Bafög und Unterhalt...
 
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Bafög und Unterhaltsforderung

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(@nacktschnecke)
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Hallo,
ich habe vor ca 1,5 Jahren die Unterhaltsurkunden meiner Kinder rausgeklagt.Meine Frau kann krankheitsbedingt nicht arbeiten gehen,daher bin ich ihr gegenüber unterhaltspflichtig.Jetzt hat mein Sohn,20 Jahre mich angeschrieben,er möchte gerne den vom Bafög Amt errechneten Betrag in Höhe von 256 Euro von mir haben,da er ansonsten nicht studieren kann.Sollte ich das Geld nicht rausrücken,höre ich vom Bafög Amt.Muß ich mir jetzt Gedanken machen?

lg    Nacktschneckchen

ich nehme alles,was man mir noch läßt...

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 22.11.2016 21:25
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Der vom Bafögamt genannte Betrag ist nicht der nach BGB geschuldete Unterhaltsbetrag. Wie viele Kinder hast du und wie alt sind die anderen Kinder und was machen die?

Deine Frau ist gesetzlich vorrangig unterhaltsberechtigt. Wenn du Zahlen nennst, könnte man hier mal für dich rechnen. Kennst du das Einkommen der Mutter?

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2016 21:50
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

LBM hat recht. Die Sache ist wie folgt.

1. bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss sind die Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Deshalb kann Dein Sohn Unterhalt fordern, wenn er nachweisen kann bedürftig zu sein.

2. Es gibt eine Rangfolge im Unterhalt <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1609.html>§" 1609 </a>. Das bedeutet, dass der Unterhaltsanspruch Deiner Frau, die sich im 3. Rang befindet vorrang vor dem Deines studierenden volljährigen Sohns hat.

Aus einem Bafög-Bescheid ergibt sich keinerlei Unterhaltsanspruch.
Wenn Dein Sohn nicht mehr zu Hause wohnt, dann hat er einen Unterhaltsanspruch von 735 Euro, davon ist das volle Kindergeld abzuziehen, da es ihm zusteht, sowie das Bafög.
Wohnt er noch zu Hause ist der Unterhaltsanspruch gemäß dem addierten Einkommen der Eltern aus der DDT zu bestimmen und davon wieder KG und Bafög abzuziehen.
Außerdem hast Du einen Selbstbehalt von 1300 Euro gegenüber dem volljährigen Sohn.
Wenn nach Abzug des Unterhalts für Deine Ehefrau weniger als 1300 Euro zur Verfügung stehen, dann musst Du nichts zahlen, es gibt keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Volljährigen.

Du solltest Deinem Sohn schreiben, dass Du gern bereit bist die Höhe des Unterhalts zu bestimmen, dazu benötigst Du eine Immatrikulationsbescheinigung von ihm, den Bafög-Bescheid und einen Nachweis des Einkommens der KM (damit Du prüfen kannst ob die Berechnung richtig ist).

Wenn Dein Sohn dem Bafög-Amt mitteilt, dass Du keinen Unterhalt zahlst, dann kann er elternunabhängiges Bafög bekommen und das Bafög-Amt wird sich an Dich wenden wegen des Unterhalts. Aber auch in diesem Fall rechnet das Bafög-Amt die Unterhaltspflicht wie genannt aus. Die Unterhaltszahlung ergibt sich nicht aus dem Bafög-Bescheid.
Sollte sich das Bafög-Amt an Dich wenden, dann kannst Du denen sehr wohl sagen, dass Dein Sohn seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist und Du nicht gezahlt hast, weil gar nicht klar ist wieviel Du zahlen musst. Das ist rechtlich sauber.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2016 22:51
(@nacktschnecke)
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Lausebackesmama,

meine Tochter ist 22 und lernt im 3 Jahr Heilerziehungspflege.das Einkommen der Kindesmutter kenne ich natürlich nicht.Mein Sohn hat auch nur 2 von 5 Seiten des Bafög Bescheides geschickt und dann noch mit abgedeckten Stellen.Ich bekomme Netto 2150 Euro und bin 60 % schwerbehindert.

Susi 64,

die Imma rückt mein Sohn nicht raus,geht mich nichts an,was er studiert.Was Mama verdient ebenso wenig.

lg    Nacktschneckchen

ich nehme alles,was man mir noch läßt...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.11.2016 23:27
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wohnt der Sohn noch bei Mama?
Auch Deine Tochter ist unterhaltsberechtigt und der Unterhalt wird genauso wie für den Sohn berechnet. Sprich Sohn und Tochter sind im 4. Rang und Deine Frau im 3. Rang, wenn Du ihr Unterhalt schuldest.

Berechnen kann man mit Deinen Angaben nichts.
Wohnen Sohn und/oder Tochter noch zu Hause oder nicht?

Weiterhin ist das Bafög entscheidend, da es den Unterhaltsanspruch mindert.
Dein Sohn muss seine Bedürftigkeit nachweisen und dafür ist eine Immatrikulationsbescheinigung notwendig, das Einkommen der KM wird benötigt um die Haftungsanteile auszurechnen. Ohne dem ist keine Berechnung möglich. Es ist die Pflicht Deines Sohnes diese Dinge anzugeben.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2016 23:43
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ergänzung: Wie der Unterhalt zu berechnen ist ergibt sich aus den Leitlinien des zuständigen OLG (dort wo das Kind wohnt).
<a href="http://www.famrb.de/media/SuedL2016(2).pdf>Hier</a>" findest Du die Süddeutschen Leitlinien und auf dieser <a href="http://www.famrb.de/unterhaltsleitlinien.html" >Seite</a> eine Übersicht der Unterhaltsleitlinien aller OLG.

Unter 13. Volljährige Kinder steht alles, was Du bzw. Dein Sohn wissen müsste. (Die am Ende erwähnten Schüler sind Schüler einer allgemeinbildenen Schule, Deine Tochter fällt nicht darunter).

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2016 23:49
(@nacktschnecke)
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Die Kinder wohnen beide noch bei Mama.Nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien Oldenburg habe ich meiner Frau Unterhalt in Höhe von 980 Euro zu zahlen.Da bleibt für die Kinder nichts mehr über.

lg    Nacktschneckchen

ich nehme alles,was man mir noch läßt...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.11.2016 23:54
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

die Imma rückt mein Sohn nicht raus,geht mich nichts an,was er studiert.Was Mama verdient ebenso wenig.

Sollte ich das Geld nicht rausrücken,höre ich vom Bafög Amt.

Man muss nicht antworten, aber man kann.  😉

Mein lieber Sohnemann,

ich höre gern vom BAföG-Amt.

Wenn du magst, kannst dich hinsichtlich Unterhalt bis zum 21. Geburtstag beim Jugendamt kostenfrei beraten und unterstützen lassen. Einen Anwalt wirst selbst bezahlen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2016 01:07
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich kann mich eigentlich nur egalo anschliessen, aus den beiden Zahlen Unterhalt für Deine Frau und Deinem Netto folgt eindeutig, dass für die Kinder nichts übrig ist und das sei volljährig sind gibt es auch nichts.

Das einzige, was Du beachten musst ist, dass Du zur Einkommensauskunft verpflichtet bist, wenn die Kinder Bedürftigkeit nachweisen. Alles andere kann Dir egal sein, da wird nichts passieren.
Vermutlich wird sich das Bafög-Amt bei Dir melden, aber wie gesagt, die überprüfen dann auch nur die Sachlage.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2016 10:41
(@nacktschnecke)
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Moin,

hier Frau Nacktschnecke,ich habe gerade beim zuständigen Bafög Amt angerufen und denen das so mitgeteilt,die Dame war sehr unfreundlich.Die wollen meinen Mann dann anschreiben.Darauf hin habe ich nur gesagt,das er denen dann eben nochmal das Urteil des Amtsgerichtes zusendet,aus dem ersichtlich ist,das er nicht zahlen kann und das Sohnemann ja elternunabhängiges Bafög beantragen kann.Daraufhin wurde gemurmelt, Sohn könne sich ja nochmal bei denen melden und der Hörer aufgeknallt......

lg     Frau Schnecke


Anm. Mod.
Realnamen entfernt.

ich nehme alles,was man mir noch läßt...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2016 11:15




(@sleepy)
Nicht wegzudenken Registriert

die Imma rückt mein Sohn nicht raus,geht mich nichts an,was er studiert.Was Mama verdient ebenso wenig.

Dann hat Dein Sohn weder nachgewiesen, dass er unterhaltsberechtigt ist, noch die Grundlage dafür gelegt, den Unterhalt zu berechnen. Ergo: Es gibt eh erstmal nix  :phantom:

Sleepy

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2016 11:36
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

das Bafög-Amt kann mit dem Anruf nichts anfangen. Wenn der Sohn sagt, dass Papa nicht zahlt, dann werden sie ihm Formulare zum Ausfüllen schicken und den Unterhaltsanspruch prüfen.

Die korrekte Information an das Bafög-Amt wäre, dass wegen der nicht vorhandenen Informationen (Studienbescheinigung und Einkommen der KM) keine Unterhaltsberechnung erfolgen konnte. Wenn der Sohn diese Informationen liefert kann der Unterhaltsanspruch selbstverständlich berechnet werden.
Nur würde sich dann herausstellen, dass Sohn zwar einen Anspruch hat, aber aufgrund der nicht vorliegenden Leistungsfähigkeit kein Unterhalt gezahlt werden kann. Das müsste der Sohn, dann auch so kommunizieren. Sagt er einfach Papa zahlt nicht, dann wendet sich das Bafög-Amt an ihn und dann kann er darlegen wie es sich verhält.

Eurer Ansprechpartner im Moment ist nicht das Bafög-Amt sondern Sohnemann, so ihr euch überhaupt bei jemandem melden wollt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2016 11:41
(@nacktschnecke)
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Sohnemann wird jetzt wohl sauer sein,da kommt wohl nichts mehr.Mein Mann hat ja seine Einkünfte angegeben,die Exfrau wohl auch.Natürlich verdient sie offiziell zuwenig,um angerechnet zu werden.Wir warten jetzt,ob das Bafög Amt sich meldet und dann sehen wir weiter.

lg      Frau Schnecke

ich nehme alles,was man mir noch läßt...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2016 11:56
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus und ergänzend zu

Eurer Ansprechpartner im Moment ist nicht das Bafög-Amt sondern Sohnemann, so ihr euch überhaupt bei jemandem melden wollt.

Möglicherweise wird Junior bei dieser Gelegenheit auch lernen, dass eine "das-steht-mir-zu-Mentalität" ohne eigenes Dazutun nicht zielführend ist.

Ich habe meinem in ähnlicher Situation geschrieben (auch mit dem Hinweis, dass Einschaltung Dritter ohne vorher mit mir zu reden  meine Bereitschaft zu freiwilligen Zuwendung ins Negative sinken läst), welche Unterlagen er zum Nachweis seine Anspruches mir vorzulegen hat; solange ich nix hätte, könnte ich weder zu seinem Anspruch noch zu der Höhe was sagen.
Wenn am Ende des Geldes noch viel Monat übrig bleibt, ist der Lerneffekt umso höher... 😉

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2016 12:01
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

... hier Frau Nacktschnecke,ich habe gerade beim zuständigen Bafög Amt angerufen und denen das so mitgeteilt,die Dame war sehr unfreundlich.

Da Du rechtlich kein Gesprächspartner bist, solltest Du Dich da auch heraushalten. Deine Angaben oder Fragen haben für die Dame vom Amt keine Relevanz und sind für sie auch nicht verwertbar. Sie darf es auch gar nicht, es dürfte ihr gar verboten sein.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2016 12:04
(@nacktschnecke)
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Mein Mann weiß natürlich,das ich da angerufen habe.Wie gesagt,wir warten jetzt ab,was passiert.Auf eine freiwillige Zuwendung meines Mannes muß ***** verzichten.Seitdem mein Mann für beide Kinder keinen Unterhalt mehr zahlt,haben die sich nicht mehr gemeldet und gehen ihm aus dem Weg.Der Kontakt ist komplett weg,nur wenn es um Geld geht,wird sich wieder gemeldet,so wie jetzt.

lg    Frau Schnecke

_____________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Anm. Mod.:
Achte bitte darauf, KEINE Realnamen zu nennen.

ich nehme alles,was man mir noch läßt...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2016 12:17
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Du verstehst nicht. Dein Mann ist gar nicht gemeint. Es geht um die Rechte des Sohnes und darum, dass die Frau vom Amt einer dritten Person (die bist Du) ggü. zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, da es um persönliche Angaben geht.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2016 12:21
(@nacktschnecke)
Zeigt sich öfters Registriert

Sorry,das ich den Namen des Kindes geschrieben habe.Ich verstehe das schon richtig,das mir keine Auskunft gegeben werden darf.Sohnemann will nicht mit Papa reden,er ist jetzt bockig.Wir haben ihm gestern ja ein Gespräch angeboten.Wr warten jetzt einfach ab.Sollte Sohnemann auftauchen,kann man ja reden.

lg    Frau Schnecke

ich nehme alles,was man mir noch läßt...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2016 13:45
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Nacktschnecke,

Ihr könnt Sohnemann auf folgendes hinweisen:

BAföG - § 36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, daß seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Für die "Glaubhaftmachung" und als "Ersatz für eine Anhörung" sollte der Abänderungsbeschluß ausreichen.
... ferner kann dieser Hinweis zur Gemüterberuhigung beitragen.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2016 15:54
(@nacktschnecke)
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United,
mein Sohn möchte studieren,aber das gilt dann sicher auch,oder?Ich habe einem Beschluß vom Juli 2015,das ich meiner Tochter,damals 22 Jahre,keinen Unterhalt mehr schulde,da ich meiner Frau gegenüber unterhaltsverpflichtet bin.Nach Abzug meines Selbstbehaltes und des Unterhaltes für meine Frau ist nichts mehr für die Tochter über und jetzt auch nichts mehr für Sohnemann.

lg    Nacktschneckchen

ich nehme alles,was man mir noch läßt...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2016 22:25




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