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Auslandsaufenthalt des Sohnes

 
(@bonner62)
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Hallo liebe Foren-Mitglieder,

ich bin seit vielen Jahren bereits geschieden und habe einen 19-jährigen Sohn, der bald sein Abi macht.
Er lebt bei seiner Mutter und ich zahle den Kindesunterhalt alleine.
Im Grunde müßte seine Mutter sich daran zur Hälfte beteiligen, da er ja über 18 ist... aber sie findet immer wieder Ausreden, warum sie keinen Job findet und somit muss ich auch weiterhin alleine für den Kindesunterhalt meines Sohnes aufkommen.

Nun möchte er gerne direkt nach dem Abi für ein Jahr ins Ausland gehen, um dort eine Art soziales Jahr durchzuführen.

Hierzu habe ich 2 unterschiedliche Fragen:

1) Wie sieht es nun aus mit dem Kindesunterhalt während dieser 12 Monate... muss ich weiter zahlen?

2) Gibt es keinerlei Möglichkeiten, meine Ex-Frau dazu zu bewegen, sich ernshaft um eine Arbeitsstelle zu kümmern, damit sie die Hälfte des Kindesunterhalt für unseren Sohn zahlen kann? Immerhin handelt es sich lediglich um einen Betrag von rund 165,- Euro. Unter Umständen könnte man ihr sogar ein Taschengeld ihres Ehemannes anrechnen, mit dem sie seit Jahren wieder verheiratet ist und der auch nicht schlecht verdient.

Ich würde mich über ein paar gute Tipps sehr freuen.

Schöne Grüße,
bonner

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 17.09.2012 12:54
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Bonner,

1) Wie sieht es nun aus mit dem Kindesunterhalt während dieser 12 Monate... muss ich weiter zahlen?

darauf gibt es keine eindeutige Antwort. Grundsätzlich ruht die UH-Pflicht eines Volljährigen während eines FSJ; es sei denn, es steht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der anschliessenden Ausbildung (Bsp.: Ein Jahr medizinische Entwicklungshilfe in Afrika; danach Medizinstudium). Eventuelle Vergütungen/Taschengelder können angerechnet werden.
Aber grundsätzlich ist ein FSJ ein Luxus, den man sich leisten können muss.

2) Gibt es keinerlei Möglichkeiten, meine Ex-Frau dazu zu bewegen, sich ernshaft um eine Arbeitsstelle zu kümmern, damit sie die Hälfte des Kindesunterhalt für unseren Sohn zahlen kann? Immerhin handelt es sich lediglich um einen Betrag von rund 165,- Euro. Unter Umständen könnte man ihr sogar ein Taschengeld ihres Ehemannes anrechnen, mit dem sie seit Jahren wieder verheiratet ist und der auch nicht schlecht verdient.

Die Info ist: Für Dich gibt es keine Möglichkeit mehr, Deine Ex zum Zahlen zu bewegen; das ist seit dem 18. Geburtstag die Baustelle von Sohnemann: Er selbst muss seine Mutter dazu auffordern. Wenn er das nicht tun möchte, ist das eben so; dann muss er ggf. auf Geld verzichten, einen BaFÖG-Antrag stellen oder selbst jobben gehen. Aber all das gilt nur für die Zeit von Schule, Studium oder Ausbildung; nicht für das FSJ.

Je nach Qualität Deines Verhältnisses zu Sohnemann würde ich ihm das so erklären und ihm anbieten, die Hälfte des Barunterhalts zu übernehmen, wenn er Dir keine Einkommenszahlen seiner Mutter vorlegt. Mindestens bis zum Abi - bzw. solange Sohnemann in ihrem Haushalt wohnt - kann seine Mutter ihren Unterhaltsanteil auch in Form von Kost und Logis leisten.

Bevor Du Deine Zahlungen verminderst, solltest Du allerdings prüfen, ob es einen Unterhaltstitel gibt: Existiert ein solcher und ist er nicht auf den 18. Geburtstag befristet, gilt er nämlich erst einmal weiter.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.09.2012 13:29
(@fischkopf)
Rege dabei Registriert

Moin,

ich würde mir vom Sohn die Unterlagen des 'Trägers' vorzeigen lassen.
Sehr viele machen dort 'Work an Travel'-Programme, Aupair-Dienste und anderes.
Dazu könnte man auch '..eine Art von sozialem Jahr...' sagen. Ist es aber nicht.
Da werden locker über 500 Euro monatlich verdient - bei freier Kost und Logis.
Da endet die Unterhaltspflicht, wenn dieser Verdienst erwirtschaftet wird.
Dafür entfällt auch das Kindergeld...
Sobald du genauer sagen kannst, was das wirklich für ein 'Programm' ist, ist es besser einschätzbar.
Gruss Fischkopf

AntwortZitat
Geschrieben : 17.09.2012 14:44
(@bonner62)
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Hallo Martin und vielen Dank für die guten Tipps.

Mein Sohnemann weiß noch nicht, was er studieren möchte. Zunächst wollte er eine Ausbildung machen... aber da er auch hier nicht weiß, welche Ausbildung er machen will, hat er mir nun mitgeteilt, doch "etwas studieren gehen" zu wollen.
Vorher möchte er aber das Auslandsjahr machen.

Da das Verhältnis (leider durch die liebe Mutti aufgehetzt) nicht so wirklich gut ist, werde ich dann auch für dieses Jahr nicht weiter zahlen wollen.
Gilt das mit dem Unterhaltstitel auch dann?
Soweit ich nämlich weiß, wurde vor etwa einem Jahr bei einer Gerichtsverhandlung ein solcher Titel beschlossen (muss ich mal genau nachlesen).

Wie wäre das denn im Fall eines bestehenden Unterhaltstitels bei Frage Nr. 2?
Es kann doch nicht sein, dass ich immer weiter den vollständigen KU zahlen muss, obwohl die Mutter nach dem 18. Geburtstag meines Sohnes auch Barunterhalt zahlen muss... Titel hin... oder Titel her.
Die Mutter kann sich doch nicht ewig vor dem KU-Anteil drücken... oder war es jetzt einfach eine Dummheit meiner damaligen Anwältin, diesen Titel vor Gericht abzusegnen? Sorry, ich blicke mit diesem Unterhaltstitel noch nicht so recht durch...

@ Fischkopf:
Dir auch vielen Dank für Deinen Tipp

Danke und schöne Grüße,
bonner

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.09.2012 14:48
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Bonner!

Es kann doch nicht sein, dass ich immer weiter den vollständigen KU zahlen muss, obwohl die Mutter nach dem 18. Geburtstag meines Sohnes auch Barunterhalt zahlen muss... Titel hin... oder Titel her.

Wenn der Titel bis zum 18. Geburtstag von Sohni befristet ist, dann endet deine UH-Pflicht in der titulieren Höhe.
Ist keine Befristung drin, gilt der Titel zunächst unverändert; Du solltest schnellstens auf dessen Herausgabe (zur Not auf gerichtlichem Weg) pochen (alternativ: Abänderungsklage).

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 17.09.2012 15:06
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Bonner,

Wie wäre das denn im Fall eines bestehenden Unterhaltstitels bei Frage Nr. 2?
Es kann doch nicht sein, dass ich immer weiter den vollständigen KU zahlen muss, obwohl die Mutter nach dem 18. Geburtstag meines Sohnes auch Barunterhalt zahlen muss... Titel hin... oder Titel her.

Bei einem UH-Titel gilt das, was drinsteht. Geänderte Voraussetzungen (die auch vor einem Jahr absehbar waren) spielen keine Rolle; der Titel IST die Vorausetzung. So ähnlich wie bei einer Wohnung oder einer Autofinanzierung: Auch dort verpflichtest Du Dich, monatlich einen Betrag X zu zahlen. Der Einwand "aber ich bin doch 4 Wochen im Urlaub und wohne da gar nicht" oder "ich habe gerade kein Geld für Benzin und fahre gar nicht damit" ändert an Deiner Zahlungspflicht nichts.

Die Mutter kann sich doch nicht ewig vor dem KU-Anteil drücken... oder war es jetzt einfach eine Dummheit meiner damaligen Anwältin, diesen Titel vor Gericht abzusegnen? Sorry, ich blicke mit diesem Unterhaltstitel noch nicht so recht durch...

Es kommt darauf an, was im Titel steht. Wenn dort keine Befristung auf den 18. Geburtstag steht, war es tatsächlich eine Dummheit Deiner Anwältin, denn das war bei der Gerichtsverhandlung ja wohl abzusehen. Am besten schaust Du mal nach und stellst die relevanten Passagen anonymisiert hier ein; dann sehen wir weiter.

Heisst im Klartext: Wenn ein Titel besteht, hat er bedient zu werden; sogar, wenn Sohnemann zuhause auf der faulen Haut liegt. Bedeutet: Der Titel muss aus der Welt geschafft werden; notfalls durch eine Abänderungsklage. Und danach kannst Du Dich mit Sohnemann ja an einen Tisch setzen und das Thema Zukunft, Ausbildung und Unterhalt mit ihm unter Männern klären. Nur eben: Ans Zahlen muss er seine Mutter selbst kriegen; Du hast in dieser Frage kein Mitspracherecht (mehr).

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.09.2012 15:07
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin.

Soweit ich nämlich weiß, wurde vor etwa einem Jahr bei einer Gerichtsverhandlung ein solcher Titel beschlossen (muss ich mal genau nachlesen).

Wie wäre das denn im Fall eines bestehenden Unterhaltstitels bei Frage Nr. 2?

Schau mal besser rein in den Titel! Die Frage ist, ob er befristet auf das 18. Lj. ist - dann endet er quasi automatisch.
Oder nicht, dann gilt er eben weiter, solange Dein Sohn unterhaltsberechtigt ist. Aufgrund des Titels kann dann aber m.E. auch in der dort festgeschriebenen Höhe vollstreckt werden. Ob dies die korrekte Höhe ist (oder eben Mutti ihren Teil hätte dazu beitragen müssen), müsstest Du dann auf dem Gerichtsweg klären lassen.

Und das gilt dann auch hierfür:

Es kann doch nicht sein, dass ich immer weiter den vollständigen KU zahlen muss, obwohl die Mutter nach dem 18. Geburtstag meines Sohnes auch Barunterhalt zahlen muss... Titel hin... oder Titel her.

Titel her kannst Du gerichtlich via Abänderungsklage verlangen, wenn er Dir nicht freiwillig ausgehändigt wird.

oder war es jetzt einfach eine Dummheit meiner damaligen Anwältin, diesen Titel vor Gericht abzusegnen?

Könnte sein, aber durchaus mal in den Titel reinschauen. Irgendwie will ich mir nicht vorstellen, dass eine Anwältin kurz vor dem 18. Geb. einen unbefristeten Titel durchwinkt. Das grenzt ja schon an Falschberatung (jetzt habe ich mich aber weit aus dem Fenster gelehnt...)

Gruß, toto

AntwortZitat
Geschrieben : 17.09.2012 15:11
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo !
" Irgendwie will ich mir nicht vorstellen, dass eine Anwältin kurz vor dem 18. Geb. einen unbefristeten Titel durchwinkt. Das grenzt ja schon an Falschberatung (jetzt habe ich mich aber weit aus dem Fenster gelehnt...)"

Stimmt, da kann man leicht vorne über kippen.
Es könnte schlichtweg sein das die RAin einfach die Rechtslage kennt, die sehr einstimmig besagt das ein Kind einen Rechtsanspruch auf einen dynamischen, unbefristeten Titel hat.
Es ist jetzt nicht klar was mit "durchgewunken" gemeint ist - denn üblicherweise bekommt ein RA eine richterliche Entscheidung nicht nochmal zur Genehmigung vorgelegt.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.09.2012 15:36
(@bonner62)
Zeigt sich öfters Registriert

WOW... Ihr seid ja echt klasse 🙂
So viele Antworten - da hätte ich jetzt nicht so schnell mit gerechnet.

Werde mir also den Gerichtsbeschluss mal vornehmen und genau lesen.
Damals war ich durch das ganze Theater so verwirrt, dass ich meiner Anwältin einfach 100%-ig vertraut habe, obwohl ich mehrfach der Ansicht war, dass sie eher meinen Sohn vertritt, als mich. Darüber hinaus war sie bei beiden Gerichtsterminen auch nicht wirklich gut vorbereitet und hat sich von der Gegenanwältin zum Teil ganz schön Schach-Matt setzen lassen.
Ich hatte mir extra eine erfahrene Familienrechtlerin gesucht und war dann - und bin jetzt - dann doch recht enttäuscht.

Aber zunächst mal schau´n, was im Beschluss steht (Titel / Titel befristet / Titel unbefristet...).

Mit der Rückgabe des Titels hab ich noch so meine Verständnisprobleme. Ich müßte also meine Ex-Frau oder meinen Sohn fragen, ob er mir den Titel zurück gibt... oder wie muss ich das verstehen?
Das würden die doch niemals tun. Selbst wenn mein Sohn dies wollte, so würde seine Mutter ihm einen riesigen Druck machen, das nicht zu tun. Da bin ich zu 100% sicher!

@ habakuk:
Danke auch für Deine Ausführungen. Das stellt die Lage schon etwas anders dar. Offenbar hat dann der Richter im Sinne des Gesetzes entschieden und ich hatte gar keine Chance auf eine Befristung. Hilft mir jetzt nicht weiter, aber zeigt wenigstens, dass die RAin - jedenfalls hierbei - keinen Fehler gemacht hat.

Abänderungsklage heißt dann natürlich wieder Anwalts- und Gerichtskosten.
Im letzten Jahr hat mich das alles zusammen rund 1.700,- Euro gekostet. Kaum zu fassen, dass ich notfalls alles so lassen muss, nur weil ich eine solche Abänderungsklage einfach nicht bezahlen kann. Vor allem treibt es der Gedanke auf die Spitze, wenn man nun überlegt, dass ich das eben nicht zahlen kann, weil ich ja den vollen KU zahlen muss und meine Ex-Frau sich drückt. Irgendwie sind m.E. die Gesetze im Rahmen von KU nicht wirklich gerecht geregelt. Der eine Elternteil lebt mit neuem Partner im großen Haus und ihm/ihr geht es richtig gut und der andere Elternteil krebst viele Jahre lang in einer kleinen Wohnung rum und muss jeden Cent 3 Mal umdrehen, damit er über die Runden kommt.

OK... sorry... sollte jetzt keine Jammerstunde werden  ;(

Werde mich also wieder melden mit den entscheidenden Textstellen aus dem Titel und möchte Euch nochmal für Eure schnelle Hilfe danken.

Schöne Grüße,
bonner

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.09.2012 15:48
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!

Mit der Rückgabe des Titels hab ich noch so meine Verständnisprobleme. Ich müßte also meine Ex-Frau oder meinen Sohn fragen, ob er mir den Titel zurück gibt... oder wie muss ich das verstehen?
Das würden die doch niemals tun. Selbst wenn mein Sohn dies wollte, so würde seine Mutter ihm einen riesigen Druck machen, das nicht zu tun. Da bin ich zu 100% sicher!

UH-Berechtigt war und ist Euer Sohn, seine Mutter hat ihn lediglich während seiner Minderjährigkeit gesetzlich vertreten. Daher sollte ER den Titel rausrücken und nicht KM.
Genau genommen müsste Euer Sohn Dir die BV angeben, wohin der KU überwiesen werden soll, wenn dieses nicht mehr auf Muddis Konto soll (oder er bestätigt schriftlich, dass weiterhin auf die bekannte BV überwiesen wird).

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 17.09.2012 15:57




(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Bonner,

Ich müßte also meine Ex-Frau oder meinen Sohn fragen, ob er mir den Titel zurück gibt... oder wie muss ich das verstehen?
Das würden die doch niemals tun. Selbst wenn mein Sohn dies wollte, so würde seine Mutter ihm einen riesigen Druck machen, das nicht zu tun. Da bin ich zu 100% sicher!

Dein Sohn müsste den Titel herausrücken, denn jetzt ist er der einzige Anspruchsberechtigte. Täte er es nicht, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr bestehen (das FSJ ist keine) und käme es deshalb zu einer Abänderungsklage, würde er diese (kostenpflichtig) verlieren.

"Gefährlich" ist der Titel allerdings nur, wenn Sohnemann (nicht Muddi!) bei Nichtzahlung einen Gerichtsvollzieher in Deine Richtung schicken würde. Würde er das tun?

In einem neuerlichen Unterhaltsverfahren müsste Sohnemann übrigens nicht nur Dich verklagen, sondern beide Eltern. Er kann es sich also nicht aussuchen, wen von Euch er für die Finanzierung seines Studiums in Anspruch nimmt. Das wissen Mütter manchmal nicht...

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.09.2012 16:09
(@bonner62)
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Hallo Martin,

na, da lerne ich ja hochwichtige Dinge 🙂

Ich versuche mal eine kleine Zusammenfassung Deines Postings:

Ich würde ihn also anschreiben, sobald er im nächsten Jahr sein Abi hat und dann tatsächlich dieses Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) absolvieren möchte.
Dabei würde ich dann den Titel zurück verlangen, da er ja während dieses Jahres die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Wenn ich den Titel nicht zurück erhalte, könnte ich (theoretisch) hingehen und einfach den KU ab Beginn des FSJ einstellen... laufe dann aber Gefahr, dass er mir einen Gerichtsvollzieher auf den Hals jagt (was bei seiner Mutter ganz, ganz sicher passieren würde, da er sie ja um Rat fragen würde).

Wenn ich den Titel zurück erhalte, müsste es nach dem FSJ ein neues U-Verfahren geben, wobei dann mein Sohn beide Eltern auf KU verklagen müßte. Dabei könnte es dann auch "passieren", dass meine Ex-Frau auch mal gerichtlich dazu aufgefordert wird, sich endlich einen Job zu besorgen, um die Hälfte des KU für ihren Sohn aufbringen zu können.

Erhalte ich den Titel nicht zurück und habe den KU zu Beginn des FSJ eingestellt und bei mir klingelt der Gerichtsvollzieher... dann gäbe es ebenso ein neues U-Verfahren (Rest wie oben...).

Habe ich das alles so in etwa richtig verstanden?

Vielen Dank und schöne Grüße,
bonner

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.09.2012 17:05
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Bonner,

Habe ich das alles so in etwa richtig verstanden?

nicht ganz...

Ich würde ihn also anschreiben, sobald er im nächsten Jahr sein Abi hat und dann tatsächlich dieses Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) absolvieren möchte.
Dabei würde ich dann den Titel zurück verlangen, da er ja während dieses Jahres die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt.

den Titel kannst Du - je nach Formulierung - auch jetzt schon zurückverlangen. Mit dem 18. Geburtstag ist auch die Mutter (theoretisch) barunterhaltspflichtig geworden. Ggf. könntest Du jetzt bis zum Abitur ja einen neuen Titel erstellen.

Wenn ich den Titel nicht zurück erhalte, könnte ich (theoretisch) hingehen und einfach den KU ab Beginn des FSJ einstellen... laufe dann aber Gefahr, dass er mir einen Gerichtsvollzieher auf den Hals jagt (was bei seiner Mutter ganz, ganz sicher passieren würde, da er sie ja um Rat fragen würde).

auch das hängt von den Formulierungen und Befristungen im Titel ab. Gegen unberechtigte Pfändungen kannst Du ggf. einen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellen.

Wenn ich den Titel zurück erhalte, müsste es nach dem FSJ ein neues U-Verfahren geben, wobei dann mein Sohn beide Eltern auf KU verklagen müßte.

es gibt keine Verpflichtung, das gerichtlich zu klären; Du könntest Sohnemann - am besten unter 4 Augen - auch erklären, dass Du für die Hälfte seines Barunterhaltsbedarfs aufkommst und für die andere Hälfte seine Mutter zuständig sei. Das kann er dann akzeptieren oder Euch beide (!) auf Unterhalt verklagen. Zuvor muss durch Sohnemann allerdings ein unterhaltsauslösender Sachverhalt - beispielsweise ein Studium - belegt werden. Und eine ausergerichtliche Einigung muss er auch versucht haben; einfach zum Anwalt und zum Gericht rennen wird nicht klappen.

Dabei könnte es dann auch "passieren", dass meine Ex-Frau auch mal gerichtlich dazu aufgefordert wird, sich endlich einen Job zu besorgen, um die Hälfte des KU für ihren Sohn aufbringen zu können.

nein, Deine Ex wird sicher nicht zur Erwerbstätigkeit aufgefordert; das gab es nur in der DDR. Allerdings könnten ihr fiktives Einkommen oder ein Taschengeldanspruch gegen ihren Gatten angerechnet werden.

Erhalte ich den Titel nicht zurück und habe den KU zu Beginn des FSJ eingestellt und bei mir klingelt der Gerichtsvollzieher... dann gäbe es ebenso ein neues U-Verfahren (Rest wie oben...).

spätestens mit dem Beginn des FSJ entfällt der Unterhaltsgrund; eine Pfändung wäre dann mutwillig und missbräuchlich. Das kann man dem GV durchaus so erklären - und direkt danach die Herausgabe des Titels verlangen bzw. ggf. eine Abänderungsklage auf den Weg bringen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.09.2012 17:59
(@bonner62)
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OK... vielen, vielen Dank für Deine Mühe.

So langsam dämmert es 🙂

Werde mir diesen Beschluss des Gerichtes (Titel) mal anschauen und melde mich dann wieder.

Schöne Grüße,
bonner

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.09.2012 18:11
(@bonner62)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo liebe Foren-User,

ich wollte mich nur noch einmal kurz melden, da ich leider in den letzten beiden Tagen nicht dazu kam, mir den Unterhaltstitel in Ruhe durchzulesen.
Bin gerade in Umzugsvorbereitungen und daher ist meine Zeit etwas knapp.

Hoffe dass ich heute dazu komme und werde dann wieder berichten.

Danke für Eure Mühe bis dahin und Eure Geduld  :applauskopf:

Schöne Grüße,
bonner

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.09.2012 10:55
(@bonner62)
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So, Ihr Lieben... endlich gehts weiter.  😉

Im Beschluss/Protokoll des Gerichts steht folgendes:

-----------------------------------------
Nach eingehender Erörterung schließen die Beteiligten zur Erledigung beider Verfahren folgenden Vergleich:

In Abänderung des Vergleichs des AG xxx und der Jugendamtsurkunde vom xxx verpflichtet sich der Antragsgegner an die Antragstellerin zu 1 (Tochter, 15 J.) ab dem 1.11.11
Kindesunterhalt in Höhe von 110% des Mindestunterhalts im Sinne des § 1612a Abs. 1 BGB jeweils nach der maßgeblichen Altersstufe abzüglich des auf das Kind entfallenden
hälftigen Kindergeldes zu Händen der Kindesmutter zu zahlen.

In Abänderung des Vergleichs des AG xxx verpflichtet sich der Antragsgegner an den Antragsteller zu 2 (Sohn, 18 J.) ab 1.11.11 im voraus monatlich 250,- Euro zu zahlen.

Dieser Vergleich ist für die Beteiligten jederzeit abänderbar. Im Falle einer Abänderung soll neu gerechnet werden.
----------------------------------------------

Bei der Antragstellerin zu  1 handelt es sich um meine minderjährige Tochter, was für dieses Thema keine Rolle spielt.
Hier geht es ja um meinen volljährigen Sohn (Antragsteller 2).

Welche Möglichkeiten habe ich nun mit diesem Vergleich?

Danke Euch vielmals für Eure Mühe und bin schon sehr gespannt auf Eure Antworten.

Danke & schöne Grüße,
bonner

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.09.2012 11:50
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Der Vergleich sieht ausdrücklich vor, dass eine Abänderung durchgeführt werden kann, und zwar bei beiden Kindern. Üblicherweise sind hier Gründe wie die Änderung der Anzahl der UH-Berechtigten, Wegfall der Anspruchsvoraussetzung etc. gemeint. Beim Sohn trifft der Wegfall der Anspruchsvoraussetzung zu. Es ist kein Zusammenhang zw. FSJ und Berufsausbildung erkennbar, da noch gar keine weitere Ausbildung ausgewählt bzw. angestrebt wird. Wenn er nicht freiwillig einverstanden ist, wird es wohl auf eine Klage (Titelherausgabe) hinaus laufen.

War Sohn bei Abschluss des Vergleiches bereits 18 Jahre alt? Denn ich finde es merkwürdig, dass in einem Vergleich Du ggü. zwei Parteien verglichen wirst. Oder sind das gar 2 Vergleiche? Zumindest ist durch die Aufnahme der Sätze

Dieser Vergleich ist für die Beteiligten jederzeit abänderbar. Im Falle einer Abänderung soll neu gerechnet werden.

erkennbar, dass die Volljährigkeit des Sohnes, seine Beendigung des Abiturs (Wegfall der Privilegierung und somit Änderung der Rangfolge) und durch Aufnahme einer Berufsausbildung die Erzielung eigenen Einkommens gemeint sind. Ebenso könnte Tochter nun besser gestellt sein.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.09.2012 17:23
(@bonner62)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo und vielen Dank für die detaillierte Antwort.

Das würde also bedeuten, dass ich - falls mein Sohn tatsächlich das Auslandsjahr absolvieren möchte - ihn in jedem Fall zunächst mal anschreiben könnte und um Herausgabe des Titels bitten.
Will er das nicht (mit Sicherheit wird seine Mutter ihm raten, das nicht zu tun...), dann müßte ich Klage einreichen... richtig so?

Wenn ich nun diese Klage einreiche - wie sieht es mit meinem Erfolg aus und mit den Kosten? Muss ich diese wieder tragen? Wenn ja, kämen ja wieder eine Menge Anwaltskosten auf mich zu, die ich mir ggf. einfach nicht leisten kann  ;(

Ja, mein Sohn war bereits 18 Jahre als, als dieser Vergleich geschlossen wurde.

Freue mich wieder auf Antwort.

Danke & schöne Grüße,
Ingo

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.09.2012 12:52
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Die reinen Gerichtskosten werden bei solchen Verfahren meistens geteilt und die eigenen Anwaltslosten trägt jeder selber. Es wäre viel sinnvoller, wenn Du Dich mit ihm einigst.

Über Erfolg oder Nichterfolg lässt sich trefflich streiten, und das mit Null Ergebnis. Da bleibt Dir nur abzuwarten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird das Gericht und auch Du annehmen, dass zukünftig erneut ein UH-Anspruch gegeben ist (Ausbildung, Studium). Ob es nun erfolgversprechender ist, den Titel lediglich ruhend zu stellen oder auf seine Herausgabe zu klagen, hängt m.E. sehr von der eigenen Agrumentation und der Einstellung des Richters ab. Genauso die Frage, ob der Richter grundsätzlich den (vorübergehenden) Wegfall der UH-Pflicht akzeptiert.

Ob nun Herausgabe des Titels oder ihn ruhend stellen - so oder so kommt Deine UH-Pflicht wider. Viel wichtiger erachte ich ein vernünftiges Verhältnis zum Sohn und ein auf die Zukunft angelegtes Vertrauensverhältnis. Bedenke, dass Sohn durch das Auslandsjahr voraussichtlich an Eigenständigkeit gewinnt, ebenso an Eigenverantwortung und deren Wahrnehmung. Damit lässt sich bestimmt was anfangen. 😉

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.09.2012 16:27