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Auskunftsersuchen über meine Tochter

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Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo,

Irgendwie ist es immer wieder blöd, sich über alles rechtfertigen zu müssen. So auch hier (ich wiederhole mich):
@TotoHH
Bei meiner großen Tochter war es in 2012 so, dass Diese (trotz mehrmaliger und eindeutiger Bitten und Aufforderungen durch meine damalige RA.-in) ihrer Informationspflicht nicht (zeitnah) nachgekommen ist. Meine große Tochter hat mich über 6 Monate in dem Glauben gelassen, dass sie noch die Schule (Gymnasium) besucht und dafür Unterhalt von mir bekommen (auch hier lag nur eine "aktuelle" Schulbescheinigung vor, die bescheinigte, das meine große Tochter - vorraussichtlich bis 08/2013 - das Gymnasium besucht) .
Mitte Dezember 2012 hat sie durch Ihre Anwältin bekanntgeben lassen, dass Sie seit Oktober 2012 ein FSJ absolviert (wurde monatlich mit 400,-€ honoriert). Erst im Dezember habe ich- auf  Grund eigener Recherchen - dann erfahren, dass meine große Tochter im Juni 2012 die Schule geschmissen hatte (Ich hatte dann bei der Schule/ Gymnasium angerufen! Nicht mal im nachhinein wurde dies von den betroffenn Seiten RA.-in/ Tochter bekanntgegeben).
Eine im Januar 2013 stattgefundene Gerichtsverhandlung (Unterhaltsklage/Stufenklage)- initiert durch die RA.-in meiner Tochter führte zu einem Vergleich, der mich mehr als die Hälfte des zuviel gezahlten Unterhaltes kostete (weil ja mein große Tochter - Einkommens und Mittellos sei - dazu kamen dann noch die üblichen Verdächtigen, wie Anwalts- und Gerichtskosten...)

Zu Deinen (Euren?) Fragen:
Davon ausgehend (also zumindest ich) das mir ein solches  - im Grunde banales - Recht doch zusteht (siehe Schlußsatz im blauen Zitat in #10) und mit Verweis auf obenstehende Ausführung:
Eine Schulbescheinigung ist das Papier nicht wert auf dem es draufsteht...heute von der Schule ausgestellt ist es morgen schon nicht mehr aktuell, wenn die Schule abgebrochen wurde
Schulzeugnisse geben ein Stück weit auch den Werdegang eines Schülers wieder (bei meiner goßen Tochter brachte ein sehr, sehr spät nachgereichtes Zeugnis zu Tage: sehr schlechte Noten Tendenz 4-er Durchschnitt, mehr als 30 Tage unentschuldigte Fehlzeiten)
Zu den Gründen hatte ich mich aber auch schon in #5 geäußert.

Bezüglich einer Kontaktaufnahme:
Zuallererst habe ich ziemlichen Schiss davor... :redhead:
Darüber nachdenken tue ich schon seit geraumer Zeit. Bis dato habe ich die Sache verdrängt und mir das Leben irgendwie eingerichtet
Auslöser war eine Begegnung mit der Doppelhaushälftenachbarin meiner hiesigen EX. Sie war schon, als ich noch bei meinr Ex wohnte, eine wahnsinnig beliebte Frau bei allen 3 Kindern meiner Ex.
Alle Kinder sind immer gern bei Ihr ein und aus gegangen.
Diese besagte Nachbarin hat mich vor ca. 4 Monaten auf der Strasse angesprochen (ich hätte sie vermutlich nicht erkannt).
Das Gespräch kam dann mehr oder weniger zwangsläufig auf meine 15-jährige Tochter (si sei ein hübsches, aufgewecktes Mädchen/ junge Frau, gut in der Schule und, und) ... Meine Tochter weiß von meiner Existenz. Nach der Erzählung der Nachbarin ist meine Tochter keineswegs ablehnend mir gegenüber (so wie es die KM bzw. die Ra.-in der KM im letzten Schreiben dargelegt/ dargestellt hat).
Die Nachbarin hatte mich nämlich gefragt, ob ich nicht mal auf meine Tochter zugehen und Kontakt suchen könne...- sie (die Nachbarin) könne sich vorstellen, dass sich meine Tochter freuen würde...

Edit: habe gerade den Beitrag von @Inselreif gelesen, bezüglich der Frankfurter Rechtssprechung... (was ggf meinen obigen Hinweis bezügl. des Zitates hinfällig macht...)
Bezüglich meiner Darstelung wegen dem Vorwurf der "grenzüberschreitenden Handlungen war ich auch über längere Zeit bei "Väteraufbruch für Kinder" in FFM. Auch hier fand ich seinerzeit nicht die Hilfe die ich mir gewünscht bzw. erhofft hatte


Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.09.2015 17:10
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Eine Schulbescheinigung ist das Papier nicht wert auf dem es draufsteht...heute von der Schule ausgestellt ist es morgen schon nicht mehr aktuell, wenn die Schule abgebrochen wurde
Schulzeugnisse geben ein Stück weit auch den Werdegang eines Schülers wieder (bei meiner goßen Tochter brachte ein sehr, sehr spät nachgereichtes Zeugnis zu Tage: sehr schlechte Noten Tendenz 4-er Durchschnitt, mehr als 30 Tage unentschuldigte Fehlzeiten)

Das mag alles sein. Aber wenn in eindeutig betrügerischer Absicht KU erschlichen wird, dann kann ich mir nicht vorstellen, dass jmd damit durchkommt. Das ist dann aber ein strafrechtl. Thema, das muss vor Gericht gelöst werden, dazu sollte man einen gewieften Anwalt an seiner Seite haben. Vielleicht verliert man in 1. Instanz, wenn man einen schlechten/ keinen Anwalt an seiner Seite hat und schlecht argumentiert. Aber spätestens in 2. Instanz sollte damit Schluss sein. Was bei Dir und Deiner großen Tochter schief gelaufen ist, kann (und will) ich hier gar nicht beurteilen. Daraus aber abzuleiten, regelm. Updates in Form von Zeugnissen oder sonstigen Absichtserklärungen (die leztlich ja auch Schall und Rauch sein können) zu erhalten, halte ich für gewagt. Und deshalb nicht für zielführend!

Aber Dein Post hat eigentlich meinen Eindruck bestätigt, dass Du das Thema Kontakt zum Kind forcieren solltest (und willst!). Immerhin nennst Du vage Anzeichen, dass das Kind sich darüber freuen könnte!!

Und eigentlich gar keine Hinweise, dass kfr ein Schulabbruch droht

aufgewecktes Mädchen/ junge Frau, gut in der Schule und, und)

Und warum sollte die jüngere Tochter genauso betrügerisch unterwegs sein, wie Du den Sachverhalt mit der älteren darstellst?! (Ist das die gleiche KM?)

Gruß, toto


AntwortZitat
Geschrieben : 22.09.2015 18:00
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

es ist nicht die selbe KM;
die Große ist im Raum Köln (Nähe Phantasialand) zu Hause deren KM ebenso...

Natürlich unterstelle meiner Jüngsten keineswegs betrügerisher Absichten (warum sollte ich). Davon bin ich wirklich weit entfernt.
Im Übrigen war ja die Auskunft von der KM gewünscht (Tochter ist ja "erst" 15). Und auch der KM hier unterstelle ich erstmal gar nichts Schlechtes...
Ich wollte einfach nur schlicht und ergreifend ein paar Auskünfte über meine Tochter haben ...
Und zumindest der Wortlaut des §1686 gibt mir ja ein gewisses Maß an Bestätigung (denke ich bzw. dachte ich zumindest, irgendwie verstehe ich nicht, dass da so ein komplizierter Thread daraus geworden ist... :question: :question: :question:).
Im Übrigen hat sich ja bei diesem Paragrafen (auch) der Wortlaut geändert:
früher mußte es dem Kindeswohl entsprechen, um Auskunft zu erhalten
und heute heißt es ja
Auskunft ist zu erteilen, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht

Eine betrügerische Absicht wurde von der großen Tochter (damals gerade mal 18 / bzw. deren RAttin immer abgestritten und im weiteren Verlauf schöngeredet: Unterhalt war verbraucht da Töchting gerade ihren Führerschein (damit) finanziert hat - so deren Argumentation
Ein 2. Instanz hätte mich ggf. besser gestellt (ich hätte vllcht. Recht bekommen), aber hätte das mir auch die enormen Kosten meiner RA.-in aus der 1. Instanz "zurückgebracht"?
Ich (wollte) und habe dann einfach einen Schlußstrich gezogen (haben)...


Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.09.2015 18:33
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich denke, dass ein Auskunftsanspruch besteht. Natürlich sollten die Auskünfte nicht zu privat sein. Aber ich denke, dass Kakadu das auch versteht.
Schwieriger ist die Frage zu beantworten wie er an ein paar Basisauskünfte überhaupt herankommen soll.
An einen direkten Kontakt mit dem Kind ist ja nicht zu denken.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 22.09.2015 21:23
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo Zusammen..
In der Zahnarztsache stecke ich in einer Sackgasse... (um nicht zu sagen in einem Dilemma).
Da ich mir die Korrespondenz  mit der gegnerischen RAtte nicht so recht zugetraut habe (und ich auch nichts falsch machen wollte) habe ich einen (vermeintlich) guten RA.  zu Rate gezogen, der sich dann der Sache angenommen hat. Die Gespräche mit dem RA. liefen im Vorfeld gut, (bzw. „fühlten“ sich gut an) mmmhh…- im Moment habe ich allerdings den Eindruck total in die Schei.e gegriffen zu haben
Zwischenzeitlich sind 6 Wochen vergangen und  ich habe 2 Schreiben von der Gegenseite  in der Hand (denen 2 Schreiben meines RA vorausgingen)
Im ersten Schreiben forderte mein RA  entsprechende  Nachweise  über die Notwendigkeit der Behandlung  und brachte auch zum Ausdruck, dass ohne vorherige Absprache  eine  finanzielle Beteiligung meinerseits ausgeschlossen ist.
Von der Gegenseite kamen dann jede  Menge Kopien (unter anderem auch von 2011 von einem Halswirbelorthopäden ??). Die Gegenseite  konstruierte  damit/ daraus einen Zusammenhang bezüglich der aktuellen Zahnbehandlung …

Nach nur vier  Briefen zwischen den Anwälten  (2 Hin, 2 Her)habe ich gestern ein Schreiben meines RA bekommen sowie einen Anhang  mit einem Schreiben der Krankenkasse (KK), (von der Gegenseite)
Auf Grund des Schreibens der KK riet mir “ mein“ Anwalte kurz und schmerzlos: ich möge doch  “meinen Anteil“ bezahlen… (…für weitere Frage hätte er selbstverständlich ein offenes Ohr…)

Hier mal das Schreiben der KK  (dem Schreiben nach ist meine Tochter bei der KK des neuen Mannes meiner EX mitversichert):

Briefkopf/ Name/ Datum/ Vorgangsnummer usw.
Kieferorthopädische Behandlung von (Name des Kindes) , geb. am..
Kostenvoranschlag vom 16.01.2015

Sehr geehrter Herr (Name des Ehemannes meiner Ex)

Sie legten uns den privaten Kostenvoranschlag zur  Prüfung vor.
Bei der Erfüllung von Leistungsansprüchen ist die DAK Gesundheit an die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) V sowie Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) gebunden. Danach haben Versicherte Anspruch auf zahnärztliche Behandlung  im Rahmen des für die DAK Gesundheit verbindlichen Zahnarzt-/ Ersatzkassenvertrages. Die hierin enthaltenen Leistungen erfüllen die Voraussetzungen des §12 SGB V wonach die Krankenbehandlung ausreichend, zweckmäßig und notwendig sein muss, das Maß des notwendigen nicht überschreiten darf.

Die Leistungen in Ihrem privaten Kostenvoranschlag sind nicht Bestandteil der vertraglichen Regelung und daher über die Krankenversichertenkarte nicht abrechnungsfähig.

Ihre Kieferorthopäden sind deshalb verpflichtet, Sie hierüber und über den gesamten Behandlungsverlauf  vor Behandlungsbeginn individuell aufzuklären zu beraten und Auskünfte zu erteilen, damit sie in der Lage sind, entsprechend zu disponieren und eine  Entscheidung zu treffen.

Wir gehen davon aus, dass diese Aufklärung und Beratung erfolgt ist, Sie sich mit der Behandlung einverstanden erklärt haben und deshalb diese Leistungen zwischen Ihnen und der Praxis XY privat vereinbart worden sind.
Eine Erstattung der privat veranschlagten Kosten kann nicht erfolgen.
Irgendwie finde ich den gesamten Schriftverkehr sehr dünn und die vorgelegten Schriftstücke des/ der behandelnden Ärzte überhaupt nicht Aussage -und Beweiskräftig. In den meisten Fällen wird vom behandelnden Arzt angeraten oder empfohlen. Von medizinischer Notwendigkeit steht nicht wirklich viel drin …
Keine Ahnung warum der RA, mir so plötzlich und ohne Widerstand gegenüber der Gegenseite rät nun doch zu zahlen.
Gerne würde ich die Schriftstücke hier irgendwie reinstellen, damit mal wer von Euch drüberschaut….


Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.11.2015 14:46
(@Mrs_Mima)

hi,

sicher ist deine Tochter nicht bei der KK des Next mitversichert. Das scheint die KK durcheinandergebracht zu haben, da sie davon ausgeht, dass Nest der KV ist.
Deswegen denke ich, dass du gemeint bist.

Mima


AntwortZitat
Geschrieben : 14.11.2015 17:12
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

kein Arzt wird von medizinischer Notwendigkeit sprechen, eine solche gibt es nur im Notfall bzw. wenn schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind. Eine kieferorthopädische Behandlung ist normalerweise weder ein Notfall noch sind die Folgen bei Unterlassung schwere gesundheitliche Schäden, deshalb kann dazu immer nur geraten bzw. empfohlen werden.
Welche kieferorthopädische Behandlung ist schon notwendig? Zähneziehn vielleicht, was sonst noch?
Es ist sinnvoll aber nicht notwendig. Außerdem würde sich die Frage ergeben warum die KK etwas medizinisch notwendiges nicht bezahlt.

Letzlich sieht Dein Anwalt die Dinge so, dass es medizinsche Gründe für die Bandlung gibt und diese nicht als Schönheitsoperation oder dgl. zu sehen ist, vermutlich würde auch ein Gericht die medizinsche Begründung akzeptieren.
Deshalb ist die Stoßrichtung die medizinische Notwendigkeit anzuzweifeln nicht erfolgversprechend.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 14.11.2015 17:52
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Mima,

warum sollte das nicht der Fall sein?

Wenn Next und KM verheiratet sind und die KM bei ihrem Ehemann familienversichert ist, kann das Kind ebenso in diese Familienversicherung kostenfrei mit aufgebommen werden. Voraussetzung sind nur die Ehe, das die KM selbst nicht versicherugnspflichtig ist und die Prüfung ergibt, dass der Stiefelternteil einen Teil des Lebensunterhalt für das Kind bereitstellt (dafür gibt es Tabellen, die irgenwie Einkommen und KU ins Verhältnis setzen oder so)

Meine Kinder waren auch lange über meinen Ehemann, also ihren Stiefvater, mitversichert


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 14.11.2015 17:53
(@Mrs_Mima)

@mnw

oh, okay...wieder was gelernt, danke  :thumbup:

Mima


AntwortZitat
Geschrieben : 14.11.2015 18:00
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Bei der KV wird vom KO ein Behandlungsplan eingericht. Dieser wird entweder genehmigt, weil medizinisch angebracht, oder eben nicht.

Wenn es medizinisch notwendig ist, dann übernimmt die Kasse die Kosten (den Eigenanteil bekomtm man später zurück) für die "normale" Behandlung.

Wünscht der Patient Zusatzleistungen, wie z.B. die Zahnversiegelung bevor die Brackets aufgeklebt werden muss er sie selbst zahlen. Die KV stellt sich auf den Standpunkt, dass Schäden eben auch durch richtiges Zähneputzen (wird vom  KO auch gezeigt) vermieden werden können, und die Zahnversiegelung eben nur Luxus ist. Ebenso, wenn das Kind kleinere oder durchsichtige Bracketts will, oder bunte Bildchen in den Gaumenplatten der losen Spange (keine Ahnung, wie man das Pferd, den Ferrari oder anderes sehen soll, wenn das Teil im Mund hängt). Das ist Schnickschnack, den die KO gerne zusätzlich teuer verkaufen und über die dann ein eigener Vertrag geschlossen wird.

Von daher wäre es erstmal gut zu wissen, ob der Behandlungsplan grundsätzlich abgelehnt wurde oder eben nur der Teil, der eben zusätzlich beauftragt wurde, weil es besser aussieht, Mama nicht ständig kontrollieren will, ob Kindchen die Zähne auch mit allem Zubehör putzt oder Tochter das Teil nur tragen will, wenn das nette Pferdchen zu sehen ist oder bunte Gummis die Zähnchen umspannen...

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 14.11.2015 18:01




(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Nach nur vier  Briefen zwischen den Anwälten  (2 Hin, 2 Her)habe ich gestern ein Schreiben meines RA bekommen sowie einen Anhang  mit einem Schreiben der Krankenkasse (KK), (von der Gegenseite)
Briefkopf/ Name/ Datum/ Vorgangsnummer usw.
Kieferorthopädische Behandlung von (Name des Kindes) , geb. am..
Kostenvoranschlag vom 16.01.2015

Sehr geehrter Herr (Name des Ehemannes meiner Ex)
...
Die Leistungen in Ihrem privaten Kostenvoranschlag sind nicht Bestandteil der vertraglichen Regelung und daher über die Krankenversichertenkarte nicht abrechnungsfähig.

Ihre Kieferorthopäden sind deshalb verpflichtet, Sie hierüber und über den gesamten Behandlungsverlauf  vor Behandlungsbeginn individuell aufzuklären zu beraten und Auskünfte zu erteilen, damit sie in der Lage sind, entsprechend zu disponieren und eine  Entscheidung zu treffen.

Wir gehen davon aus, dass diese Aufklärung und Beratung erfolgt ist, Sie sich mit der Behandlung einverstanden erklärt haben und deshalb diese Leistungen zwischen Ihnen und der Praxis XY privat vereinbart worden sind.
Eine Erstattung der privat veranschlagten Kosten kann nicht erfolgen.

Sage nein und überlege Dir, den/die RA bei drer RA-Kammer anzuschwärzen.
Um was für eine zahnärztliche Behandlung geht es überhaupt? Etwa um eine (akute) Schiefstellung der Schneidezähne?

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.11.2015 20:23
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @all

es hat etwas gedauert, da ich mir die wenigen, aber umfangreichen Unterlagen (vor allem der Kostenvoranschlag) erst nochmal anschauen und verinnerlichen mußte...
Fakt ist: Es ist in den Unterlagen (aus meiner Sicht) wenig substantielles bezüglich der sog. "med. Notwendigkeit" der Behandlung enthalten.
Vorhandene Unterlagen bisher (die  nachstehende Auflistung erfolgt in der Reihenfolge, wie ich die Unterlagen erhalten habe):
1. Aufforderung mit Schreiben vom 16.09.2015 von der Gegenseite (RÄttin) aktuell die Hälfte der Kieferortopädischen Behandlung zu übenehmen (€ 831,-)
- im Anhang der Kostenvoranschlag vom 16.01.2015 des Zahnarztes/ Kiefernorthopäden (€ 2414,-) vom  und eine (Zwischen???)-Rechnung vom 03.07.2015  in Höhe von € 1662,- (um deren hälftige Begleichung es momentan geht)
In dem Kostenvoranschlag wird vor Aufstellung der reichhaltigen (und schier endlosen) Kostenpositionen die KM über folgendes belehrt:
Ich wurde darüber aufgeklärt, dass aufgrund der bestehenden Verträge im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung eine notwendige, ausreichende und wirtschaftliche Kieferorthopädische Versorgung gewährleistet ist und Leistungen, die über dieses Leistungsangebot hinausgehen, von der gesetzlichen Krankasse nicht übernommen werden.(*) Die Abrechnung dieser Leistung erfolgt gemäß nachfolgendem Kostenvornschlag. Sollte die gesetzliche Krankenkasse aufgrund dieser Vereinbarung die Kostenübernahmeerklärung für die kieferorthopädische Behandlung widerrufen, wird auch diese Vereinbarung hinfällig. Die Maßnahmen wären dann ggf. im Rahmen einer neu zu vereinbarenden Privatbehandlung zu erbringen.
(*) = Zitat SGB V §12 Abs1

Im Anschluß die Listung des Kostenvoranschlages mit der "Überschrift":
Maßnahmen für Diagnostik und Therapie zur Einstellung der Kiefergelenke und  des Ober- und Unterkiefers in den kiefergelenkbezogenen funktionellen Regelbiss einschließlich  der auf das Speedbracketsystem abgestimmten Titanbioreflexbögen ohne Aufpreis,
Nach der Listung des Kostenvoranschlages mit Abschlußsumme (€ 2414,-9 nochmals explizit der Hinweis:
 Die o.g. für den Patienten vorgesehenen Leistungen einer höherwertigen Behandlungsqualität sind im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht enthalten.    
 Die Maßnahmen werden von der gesetlichen Krankenversicherung nicht erstattet.

2. ein ärztliches Attest eines Orthopäden vom 15.15.2011 (zur Vorlage beim Kieferorthopäden). Inhalt:
 Bei der Patientin (Name der Tochter) findet sich eine Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Rumpfüberhang nach links.
 Die Behandlung erfolgt durch KG
(Krankengymnastik?)

3. Ein kurzes Schreiben des Zahnarztes/ Kiefernorthopäden vom 02.03.2015 (an die KM gerichtet -vermutlich zur Vorlage bei der KK??) Inhalt:
 Betreff: Kieferorthopädische Behandlung, Pos. 200 nach GOZ (Bracketfumfeldversiegelung)
 Bei der Patientin (Name der Tochter) ist eine kieferorthopädische Behandlung mit Brackets geplant. Bei der Patientin besteht eine sehr raue Zahnschmelzoberfläche mit erhöhtem Kariesrisiko.
 Eine Glattflächenversiegelung im Bracket-bzw. Bandnahem Klebebereich zum erhöhten Schutz der Zähne vor Schmelzdemineralisierung resp. Entkalkungen an schwer zugänglichen Stellen mit    
 mineralhaltigem Flouridversiegler erachten wir als medizinisch ratsam und emfehlenswert, um die Zähne vor Demineraliesierung zu schützen.

4. Ein (seltsam) handschriftlich verfasstes Schreiben vom 06.02.2015 eines (anderen Zahnarztes) Inhalt:
Bestätigung zur Vorlage bei der Krankenkasse
 Die Patientin (Name der Tochter), die seit 2005 in Behandlung ist, hat ein Kariesanfälliges Gebiß. Deshalb sind Versiegelungen angeraten.

5. Absage der Kostenübernahme durch die KK vom 20.03.2015 (siehe #24)

@Oldie
eine richtige Begründung - bezogen auf die med. Notwendigkeit - für diese (aus meiner Sicht) kostspielige Behandlung kann ich nirgens herauslesen.
wie es scheint versucht man einen Zusammenhang herzustellen zwischen der Wirbelsäulenfehlhaltung und der im Kostenvoranschlag formulierten "Maßnahmen für Diagnostik und Therapie zur Einstellung der Kiefergelenke..."
Zitat der gegn. RAtte:
Der (Name der Tochter) seinerzeit behandelnde Orthopäde stellte bereits im Jahre 2011 fest, dass die Fehlstellung der Wirbelsäule des Kindes auch einer kieferorthopädischen Behandlung bedarf Die entsprechende Mitteilung des Orthopäden vom 12.12.2011 ist in Anlage 1 aufgeführt (Der komplette Origanltext befindet sich hier unter Pkt. 2).
Zumindest gibt hier das I-Net ein bißchen was her (Stichwort Skoliose).
In den sog. Beweisschreiben der Gegenseite, die mich zur Zahlung bewegen sollen, gibt es halt keinen konkreten Hinweis darauf.

Aus meiner Sicht ist die Gegenseite immer noch in einer deutlichen Beweispflicht:
Ich habe keine Unterlagen über eventuelle Anträge (und deren Begründungen) bei der Krankenkasse.
Wenn es eine medizinische Notwendigkeit für diese Form und Umfang der Behandlung geben sollte, so sollten doch die beteiligten Ärzte dies auch entsprechend begründen und ausformuliern (können), so daß man diese (Begründun) dann zusammen mit einem Kostenvoranschlag bei der (gestzl.) Krankenkasse zwecks Kostenübernahme einreicht- oder??
Ich habe auch keinen Behandlungsplan (so es denn einen gibt?)...oder sonstiges.

PS: Und wie schon gesagt: ich wurde zu keiner Zeit auch nur ansatzweise in diese Angelegenheit involviert...
     Als Geste des guten Willens habe ich im Übrigen von Anfang an 200,- € als (einmalige) Mitbeteiligung angeboten.
     Dies aber nur gegenüber meinem Anwalt. Mein Anwalt war dann derjenige der der Meinung war, dies besser nicht zu tun.

EDITH: Hallo liebe Mods: vielleicht ist es ja sinnvoller, diesen Abschnitt der zahnärztlichen Behandlung in ein eigenes Thema zu überführen??? Also ab #24??
 


Gruß Kakadu59
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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.11.2015 17:28
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin.

Grob überflogen denke ich - insb. anhand der Daten der versch. Schreiben -, dass die KM hier versucht hat, die Zusatzleistungen ggü. der Kk als medizinisch notwendig darzustellen, sodass es gar nicht dazu gekommen wäre, Dich um ein anteilige Finanzierung zu bitten. Aber offensichtlich hat die KK das nicht durchgewunken. Und nun, da vermutlich die Behandlung schon längst läuft, wird versucht die Privatleistungen, für die die KM unterschrieben hat, bei Dir einzutreiben. Ich denke, dass Thema medizinische Notwendigkeit ist mit der Absage der KK vom Tisch.

Bleibt für Dich die Entscheidung, ob Du Dich als engagierter KV an der Luxuszahnspange beteiligen willst (angesichts der Vorgeschichte wüsste ich, wie ich mich entscheiden würde).

Und solltest Du nein sagen, dann bin ich mal gespannt, ob KM Dich w. 850€ auf Mehrbedarf verklagt. Für diesen Fall würde ich aber nicht ausschließen wollen, dass ein Richter der Auffassung der KM auf Mehrbedarf folgt, da diese ja schließlich  zum Wohle des armen gebeutelten Kindes handelt. inwiefern dann sogar gequotelt eine höhere Kostenbeteiligung raus kommen kann, wirst Du wissen.

Gruß, Toto , der Dir empfiehlt, eine klare Entscheidung zu treffen und diese dann durchzuziehen. Und vielleicht einmal konkret den Anwalt fragen würde, wo er Ansatzpunkte für Mehrbedarf sieht.


AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2015 19:02
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @TotoHH & @all,
Ich glaube auch, dass die KM die Kostenübernahme bei der KK versucht hat. Allerdings: wenn sie dies tasächlich ohne Begleitschreiben des behandelnden Arztes gemacht hat (also nur den  Kostenvoranschlag dahin geschickt hat) so mußte Sie doch fast zwangsläufig auf die Nase fallen:
Im Kostenvoranschlag selbst wird ja von dem behandelnden Kiefernorthopäden mehrmals darauf hingewiesen das eine Kostenübernahne (der privat angebotenen Leistungen) gemäß geltenden SGB eher unwahrscheinlich ist...

Woran ich im Moment kaue (hadere, verzweifele) ist die seltsame Formulierung im Unterhaltsrecht in Sachen Sonderbedarf, demgemäß eine (hälftige/ gequotelte) Kostenübernahme durch mich entweder zu erfolgen hat wenn sie zwischen den Eltern abgesprochen wurde (hier gehe ich mit) oder aber wenn sie med. notwendig sind.
Und bei der med. Notwendigkeit sehe ich so etwas wie einen andagonistischen Widerspruch:
Wie es - auch hier-  immer wieder heißt: med. notwendige Behandlungen werden von der gesetzl. Krankenkasse übernommen/ bezahlt.
Wie ist denn das in Sachen Sonderbedarf mit der med. Notwendigkeit zu verstehen? Gibt es da mehrere Auslegungen? Ich meine, wenn alles med. notwendige von der KK bezahlt wird, bleibt doch für eine solche Formulierung/ Forderung in Sachen Sonderbedarf gar kein (rechtl.) Raum mehr... :question: Irgendwie stehe ich da auf dem berühmten Schlauch....
An dieser Stelle ein Zitat der RÄttin der Gegenseite zu diesem Thema (an meinen RA. gerichtet):
...Wir sind uns vermutlich darüber einig, dass nach der wohl herrschenden Meinung in Rechtssprechung und Literatur die nicht von der Krankenkasse erstatteten Behandlungskosten für eine kieferorthopädische Behandlung eines Kindes unterhaltsrechtlich Sonderbedarf darstellt. Dieser kann nur geltend gemachtwerdn , wenn die Leistungen zwischen den Eltern abgesprochen wurden, oder sie medizinisch notwendig waren. Letzteres ist hier der Fall. Der Lisa seinerzeit behandelnde Orthopäde stellte bereits im Jahre 2011 fest, ...

Ob meine Ex (eventuell) klagt? ...Ich vermute mal stark:  ja...
Einerseits wegen Ihrer doch hohen Affinität zum schnöden Mammon und anderseits hat sie eine sehr engagierte und motivierte (weil als männerfeindlich bekannte) RÄttin am Start.
Mein RA. hat mit den Augen gerollt, als er gelesen hat, von wem meine EX vertreten wird... (die Formulierung "männerfeindlich" stammt übrigens von meinem RA. und bezog sich auf die gesamte Kanzlei der Gegenseite - allesamt Frauen= 3).

Im Moment habe ich nicht die Absicht zu zahlen, allein schon wegen der aus meiner Sicht fehlenden Unterlagen wie Behandlungsplan und eindeutiger Nachweise bezüglich der med. Notwendigkeit...
Aber vielleicht kommen ja auch noch ein paar (gute) Hinweise, Tips und Ratschäge aus dem Forenrund...

Übrigens: die € 831,- sind ja nicht das Ende der Fahnenstange. Weitere Kostennoten in der Sache  wurden bereits vorsorglich angekündigt...

Kleine Korrektur zu meinem letzten Beitrag #31: unter Pkt 2 Zitat des Textes des Orthopäden habe ich ein falsches Datum geschrieben, nicht 15.15.2011 sondern 12.12.2011 muß es hier heißen...


Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.11.2015 10:47
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Mein Sohn hatte kürzlich eine medizinisch notwendige logopädische Behandlung. Dennoch ist ein Teil der Kosten an mir hängen geblieben. So eine Art Eigenanteil. Ich halte es nicht mehr für aktuell, dass ALLES medizinisch Notwendige in voller Höhe von den Kassen bezahlt wird.

Wenn man es eng nimmt, sind die wenigsten kieferorthopädischen Maßnahmen dringend. Dennoch sind sie ratsam. Ich würde diese nervige Behandlung auch so komfortabel wie möglich gestalten und die Versiegelung vornehmen, zum Schutz der Zähne.

Frag dich, wie du damit umgehen würdest, wenn du keinen Krieg mit der Mutter Deines Kindes hättest. Welche Maßnahmen würdest Du dann befürworten? Danach würde ich handeln, auch wenn du selbstverständlich alle Unterlagen zu sehen bekommen solltest.

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2015 11:45
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin.

Das war so in etwa das, was ich ausdrücken wollte:

"med. notwendig", im Sinne, dass die KK bezahlt, mag es nicht sein.

dass bei einer Streitigkeit ein Richter eine Notwenigkeit erkennt, diese dann von ihm als (medizinisch) erforderlich gesehen wird, um Deine Beteiligung zu begründen, das ist ein Risiko, für das Du keine ja oder nein Aussage vorab kriegst. Versuch macht kluch... deshalb die Frage an Dich, was Du bereit bist zu riskieren. Deine Risiken: Verschlechterung des Verhältnisses zu Tochter und Mutter, Anwalts- und Gerichtskosten, höhere Quotelung als 50%, Deine Lebenszeit...

gruß, toto


AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2015 13:29
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo LBM;

Mein Sohn hatte kürzlich eine medizinisch notwendige logopädische Behandlung. Dennoch ist ein Teil der Kosten an mir hängen geblieben. So eine Art Eigenanteil. Ich halte es nicht mehr für aktuell, dass ALLES medizinisch Notwendige in voller Höhe von den Kassen bezahlt wird.

Wenn man es eng nimmt, sind die wenigsten kieferorthopädischen Maßnahmen dringend. Dennoch sind sie ratsam. Ich würde diese nervige Behandlung auch so komfortabel wie möglich gestalten und die Versiegelung vornehmen, zum Schutz der Zähne.

Frag dich, wie du damit umgehen würdest, wenn du keinen Krieg mit der Mutter Deines Kindes hättest. Welche Maßnahmen würdest Du dann befürworten? Danach würde ich handeln, auch wenn du selbstverständlich alle Unterlagen zu sehen bekommen solltest.

LG LBM

naja - auch ich hatte vor 2 Jahren eine (ambulante) Knie-Op wegen Arthrose. Kein Mensch (schon gar nicht die KK) hat (mich) gefragt, wie ich nach der OP nach Hause komme und wie, sowohl die anbulante Nachsorge beim Arzt als auch die physiotherapeutischen Maßnahmen transporttechnisch organisiert/ finanziert werden. Die KK war nur zu einem sehr geringen Teil zur Kostenübernahme zu bewegen.

Zu Blaumark: da ich zB. nicht zahnlos das Erdenrund verlassen will (oder zumindest inabsehbarer Zeit nicht zahnlos herumlaufen will) habe ich vor Jahren eine entsprechende Zusatzversicherung abgeschlossen....
Im Zusammenhang mit der Darstellung des Zustandes der Zähne meiner Tochter (da wird immer wieder von einer seit langem bekannten rauhen Oberfläche der Zähne und hoher Kariesanfälligkeit gesprochen) hätte ich wohl auch an dieser Stelle eine (Zahnzusatz-)versicherungstechnische Vorsorge in Betracht gezogen. Und teuer sind die bei Kindern nicht: Die Beitragshöhe (so erinnerlich) fängt relativ klein an und steigt dann in Abhängigkeit vom/mit dem Eintrittsalter zu versichernden Person...
Wobei sich (mir) hier die Frage stellt, was ist, wenn eine solche Versicherung besteht (diese schon in Anspruch genommen wurde) und jetzt hier nochmal abkassiert werden soll?


Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

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Themenstarter Geschrieben : 16.11.2015 16:19
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo,

... auch wenn du selbstverständlich alle Unterlagen zu sehen bekommen solltest.
LG LBM

welche Unterlagen sind das denn alles?
Wie wird eine solche Behandlung im Ablauf abgewickelt?
Wer erstellt zB. den Behandlungsplan und wie sieht die eventuelle Kostenübernahme durch die KK aus?
Ich kenn mich da überhaupt nicht aus:
so habe ich zB. gehört, das ein Teil einer kieferorthopädischen Behandlung (über Jahre) durch die Eltern vorfinanziert werden muß, und im Nachgang (bei entsprechendem Behandlungserfolg??) von der KK erstattet wird.
vielleicht kann ja der eine oder andere hier seine Erfahrungen mal kundtun (wobei ich halt auch denke dass dies der Job (m)eines Abwaltes wäre)


Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

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Themenstarter Geschrieben : 16.11.2015 16:38
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

den Behandlungsplan stellt der behandelnde Zahnarzt/Kieferorthopäde auf und versieht ihn mit einem Kostenvoranschlag.
Die KK hat erklärt, dass für die vorliegende Behandlung eine Kostenübernehme nicht möglich ist, also auch keine Kostenerstattung gibt und gleiches sagt der Kostenvoranschlag.

Rechtlich sehe ich die Sache so wie Toto:

Bleibt für Dich die Entscheidung, ob Du Dich als engagierter KV an der Luxuszahnspange beteiligen willst (angesichts der Vorgeschichte wüsste ich, wie ich mich entscheiden würde).

... Für diesen Fall würde ich aber nicht ausschließen wollen, dass ein Richter der Auffassung der KM auf Mehrbedarf folgt, da diese ja schließlich  zum Wohle des armen gebeutelten Kindes handelt. Inwiefern dann sogar gequotelt eine höhere Kostenbeteiligung raus kommen kann, wirst Du wissen.

Gruß, Toto , der Dir empfiehlt, eine klare Entscheidung zu treffen und diese dann durchzuziehen. Und vielleicht einmal konkret den Anwalt fragen würde, wo er Ansatzpunkte für Mehrbedarf nicht zahlen sieht.

Außerdem könnte ein Richter auch darauf erkennen, das einzelne Leistungen medizinisch notwendig sind (z.B. Versiegelung), Titan aber nicht notwendig ist. Was aus meiner Sicht, die Sache noch unübersichtlicher macht.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2015 17:02
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Sehe ich das richtig, dass ein Behandlungsplan etwas anderes ist, als ein Kostenvoranschlag?


Gruß Kakadu59
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Themenstarter Geschrieben : 16.11.2015 17:20




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