Moin,
mich hat ein gelber Brief vom Jobcenter erreicht.
Es werden Leistungen nach §60 SGB II gezahlt. Anspruchsberechtigter: mein knapp 6jähriger Sohn. Es hat einen Anspruchsübergang gegeben, daher soll ich bzgl. meiner Leistungsfähigkeit berechnet werden.
Es ist weder eine Summe, noch ein Zeitraum, noch was eigentlich berechnet werden soll genannt. Meine Rückfrage ergab nichts außer Drohungen mit Zwangsgeld bei Verweigerung der Auskunftspflicht.
Ich zahle Kindesunterhalt an die KM. Es besteht kein Titel. Da ich seit Jahren von der KM nicht zur Einkommensoffenlegung aufgefordert worden bin, zahle ich inzwischen – legt man die Düsseldorfer Tabelle zugrunde – etwas zu wenig KU.
Die KM und mein Sohn bilden wahrscheinlich wieder seit Mai 2009 eine Bedarfsgemeinschaft (Abschluss Referendariat), so dass es wahrscheinlich um Sozialhilfe für meinen Sohn geht.
Kennt sich hier wer aus? Bin ich auskunftspflichtig?
Mein Verständnis: Ich bin unterhaltspflichtig meinem Kind gegenüber. Dieser Pflicht komme ich durch Zahlung von KU nach. Damit sehe ich keinen Anspruchsgrundlage für das Anliegen vom Jobcenter. Oder muss ich auch für Sozialhilfe (so es sich denn darum handelt) aufkommen?
LG,
MUX
Hi Mux
Ja, Du wirst Auskunft erteilen müssen. Unabhängig von Deinem Verständnis gibt es bei KU alle zwei das recht auf Auskunft (§1605 BGB). Allerdings muss Dir mitgeteilt werden, für wen (Kind oder Km oder beide) das Jobcenter hier Auskunft verlangt, für wen also Ansprüche durcgesetzt/überprüft werden sollen. Lese noch mal genau, das steht bestimmt drinne.
Der Anspruchsübergang beruht sehr wahrscheinlich auf §33 SGB2, überprüfe das und schaue ihn Dir an (Abs.1 letzter Satz). Daraus ergibt sich nämlich ein Übergang von Ansprüchen gemäß BGB, also genau das, woraus sich Deine bisherige Verpflichtung - ob getätigt oder nicht - ergibt.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hi oldie,
vielen Dank schon mal für Deine Auskunft.
Nur mein Kind ist als Anspruchsberechtigter genannt. Wie Du richtig vermutest wird sich auf §33 SGB2 berufen.
Mit "Ansprüche nach bürgerlichem Recht" kann ich nicht viel anfangen. Was umfasst das?
Darauf habe ich mich berufen: "Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird."
Unterhaltsanspruch (also KU) wird von mir erfüllt. Wenn Ansprüche allerdings auch Sozailhilfe etc. bedeuten ist mir der Übergang klarer.
LG,
Mux
Hi Mux
Mit "Ansprüche nach bürgerlichem Recht" kann ich nicht viel anfangen. Was umfasst das?
Gemeint ist das BGB, hier die §§ 1601-1615o des Bereiches >>Unterhaltspflicht<<.
"Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird."
Jetzt muss ermittelt werden, ob der "Unterhaltsanspruch" auch wirklich gedeckt ist. Abzustellen ist hier auf die Regelleistung nach SGB2 - ob KdU auch dazu gehört weiss ich nicht (guckst Du >>hier<<).
Edit: Ebenso sind weitere Leistungen nach SGB2 zu berücksichtigen.
Ist der von Dir geleistete KU gleich oder höher wie der Anspruch nach SGB2 so findet tatsächlich kein Anspruchsübergang statt, vielmehr fällt das Kind aus der Bedarfsgemeinschaft heraus. Schau auch mal >>auf dieser Seite<< nach.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.