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Auskunftsanspruch Erwerbsbemühungen und UHV-Kasse

 
(@getrennt)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

ich lese hier schon lange mit, und habe mich jetzt mal angemeldet. Direkt natürlich mit der Suche nach Rat/Austausch.

Ich bin Ende 30, habe 2 Kinder (14 und 7) mit meiner Ex (nicht verheiratet gewesen), die bei ihr leben, und ein Kind (2) mit meiner Ehefrau. Bisher war es so, dass ich Unterhalt bezahlt habe, wie es mir bis zum Selbstbehalt möglich war (Berechnung Jugendamt). Ich bin ein Mangelfall, da ich weder Schulabschluss noch Ausbildung habe, und auch mit Vollzeitjob und Nebenjob nicht genug zusammen bekomme, um den Mindestunterhalt für alle 3 zu bedienen. Titel gibt es bisher noch keine.

Ich habe dann im Dezember meinen Hauptjob verloren, weil die Firma dicht gemacht hat (Kleinbetrieb, keine Ausweichmöglichkeiten, Sozialplan o.ä.). Habe mich sodann ernsthaft beworben, weil ich ganz einfach auch arbeiten will. Natürlich findet man nicht sofort einen neuen Job. Aber vor 3 Monaten habe ich einen gefunden, der meiner Qualifikation entspricht und dafür sogar ganz gut bezahlt ist. Soweit, so gut. Mangelfall bin ich immer noch. Daher hat meine Ex nun wieder (durch das neue Gesetz ermöglicht) Unterhaltsvorschuss beantragt, so dass ich von dort natürlich kontaktiert wurde. Ich habe seit Jahren mit ihnen zu tun, gebe immer brav Auskunft und einmal, letztes Jahr, hat auch mein Rechtsanwalt eingegriffen. Diesmal ist der Brief ungleich drastischer als sonst, auch n neuer Sachbearbeiter, ungefähr der 10. in all den Jahren. Soll erstmal den Bogen ausfüllen, mit Angaben zu Einkommen, Vermögen usw., da von meiner Leistungsfähigkeit ausgegangen würde.

Frage 1: Ist das normal, dass die Akten ständig von jemand Neuem bearbeitet werden und man also immer wieder von vorne anfängt?
Frage 2: Ich muss das Einkommen meiner Ehefrau angeben. Wird das Familieneinkommen, das sich dann aus ihrem und meinem Einkommen, ergibt, tatsächlich durch 2 geteilt und die Hälfte, die für mich ist, muss ich für den Kindesunterhalt aufwenden?
Frage 3: Ich lese immer wieder, man soll den Bogen nicht ausfüllen, sondern selbst eine Aufstellung machen. So sieht es das Gesetz ja auch vor (hab mich eingelesen). Also wirklich: Selbst schreiben? Aus welchem Grund genau? Weil ich dann unten nichts unterschreiben muss?

Vor dem Brief der UHV-Kasse, habe ich Briefe von der Rechtsanwältin meiner Ex bekommen. Dort wurde auch Auskunft begehrt, um den Unterhalt berechnen zu können. Das war neu. Es bestanden bis dato keine Titel über Unterhalt und es gab bisher NOCH keine gerichtliche Auseinandersetzung darüber. Meine Ex und ich sprechen nicht mehr miteinander, aber sie weiß eigentlich, dass bei mir nichts zu holen ist (also wirklich: Nichts. Wir hatten noch nie was außer Schulden. So was muss man doch wissen?!). Ich habe auch der Rechtsanwältin Auskunft im Rahmen von 1605 BGB erteilt. Da habe ich noch ALG 1 bekommen, viel zu wenig, um irgendwas bezahlen zu können, aber ich hatte noch einen Minijob und habe angegeben, bald eine Stelle zu haben (hatte schon ne mündliche Zusage, hat zum Glück auch geklappt). Sie hat mir  dann zurück geschrieben, dass sie mir fiktives Einkommen anrechnet, da ich keine Erwerbsbemühungen nachgewiesen hätte. Ich habe vorher recherchiert und herausgefunden, dass ich dies auch nicht muss, weil 1605 BGB dies nicht umfasst (Fachliteratur). Außerdem zeigt mein neuer Job doch, dass ich mich bemüht habe, oder nicht? Es ist doch normal, dass man nicht zwingend sofort was Neues hat, sondern vielleicht erst nach ein paar Wochen/Monaten. Habe dann freundlich erklärt, dass ich mich durchaus beworben habe, was man ja auch daran sieht, dass ich nun nen Job hab, und meine Gehaltsabrechnung gern einreiche, sobald vorhanden.
Das ist wieder ein paar Wochen her, bis ich nun die Antwort bekommen habe, dass ich meine Erwerbsbemühungen nachweisen soll. Kein Wort über eine neue Berechnung, kein Verlangen nach den Gehaltsabrechnungen, nichts. Nur, dass sie 20 Bewerbungen/monatlich sehen will. Rückwirkend also sozusagen, für die Vergangenheit.

Muss ich der Anwältin meine Bewerbungen schicken? Ich habe mich wirklich ernstlich beworben, so dass ich wirklich Aufzeichnungen darüber habe. Aber 1. habe ich kein Geld und keine Zeit, das alles rauszusuchen, zu kopieren und zu verschicken, und 2. sehe ich es eigentlich nicht ein, weil das ja auch echt private Sachen sind? Mir kommt das wie Schikane vor. Es gab wohl einige Urteile, in denen der Auskunftsanspruch auf Erwerbsbemühungen verneint und entsprechende Klagen abgewiesen wurden. Auch steht in den Kommentaren, dass der Auskunftsanspruch nicht derlei erfasst, sondern nur von einem Richter angefordert und eben auch beurteilt werden kann. Hab natürlich keinen Bock auf ein Gerichtsverfahren deshalb, was ich am Ende noch bezahlen muss.
Kann ich den Brief erst mal ignorieren, weil sie keinen Anspruch auf die Unterlagen hat, zumal sich meine Arbeitslosigkeit eh erledigt hat? Was passiert, wenn sie Auskunftsklage einreichen würden (fraglich, denn ich habe ja komplett Auskunft über mein Einkommen erteilt), und ich DANN die Unterlagen schicke? Dann ist ein Verfahren doch hinfällig?
Was sagen die Erfahrenen unter Euch zu allem?

Wäre froh über Antworten.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 01.08.2017 17:19
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

als erstes würde ich der Anwältin und der Bearbeiterin der UHV-Kasse den gleichen Brief schicken und nachfragen, wer denn jetzt zuständig sei, da du ja dem Anwalt am xx.xx.xxxx vollständig Auskunft erteilt hast. Aber beide nun nacheinander (schreib die Daten rein, wer wann Auskunft verlang hat) dir geschrieben haben. Ob das Mandat der Anwälting nicht mehr gültig sei oder die UHV-Kasse parallel arbeiten würde?

1. Ja, bei der UHV-Kasse ist das normal.
2. Deine Ehefrau hat eigentlich auch Unterhaltsanspruch gegen dich (wenn sie nicht arbeitet und auch dann, weil ihr Einkommen zumindest teilweise überobligatorisch ist), weil euer Kind unter 3 ist.
3. Das Jugendamt fordert deutlich mehr Angaben, insofern wird immer wieder geraten selbst die Aufstellung zu machen und diese unterzeichnet mit den Belegen abzuschicken.

Da du ein Mangelfall bist, versuchen sie, dass deine Ehefrau dir unterhaltspflichtig ist. Aber, da sie dir gegenüber selbst Unterhaltsanspruch hast, weil euer Kind so klein ist. Und normalerweise wird dir der Selbstbehalt durch das Zusammenleben mit einem leistungsfäigen Partner gekürzt. Aber das kann im Regelfall nur ein Gericht rechtskräftig machen.
Da bislang bei euch keine Titel bestehen, zahlst du überhaut einen Unterhaltsbetrag?

Habt ihr erst nach der letzten Berechnung vom Jugendamt geheiratet?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 01.08.2017 17:43
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin
Herzlich Willkommen

Gleich zur Einstimmung: Wenn es der Gegenseite gefällt, zieht sie vor Gericht. Du hast da nicht wirklich einen Einfluss drauf. In Anbetracht Deiner Situation wirst Du die RA vermutlich nicht befriedigen können.

zur Frage 1:
Anscheinend hat sich in den letzten knapp 30 Jahren nicht viel an der Freundlichkeit der Behörden geändert. Anfang der 90-er bekam ich auch sehr nette Schreiben.

zur Frage 2:
Das UhVorschG drückt sich zu dem Umfang seiner Auskunftsrechte im §6 UhVorschG sehr allgemein aus. Letzten Endes definiert es nur Einschränkungen im Umfang nach §383 ZPO (Zeugnisverweigerungsrecht). Nach diesem musst Du aber keine Angaben zu Deiner Ehefrau machen. Der Hinweis, dass sie ein unter 3 Jahre altes Kind betreut dürfte zudem genügen, da sie per Gesetz nicht zur Aufnahme einer Tätigkeit verpflichtet ist. Und selbst dann wäre ihr Einkommen mindestens zum Teil überobligatorisch, vermutlich sogar vollständig.

zur Frage 3:
Die UHV-Kasse ist nicht das JA (Beistandschaft). Diese Unterscheidung lege ich Dir ans Herz.

zur RA:
Diese hat lediglich Anspruch auf Auskünfte zu Deiner eigenen Einkommenssituation. Bewerbungen (und weitere Angaben einen Arbeitgeber betreffend) fallen da ganz sicher nicht drunter. Alles andere ist Anmaßung von ihr. Darauf musst Du nicht eingehen, ignorieren geht auch.

Die UHV-Kasse springt ein, wenn der gezahlte Unterhalt unterhalb des Satzes des UhVorsch-Geldes liegt. Sie gleichen dann auf diesen Betrag aus. Ist er gleich oder höher, stellt die UHV-Kasse ihre "Dienste" ein und kümmert sich nur noch um eventuelle Rückzahlungen. In Deinem Fall (belegte Leistungsunfähigkeit) dürften keine Schulden bei der UHV-Kasse auflaufen.

Gruss oldie

PS: Mangels fachlicher Kompetenz kann ein RA gerne über fiktiven Einkommen sinnieren, aber wie gesagt: es fehlt die Kompetenz, darüber zu urteilen. Von Parteilichkeit ganz zu schweigen.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.08.2017 18:15
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die UHV-Kasse will prüfen ob Du für KU leistungsfähig bist. Das Einkommen Deiner Frau spielt hier insoweit eine Rolle, da bei Zusammenleben mit einem LG eine Haushaltsersparnis ca. 12,5% Deines Netto angerechnet werden kann. Voraussetzung ist, dass Deine Frau über ein Einkommen verfügt um sich selbst unterhalten zu können, deshalb wird nach dem Einkommen der Frau gefragt.
Ansonsten wird das Familieneinkommen nicht heransgezogen.

Außerdem kann die UHV-Kasse nicht mehr fordern als sie selbst zahlt.

Deshalb hat auch die KM bzw. deren Anwältin einen Auskunftsanspruch. Aber ihr musst Du keine Berwebungen nachweisen.

Wenn Du jetzt wieder Arbeit hast und zumindest den Mindestunterhalt zahlen kannst, dann gibt es keine Fragen mehr nach Deiner Frau und die UHV-Kasse ist auch wieder raus. Ggf. geht es noch um die Vergangenheit.

Bist Du nach wie vor ein Mangelfall, dann wäre die Frage ob Du den vor der Arbeitslosigkeit gezahlten Unterhalt wieder zahlen kannst und ob dieser mehr als der UHV ist. Ist es das gleiche Einkommen?
Wenn nicht, dann müsste eine neue Rechnung gemacht werden und Deine Leistungsfähigkeit bestimmt werden. Dabei spielt dann eben auch wieder das Einkommen Deiner Frau eine Rolle. Zur Zeit sollte eine Anrechnung aber nicht möglich sein, da sie ein Kind unter 3 betreut, verfügt sie allerdings über ein gutes Einkommen, dann Dir auch in diesem Fall eine Haushaltsersparnis angerechnet werden. Es gibt eben auch die Möglichkeit Dir einen (fiktiven ) Nebenjob anzurechnen, aber mehr als 48 Stunden pro Woche musst Du nicht arbeiten.

Aber wie oldie schon gesagt hat, die Anwältin darf rechnen, sie kann den Unterhalt aber nicht festlegen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 01.08.2017 18:52
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ich bin Ende 30, habe 2 Kinder (14 und 7) mit meiner Ex (nicht verheiratet gewesen), die bei ihr leben, und ein Kind (2) mit meiner Ehefrau. (...) Ich bin ein Mangelfall, da ich weder Schulabschluss noch Ausbildung habe, und auch mit Vollzeitjob und Nebenjob nicht genug zusammen bekomme (...)

Ganz ehrlich, da kann man sich nur noch entspannt zurücklehnen und ein paar Kopien einschicken.

Fakten:
1) Dein Einkommen wird sie nie in einem Rahmen bewegen, der den Mindestunterhalt für drei Kinder sicherstellt.
2) selbst mit fiktiven Ansätzen wird hier nichts bei herauskommen, da ich dann maximal von einer Verteilungsmasse zwischen 300 bis 600 Euro ausgehe, für zusammen drei Kinder
3) mit 48 Stunden maximaler Arbeitszeit wird kein höheres Einkommen herauskommen. Rechnen wir mal ... nur geschätzt: 1200 Euro Netto Haupterwerbstätigkeit, plus 450 Euro Job, minus Selbstbehalt = 570 Euro.
Unterhaltsvorschuß ab 07/2017:
14j: 268 Euro
7j: 201 Euro
2j: 150 Euro
Zusammen: 619 Euro
Der Unterhaltsvorschuss liegt über Deinem geschätzten Überbleibsel und das wird sich auch die nächsten 4 Jahre nicht ändern.

Ich beantworte diese Frage einfachmal mit den Worten meiner Unterhaltsvorschusskasse bzw. der Beistandschaft, nach meiner Frage, warum sie sich nicht einmal das Einkommen der Kindesmutter darlegen lassen, sondern sich damit begnügen, dass diese ALG II erhält:
Das ist das Lebensrisiko der Kinder, dass sie Elternteile haben, die nicht für sie sorgen wollen. Damit müssen sie leben.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2017 14:34
(@getrennt)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank erstmal an alle für Eure hilfreichen Antworten!

@kasper: Ja, so sehe ich das auch. Nicht weil ich nicht zahlen will, sondern weil es einfach nie für den Mindestunterhalt für alle drei reichen wird. Das ist kein Jammern, das ist eine Tatsache. Ich hatte in den letzten Jahren immer einen Vollzeit-Job (bis auf ein paar Monate Bewerbungszeit dazwischen), meistens habe ich unterm Selbstbehalt verdient. Der letzte Arbeitgeber hat nicht mal den Mindestlohn bezahlt, trotz 60-Stunden-Woche. Da war keine Zeit für nen Nebenjob, aber das hat sich nicht im Gehalt widergespiegelt. Ich hab jetzt ja was Neues, und auch Besseres, aber mehr wird es auch nie werden. Ein Anwalt, bei dem ich mal war, meinte, ich soll den Mindestunterhalt bezahlen, dann hätte ich meine Ruhe. Aber ich kriege nicht so viel zusammen. Aber der Aufriss lohnt sich bei mir halt irgendwie auch nicht. Ich hab keine Millionen gebunkert, denn wenn ich das hätte, würde ich sie liebendgerne meinen Kindern geben.

Du schreibst, entspannt zurück lehnen... Aber wie ist das mit Titeln? Die RA und die UHV-Kasse schreiben beide, dass ich Titel in Höhe des Mindestunterhalts erstellen lassen soll. Die kann ich aber ja überhaupt nicht bedienen und ich habe (hier, glaube ich) gelesen, dass man dann auf gar keinen Fall etwas unterschreiben soll. Logisch- ich würde mir ja mein eigenes Grab schaufeln. Aber kann ein Gericht oder irgendjemand von mir verlangen, trotz Mangelfall Titel in einer Höhe zu unterschreiben, die ich nicht bezahlen kann? Oder ist das ausgeschlossen? Meine Frau hat große Angst davor, dass unkontrolliert Schulden auflaufen, die ich niemals mehr bezahlen kann. Das wäre ganz schön mies, wenn man so was von mir verlangen würde.

Und: Ist die Minderung des Selbstbehalts quasi "automatisch", weil ich mit meiner Frau zusammen lebe, oder kommt es da doch auf ihr Einkommen an? Ab wann gilt ein Einkommen als hoch genug, dass man sich selbst damit unterhalten könnte? Zählt unser Kind auch mit rein?

Meine Frau geht arbeiten, weil wir von meinem Gehalt natürlich nicht leben können. Sie geht momentan Teilzeit, weil wir uns die Betreuung unseres Kindes mangels Betreuungsplatzes teilen müssen (wir haben einen gesucht, aber hier ist es schwierig, einen zu bekommen). Diese Situation geht vorbei, aber momentan verdient meine Frau gerade so viel, dass wir über die Runden kommen. Heißt "überobligatorisch", dass sie laut Gesetz wegen des Kindes unter 3 eigentlich nicht arbeiten müsste, und wenn sie es tut, ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, weil es eigentlich gar nicht vorhanden sein müsste?

Sprich, könnte ich der UHV-Kasse schreiben, dass meine Frau nichts unterhaltsrechtlich Relevantes verdient, weil sie unser Kind betreut? Oder soll ich den Betrag ungefähr angeben, weil es eh nicht so viel ist?

Die UHV-Kasse ist nicht das JA (Beistandschaft). Diese Unterscheidung lege ich Dir ans Herz.

Ist wahrscheinlich beides nicht so prall, oder?

zur RA:
Diese hat lediglich Anspruch auf Auskünfte zu Deiner eigenen Einkommenssituation. Bewerbungen (und weitere Angaben einen Arbeitgeber betreffend) fallen da ganz sicher nicht drunter. Alles andere ist Anmaßung von ihr. Darauf musst Du nicht eingehen, ignorieren geht auch.

Ok, Danke für die Info. Ich würde den Brief jetzt erst mal einfach nicht beantworten, weil sie keinen Anspruch auf die Erwerbsbemühungen hat? Und andere Aufforderungen oder Fragen standen da nicht drin. Es war nur ein Brief dafür. Und dafür, mir mitzuteilen, dass meine Ex einige Sachen nicht wusste. Da habe ich mir nur gedacht: Ich weiß auch vieles nicht, was sie treibt, na und? Ich glaub, der Brief sollte ein Witz sein. Also, ignorieren?

@AnnaSophie: Es gab nur ein Mal eine Berechnung vom Jugendamt. Damals bin ich zu meiner damaligen Freundin (jetzt Frau) gezogen und hatte nen neuen, gut bezahlten Job. Die Firma hat auch dicht gemacht und mich in eine Tochter versetzt, bei der ich aber weniger verdient habe und nur noch ca. 100€ für beide bezahlen konnte. Da es keine Titel gab, habe ich das mitgeteilt und meine Ex hat UHV zusätzlich beantragt. Damit war die Sache damals gegessen und ich habe im gleichen Jahr geheiratet. Das ist mittlerweile ca. 6 Jahre her. Momentan bezahle ich nichts, weil ich unterm Selbstbehalt liege und es nicht kann. Ich habe noch meinen Nebenjob, aber der kollidiert mit der Zeit, in der ich mein Kind betreuen muss, damit meine Frau arbeiten gehen kann. Es ist etwas kompliziert.

@Susi64: Ich habe schon ganz lange keinen regulären Unterhalt mehr leisten können. Vor meiner Arbeitslosigkeit habe ich 60 Stunden in der Woche für ein Gehalt unterm Mindestlohn gearbeitet, so dass ich nur sporadisch Nebenjobs annehmen konnte. Wenn dem so war, habe ich das, was über meinem Selbstbehalt war, meiner Ex überwiesen. Es gab keine richtige Vereinbarung darüber oder so, aber die Beträge waren auch nicht immer nennenswert. Ich dachte halt, besser als gar nicht, aber mehr war eben nicht drin. Es gibt also eigentlich keine vergleichbaren Unterhaltszahlungen zu früher, auf denen man fiktiv irgendwas errechnen könnte. Einmal habe ich ein Jahr lang richtig gut verdient und entsprechend bezahlt, aber das waren auch nur so 400€ für beide Kinder. Den Job von damals kann ich heute nicht mehr ausüben und ich habe nun auch 3 Kinder. Das kann man nicht vergleichen. Also, es war immer schon mehr oder weniger nichts und so ist es auch heute.

Noch eine Frage: Ich soll der UHV-Kasse nun schon wieder die Geburtsurkunde meines 3. Kindes einreichen und ähnliches. Ich habe diese aber bereits 2x eingereicht, also muss das doch in der Akte liegen, oder nicht? Ich würde mich gerne weigern, schon wieder so etwas Privates zu verschicken, was jahrzehntelang bei denen in den Akten rumliegt, und sie eigentlich nichts angeht. Kann ich darauf verweisen, dass sie bereits zwei Kopien haben? Weil: Was machen die damit? Ich verstehe irgendwie nicht, wie die arbeiten. Auch wenn es ein neuer Sachbearbeiter ist, muss doch die Akte vorliegen. Oder sind die schlichtweg zu faul, diese zu öffnen und zu lesen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.08.2017 16:26
(@nadda)
Registriert

Hi,

die Sache mit dem Titel ist leider nicht ganz so leicht zu ignorieren und in deinem Fall auch nicht ganz einfach:

- weil das Kind ein Recht auf einen Titel hat
- weil du keinen Titel über Mindestunterhalt machen kannst wenn du nicht in der Lage bist den zu leisten.

Dir bleiben also nicht so viele Möglichkeiten.
Wird ein Titel gefordert musst du einen erstellen, aber nicht zu jeder Bedingung.

Du kannst natürlich nicht zusichern Mindestunterhalt zu zahlen wenn du den nicht zahlen kannst.
Also brauchst du einen Titel in der Höhe die du zu leisten fähig bist. Und du brauchst den Titel befristet
aufs 18te Lebensjahr.

Aufgrund meiner Erfahrung mit dem JA kannst du vergessen so einen Titel dort zu erstellen. Die werden
sich nur auf ihren Mindestunterhalt einlassen.

Du kannst aber, (und für den Wortlaut bitte nochmal bei den Unterhaltsprofis hier nachfragen) mit deinen
Wünschen was in diesem Titel stehen soll, zum Notar gehen und den Titel dort erstellen lassen. Das ist auch
nicht so arg teuer, Kosten kann dir der Inselreife sicher verraten.

Somit hast du den Anspruch des Kindes auf einen Titel erfüllt. Dadurch wird sich jeder überlegen ob er dann
auf mehr Unterhalt klagt wenn schon klar ist, dass es den vermutlich nicht gibt.

LG
Nadda

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2017 22:33
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Noch eine Frage: Ich soll der UHV-Kasse nun schon wieder die Geburtsurkunde meines 3. Kindes einreichen und ähnliches. Ich habe diese aber bereits 2x eingereicht, also muss das doch in der Akte liegen, oder nicht?

Nicht ärgern, dreh den Spieß um. Kopiere die Geburtsurkunde ein dutzend mal, nummeriere sie durch, und schicke sie gebündelt dorthin mit dem Vermerk, dass das jetzt hoffentlich für die Zeit bis zur Volljährigkeit ausreichen sollte. 😉

Kann ich darauf verweisen, dass sie bereits zwei Kopien haben? Weil: Was machen die damit?

Selbstverständlich darfst Du sie auf ihre Schlamperei aufmerksam machen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.08.2017 12:16
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich versteh nicht so ganz, warum Du Bewerbungen nachweisen sollst, wenn Du doch gerade wieder einen neuen Job hast? Das implitiert doch, dass Du Dich beworben hast... !?

Also. Deine Ehefrau verdient vermutlich unter ihrem eigenen Selbstbehalt, dazu ist dieses Einkommen noch vermutlich überobligatorisch. Wie würde ich vorgehen?
Stell doch mal Deine aktuellen Einkommenszahlen hier rein. Anhand dieser berechnen Dir hier die Unterhaltscracks die Quotelung für alle drei Kinder. Diesen kannst Du titulieren bzw. der Beistandschaft mitteilen.
Du solltest unbedingt darauf achten, dass die UHV-Kasse Dir schriftlich mitteilt, dass Du nicht Leistungsfähig bist. Wenn das geschehen ist, laufen auch keine UHV-Rückzahlungen auf. Im schlimmsten Fall musst Du abwarten, ob die KM der älteren Kinder tatsächlich das Risiko eines Unterhalts-Rechtsstreites eingeht. Bei dem wird aber vermutlich auch nicht der Mindestunterhalt herauskommen.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.08.2017 13:40