Hallo Gemeinde!
Kann mir jemand sagen, in welchen Abständen das JobCenter (die KM lebt von Hartz4 - weil nix gelernt und eh kein Bock zum arbeiten) von mir seinen dämlichen Fragebogen fordern darf?
Hab denen erst vor nem dreiviertel Jahr umfassend Auskunft erteilt und auch einen darauf basierenden Bescheid bekommen.
... und jetzt wollen die den ganzen Sums schon wieder.
Amtsaffen, dämliche 😡
Grüße
PdG
Ich würde meinen alle 2 Jahre, ausser:
- Du zahlt nicht den Mindest-KU nach DDT.
- Es gibt handfeste Anhaltspunkte das dein Einkommen sich signifikant (> 10%) geändert hat.
Ansonsten würde ich das JobCenter darauf hinweisen das du vor 9 Monaten bereits Auskunft erteilt hast und sie die die Rechtsgrundlage für das neue Auskunftsersuchen nennen sollen.
Kann mir jemand sagen, in welchen Abständen das JobCenter (die KM lebt von Hartz4 - weil nix gelernt und eh kein Bock zum arbeiten) von mir seinen dämlichen Fragebogen fordern darf?
Die Rechtsgrundlage ist § 60 SGB II. Eine Beschränkung auf alle zwei Jahre wie aus dem BGB Anspruch ist mir nicht bekannt. Mir hat mal ein SB vom Jobcenter gesagt, er kann die Teile so oft rausschicken, wie er lustig ist.
Es kann Dich übrigens niemand zwingen, deren Fragebogen zu verwenden :-).
Grüße,
MalteW
Moin,
Auszug aus § 60 SGB II Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter
Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
Also gelten auch hier die zwei Jahre ...
Gruß
United
... sag ich doch ...
Sicher kann die Arge so viele Fragebögen herausschicken an wen auch immer sie lustig ist.
Die Frage ist nur wer die wirklich ausfüllen und zurückschicken MUSS ...
Auszug aus § 60 SGB II Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht DritterAlso gelten auch hier die zwei Jahre ...
Wer lesen kann ist klar im Vorteil 😉 Danke für den Hinweis. Wieder was gelernt, da hat sich das aufstehen doch heute wieder gelohnt ;-).
Gruß,
MalteW
Danke in die Runde!
Na dann werd ich denen doch mal ein Liebesbrieflein schreiben, auf dass sie mir ihre Motivation (samt Rechtsgrundlage) verraten. 😉
Ist besonders witzig, da die hartzende KM gerade meint, unbedingt nen Unterhaltsprozess führen zu müssen, der gerade begonnen hat (und von dem ich ausgehe, dass sie ihn verlieren wird)
Rundgruß
PdG
Moin
Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
und
Auszug aus § 60 SGB II Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht DritterAlso gelten auch hier die zwei Jahre ...
Die Befristung auf alle 2 jahre steht aber im Absatz 2. Es wird aber expliziet nur der Absatz 1 erwähnt.
Von daher würde ich schlussfolgern, dass die 2-Jahresregelungen von denen ignoriert wird. Unter den Vorbehalten von habakuk in Antwort #1 würde aber auch ich es auf eine Klage ankommen lassen und auf das BGB verweisen. M.E. ist nämlich nicht eindeutig geklärt, ob der Auskunftsanspruch nach §60 Abs.1 SGB2 auch auf Bürger anzuwenden ist, wenn doch gemäß BGB hier bürgerliche Rechte eingeschränkt werden.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.