Hallo zusammen,
zunächst mal, Kompliment, das Thema ist zwar sehr traurig, aber die Qualität des Forums ist wirklich hoch.
Ich habe mal eine konkrete Frage:
Kann ich Aufwendungen zur Altersvorsorge bei der Berechnung des bereinigten Einkommens beürksichtigen? Ich wohne in Nürnberg und habe meinem Anwalt diese Frage gestellt, er sagte nein, nun ist der gute Mann auch nur ein Mensch, daher habe ich mal im Netz geschaut und bin auf folgendes Urteil gestoßen:
BGH, Urteil vom 11.05.2005 – XII ZR 211/02 - , in: NJW 2005, 3277
Hier steht drin, dass beide Parteien bis zu 4 % Ihres Bruttoeinkommens vom Vorjahr geltend machen können.
Nun bin ich natürlich etwas irritiert, habt ihr dazu Informationen?
Über Antworten würde ich mich sehr freuen und bedanke mich gleich ganz herzlich!
Bis dann und viel Glück an Alle!
Hakan
Hallo haydar_amca
Herzlich Willkommen auf vs.de
Der BGH hat in seinem von Dir aufgeführten Urteil beziffert, was z,B. Dein OLG >>hier>> in seinen URL unter Pkt.10.1 aufführt. Das aber sollte einem RA eigentlich vertraut sein.
Hier steht drin, dass beide Parteien bis zu 4 % Ihres Bruttoeinkommens vom Vorjahr geltend machen können.
Ja, aber bezogen auf das Jahreseinkommen. Wer stösst sich denn daran?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo Oldie,
vielen Dank für die Antwort.
Ja, das sollte mein Anwalt kennen, er ist seit 23 Jahren im Geschäft und hat an sich wirklich Ahnung, ich habe diese Woche einen Termin ich frage mal genau nach, ich habe ihm dem Link auch schon zugeschickt.
Ich hatte mal gelesen, dass wenn das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, was ja bedeutet, dass man auch "nur" Rente nach der Beitragsbemessungsgrenze erhalten würde, dann könne man zusätzliche Aufwendungen zur Altersvorsorge geltend machen. Aber in dem Urteil steht es eigentlich deutlich genug drin, dass beide Seiten das nutzen können und ich bin sicher, dass die wenigsten Einkommen haben, die beide jenseits der Beitragsbemessungsgernze liegen.
Ich halte euch auf dem Laufenden!
Vielen Dank noch mal!!
Viele Grüße
Hakan
Hallo Hakan,
es ist schwer einzuschätzen, weil wir ja viel weniger Informationen haben als Dein Anwalt, also würde ich seinen Rat nicht gleich wegwerfen. "Deine" Leitlinien sagen dazu:
"Vermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen Rahmen abzugsfähig."
Unangemessen wäre es also, über solche Kosten einen KU-Mangelfall bauen zu wolllen, Du musst also mindestens dazusagen, um welche Art Unterhalt es geht und wie gut oder knapp sind die wirtschaftlichen Verhältnisse.
Ich hatte mal gelesen, dass wenn das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, was ja bedeutet, dass man auch "nur" Rente nach der Beitragsbemessungsgrenze erhalten würde, dann könne man zusätzliche Aufwendungen zur Altersvorsorge geltend machen.
Hallo,
die Beitragsbemessungsgrenze hat damit nichts zu tun. Auch wenn das Einkommen geringer ist: bis zu 4% können geltend gemacht werden, sofern sie real gezahlt werden. Und das gilt natürlich für beide Seiten.
/elwu
Hallo zusammen,
das kam wohl falsch rüber, ich nehme das natürlich mit zu meinem Termin am Donnerstag, mir geht es auch nicht darum den Unterhalt für mein Kind zu vermeiden, mir geht es nur darum, meiner Frau, die im Moment 1000 € mehr im Monat zur Verfügung hat, nicht noch mehr Geld zu zahlen.
Vielen Dank für Eure Unterstützung!!
Viele Grüße
Hakan
Ich schreibe euch dann natürlich, was er sagt und vor allem mit welcher Begründung!!
Hakan