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Aufteilung der Wohnkosten beim Unterhalt

 
(@ollit)
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Ich wurde heute auf das Urteil der OLG Koblenz hingewiesen, welches den erhöhten Wohnbedarf eigentlich aushebelt.

13 UF 375/20.

Der Unterhaltspflichtige hat Wohnkosten von 833,72€ geltend gemacht (2019 waren berücksichtigt 380€ Warmmiete).

Bereinigtes Einkommen: 1932,56€ 

Das Gericht entschied dass seine 2 Kinder (bei ihm) aus der Miete herausgerechnet werden, in dem hier  2x0,2x354€ gerechnet wurde, weil hier laut Düsseldorfer Tabelle 20 des Kindesunterhalts für Wohnen sind.

Hier wurden dann 141,60€ abgezogen.

Ferner wurde der Rest der Miete auf den Ehepartner verrechnet.

Ergebnis war eine Warmmiete von 346,06€.

Ferner wurde auf Hartz IV verwiesen.

 

Das ganze Ergebnis ist ungewöhnlich und bedeutet eigentlich arbeiten sinnlos ist. 

Faktisch fällt der Betroffene in Hartz IV. 

Berechnet man das ganze nach Hartz IV kommt folgendes heraus:

382x2 + 245x2 = 1254€ + 330€ + 833,72€ = 2417,72€

 Einkommen Familie:

2034,28€ + 414€ ( KG 2 Kinder) + 375€ (Elterngeld)= 2823,28€ - 322€ (Unterhalt) = 2501,28€

 

Hartz IV: 2417,72€ - 2501,28€ = -83,56€

Also kein Hartz IV 

 

Berechnung des Unterhalts mit den 3 Kindern:

322€ (Kindesunterhalt 1. Kind) + 2x267€ (Kind 2 und 3)= 856€.

Anmerkung: Kind 1 hat 105% da der Betrag 322€.

1932,56€ - 856€ = 1076,56€ 

1076,56€ + 2x267€ + 414€ + (5% von 2034,28€)= 2126,27€ verbleibend bei der Familie ohne Elterngeld.

Rechnen wir das Elterngeld hinzu, so sind wir bei 2501,27€ 

 

Da fragt man sich wofür dieses Urteil sein soll. Hätte er doch einfach 100% gezahlt.

 

Mangelfallberechnung mit Anerkennung der Miete:

1080€ + (833,72€- 380€] = 1533,72€ 

1932,56€ - 1533,72€ = 398,84€ Verteilmasse (sind 46,6% von 100 %)

Kindesunterhalt wäre dann 150€. (Er zahlte aber bereits vorher mehr).

 

 

 

 

 

 

 

Interessantes auch 120€ Mittagessen Kindergarten sind durch den Kindesunterhalt abgedeckt (siehe im Urteil Punkt 32).

Punkt 29: des Urteils: Regelmäßig 48h Arbeitszeit sind möglich deshalb Zurechnung von 200- 280€ fiktives Einkommen trotz Berufstätigkeit.

Punkt 17: "Der Antragsgegner hat unter Umständen auch einen Ortswechsel in Kauf zu nehmen sowie zusätzlich Überstunden oder Nebentätigkeiten auszuüben (BGH, FamRZ 2014, 637), soweit sie den Umfang von 48 Stunden wöchentlich nicht übersteigen (BGH, FamRZ 2011, 1041; BGH, FamRZ 2009, 314)"

Punkt 22: "Soweit das Familieneinkommen der neuen Familie des Antragsgegners nicht ausreicht, um auch die Wohnkosten der neuen Ehefrau des Antragsgegners zu decken, ist die neue Familie des Antragsgegners auf Leistungen nach dem SGB II zu verweisen."

 

Hier das urteil zum nachlesen:

 

https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/KORE211392021

 

Interessant ist das Urteil auch für Unterhalt für Volljährige Unterhaltspflichtige Kinder oder Elternunterhalt. So lassen sich maximale Zahlungen erzielen. So wird jeder Unterhaltszahler endlos zur Melkkuh.

 

 

 

 

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.09.2022 16:53
 AFK
(@afk)
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Wundert mich nicht. Meine Erfahrungen vor allem mit dem OLG Koblenz sind die, dass Du als Vater gekniffen bist. Selten einen widerwärtigeren, voreingenommeneren Haufen erlebt als da. Wenn ich schon an die beisitzenden Büttelinen mit ihren verkniffenen Gesichtsausdrücken denke. Die grundsätzlich dem Vater galten. Die Mutter aber konnte sich in ihrer Opferrolle unter mitfühlender Mimik inszenieren. Anschließend ein Protokoll, von dem man sich fragen konnte, ob es nicht besser mit "Grimm" unterschrieben worden wäre.

Meine Erfahrung: Koblenz ist schlimm, ganz, ganz schlimm. Von Recht oder gar Gerechtigkeit kannst Du da nur träumen als Vater.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.09.2022 18:34
(@lena_neu)
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Ich finde jetzt auch weder die Aufforderung zum Minijob (48 Stunden Woche) noch das der neue Lebenspartner die Mietkosten zu tragen hat ungewöhnlich.

Mehrbedarf der Kindergartenkosten betrifft immer nur die Betreuungsleistung und nicht die Verpflegung.

Ich kenne einige die Ihre Unterhaltspflichten mit ein paar Euro ALGII/Hartz4/Bürgergeld aufstocken.

Wenn so genau hingeschaut und berechnet wird, dann werden auch alle Register gezogen.

Oft lohnt sich eine gütliche Einigung.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.09.2022 09:04
(@ollit)
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Das Problem bei der Sache ist dass die neue Familie gnadenlos verrechnet wird. Es stellt sich dann auch die Frage ob man dann nicht besser Steuerklasse IV wählt, statt der III.

 

würde sich diese neue Beziehung als Getrennt betrachten dann wäre für den Zahler sogar Hartz IV möglich.

Bei mir wurde bisher immer die höhere Miete akzeptiert. Ein Single bekommt bei Hartz IV eine Kaltmiete von 660€ bezahlt. Meine Kaltmiete mit Familie liegt bei 640€. 
Würde man das ganze aufteilen, dann wäre nur das leben als Single sinnvoll.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.09.2022 11:31
(@lena_neu)
Schon was gesagt Registriert

Ich kenne durchaus Unterhaltspflichtige die off. lieber alleine wohnen - einen Wohnsitz haben und die neue Beziehung nicht mit "in den Topf" werfen wollen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.09.2022 11:35