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aufgelaufener Unterhalt?!

 
(@doug-heffernan)
Schon was gesagt Registriert

Hallo, Ihr!

Ich habe mal ein Frage und hoffe, Ihr könnt mir hier ein wenig weiterhelfen.
Ich bin im August 2004 durch ein Schreiben des Jugendamtes mit der Nachricht konfrontiert worden, evtl. Vater eines Mädchens zu sein. Wie sich durch einen Vaterschaftstest herausstellte, war diese Vermutung richtig.
Seither (Februar 2005) bezahle ich Unterhalt für das Kind an das Jugendamt. Unterhalt 199 Euro + aufgelaufene Unterhaltszahlung in Raten à 111 Euro, so dass ich im Monat auf 310,- Euro komme.
Aufklärend muss ich dazu sagen, dass die Kleine im März 2003 geboren wurde und ich erst knapp 1,5 (!) Jahre nach ihrer Geburt davon erfahren habe. Das lag daran, dass die Zeugung ein One-Night-Stand war und ich zu der Mutter keinerlei Kontakt hatte und habe.
Weil das Mädchen schon fast zwei Jahre alt war, als ich damit begann den Unterhaltsforderungen des Jugendamtes nachzukommen, belief sich der aufgelaufene Unterhalt auf ca. 4.500 Euro. Meine Frage ist nun: Muss ich wirklich den kompletten Unterhalt bezahlen, der in einem Zeitraum aufgelaufen ist, in dem ich nichts von der Existenz dieses Kindes wusste, oder muss das Jugendamt (die Kindsmutter ist Sozialhilfeempf.) das selber tragen?
Dass ich den Unterhalt ab dem Zeitpunkt trage, seit dem ich von dem Kind weiß, ist wohl selbstverständlich, aber dass in der Zeit vorher keine Leistungen von mir kamen, kann man mir m. E. nicht anlasten und ich empfinde es als ungerecht, zumal ich aktuell finanziell (nicht zuletzt wegen dieser Sache) nicht gerade auf Rosen gebettet bin!

Würde mich freuen, wenn Ihr mir helfen könntet!
Vielen Dank schonmal!

Das Leben ist ein blödes Spiel - Aber die Grafik ist geil!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 13.09.2005 11:21
(@wolfsfrau)
Rege dabei Registriert

Hi Doug,

leider schützt Unwissenheit nicht vor Unterhalt.

Das Jugendamt handelt hier meines Wissens nach innerhalb des rechtlichen Rahmens. Ist nicht zu ändern.

Versuch mal in der Urteilsdatenbank (oder im restlichen Internet) nach einem Urteil zu suchen, bei dem Nachzahlungen des KU nicht geleistet werden mussten, ich wünsche dir viel Glück (glaube aber nicht, dass du was findest... aber man(n) soll die Hoffnung ja nie aufgeben).

Meine Meinung:
Alle Menschen (Frauen UND Männer) sind auch bei einem One-Night-Stand dafür verantwortlich, selbst dafür zu sorgen, dass eben keine Kinder entstehen (so nicht gewollt!). Und ansonsten eben die Verantwortung, finanziell wie moralisch dafür zu übernehmen.
Kinder können auch Freude machen ;).

LG
Wolfsfrau

AntwortZitat
Geschrieben : 13.09.2005 11:58
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo doug-heffernan,

grundsätzlich kann Unterhalt für die Vergangenheit nur ab Geltendmachung durch Inverzugsetzung oder Klage verlangt werden. Ausnahmen davon gibt es nur, wenn der Berechtigte für den Zeitraum, in dem er a)aus rechtlichen Gründen oder b)aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

Möge der Berechtigte das nachweisen.

Gruss
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 13.09.2005 12:23
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Sky,

das ist also wie in dem von mir beschriebenen Fall: Der Unterhalt dürfte nicht rückwirkend verlangt werden?

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 13.09.2005 12:27
(@doug-heffernan)
Schon was gesagt Registriert

Hallo doug-heffernan,

grundsätzlich kann Unterhalt für die Vergangenheit nur ab Geltendmachung durch Inverzugsetzung oder Klage verlangt werden. Ausnahmen davon gibt es nur, wenn der Berechtigte für den Zeitraum, in dem er a)aus rechtlichen Gründen oder b)aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

Möge der Berechtigte das nachweisen.

Gruss
sky

Nimm es mir bitte nicht übel, aber kannst Du mir das vielleicht kurz mit einfachen Worten erklären? Bin nicht so gut im Verstehen von Juristendeutsch! 😉

Das Leben ist ein blödes Spiel - Aber die Grafik ist geil!

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Themenstarter Geschrieben : 13.09.2005 12:31
(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

völlig unprofessionell glaube ich, gehört zu haben, daß es sich so verhält:

Sollte der Kindvater sich immer ordentlich beim Einwohnermeldeamt an- und abgemeldet haben (also nicht untergetaucht sein), so daß jederzeit kurzfristig mit ihm diesbezüglich Kontakt hätte aufgenommen werden können, triffft ihn keine "Schuld" daran, daß das JA so lange in Vorleistung gehen mußte. Denn es steht hier zu vermuten, daß sich die Kindsmutter (mutwillig???) erst auf äußerstes Drängen hin an den Vater "erinnern" konnte.

Ich habe mal von einem absolut krassen Fall gehört, in dem der Vater erst 15 Jahre nach der Geburt seines Kindes davon erfuhr und ebenfalls dem JA den gesamten Unterhaltsvorschuß "zurück-"zahlen sollte; denn die Mutter konnte sich erst dann an den Vater erinnern, als niemand anderes mehr zahlen wollte/konnte.

Ich glaube, da sollte schon ein Anwalt ran?!

Laienhafte Grüße Püppi

Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

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Geschrieben : 13.09.2005 12:50
(@doug-heffernan)
Schon was gesagt Registriert

@ pueppi

Genau so verhält es sich ja in meinem Fall. Ich war immer ordnungsgemäß gemeldet und hätte aufgrund dessen, jederzeit schnellstens ausfindig gemacht werden können.
Ich muss noch zusätzlich zu meinem ersten Beitrag in diesen Thread anführen, dass vor mir wohl noch ein anderer Mann als Vater in Frage kam, der auch vorher getestet wurde. Das war aus den Gerichtsunterlagen zu ersehen. Man kann also davon ausgehen, dass das Jugendamt darauf gedrängt hat, den Vater ausfindig machen zu wollen, um den alten Unterhalt zurückholen zu können.
Grundsätzlich wäre ich ja auch von Anfang an für das Kind aufgekommen, wenn ich davon gewusst hätte. Aber so fühle ich mich einfach mehr als ungerecht behandelt.
Dazu kommt noch, dass die zuständige Dame vom Jugendamt mich ständig behandelt hat, wie einen Schwerverbrecher :gunman: , dabei war ich von Anfang an kooperationsbereit!

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Themenstarter Geschrieben : 13.09.2005 12:59
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

ganz einfach: Im August 2004 wurde der Unterhalt durch die Anzeige der möglichen Vaterschaft dem Grunde nach geltend gemacht. Von diesem Zeitpunkt kann also Unterhalt gefordert werden.

Wenn rückwirkend bis zur Geburt des Kindes im März 2003 Unterhalt gefordert wird, muss das berechtigte Kind (vertreten durch JA bzw. Mutter) nachweisen warum es daran gehindert war den Unterhalt geltend zu machen.

Jetzt besser?

Gruss
sky

[Editiert am 13/9/2005 von sky]

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

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Geschrieben : 13.09.2005 13:18
(@doug-heffernan)
Schon was gesagt Registriert

@ sky

Danke, jetzt habe ich es auch begriffen! 😀

Was sollte ich denn nun am Besten machen? Soll ich dem Jugendamt einen Brief schreiben, in dem ich ankündige den alten Unterhalt nicht weiter zu bezahlen und anschließend "nur" noch den aktuellen Unterhalt in Höhe von 199,- Euro überweisen? Oder wäre es besser, sich vorher mit einem Anwalt zusammen zu setzen?

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Themenstarter Geschrieben : 13.09.2005 13:23
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

ja von welchen Zeitpunkt an wird denn nun Untehalt verlangt? Das müsste ich schon wissen.

Gruss
sky

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Geschrieben : 13.09.2005 13:25




(@doug-heffernan)
Schon was gesagt Registriert

Die Vaterschaft wurde rechtskräftig im Januar diesen Jahres. Seit diesem Zeitpunkt muss ich den normalen Unterhalt gem. Düsseldorfer Tabelle zahlen. Zusätzlich zahle ich halt den alten Unterhalt in Raten mit ab. Und zwar den gesamten aufgelaufenen Betrag von ca. 4.500,- Euro!

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Themenstarter Geschrieben : 13.09.2005 13:35
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

*grummel*

Wann die Vaterschaft tatsächlich festgestellt wurde ist nicht interessant. Wird für den Zeitraum März 2003 bis August 2004 Unterhalt verlangt? Wenn ja, dem JA mitteilen, dass Du zur Zahlung für diesen Zeitraum nicht bereit bist. Begründung: § 1613 BGB

Oder existiert ein Titel in Form einer Jugendamtsurkunde (auch) für diesen Zeitraum?

Gruss
sky

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Geschrieben : 13.09.2005 13:56
(@schmusepapa)
Registriert

Hallo,

gibt es einen Vergleich oder irgendeinen Titel, in dem du dich verpflichtest, diesen Betrag zu zahlen? Ich denke in diesem Fall muss ein Rechtsanwalt ran. Grund: Wenn ein Titel vorliegt kann dieser "eingetrieben", sprich: gepfändet werden. Dann musst du so lange weiterzahlen bis ein geänderter gerichtlicher Beschluss vorliegt.

Ansonsten (falls kein Titel vorliegt) kannst du an das Jugendamt einen höflichen Brief schreiben mit den hier veröffentlichten Begründungen und dann mal deren Reaktion abwarten. Danach kannst du immer noch einen Anwalt einschalten. So sparst du dir erst mal die anwaltliche Beratungsgebühr.

Gruß

Martin

AntwortZitat
Geschrieben : 13.09.2005 14:06
(@doug-heffernan)
Schon was gesagt Registriert

So, damit wir nicht mehr aneinander vorbei reden 😉 :
Es wird für den Zeitraum von März 2003 bis August, bzw. Januar 2005 (vorher habe ich ja nichts bezahlt) Unterhalt verlangt.

Ein Titel existiert nicht. Es gibt lediglich Schreiben des JA in dem mir mitgeteilt wurde, dass ich zum Unterhalt verpflichtet bin und auch den alten Betrag zahlen soll!

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Themenstarter Geschrieben : 13.09.2005 14:09
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Du hast also zu keinem Zeitpunkt irgendwie beim Jugendamt etwas unterschrieben? Und ein Gerichtsurteil über den Unterhalt besteht demnach auch nicht.

Das JA findet es wahrscheinlich ziemlich gut das du allein aufgrund eines Schreiben zahlst. Gab es denn eine Berechnung anhand deiner Einkommensverhältnisse?

Den Unterhalt würde ich erstmal unter Vorbehalt weiterzahlen (am besten auf dem Überweisungsträger angeben: Zahlung unter Vorbehalt, Rückforderungen vorbehalten).

Den aufgelaufenen Unterhalt solltest du erstmal nicht weiterzahlen. Geh zu einem Anwalt und lass dich beraten, evtl kannst du ja den "zuviel" gezahlten Unterhalt auch zurückfordern. Schlieslich bsit du nicht schuld, wenn die KM den Vater verschweigt.

Andere Frage, darfst du das Kind denn wenigstens sehen oder sollst du nur zahlen?

LG Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 13.09.2005 14:51
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi,

plage mich auch mit dem Sozialamt rum, daher kurz meine Einschätzung (ohne Gewähr).

Der Kindesunterhalt ist ein Anspruch des Kindes (vertreten durch die Mutter) gegen Dich. Dieser Anspruch ist auf das Sozialamt (bzw. Jugendamt) übergegangen, da die Mutter offensichtlich Leistungen erhalten hat.

Das Sozialamt macht normalerweise diesen Anspruch in Form einer Bedarfsanzeige geltend. Diese gilt aber nicht rückwirkend, und wird zeitnah (im Interesse des Sozailamtes) gestellt.

Diese enthält einen konkreten Termin und konkrete Forderung (z.B. von Ihnen wird aufgrund von §16irgendwas ab 11/2005 monatlich 199 € Kindesunterhalt gefordert).

Hast Du eine solche Bedarfsanzeige bekommen?

Ein Schreiben, in dem einfach rückwirkend Kindesunterhalt gefordert ist meines Wissens nichtig. Die versuchen erst mal alles zu fordern. Nix unterschreiben, ohne Prüfung durch Anwalt.

Ich würde den normalen Kindesunterhalt zahlen und sonst nix. Und dann abwarten!

Viele Grüße,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 13.09.2005 15:31
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

anderer Vorschlag: Das bereinigte Netto ausrechnen, einen Blick in die Düsseldorfer bzw. maßgebliche Tabelle werfen, den Kindesunterhalt ermitteln (zur Not helfen wir dabei :)), dann zum nächsten oder zum zuständigen Jugendamt gehen und den ausgerechneten Unterhalt beurkunden lassen (jedes Jugendamt ist dazu verpflichtet). Dem zuständigen Jugendamt diese Urkunde unter die Nase halten, die Unterhaltsforderung für März 03 bis August 04 verweigern (Begründung, siehe oben).

Und gut ist. Spart Anwaltskosten und die Gegenseite hat keinen Grund für eine Klage.

Gruss
sky

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AntwortZitat
Geschrieben : 13.09.2005 15:36
(@doug-heffernan)
Schon was gesagt Registriert

Nachdem ich meine Unterlagen nochmal durchgeschaut habe, muss ich mich wohl oder übel etwas berichtigen.
In dem Urteil des Gerichtes, in dem die Vaterschaft mitgeteilt wurde, wurde ich außerdem noch dazu verurteilt, den monatlichen Unterhalt plus den Unterhalt für März 2003 bis August 2004 zu tragen.
Ich hatte für das Gerichtsverfahren allerdings keinen Beistand in Form eines Anwalts. Unterschrieben habe ich auch nichts, habe aber (blöd und unwissend (hab ja noch nie vor Gericht gestanden) wie ich bin) auch keinen Einspruch gegen das Urteil erhoben.
Das wird die Sachlage für mich aber wahrscheinlich eher verschlechtern, oder?

[Editiert am 13/9/2005 von doug-heffernan]

Das Leben ist ein blödes Spiel - Aber die Grafik ist geil!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.09.2005 16:00
 sky
(@sky)
Registriert

Das wird die Sachlage für mich aber wahrscheinlich eher verschlechtern, oder?

Ja! Dann ist eben auch ab Geburt zu zahlen.

Nur angemerkt: Wenn das Jugendamt auch bei der Eintreibung dieses Unterhaltsrückstandes involviert ist, besteht Beistandschaft.

Gruss
sky

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AntwortZitat
Geschrieben : 13.09.2005 16:23