Aufforderung des JA...
 
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Aufforderung des JA zur Beurkundung trotz bestehendem Titel

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(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo protor,

zu Altfällen wurde ja nun leider nichts gesagt.

Deine Unterhaltsverpflichtung beträgt jetzt 398 und würde nach der neuen Berechnung 377 Euro betragen, macht eine Differenz von 21 Euro, zu wenig für 10 Prozent, bzw. um eine außerordentliche Änderungsklage durchzuboxen. Das wäre meine Sicht der Dinge. Aber ich bin nur Laie.

Bei einer erneuten Einkommensüberprüfung würde ich an deiner Stelle aber auf den korrigierten KU bestehen.

LG

eskima


Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit
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AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2010 19:15
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi protor

Eins vorweg:

Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze >10%

Meines Wissens gilt diese lediglich für die Einkommenssituation und ist nicht anwendbar auf den Zahlbetrag des KU.

Wegen der geänderten Gesetzeslage müsste es eigentlich möglich sein, eine Abänderung des Titels - notfalls gerichtlich - zu erwirken. Hierzu können aber auch wir hier nur Mutmaßungen anstellen bei der Kreativität der Rechtssprechung. Auf jeden Fall wäre es ratsam, erst einmal beim JA vorzusprechen (bei bestehender Beistandschaft) und nachzufragen, ob sie einer Titelabänderung zustimmen.
Falls nein würde ich folgendermaßen vorgehen: Schriftl. Aufforderung an den Titelinhaber, einer Abänderung zuzustimmen. Wenn das nicht fruchtet überschlagen, ob eine gerichtl. Auseinandersetzung lohnen würde und ggf. Abänderungsklage einreichen. Dabei eine EA auf Vollstreckungsschutz aus dem Titel beantragen und lediglich den alten Zahlbetrag (unter Vorbehalt einer Anpassung/Erhöhung) überweisen, den Differenzbetrag auf ein Treuhandkonto oder so was, wo es eindeutig erkennbar ist.
Das erhöhte KG würde ich dabei ersteinmal außen vor lassen.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2010 19:21
(@protor)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

@oldie
ich glaube. da liegst Du wohl falsch:

Meines Wissens gilt diese lediglich für die Einkommenssituation und ist nicht anwendbar auf den Zahlbetrag des KU.

Meine Auffassung:
Abänderungsgrund gemäß §323 ZPO wäre eine wesentliche Veränderung bei der Verpflichtung der fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen und diese - wiederkehrenden Leistung - können ja wohl nur die zu monatlich zu leistenden Zahlbeträge sein, nicht die Einkommenssituation!

Beistandschaft des JA besteht in meinem Fall nicht.

protor


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.01.2010 20:05
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

und diese - wiederkehrenden Leistung - können ja wohl nur die zu monatlich zu leistenden Zahlbeträge sein, nicht die Einkommenssituation!

So sehe ich das auch.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2010 20:18
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Okay, okay. An diesen § habe ich überhaupt nicht gedacht und nur §1605 BGB für die Auskunftserteilung im Kopf gehabt.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2010 20:23
(@protor)
Schon was gesagt Registriert

Hallo eskima,

Deine Unterhaltsverpflichtung beträgt jetzt 398 und würde nach der neuen Berechnung 377 Euro betragen, macht eine Differenz von 21 Euro, zu wenig für 10 Prozent, bzw. um eine außerordentliche Änderungsklage durchzuboxen...
Bei einer erneuten Einkommensüberprüfung würde ich an deiner Stelle aber auf den korrigierten KU bestehen.

Genau das beabsichtige ich tun:
Die erneute Einkommensüberprüfung des JA im Feb 2010 abwarten, bis dahin unter Vorbehalt die titulierten 115% = 398 € zahlen.
Wenn´s dazu was neues nach erfolgter Einkommensprüfung gibt, werde ich Euch hier unterrichten, da ich annehme damit kein Einzelfall zu sein...

protor


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.01.2010 21:30
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin protor,

Wenn´s dazu was neues nach erfolgter Einkommensprüfung gibt, werde ich Euch hier unterrichten, da ich annehme damit kein Einzelfall zu sein...

Das fände ich klasse, schließlich hilft es uns allen, wenn wir ein wenig mehr Rechtssicherheit bekommen.

LG

eskima


Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit
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Geschrieben : 07.01.2010 02:28
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi protor

Habe mir noch mal den §323 ZPO durchgelesen. Dieser zielt doch lediglich auf Urteile ab, für Vergleiche und Titel gilt der §323a ZPO. Dieser kennt keine Wesentlichkeitsmarke sondern nur "Tatsachen, welche eine Abänderung rechtfertigen". Dies könnte z.B. die Änderung in der DDT in Bezug auf die den Beträgen zugrunde liegenden Berechtigten sein. Doch wird das wohl vom Ermessensspielraum der Gerichte abhängig werden. Solange es niemand versucht bleibt es beim Tennis im Nebel.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2010 17:24
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

beim Surfen durchs i-net bin ich darüber "gefallen", dass es keine Wesentlichkeitsgrenze von 10% mehr gibt, sondern eine Rechtfertigung (und andere nette Neuheiten).

Wenn nun die alte Berechnung aufgrund der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen wurde und sich die Grundlage der DT geändert hat(von drei auf zwei Berechtigte), dann ist das für mein Empfinden eine Rechtfertigung für einen Abänderungsantrag (vormals Abänderungsklage).

Ob ich Recht hab oder nicht, seht ihr gleich am Licht - äh sorry - werden die künftigen Gerichtsverhandlungen entscheiden. Man wird abwarten müssen, wie die RichterInnen das sehen.

LG

eskima


Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit
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AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2010 00:06
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