Arge will mehr Unte...
 
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Arge will mehr Unterhalt als Tituliert ist?!

 
(@hirschkopf)
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Schönen Abend zusammen.

Nachdem der Umgang mitlerweile regelmäßig läuft  🙂 und ich von meiner Ex soweit verschont bleibe kommt nun die ARGE und macht Stress.

Vom JA liegt ein Dynamischer Titel in Höhe von 115% aus dem Jahr 2008 vor, den ich bisher immer pünktlich bedient hatte. 398,-€ (meine Tochter ist 16)

Leider hatte ich versäumt, dass es 2016 eine Erhöhung gab und die Arge hat mich vor ein paar Tagen angeschrieben und Zusendung meiner Gehaltsabrechnungen gefordert. (Letzte EK Erklärung war aus dem Jahr 2011) Darauf hin habe ich den Sachverhalt geprüft und der Arge mein Gehaltsabrechnungen zugesendet mit dem Hinweis, die Rückständigen 3x25€ zahlen zu wollen und erklärt, dass ich ab April UH von 423,-€ (DT2016 115%) an meine EX zahle!

Nun kommt ein Schreiben, von der Arge in der ich einen UH von 445,- € ab Juni anerkennen soll?!

Sie setzen 2.603,35 € Netto (passt soweit) abzüglich 50,-€ berufsbedingter Aufwendungen an = Netto von 2.553,00€ gerechnet nach Variante II: WEST_2016_01.VUO
ergibt sich Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 16 Gruppe 4: 2301-2700, BKB:1380, Abschlag/Zuschlag 1 >Gruppe 5: 2701-3100, BKB: 1480
Tabellenunterhalt DT 5/3  540,- -95,-€ KG = 445,00?! Sollte ich diesen bis 15.04 nicht anerkennen würde die Arge Klage erheben?!

Lt. allgemeiner Rechtssprechnung werden doch 5% berufsbedingter Aufwendungen anerkannt (min 50,-€ max 150,-€) = 2473,18 Netto.
Weiterhin erhielt ich im Jahr 2015 eine Prämie anlässlich des 95Jährigen Bestehen unserer Firma (ca. 3800€ Netto) welche ja auch auf 5 Jahre verteilt werden können.

Wie verhalte ich mich hier am Besten?! Es geht zwar "nur" um 22,-€ im Monat ist aber Geld das im Endefekt nur meiner EX zu gute kommt!

glaubt nicht dass Gerichte Recht sprechen,
glaubt aber an die Gerechtigkeit.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 01.04.2016 19:48
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ist das Kindergeld von 190 € zur Hälfte mit angerechnet worden?

Du kannst neben den berufsbedingten Aufwendungen noch zus. Altersvorsorge in Abzug bringen.
Wie hoch sind deine berufsbedingten Aufwendungen bzw. welches OLG ist zuständig (Wohnort des Kindes)?

Die Höherstufung um eine Stufe ist korrekt, wenn du nur einer Person unterhaltspflichtig bist.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2016 20:43
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Hirschkopf,

Lt. allgemeiner Rechtssprechnung werden doch 5% berufsbedingter Aufwendungen anerkannt (min 50,-€ max 150,-€) = 2473,18 Netto.

Das ist von Oberlandesgericht zu Oberlandesgericht verschieden. Sag uns also bitte erst mal, welches OLG für deinen Fall zuständig ist (maßgeblich ist das OLG, in dessen Gerichtsbezirk deine Tochter wohnt).

Allerdings: Wenn du die 2.603 Euro netto als einigermaßen zutreffend einsortierst, dann ist es fast egal, ob da als berufsbedingte Kosten nun diese 50 Euro auf dem Zettel stehen (wie es die ARGE hier in ihrer unermeßlichen Großzügigkeit zu gewähren gedenkt), oder ob es die 5% (und somit in deinem Fall 130 Euro) sind, die dir bei vielen, aber eben leider nicht bei allen Oberlandesgerichten eingeräumt werden sollten. Die Grenze zur nächstgünstigeren Zeile der Düsseldorfer Tabelle verläuft nämlich bei 2.300 Euro ... überleg dir also:

  • Wurde das Netto-Einkommen wirklich korrekt berechnet? Insbesondere, diese Prämie i.H.v 3.800 Euro, in welchem Maße ist diese in den genannten 2.603 Euro enthalten?
  • Kommst du eventuell mit einem Einzelnachweis der berufsbedingten Kosten günstiger davon als mit den 50 Euro bzw. 130 Euro? Bereits die Kilometerpauschale für Fahrten mit dem eigenen Auto zur Arbeit bringt dir je nach OLG ca. 10 Euro pro Entfernungskilometer, d.h. bereits ab einer einfachen Fahrtstrecke von 5 km bzw. 13 km ist der Einzelnachweis für dich allein schon wegen der Fahrtkosten günstiger als die 50 Euro laut ARGE bzw. als die eventuelle Pauschale laut OLG.
  • Hast du eine zusätzliche Altersvorsorge, deren Beiträge dein unterhaltsrelevantes Netto ebenfalls mindern? Also z.B. Riesterrente, Lebensversicherung, oder auch Tilgung für einen Immobilienkredit.

Erst wenn du hiermit auf ein unterhaltsrelevantes Netto von 2.300 Euro oder weniger kommst, rutschst du in die nächstniedrigere Zeile der Düsseldorfer Tabelle.

Was das Amt im Moment wirklich von dir will, ist allerdings dieses hier:

Abschlag/Zuschlag 1

Es geht dabei um einen Zuschlag nach Anmerkung 1 zur Düsseldorfer Tabelle: Die Düsseldorfer Tabelle ist auf zwei Unterhaltsempfänger ausgelegt, du bist aber offenbar nur deiner Tochter unterhaltspflichtig - richtig? In diesem Fall kann es einen Zuschlag auf den Unterhalt geben, der typischerweise so festgesetzt wird, dass du um eine Zeile hochgestuft wirst (hier: von Zeile 4 nach Zeile 5). Es handelt sich um einen KANN-Regelung, und eigentlich liegt es nicht im Ermessen der ARGE, dies festzusetzen, sondern dies kann dir nur ein Familienrichter ans Bein hängen; daher auch die Drohung der ARGE mit einer Klage.

Ob du in vorauseilendem Gehorsam darauf eingehst oder ob du es auf eine Klage ankommen lässt, ist deine Sache. Letztlich ist dies i.W. eine Wette auf die Frage, ob "deine" ARGE wirklich für 22 Euro / Monat vor Gericht ziehen wird; denn wenn sie es tut, dann ist es leider durchaus möglich, dass das Familiengericht diese Gelegenheit ergreift, einem Unterhaltszahler noch ein bisschen mehr Geld abzupressen, als in dem Titel aus dem Jahr 2008 festgelegt wurde.

Es geht zwar "nur" um 22,-€ im Monat ist aber Geld das im Endefekt nur meiner EX zu gute kommt!

Ehre, wem Ehre gebührt: In diesem Fall hat deine Ex höchstwahrscheinlich gar nichts damit zu tun und wird auch keinerlei Nutzen aus dieser Aktion ziehen; sondern es sind die greifgierigen Finger des Staates, der den Unterhalt für deine Tochter zweckentfremden möchte, um die Hartz-IV-Zahlungen an deine Ex entsprechend zu kürzen: Höchstwahrscheinlich werden weder deine Ex noch deine Tochter von diesen zusätzlichen 22 Euro auch nur einen roten Cent zu Gesicht bekommen.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

P.S. Sicherheitsabfrage: Deine Tochter geht aber mit ihren 16 Jahren schon noch zur Schule, oder? Wenn sie sich nämlich bereits in Ausbildung befindet, dann wird ein Teil ihres Azubi-Gehalts zu deinen Gunsten auf den Unterhalt angerechnet.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2016 20:48
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

nur ein kleiner Zusatz: egal wie du dich entscheidest, wenn du einen neuen Titel zeichnest, dann denke daran, ihn bis zur Volljährigkeit zu befristen.

LG eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

AntwortZitat
Geschrieben : 01.04.2016 23:19
(@hirschkopf)
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Danke für die Hinweise👍

Zuständiges OLG ist Saarbrücken. Das mit der DT war mir so nicht klar! Dachte die gilt immer und weiterer Unterhalt wird erst von dem was übrig bleibt berechnet.

Die Prämie ist voll in den 2603€ enthalten! Leider habe ich nur 2 km zur Arbeit so dass auch hier nichts zu machen ist. Der Titel vom JA war nicht befristet! (Habe erst 2009 das Forum hier gefunden!) Als Altersvorsorge ist ein Gehaltsverzicht vorhanden und meine 50€ in einen Prämiensparvertrag werden sicherlich nicht anerkannt.

Dass meine Ex nix davon hat ist mir schon klar, würde meine Tochter bei mir wohnen müsste die Arge voll für sie aufkommen! Ärgert mich halt nur da so der Unterhalt auch für meine EX verwendet wird und nicht nur für mein Kind!

Eine Ausbildung macht die Kleine noch nicht! Bin voll stolz dass sie jetzt ihre MR schafft und zur FOS zugelassen ist! Sie will dann (sofern sie die Schule packt) studieren!

Die Anerkennung der Arge ist nicht befristet hier steht nur:
Meine Unterhaltsverpflichtung erkenne ich für die nachstehenden Personen (mein Kind) im errechneten Umfang an!

Wie bekomme ich den Titel hier am einfachsten weg und was kommt auf mich bei Volljährigkeit meiner Tochter auf mich zu?! So wie ich meine Ex kenne wird die auch in den nächsten Jahren nicht arbeiten.

glaubt nicht dass Gerichte Recht sprechen,
glaubt aber an die Gerechtigkeit.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.04.2016 00:58
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn Deine Tochter volljährig wird ist sie für ihren Unterhalt selbst verantwortlich, deshalb ist sie dann Dein Ansprechpartner.
Du musst sie auffordern den Titel herauszugeben bzw. eine Verzichtserklärung abzugeben.
Passiert das nicht, dann musst Du eine Unterhaltsabänderung durch das Familiengericht erreichen.

Wenn die Tochter studiert und volljährig ist, hängt der Unterhaltsbedarf davon ab ob sie zu Hause wohnt, dann nach DDT oder ob sie eine eigene Wohnung/Zimmer hat. Bafög ist immer zu beantragen und verringert den Unterhaltsbedarf, auch steht ihr dann das volle Kindergeld zu und das verringert dann ebenfalls den Unterhaltsbedarf. Deshalb auch die Aufforderung zur Herausgabe des Titels.

Wichtig ist, dass Du die Dinge im Auge behälst, ansonsten kann auch im Fall eines unberisteten Titels nicht zuviel Unfug veranstaltet werden.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2016 02:08
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Hirschkopf,

Zuständiges OLG ist Saarbrücken. Das mit der DT war mir so nicht klar! Dachte die gilt immer (...)

In deinem Fall ist diese Denkweise sogar korrekt, denn die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Saarbrücken bestehen im Wesentlichen nur aus einem Verweis auf die Düsseldorfer Tabelle, während z.B. die Süddeutschen Leitlinien ein mehrseitiges Regelwerk sind, welches zusätzlich zur DT bzw. anstelle der DT gilt.

Wenn du beim OLG Saarbrücken hingegen den Menüpunkt "Das OLG => Unterhaltsrechtliche Leitlinien" aufrufst, dann findest du dort nur eine schmale Pressemitteilung vom 13. Januar 2016, deren wesentlicher Inhalt lautet: "Die Senate für Familiensachen bei dem Saarländischen Oberlandesgericht werden die ab 1. Januar 2016 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als Orientierungshilfe benutzen" ...

(...) und weiterer Unterhalt wird erst von dem was übrig bleibt berechnet.

Du verwirrst mich. In welchem Maße geht es in deinem Fall um "weiteren Unterhalt"? Denn wenn du außer deiner Tochter noch jemanden zu füttern hast (d.h. im juristischen Sinne), dann kann die ARGE die Hochstufung um eine Zeile jedenfalls vergessen! Hierbei zählen insbesondere: (a) ein weiteres Kind, auch wenn dieses bei dir lebt und du somit den Unterhalt nicht in bar, sondern in Naturalien leistest; (b) deine Ehefrau, sofern vorhanden und bedürftig; (c) deine Eltern, sofern bedürftig.

Die Prämie ist voll in den 2603€ enthalten!

Die Prämie, das waren 3.800 Euro netto, und wenn du sagst, die ist voll enthalten, dann heißt das, ein Zwölftel davon wurde auf dein tatsächliches Netto draufgeschlagen? Das heißt, dein obiges Einkommen setzt sich in Wirklichkeit zusammen aus 2.287 Euro normalem Gehalt, plus 316 Euro Prämie, die es aber als Jubliläumsprämie nur einmalig, bzw. frühestens wieder in fünf Jahren, zum hundertjährigen Firmenjubiläum gibt?

Dann setz' doch mal ein nettes Schreiben an die ARGE auf, und präsentiere ihnen ungefähr die folgende Berechnung:

Nettoeinkommen 2.287 Euro; eine Prämie wie in 2015 ist frühestens im Jahr 2020 wieder zu erwarten und wird deswegen auf fünf Jahre verteilt, das sind dann 63 Euro und das ist dann ein Gesamtnetto von 2.350 Euro. (Nebenbei bemerkt, sogar wenn man dieses einmalige Einkommen wie es z.B. bei Selbständigen üblich wäre auf drei Jahre verteilt, wären es 105 Euro, in Summe 2.392 Euro, und die folgende Berechnung ergibt immer noch die gleiche Zeile der DT).

Da das OLG Saarbrücken in seinen Leitlinien auf die Düsseldorfer Tabelle verweist, und da in der aktuelle Düsseldorfer Tabelle die 5%-Pauschale für berufsbedingte Kosten zulässig ist (mit einer für dich irrelevanten Kappung bei 150 Euro), machst du für diese 2.350 Euro selbstverständlich 117 Euro berufsbedingte Kosten geltend, bleiben noch 2.233 Euro. Deinen Prämiensparvertrag deklarierst du selbstverständlich als deine Altersvorsorge, d.h. diese 50 Euro macht du ebenfalls geltend, dann bleiben noch 2.183 Euro unterhaltsrelevantes Netto übrig.

Das ist somit ein klarer Fall für Zeile 3 der Düsseldorfer Tabelle; wie vom Amt gewünschet wird Anmerkung 1 der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt, d.h. wenn du keine weiteren Unterhaltspflichten  hast, dann wird halt in Gottes Namen nach Zeile 4 hochgestuft, und wir landen nach Abzug des Kindergeldes bei einem Zahlbetrag von 423 Euro.

Am besten, das Ganze noch garniert mit dem Schlusssatz, dass es einen passenden Titel ja bereits gibt, und dass du den entsprechenden Betrag für sowohl die Nachzahlungen (d.h. Januar bis März) als auch den korrekten Betrag für April bereits überwiesen hast (Überweisungsbelege in Kopie beilegen). Und dann wollen wir doch mal sehen, ob das Amt unter diesen Randbedingungen und bei einem strittigen Betrag von 22 Euro pro Monat immer noch in den Ring steigen möchte 😉

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.04.2016 11:41
(@hirschkopf)
Zeigt sich öfters Registriert

Danke noch einmal für die Tips,

war eine Woche in Urlaub und hatte von der Arge ein Schreiben im Briefkasten die 75€ (3x25,-) unter Angabe... zu zahlen. Habe heute mit der Dame telefoniert ob jetzt alles klar wäre, sie meinte nur, ich solle ihr alles senden und sie würde es dann an Ihre Rechtsabteilung geben.

Will jetzt folgendes an die Arge senden:

Sehr geehrte Frau xxx,

ihre Aufforderung den Unterhalt gemäß Ihres Schreibens vom 29.03. auf 445,- zu erhöhen kann ich leider nicht nachkommen. Ich zahlte Unterhalt gemäß Titel vom 29.04.2009. Nur ein Gericht kann den Titel ändern und mich hier auf 120% der Düsseldorfer Tabelle hochsetzen.

Beiliegend erhalten Sie meine kompletten Gehaltsbescheinigungen von 2015. Wie Sie daraus erkennen können liegt mein monatl. Netto bei 2044,19€. Weiterhin erhalte ich einmal jährlich 174,-€ Netto Urlaubsgeld (gezahlt Juli) und 2500,-€ Netto Weihnachtsgeld (gezahlt Noveber) Außerdem erhielten wir für unser 95 jähriges Firmenjubiläum eine Gewinnbeteiligung von 3868,68€ Netto (gezahlt August 2015) Diese Sonderzahlung ist nicht regelmäßig und lt. allgemeiner Rechtssprechung würde diese auf 5 Jahre aufgeteilt.

So ergibt sich für mich folgende Rechnung:

12 x Gehalt 2.044,19 = 24.530,28 €
1 x Urlaubsgeld = 174,00 €
1 x Weihnachtsgeld = 2.500,00 €
1/5 Jubiläum (3868,68) = 773,74 €
----------------------
27.978,02 €

Davon 1/12 = 2331,50 € abzüglich 5% Berufsbedingter Aufwendungen (116,58 €) ergibt 2214,92 € und somit 110% der Düsseldorfer Tabelle. Da ich bereits 115% bezahle würde mich auch ein Gericht hier nicht höher ansetzen.

Die von Ihnen geforderten 75,-€ gemäß Ihres Schreibens vom 06.04. habe ich überwiesen (Kopie anbei) der Dauerauftrag ist seit April geändert. (Kopie anbei)

Oder soll ich hier noch umformulieren

Danke für die Antworten.

glaubt nicht dass Gerichte Recht sprechen,
glaubt aber an die Gerechtigkeit.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.04.2016 11:27
(@Inselreif)

Nur ein Gericht kann den Titel ändern und mich hier auf 120% der Düsseldorfer Tabelle hochsetzen.

Bitte ersetzen durch: Meine aktuellen Einkommensverhältnisse lassen keine andere Bewertung zu, so dass eine Anpassung dieses Titels nicht zur Diskussion steht.

Der Satz wie Du ihn schreibst klingt rechthaberisch und ist obendrein nicht ganz richtig. Denn Du kannst den Titel durchaus selbst freiwillig anpassen, was Du natürlich tun wirst, wenn die Zahlungen gerechtfertigt sind. Die Anpassung durch ein Gericht ist ja nur die erzwungene und für Dich teurere Lösung.

(Kopie anbei)

spar Dir den Aufwand, das weist nichts nach und den Zahlungseingang sehen die selber

Die Zahlen hab ich mir jetzt nicht angeschaut.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 11.04.2016 11:47
(@hirschkopf)
Zeigt sich öfters Registriert

Danke Inselreif für deine Worte:

Bitte ersetzen durch: Meine aktuellen Einkommensverhältnisse lassen keine andere Bewertung zu, so dass eine Anpassung dieses Titels nicht zur Diskussion steht.

Habe das so übernommen und heute folgenden Brief bekommen

Bezugnehmend auf mein Schreiben vom 29.03. und Ihr Schreiben vom 11.04. teile ich Ihnen mit, dass gem. Urkunde über die Verpflichtung zum Kindesunterhalt vom 29.04.2009 monatlich 115$ des jeweiligen Mindestunterhalt für die dritte Altersstufe abzüglich hälftiges Kindergeld zu zahlen sind.

Demnach steht ihrer Tochter Unterhalt nach der dritten Stufe der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2016 i.H.v Montag 474,25 (495 * 115% = 569,25 abzüglich hälftiges KG 95,-) zu.

ich bitte die Unterhaltszahlungen blah blah blah...

Wird jetzt der Unterhalt gewürfelt :yltype: ich glaub ich steh im falschen Film!

Vielleicht schaut die Dame auch auf die Tabelle ganz nach unten rechnet mit Ihrer Schuhgröße und zieht dann KG ab.
Bin im Moment auf 180! So was wird von aus meinen Steuergeldern bezahlt?!

Bitte Inselreif lege mir einen Satz vor, bevor ich hier ne Bombe reinwerfe  😡

glaubt nicht dass Gerichte Recht sprechen,
glaubt aber an die Gerechtigkeit.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.04.2016 20:48




(@Inselreif)

Reichlich konfus. Erst heisst es Dritte Stufe, dann 115% und am Ende rechnet sie 115% vom Betrag der dritten Stufe.
Wichtig für Dich: auf den 120% reitet gerade keiner rum. Bleib still, bevor die wieder jemand aus dem Hut zieht.

Zahl die 423,- und gut ist. Wenn sie ihren Fantasiebetrag vollstrecken wollen, wehrst Du das problemlos ab. Die Rechnung dafür zahlt dann das Jobcenter.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 15.04.2016 21:10
(@hirschkopf)
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Hallo Inselreif,

wollte der Arge nachfolgendes Schreiben zukommen lassen:

Sehr geehrte Frau xxx,
da auch für Sie der Titel des JA Urkunde über die Verpflichtung zum Mindestunterhalt vom 29.04.2009 (AZ...) unstrittig als angemessen und gültig gilt (Ihr Schreiben vom 14.04.16), übersende ich Ihnen die derzeit gültige Düsseldorfer Tabelle (2016).

Gemäß des Titels verpflichte ich mich 115% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftiges Kindergeld zu zahlen. Wie Sie aus der Tabelle ersehen können liegt der Mindestunterhalt der 3. Altersstufe derzeit bei 450,-€ (nicht 495,-€) 115% davon ergeben 517,50€ (aufgerundet auf 518,-€ in der Tabelle) abzüglich hälftiges Kindergeld (derzeit 95,-€) ergibt 423,-€ (wie auch auf Seite 6 Zahlbeträge erkennbar)

Diese 423,-€ entsprechen meiner Zahlungen und Leistungsfähigkeit. Sollte sich ab 01.01.2017 die Tabelle ändern werde ich die Zahlungen entsprechend anpassen.

Habe Angst, wenn ich nicht antworte steht Gerichtsvollzieher bei meinem Arbeitgeber (da Titel vorliegt und Arge zuerst einmal das haben will was sie ausrechnen?!)

glaubt nicht dass Gerichte Recht sprechen,
glaubt aber an die Gerechtigkeit.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.04.2016 10:56
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin HK.

Den ganzen Zahlensalat verstehe ich nicht.
Allerdings verstehe ich auch Deine Angst  nicht.

Habe Angst, wenn ich nicht antworte steht Gerichtsvollzieher bei meinem Arbeitgeber (da Titel vorliegt und Arge zuerst einmal das haben will was sie ausrechnen?!)

Ein existierender Titel besagt ja nicht, dass die Arge oder sonstwer einen (willkürlich) errechneten Betrag vollstrecken lassen kann (bzw. vollstreckt) kriegt.

Der Titel muss schon hinreichend genau die Forderung qunatifizieren.

Vom JA liegt ein Dynamischer Titel in Höhe von 115% aus dem Jahr 2008 vor,

Du musst also nur (mindestens) den dort festgehalten Betrag nachweisbar gezahlt haben und schon kann niemand sich rechtmäßig aus dem Titel bedienen.

Der Höflichkeithalber kannst Du antworten und den Hinweis geben, dass ihre Rechnung falsch ist. Musst Du aber nicht. NIcht dass Du damit schlafende Hunde weckst.
Ansonsten hat Inselreif Dir doch alles geschrieben:

Zahl die 423,- und gut ist. Wenn sie ihren Fantasiebetrag vollstrecken wollen, wehrst Du das problemlos ab. Die Rechnung dafür zahlt dann das Jobcenter.

gruß. toto

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2016 12:58
(@Inselreif)

Habe Angst, wenn ich nicht antworte steht Gerichtsvollzieher bei meinem Arbeitgeber (da Titel vorliegt und Arge zuerst einmal das haben will was sie ausrechnen?!)

Und? Du hast doch schon geantwortet. Die sind zu doof das zu kapieren oder wollen nicht. Was soll eine neue Antwort bewirken?
Und bevor irgendjemand bei Deinem Arbeitgeber steht (in der Praxis steht da eh niemand, der bekommt einen gelben Umschlag und gut ist), muss sich erst einmal ein Vollstreckungsgericht dieser falschen Berechnung blind anschliessen und einen entsprechenden PfÜb erlassen. Auch das ist recht unwahrscheinlich, gerade wenn es nur um einen Teilbetrag geht, rechnen die durchaus nach. Und selbst wenn - spätestens auf Deine sofortige Beschwerde hin wird das Teil aufgehoben und Dein Arbeitgeber kann im Beschluss nachlesen, dass nicht Du der doofe warst.
Also tu denen doch nicht noch den Gefallen, sie für zu wichtig zu nehmen und wild rumzuhüpfen, nur weil da einer schief hustet.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2016 13:12