ARGE oder Jugendamt
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

ARGE oder Jugendamt

Seite 5 / 6
 
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Hanso,

ja das kann in etwa hinhauen! Aber wie rechnet man dann? Hin- und Rückweg? Mit wie vielen Tagen wird die Rechnung gemacht? 20?

Die genauen Details findest du in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen OLGs, aber bei vielen OLGs wird für die ersten 30 Entfernungskilometer so gerechnet: Für jeden gefahrenen Kilometer dürfen 0,30 Euro geltend gemacht werden (das ist also günstiger, als es jemals eine steuerliche Regelung gewesen ist). Deine 15 Entfernungskilometer sind dann täglich 30 gefahrene Kilometer (einmal Hinweg, einmal Rückweg), und bei 0,30 Euro pro Kilometer ergibt das 9 Euro täglich. Das Jahr wird üblicherweise mit 220 Arbeitstagen gerechnet (d.h. da sind Wochenenden, Urlaub, Feiertage und auch eine gewisse Anzahl krankheitsbedingter Fehltage berücksichtigt): Das sind dann bei dir 1.980 Euro anrechenbare Fahrtkosten pro Jahr. Und wenn du diese 1.980 Euro auf die 12 Monate des Jahres herunterrechnest, dann landest du bei genau den 165 Euro, die dir dein früherer Sachbearbeiter damals angerechnet hat.

Wie du siehst: Bereits bei 15 Kilometern Arbeitsweg sind Fahrtkosten in deinem Fall deutlich günstiger als es die 5%-Pauschale wäre. Falls du in der Zwischenzeit also nicht gerade aufs Firmengelände umgezogen bist, erzählst du der Dame von der ARGE wo du wohnst und wo du arbeitest, und wenn du ganz freundlich bist, dann legst du noch den Ausdruck eines Routenplaners bei, aus dem die Entfernung hervorgeht. Dies verbunden mit der Aufforderung, die Fahrtkosten anhand der einschlägigen OLG-Leitlinien zu berücksichtigen. Sofern du noch weitere berufsbedingte Kosten hast, diese natürlich ebenfalls angeben und belegen. Falls die Dame anschließend Zicken macht, meldest du dich wieder hier.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2012 16:31
(@hanso)
Zeigt sich öfters Registriert

Ich hab der Dame jetzt geschreiben, Sie soll einfach mit 120 Euro Fahrtkosten rechnen. Sie hat mir jetzt erzählt, es wären aber keine Berufsbedingten Aufwendungen, sondern ein andere Abzugfähiger Posten. Versteh ich irgendwie nicht, ist doch der Weg zur Arbeit oder nicht?

Nach meiner Rechnung, der ich ihr geschickt habe, wäre ich in Stufe 3 gewesen. Nach ihrer Berechnung bin ich (wie nicht anders zu erwarten) in Stufe 5.

Sie will mir die Berechnung jetzt zukommen lassen. Was kann ich jetzt machen?

Gruß und thx

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.10.2012 16:39
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Hanso!

Sie will mir die Berechnung jetzt zukommen lassen. Was kann ich jetzt machen?

Warten bis die Berechnung kommt und dann hier einstellen, damit die Experten mal drüber schauen und Dir anschliessend weitere Tipps geben können!

Grüssung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 04.10.2012 16:59
(@hanso)
Zeigt sich öfters Registriert

Ich lass mich überraschen. Der Brief wird hier wohl am Samstag oder Montag eintrudeln. Ganz fair kann die Dame aber nicht gerechnet haben  ;(

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.10.2012 17:22
(@hanso)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo zusammen,

ich hatte heute Post. Die Berechnung habe ich mir eben durchgelesen. Die Damen der ARGE hat zwar nicht alles anerkannt, aber schon viel mehr als ich dachte. Sie hat z.B. alle Fahrten zu meiner Tochter als Umgangskosten anerkannt, allerdings nur mit 15 Cent pro KM. Ich dachte da rechnet man genau wie bei der Steuererklärung mit 30 Cents?

Das ich trotzdem in Stufe 5 gelandet bin, liegt daran, dass sie mich eine Stufe höher eingestuft hat.

Begründung: Es erfolgt eine Höherstufung um 1 Stufe, z.B. weil der PFlichtige weniger als zwei Personen ggü. unterhaltspflichtig ist (vgl. Anmerkungen 1 und 6 der Ddorfer Tabelle)

Muss ich das jetzt so akzeptieren?

Gruß und thx!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.10.2012 18:04
(@hanso)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo zusammen,

keiner Lust mir zu helfen? Bin ich wirklich so unsympatisch?  😉

Ich vergaß noch zu erwähnen, dass sie zwar meine Fahrten zur Tochter anerkannt hat, aber diese dann um den kompletten Kindergeldanteil gekürzt hat. Es ist also nicht mehr allzuviel übrig geblieben, weil sie den KM nur mit 15 Cents berechnet hat. Kann ich da vielleicht noch etwas mehr ansetzen, immerhin ist das Spritgeld ja nur ein Teil der tatsächlichen Kosten. Hat da einer vielleicht einen Rat?

Gruß und thx

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.10.2012 20:01
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

15 Cent pro Kilometer ist mehr als die sonst als die sonst üblichen 0,-€ insofern also schon mal gut.

Wenn du nur einer Person Unterhalt schuldest ist die Hochstufung auch i.O.

Ob das so nun in Gänze in Ordnung ist kann ich anhand deiner sparsamen Angaben nicht beurteilen aber wenn du es für i.O. hältst, solltest du es unterschreiben und wenn nicht eben nicht.
Zwingen kann dich nur ein Gericht.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2012 22:45
(@hanso)
Zeigt sich öfters Registriert

15 Cent pro Kilometer ist mehr als die sonst als die sonst üblichen 0,-€ insofern also schon mal gut.

Wenn du nur einer Person Unterhalt schuldest ist die Hochstufung auch i.O.

Ob das so nun in Gänze in Ordnung ist kann ich anhand deiner sparsamen Angaben nicht beurteilen aber wenn du es für i.O. hältst, solltest du es unterschreiben und wenn nicht eben nicht.
Zwingen kann dich nur ein Gericht.

Sparsame Angaben? Ich habe doch das wichtigste geschrieben, der Rest ist die Summe meine Nettobezüge usw. Das kann ich mir auch selber ausrechnen, ob das stimmt oder nicht. Meine offenen Fragen habe ich euch geschrieben und wollte eine hilfreiche Antwort. Das 15 Cent pro KM besser als 0 Euro sind, ist eine sehr weiterführende Antwort. Mich interessiert eher wo diese 15 Cent herkommen, vielleicht ist das ja so üblich. Genau wie die Hochstufung um eine Stufe, weil ich nur für eine PErson Unterhalt zahle. Bis jetzt wurde ich auch noch nie um eine Stufe extra hochgestuft. Wieso dann plötzlich jetzt, weil ich jetzt besser verdiene als vorher...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.10.2012 23:53
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Hanso,

Genau wie die Hochstufung um eine Stufe, weil ich nur für eine PErson Unterhalt zahle. Bis jetzt wurde ich auch noch nie um eine Stufe extra hochgestuft.

Diese Frage immerhin kann ich beantworten: Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung 1. Dort steht nämlich geschrieben, dass die Düsseldorfer Tabelle auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist; sind es mehr oder weniger, dann kann herab- oder heraufgestuft werden. Üblicherweise legen die Gerichte dies dahingehend aus, dass jede unterhaltsberechtigte Nase eine Zeile mehr bzw. weniger bewirkt. Wenn man also z.B. rechnerisch in Zeile 4 landet, dann gilt dies zunächst nur für den Standardfall "zwei Unterhaltsberechtigte". Ist es nur einer, wird nach Zeile 5 heraufgestuft; wären es drei, würde nach Zeile 3 herabgestuft, wären es vier Unterhaltsberechtigte, würde nach Zeile 2 herabgestuft.

Ist allerdings eine Kann-Regelung, und wenn man's ganz genau nimmt, dann dürfte so eine Heraufstufung nur von einem Gericht beschlossen werden, nicht aber von der ARGE einfach festgesetzt werden. Du könntest es also auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen, aber ich vermute, deine Erfolgsaussichten dürften dabei eher mau sein.

Man kann es ggf. auch so sehen: Wenn du bislang um die Hochstufung herumgekommen bist, und es lagen keine Gründe dagegen vor (eventuell so etwas wie: Bedarfskontrollbetrag überschritten?), dann hast du bis dato vielleicht einfach nur Glück gehabt, dass die Gegenseite in dieser Hinsicht gepennt hat.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.10.2012 00:10
(@debugged)
Nicht wegzudenken Registriert

Beppo hat nicht ganz unrecht. Einen Rechtsanspruch auf die Geltendmachung von
Umangskosten hat man im Familienrecht nicht. Lediglich bei großer Entfernung (verdammt großer Entfernung)
kann man da vor Gericht etwas Entgegenkommen erwarten. Von daher sind 0,15 € je km eine ganze
Menge, egal, woher sich das Jobcenter diese Zahl genommen hat.

Mich interessiert eher wo diese 15 Cent herkommen, vielleicht ist das ja so üblich.

Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)

AntwortZitat
Geschrieben : 08.10.2012 02:13




(@fruchteis)
Registriert

Moin Hanso.

Ich möchte mich Deiner Problemstellung nochmal anders nähern.

Ich sortiere bei der Frage
'Wer hat gegen wen welche Ansprüche und warum?'
zusammenfassend wie folgt:

Die Eltern sind nach Trennung bzw Scheidung wirtschaftlich grundsätzlich eigenverantwortlich. 
Bei Vorliegen von Ausnahmetatbeständen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.
Das JC geht hier nur von einem Unterhaltsberechtigten -dem Kind- aus. Offenbar macht die Mutter keine Ansprüche gegen Dich geltend.

Das Kind hat Anspruch auf Unterhalt gegen beide Eltern.
Es lebt überwiegend bei der Mutter, sodaß das Kind
gegen die Mutter Anspruch auf Unterhalt durch Betreuung,
gegen Dich Anspruch auf Barunterhalt hat.

Das Kindergeld steht als Einkommen des Kindes hälftig beiden Eltern zu, wird idR dort ausgezahlt, wo das Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Die Dir zustehende Hälfte wird der
Mutter ausgezahlt und daher vom zu zahlenden KU abgezogen, was zum Zahlbetrag der Tabelle führt.

Die Höhe des Kindesunterhalts KU richtet sich gem. OLG-Leitlinien nach Deinem Netto-Einkommen.
Dein Netto-Gehalt gibst Du mit durchschnittlichen 2700 €/M an,
was bei zwei Unterhaltsberechtigten Stufe 4 (2300 bis 2700) wäre.

Eine Bereinigung des Einkommens um
- über 400 € ergibt Rückstufung in 3 (1900 bis 2300),
bei einem Unterhaltsberechtigten Höherstufung wieder in 4,
(419 € KU - 92 € KG-Anteil) Zahlbetrag ist 327 €

- weniger als 400 € ergibt unverändert Stufe 4 (2300 bis 2700),
bei einem Unterhaltsberechtigten wieder Höherstufung in 5,
(437 € KU - 92 € KG-Anteil) Zahlbetrag ist 345 €.

Der Unterschied beträgt gerade mal 18 €, wie auch andere schon vorrechneten.
Lohnt sich wohl kaum, deshalb ganz große und teure Wellen zu machen.

Umgangskosten sind grundsätzlich vom Umgangsberechtigten bzw. Pflichtigen zu tragen.
Mit 0,15 €/Umgangskilometer meint es das JC offenbar gut mit Dir.

Bei Leistungsanspruch beachtet das JC streng, ob alle anderen vorrangigen Ansprüche - hier von Mutter und Kind - verwirklicht wurden, leitet diese ggf auf sich über.

Wie Einkommen des Kindes in der mütterlichen BG verrechnet wird und wie KM ansonsten klarkommt, muß Dich nicht interessieren. Der Bedarf des Kindes wird dort vermutlich um die Tage des Umgangs bei Dir eingekürzt.   

W.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.10.2012 16:35
(@hanso)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo zusammen,

danke für die Anworten, die letzte hatte ich gar nicht gesehen. Es stimmt natürlich, dass der Betrag sich nicht sonderlich unterscheidet, aber aufs Jahr hochgerechnet sind das schon wieder paar 100 Euro.

Das es die ARGE gut mit mir meint glaub ich nicht. Sie ziehen zwar paar Euro ab, aber die ändern halt nichts am Endbetrag. Würden die nichts abziehen, dann wäre ich trotzdem immer wieder in Stufe 5, durch die letzte Hochstufung.

Mich interessiert jetzt eigentlich am meisten wie meine Rechte sind. Also die ARGE hat jetzt Ihre Rechnung gemacht und verlangt Geld von mir. Was ist, wenn ich Einspruch dagegen einlege und es nicht bezahle. Muss die ARGE mich dann verklagen, oder können die das Geld einfach so auf Grundlage Ihrer Berechnung von mir fordern. Was könnte jetzt also passieren wenn ich Einsprung einlege, hat da schon jemand Erfahrungen oder weiß was mir blühen kann?

Gruß und schon einmal thx!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.10.2012 18:15
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

das verstehe ich jetzt nicht. Zweifelst Du die Berechtigung der Zahlung dem Grunde nach an? Du musst ja bei einem Einspruch auch konkret darlegen, was Du rügst. Da ist die Begründung "Stufe 5 ist mir zu viel" natürlich nicht ausreichend.

Nur wenn Du das konkret darlegen kannst, kann man sagen, ob es Sinn macht die Sache in ein Klageverfahren laufen zu lassen. Und ob die Differenz zwischen Stufe 4-5  bei einem Kind der ersten Altersstufe sind es 16 Euro pro Monat. Klar, man kann sagen, es geht ums Prinzip. Aber wenn Du unterliegst, zahlst Du vermutlich mehr für das Verfahren als Du Unterhalt gezahlt hättest.

Die Anti-Haltung macht m. E. nur Sinn, wenn Du etwas Gehaltvolles beizutragen hast.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 15.10.2012 19:44
(@hanso)
Zeigt sich öfters Registriert

also es geht mir eigentlich nur ums Prinzip. Klar kann ich jetzt einfach klein beigeben und gut ist. Machen denke ich die meisten. Ich zahle ja schon ein paar Jahre Unterhalt und bis jetzt hab ich die Stufe bezahlt, in der ich nach Abzügen gelandet bin. Kaum verdiene ich mehr gibt es eine Extra Hochstufung. Das scheint ja auch teilweise normal zu sein, ist aber wohl abhängig vom jeweiligen Richter.

Ich finde es halt nur komisch, die meisten sagen ja, dass eigentlich nur ein Richter den Unterhalt festlegen kann, der dann gilt. Auf der anderen Seite rechnet die Tante von der ARGE jetzt einfach etwas aus und das gilt dann auch.

Ich versteh es einfach nicht und werde es mein halbes Leben ertragen müssen  ;(

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.10.2012 19:56
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

wenn das Recht aus Auskunft besteht/bestand und im Vergleich zur letztmaligen Auskunft oder Festlegung des Unterhalts nun mehr verdient wird, so dass auch mehr raus kommt, verstehe ich ehrlich gesagt Deinen Protest nicht.

Natürlich wird das Kind auch nicht unter die Räder kommen, wenn Du nach Stufe 4, 3, 2, 1 den Kindesunterhalt bezahlst. ABER das BGB sieht ja die Zahlung nach der Regelbetragsverordnung vor.

Du würdest meiner Meinung nach einen "Grundsatzkampf" führen, der zu Deinen Lasten verloren gehen wird. Das hat etwas von Geldverbrennen.

Im Übrigen kann nicht nur ein Richter den Unterhalt festlegen. Den Unterhalt legst Du im Grunde genommen selbst fest, denn das JA oder der Notar titulieren ja das bzw. müssen titulieren, was Du in Auftrag gibst. Der Richter ist nur dann im Spiel, wenn die Gegenseite (oder eben eine öffentliche Kasse wie die ARGE) Deinen titulierten Unterhalt zu niedrig findet und mehr fordert. Dann muss der Richter entscheiden.

Ich würde unterscheiden, an welchen Stellen Energien für einen Kampf lohnen und wo es verschwendete Energien wären.

Bei den vorgelegten Zahlen sehe ich das ehrlich gesagt so, dass Du einen sinnlosen Kampf beginnst.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 15.10.2012 20:31
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

Natürlich wird das Kind auch nicht unter die Räder kommen, wenn Du nach Stufe 4, 3, 2, 1 den Kindesunterhalt bezahlst. ABER das BGB sieht ja die Zahlung nach der Regelbetragsverordnung vor.

Das BGB regelt meines Wissens nur den sogenannten Mindestunterhalt (nämlich in § 1612a), und somit auch nur die erste Zeile der Düsseldorfer Tabelle - der Rest der DT ist reine Richterwillkür, kein Gesetz. Das ändert allerdings leider nichts daran, wie das hierzulande gehandhabt wird (und @Hanso, ich fürchte ebenfalls, bei diesem Kampf stünden Aufwand und Nutzen in keinem guten Verhältnis zueinander).

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.10.2012 20:54
(@hanso)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo zusammen,

danke für die Antworten. Das ich vor Gericht wenig Chancen habe ist mir klar. Als Mann zieht man da in der Regel sowieso immer den kürzeren. Ich will nur verstehen was die ARGE jetzt machen müsste, um mich zum zahlen zwingen. Also wir gehen jetzt einfach davon aus, ich schreibe einen Brief und lege Einspruch gegen die Berechnung der ARGE ein. Das habe ich vor ein paar Jahren schon einmal gemacht, danach war Ruhe. Damals ging es aber um den Unterhalt für die Kindesmutter. Da das Kind aber bereits älter als drei war, gab es da keinen Anspruch drauf. Die ARGE hatte fresche Forderungen und eine Nachzahlung von 2000 Euro gefordert, nach meinen Anspruch kam aber ein Entschuldigungsschreiben. Jetzt geht es halt um den Kindesunterhalt und dessen Höhe. Ich lege jetzt einfach Einspruch ein gegen die Höhe und sage ich zahle nur 327 auf Grund meiner Berechnung. Was muss die ARGE jetzt machen? Muss Sie klagen?

Gruß
Hanso

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.10.2012 10:38
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi Hanso,

Kaum verdiene ich mehr gibt es eine Extra Hochstufung. Das scheint ja auch teilweise normal zu sein, ist aber wohl abhängig vom jeweiligen Richter.

Nein, das ist nicht abhängig vom Richter. Die Festlegung des KU ist relativ klar. Es kann lediglich um gewisse Abzugsposten gestritten werden, und hier geht es dann
meistens nur um eine Stufe der DT. Ich kann durchaus verstehen, dass man trotzdem manchmal nicht kleinbeigeben will, dann musst Du aber eine konkrete Gegen-
rechnung aufmachen, die plausibel zeigt, dass Du nur in Stufe 4 landest, ja und auch incl. der Höherstufung. Also bei Mehrverdienst fällt auch mehr KU an, wenn die
Gehaltsgrenzen der DT überschritten werden.

Und wie LBM Dir schon geschrieben hat, es reicht nicht, Protest einzulegen. Was die ARGE macht hängt sehr von dem Sachbearbeiter ab. In der Regel musst Du aber
mit einer Klage rechnen, wenn Du die ARGE mit Deiner Gegenrechnung nicht überzeugen kannst. Du kannst natürlich z.B. Stufe 4 titulieren, der ARGE den Titel zuschicken
und warten, ob die das schlucken.

Wenn Du kein Argument hast außer "mir zu hoch" macht das aber keinen wirklichen Sinn.

LG,
Mux

 

AntwortZitat
Geschrieben : 16.10.2012 11:17
(@hanso)
Zeigt sich öfters Registriert

Aber es ist doch nirgendwo festgelegt, dass man um eine Stufe hochgestuft wird, falls man nur für eine Person Unterhalt zahlt? Ich dachte die DDorfer Tabelle ist nur eine Orientierungshilfe?

Gruß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.10.2012 11:32
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

An die sich aber alle halten.

Mehr als an das Gesetz, in dem eigentlich das genaue Gegenteil der DT steht.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.10.2012 11:36




Seite 5 / 6