Hallo,
ich bin etwas irritiert.
Wenn also die Kinder ihren Bedarf duch UH und KG selbst decken dürften sie eigentlich gar nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählen?
Warum heißt es dann in (zumindest in dem Leistungsübergangsschreiben von LG 2009) "hiermit teile ich Ihnen mit, dass Frau Exe sowie Ihre gemeinsamen Kinder bis auf weiteres Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten."
Mit dem von LG gezahlten UH und dem KG waren die Kinder ca. 150€ über den Harz Satz. Fliest das "darüber" dennoch un die Bedarfsgemeinschaft?
Hallo!
Wenn also die Kinder ihren Bedarf duch UH und KG selbst decken dürften sie eigentlich gar nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählen?
Sie gehören dann zur Haushaltsgemeinschaft.
Mit dem von LG gezahlten UH und dem KG waren die Kinder ca. 150€ über den Harz Satz. Fliest das "darüber" dennoch un die Bedarfsgemeinschaft?
Hast du die Wohnkosten der Kinder auch anteilig hinzugerechnet?
Überschüssiges KG wird dann bei den bedürftigen ET als EK angerechnet.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2009/kinderbedarfsgemeinschaft.aspx
Grüße,
kosmos
Arge darf auch öfter als alle zwei Jahre Auskunft verlangen.
Beziehst du dich auf § BGB1605?
Oder kannst du das belegen?
Am reichsten sind die Menschen, die auf das meiste verzichten können
Rabindranath Tagore
So danke noch mal für die rege Beteiligung.
Ich melde mich wieder sobald ich dann eine Antwort auf mein Schreiben erhalten habe.
Schönes Wochenende.
Ich weiss auch nicht genau wie die Berechnung bei SGB II läuft.
Bei mir folgender Fall:
Tochter ist 9 Jahre alt und lebt bei der Mutter in einem Haushalt.
Das Jobcenter hat bei mir 305,70 EUR errechnet damit das Kind von SGB II Leistungen nicht abhängig ist.
Diese 305,70 EUR beziehen sich nur auf den Unterhalt... Das Kindergeld bekommt meine Ex ebenfalls komplett.
http://www.vatersein.de/Forum-topic-25238.html
Hallo zusammen,
nun ist es soweit habe eine Antwort auf meinen Brief erhalten.
Ich hatte folgendes an die ARGE geschrieben.
Ihr Schreiben vom 21.06.12 mit Zeichen Unterhalt/XXXX
Sehr geehrte Frau XXXXXX,
bitte teilen Sie mir mit, ob und in welcher Höhe Sie Leistungen für meine Kinder XXXXX und XXXXX, über meine Unterhaltsleistungen von jeweils 272,-€ / Monat zzgl. KG von 184€ hinaus erbringen.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Antwort der ARGE:
Sehr geehrter Herr XXXXX,
haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 17.07.2012, das
allerdings keine Auskunft enthielt.
Für Ihre Kinder werden seit dem 01.06.2012 Leistungen nach dem SGB 2 erbracht. Aus datenschutz-
rechtlichen Gründen bin ich nicht dazu befugt, Ihnen die genaue Höhe der Leistungen mitzuteilen.
Ich weisse allerdings darauf hin, dass das Kindergeld grundsätzlich Einkommen des Kindergeldberechtigten,
d.h. des Elternteils, der das Kindergeld bezieht ist. Zwar wird das Kindergeld im SGB 2 grundsätzlich
zunächst als Einkommen des Kindes behandelt. Dies gilt allerdings nur insoweit, als der sozialrechtliche
Bedarf des Kindes nicht vollständig durch anderes Einkommen gedeckt wird. Ist das Einkommen zu-
sammen mit dem Kindergeld höher als der sozialrechtliche Bedarf, so ist das Kindergeld insoweit wieder
entsprechend dem steuerlichen Grundsatz Einkommen des Kindergeldberechtigten. Lediglich in dem Fall,
in dem das Einkommen ohne Kindergeld den Bedarf des Kindes vollständig deckt, fällt
das Kind aus der Bedarfsgemeinschaft heraus. Der sozialrechtliche Bedarf Ihrer Kinder wird durch ihr
Einkommen - das Kindergeld ist, wie beschrieben, insofern nicht zu berücksichtigen - nicht gedeckt.
Daher bitte ich nunmehr bis spätestens 07.08.2012 um Auskunft über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse. Den auszufüllenden Vordruck lege ich diesem Schreiben nochmals bei. Bitte legen
Sie dem ausgefüllten Vordruck auch die entsprechenden Nachweise bei.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
.........................
Ich habe den Eindruck die Weichen meiner Frage völlig aus. Sie gehen auch nur auf das Kindergeld ein und meine Unterhaltsleistungen
werden gar nicht erwähnt.
naja doch, sie sagen, da das Kindergeld "Einkommen" der Mutter ist, hat das Kind nur den KU als "Einkommen". der Regelsatz beträgt ab 215 € plus Mietkosten. D.h., nach deren Interpretation, reicht dein KU nicht aus, um den Mindestbedarf zu decken. Das Ding daran ist, dass jeder ct mehr, den du zahlst, ohnehin wieder abgezogen wird vom Gesamtbedarf, weil dann das übersteigende Geld vom "Einkommen" des Kindes, bei Mutti als "Einkommen gerechnet wird. Linke Tasche, rechte Tasche...
Ja aber wieviel ist den dann der Mindestbedarf ? Warum teilen Sie mir nicht den Betrag mit der fehlt um den Mindestbedarf zu decken ?
Datenschutzrechtliche Gründe werden vorgeschoben aber ich soll das entsprechend durch mehr Unterhalt ausgleichen bzw. mich offenbaren.
"Sehr geehrte Arge-Puntze,
ich zahle für meine Kinder den gesetzlich fest gelegten Unterhalt.
Da dieser Betrag vom Gesetzgeber als allgemein ausreichend angesehen wird, den Bedarf von Kindern dieses Alters zu decken, gehe ich davon aus, dass dies auch auf meine Kinder zutrifft.
Ein besonderer, darüber hinaus gehender Mehrbedarf meiner Kinder oder ein Irrtum des Gesetzgebers ist mir nicht ersichtlich
Da Sie mir weder einen Mehrbedarf noch eine Falschannahme des Gesetzgebers nachweisen können oder wollen, ja noch nicht mal behaupten, gehe ich weiterhin davon aus, dass der Bedarf meiner Kinder gedeckt ist.
Daran würde auch eine höhere Leistungsfähigkeit meinerseits, wenn sie denn bestünde, nichts ändern.
Ich kann daher keine Grundlage für ihren Anspruch auf Auskunft erkennen und betrachte ihr Schreiben weiterhin als gegenstandslos bis sie mir die entsprechenden Nachweise für Mehrbedarf oder eine unzureichende Gesetzeslage vorlegen.
Hochverachtungsvoll
Eptagon"
Natürlich gehört eine gewisse Streitlust dazu, die Auskunft zu verweigern und wenn du es dir leicht machen willst, erteilst du die Auskunft aber ich würde da nicht einfach springen, nur weil die pfeifen.
Wie ist es denn defakto?Könntest/müsstest du mehr als DT1 bezahlen?
Wer hat den Betrag festgelegt?
Ist er tituliert?
DT1 gilt ja nur bis 1.500,- Netto macht dich aber unterhalb von 1.496,- schon zum Mangelfall, also ist der Betrag praktisch nur für ein Einkommen zwischen 1.496,- und 1.499,- € korrekt.
Liegst du genau in diesem schmalen Korridor?
Oder was verdienst du sonst? (gefunden)
Wann hast du zuletzt Auskunft gegeben?
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin,
ich bin sicherlich kein Sozialrechtsexperte, aber ...
Lediglich in dem Fall, in dem das Einkommen ohne Kindergeld den Bedarf des Kindes vollständig deckt, fällt das Kind aus der Bedarfsgemeinschaft heraus.
Diese Aussage halte ich - nach allem, was ich gelesen habe - für falsch und würde den Azubi vom Amt fragen, wie er auf diesen Prüfalgorithmus kommt ...
Sobald das Kind über ein Einkommen (KU + KG) größer (Regelbedarf + KdU) verfügt, fällt es aus der Bedarfsgemeinschaft heraus.
Richtig ist m.E., dass das KG anteilig (!) als Einkommen der Mutter zu werten ist, aber eben nur mit dem den Bedarf übersteigenden Anteil.
Das schreibt er (oder sie) auch selbst, hat es aber irgendwie nicht wirklich verstanden:
Ist das Einkommen zusammen mit dem Kindergeld höher als der sozialrechtliche Bedarf, so ist das Kindergeld insoweit wieder entsprechend dem steuerlichen Grundsatz Einkommen des Kindergeldberechtigten.
Besten Gruß
United
Hi Eptagon
dies hier:
Lediglich in dem Fall, in dem das Einkommen ohne Kindergeld den Bedarf des Kindes vollständig deckt, fällt
das Kind aus der Bedarfsgemeinschaft heraus. Der sozialrechtliche Bedarf Ihrer Kinder wird durch ihr
Einkommen - das Kindergeld ist, wie beschrieben, insofern nicht zu berücksichtigen - nicht gedeckt.
ist Unsinn hoch drei. Die Tante hat keine Ahnung. Das Kindergeld ist natürlich zur Deckung des sozialrechtlichen
Bedarfs zu berücksichtigen.
United hat die Rechnung korrekt dargestellt.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimmt, dass Kindergeld im SGB II als Einkommen angerechnet wird.
§ 11 Abs. 1, Sätze 2 und 3 SGB II bestimmen, dass Kindergeld nicht dem kindergeldberechtigten
Elternteil sondern dem Kind zuzurechnen ist. Das gilt jedoch nur, wenn das Kind es zur Sicherung
des Lebensunterhaltes benötigt.
Das bedeutet im Umkehrschluss: Nicht zur Deckung des Bedarfs benötigtes Kindergeld wird
wiederum zu Einkommen des Kindergeldberechtigten, also der Mutter.
Diese sogenannte „Zwitteranrechnung” gibt es nur beim Kindergeld.
LG,
Mux
Moin,
Aus datenschutzrechtlichen Gründen bin ich nicht dazu befugt, Ihnen die genaue Höhe der Leistungen mitzuteilen.
Deinem Opening entnehme ich "Ex-Frau" - ihr ward also verheiratet. Demnach besteht GSR und die Kinder betreffenden Belange sind dir als Mitsorgeberechtigem sehr wohl aufzuzeigen. Zusätzlich siehe meine Ausführungen unten zu § 33.
Ich weisse allerdings darauf hin, dass das Kindergeld grundsätzlich Einkommen des Kindergeldberechtigten, d.h. des Elternteils, der das Kindergeld bezieht ist.
Das vereinnahmte KG wird in einem für den KG-Berechtigten bestimmten Formular eingetragen, was beim SB der ARGE vermutlich zur Bewusstseinsstörung führte. Dennoch gilt die Bestimmung aus § 11 SGB-II, wonach
§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) ... Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
Es wird aufgegeben, den KG-Zuschlag dem Kind zuzurechnen, als dessen Einkommen zu werten. Die Einleitung "Dieses" im Folgesatz setzt das KG zur selbigen Behandlung für das KG. Also ist KG Einkommen des Kindes.
Spannender ist
§ 33 Übergang von Ansprüchen
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären.
Und dieser Anspruchsübergang muss dir der Höhe nach benannt werden. Nur so kannst du die Rechtmäßigkeit überhaupt prüfen.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Wann hast du zuletzt Auskunft gegeben?
Bisher war dies nicht nötig ausser im Trennungsjahr (2007) da habe ich den Unterhalt "freiwillig" (hat mir meine damalige Anwältin empfohlen)
Wurde damals auf 196,00 Euro je Kind festgelegt und steigt nicht mit dem Alter der Kinder.
Moin,
ich bin sicherlich kein Sozialrechtsexperte, aber ...
Diese Aussage halte ich - nach allem, was ich gelesen habe - für falsch und würde den Azubi vom Amt fragen, wie er auf diesen Prüfalgorithmus kommt ...Sobald das Kind über ein Einkommen (KU + KG) größer (Regelbedarf + KdU) verfügt, fällt es aus der Bedarfsgemeinschaft heraus.
Richtig ist m.E., dass das KG anteilig (!) als Einkommen der Mutter zu werten ist, aber eben nur mit dem den Bedarf übersteigenden Anteil.
Das schreibt er (oder sie) auch selbst, hat es aber irgendwie nicht wirklich verstanden:
Besten Gruß
United
Ja das ist das was ich meine mir wird kein Nachweis geliefert wieviel die ARGE noch aufbringt um den Bedarf der kinder zu decken. Es kann ja durchaus sein das dieser bereit gedeckt ist durch KG und KU, aber Sie einfach mehr von mir möchten.
Danke an alle für die wertvollen Beiträge , ich denk mir auch das hier was Faul ist und die Dame sich einfach mit copy and paste einen "schönen" Brief an mich gestrickt hat.
Ich muss aber zugeben das ich mich bis zum ersten Brief mit dem SGB2 usw. nicht beschäftigen musste, bisher kam es nie zu einem Auskunftsersuchen. Daher verstehe ich leider auch nicht alles und bin etwas ratlos mit welchem Schreiben ich jetzt reagieren soll.
Was ratet ihr mir denn was soll ich Antworten ?
Was ratet ihr mir denn was soll ich Antworten ?
Was gefällt dir denn an meiner Antwort aus #29 nicht?
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Was gefällt dir denn an meiner Antwort aus #29 nicht?
die Antwort gefällt mir ganz gut ist Klasse geschrieben.
Vielleicht sollte ich meine Frage etwas anders formulieren 🙂
Den Antwortbrief von Beppo aus #29 würde ich gerne verwenden. Soll man hier noch ein paar Paragraphen mit einbinden, oder mache ich es mir dadurch selbst schwerer? Am liebsten wäre es mir ja ohne 😉
Was meint ihr dazu ? Hat noch jemand Ergänzungen ?
Selbst wenn ich um eine Auskunft nicht herum kommen sollte möchte ich dennoch nicht so schnell klein bei geben und zumindest wissen welche Leistungen für die Kinder erbracht werden.
Am 07.08. Ist die Frist zu der ich antworten muss, werde nun den Brief von Beppo senden.
Hat noch jemand eine Ergänzung ?
Danke an alle für die Hilfe.
"Sehr geehrte Arge-Puntze,
ich zahle für meine Kinder den gesetzlich fest gelegten Unterhalt.Da dieser Betrag vom Gesetzgeber als allgemein ausreichend angesehen wird, den Bedarf von Kindern dieses Alters zu decken, gehe ich davon aus, dass dies auch auf meine Kinder zutrifft.
Ein besonderer, darüber hinaus gehender Mehrbedarf meiner Kinder oder ein Irrtum des Gesetzgebers ist mir nicht ersichtlichDa Sie mir weder einen Mehrbedarf noch eine Falschannahme des Gesetzgebers nachweisen können oder wollen, ja noch nicht mal behaupten, gehe ich weiterhin davon aus, dass der Bedarf meiner Kinder gedeckt ist.
Daran würde auch eine höhere Leistungsfähigkeit meinerseits, wenn sie denn bestünde, nichts ändern.
Ich kann daher keine Grundlage für ihren Anspruch auf Auskunft erkennen und betrachte ihr Schreiben weiterhin als gegenstandslos bis sie mir die entsprechenden Nachweise für Mehrbedarf oder eine unzureichende Gesetzeslage vorlegen. Der von Ihnen als Verweigerungsgrund genannte Datenschutz ist rechtsirrig, da Sie mir als mitsorgeberechtigtem Elternteil sehr wohl die Informationen zukommen lassen können und auch müssen. Selbstverständlich dürfen Sie die Frau (mutter) betreffenden Daten schwärzen.Hochverachtungsvoll
Eptagon"
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo,
der aktuelle ALG II Satz für die Kid´s beträgt 251 EUR, da liegst Du mit deinem gezahlten Unterhalt drüber.
d.h. eigentlich dürfte es dem Amt damit egal sein, ob Du mehr zahlen könntest. Die ARGE hat hierzu meines Wissens gar keine Legitimation.
Inwiefern du zur Offenlegung deiner Einkünfte, Vermögen verpflichtet bist? Ich seh das so:
Du beziehst keine Leistungen nach SGB II und bist deshalb grundsätzlich nicht zum vollumfänglichen Nachweis verpflichtet. Reich eine Abschrift der Titel ein und gut ist!
Deine Frage ist hauptsächlich eine des SGB II, deshalb empfehle ich:
www.erwerbslosenforum.de
Edit:
Hab was übersehen; den § 33 SGB II - Sorry
Du bist nur zur Auskunft (über DEINE Einkünfte, die deiner Frau gehen die nix an) verpflichtet, aber nicht dazu, dies auf einem vorgefertigten Fragebogen zu tun.
Angesichts des bevorstehenden Umzuges der KM würd ich auf Zeit spielen, denn die ARGE am neuen Wohnort wird auch auf Dich zukommen.
Den Anteil der Kid´s an den KDU lässt sich überschlägig auch herausfinden.