Arge legt Unterhalt...
 
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Arge legt Unterhalt fest

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(@kevin78)
Schon was gesagt Registriert

Ja das habe ich mir jetzt auch ausgerechnet,denn wenn ich diesen betrag zahle,werde ich selber hilfebedürftig und könnte ergänzendes Alg2 beantragen,aber das ist jawohl nicht Sinn der sache.

Und im schreiben stand das meien Kinder nach dem SGB2 Sozialleistungen erhalten,Wohngeld ist das nicht. Bei uns ist das Wohnungsamt und Jobcenter 2 verschieden Stellen.

Und wegen der bedarfsgemeinschaft muss ich widersprechen,wie ich in meienm Widerspruch schrieb,ist das richtig festgelegt worden das kInder aus Alg2 Familien,die Wohngeld erhalten nicht zur bedarfsgemeinschaft gehören.

ja ich werde jetzt erstmal nächste Woche zum Jugendamt gehen.

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Themenstarter Geschrieben : 08.12.2011 16:48
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Denn wenn ich diesen betrag zahle,werde ich selber hilfebedürftig und könnte ergänzendes Alg2 beantragen,aber das ist jawohl nicht Sinn der sache.

Das sehe ich durchaus als denkbare Alternative an.
Das Jobcenter ist zwar auch niemand, mit dem man gerne zu tun hat aber du hast sie ja sowieso im Nacken.

Bedenke, dass du titulierte und geleistete Unterhaltszahlungen von deinem Einkommen abziehen kannst und dann noch Freibeträge für deine Eigenleistungen existieren.
Das gilt auch als Armutsnachweis und lässt den Elan der Aasgeier vielleicht etwas erlahmen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 08.12.2011 16:56
(@kevin78)
Schon was gesagt Registriert

Danke für die vielen tollen Tips.

Wer bearbeitet denn eigentölich meinen Widerspruch,die gleiche Frau,die mir diesen brief geschrieben hat? Weil wenn ja wird sie doch ihre fehler und ihre berechnung nicht beheben?

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Themenstarter Geschrieben : 08.12.2011 17:59
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Kommt drauf an, normalerweise werden Widersprüche von der nächst höheren Dienststelle bearbeitet. Das kann aber auch abweichend geregelt sein. Die Sachbearbeiterin oder ihr Vorgesetzte werden den Widerspruch schon ordentlich prüfen, da Du ja dann auch einen neuen Bescheid bekommst und danach auch Klage einreichen kannst. Einen Anspruch auf Korrektur zu Deinen Gunsten hast Du natürlich nicht. Kommt die Agentur wieder zum gleichen Ergebnis musst Du anonsten den Klageweg beschreiten. Gruß Ingo

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Geschrieben : 08.12.2011 18:05
(@kevin78)
Schon was gesagt Registriert

Und wenn och jetzt zum Jugenamt gehe und die mir als beispiel was ganz anderes ausrechnen,muss das Jobcenter das dann akzeptieren oder gilt trotzdem was das Jobcenter sagt?

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Themenstarter Geschrieben : 08.12.2011 18:11
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!

Und wenn och jetzt zum Jugenamt gehe und die mir als beispiel was ganz anderes ausrechnen,muss das Jobcenter das dann akzeptieren oder gilt trotzdem was das Jobcenter sagt?

Nunja, es bliebe letztendlich die Differenz zwischen dem, was Du beim JA oder Notar titulieren lässt und das, was die ARGE haben möchte. Ob die ARGE wegen dem Delta klagen würde, wer weiss...

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

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Geschrieben : 08.12.2011 18:17
 Maxo
(@maxo)
Rege dabei Registriert

Also auf jeden Fall solltest du fristgerecht (Monatsfrist) gegen den Bescheid(ist es das oder Überleitungsanzeige?) oder Schreiben der ARGE Widerspruch einlegen. Bearbeiten tut den dann die Widerspruchsstelle.

Das Jugendamt wird dir auch nicht wirklich weiterhelfen, denn die nehmen nur die familienrechtlihce "Unterhaltsbrille" auf und ignorieren die sozialrechtlichen Zusammenhänge. Vorallem: zahle lieber den Unterhalt als Aufstocker und laß dich nicht zu Unterhaltsvorschuss und Stundung bequatschen!

denn wenn ich diesen betrag zahle,werde ich selber hilfebedürftig und könnte ergänzendes Alg2 beantragen,aber das ist jawohl nicht Sinn der sache.

Na - aber ist es Sinn der Sache, weil sich der Herr Papa zu fein ist, die ihm zustehenden Leistungen zu beantragen, so dass .....

.... er keine vernünftige und weitreichende Umgangsvereinbarugn mit der Kimu trifft?
.... er weniger Geld während der Umgangszeiten für die Kinder zur Verfügung hat, als dem Existenzminimum entspricht?
... er auf die Überleitung des Unterhalts auf Staatskosten verzichtet, obwohl es höchstrichterlich so vorgesehen ist?
.... er dem Staat Kosten spart, zu Lasten seiner Kinder?

Aber diese "feinen Papas" werden sicherlich mal als "Helden der Bankenrettung" geehrt 😉

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Geschrieben : 08.12.2011 18:48
(@dalli67)
Zeigt sich öfters Registriert

Meine Frau und ich haben uns vor einigen Monaten getrennt. ich bin Ende August ausgezogen und habe mit ihr persönlich vereinbart das ich 400€ Kindesunterhalt für unsere 2 KInder zahlen werde,schriftlich.

warum hast du denen überhaupt auskunft gegeben? es existiert eine unterhaltsvereinbarung... und vor ablauf von 2 jahren ist keine auskunft geschuldet, es sei denn es lägen anhaltspunkte für eine erhebliche einkommensverbesserung vor... insofern, man sollte "bitten" von ämtern nicht immer nachgeben...

grüße
jürgen

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Geschrieben : 08.12.2011 19:59
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Also auf jeden Fall solltest du fristgerecht (Monatsfrist) gegen den Bescheid(ist es das oder Überleitungsanzeige?) oder Schreiben der ARGE Widerspruch einlegen. Bearbeiten tut den dann die Widerspruchsstelle.

Ja das ist wichtig, wenn du einen Bescheid bekommen hast, da er sonst rechtskräftig werden würde.
Du findest normalerweise eine Rechtsbehelfbelehrung darauf, die die Formalien erläutert.
Einen Widerspruch kann man auch einfach erstmal fristwahrend einlegen, ohne groß zu begründen.

ligr ginnie

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

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Geschrieben : 08.12.2011 20:02
 Maxo
(@maxo)
Rege dabei Registriert

@Kevin
Wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung drauf ist, dann ist es eine Überleitung.

@jürgen
2-Jahresfrist gilt im Verhältnis der Eltern - da der Staat aber sich selbst weniger Pflichten auferlegt als seinen Bürgern, handhabt der Staat das für sich bei einer Überleitung großzügiger:

Grenzen der Auskunftspflicht (RL 33.95)
(7) Nach § 1605 Abs. 2 BGB ist ein erneutes Auskunftsverlangen
erst nach Ablauf von zwei Jahren zulässig. Diese Beschränkung gilt
jedoch nicht für den zuständigen Träger, da § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB
II lediglich auf § 1605 Abs. 1 BGB verweist. Soweit es notwendig ist,
kann der Träger folglich von dem Unterhaltspflichtigen auch zu früheren
Zeitpunkten wiederholt Auskünfte einfordern.
http://www.erwerbslosenforum.de/dvo/33SGBII.pdf

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Geschrieben : 08.12.2011 20:10




(@kevin78)
Schon was gesagt Registriert

Das habe ich im ganzen Brief vermisst was normalerweiße immer zum schluß steht die Rechtsbehelfsbelehrung. Denn davon steht da gar nichts. Was ist eine Überleitung?

Habe den brief am 3.12 zugestellt bekommen

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Themenstarter Geschrieben : 08.12.2011 20:14
(@dalli67)
Zeigt sich öfters Registriert

danke maxo... man lernt nie aus :thumbup:

grüße
jürgen

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Geschrieben : 08.12.2011 20:18
(@dalli67)
Zeigt sich öfters Registriert

Was ist eine Überleitung?

ganz einfach erklärt... zahle die 420 euro an deine ex... die sagte "danke" und die arge pfändet bei dir. übergeleitet heisst, dass du mit schuldenbefreiender wirkung nur noch an die arge zahlen kannst. der anspruch ist von deiner ex an die arge "übergeleitet". ist also ähnlich wie eine abtretung, aber eben im öffentlich-rechtlichen verhältnis. behördenkram eben.

grüße
jürgen

AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2011 20:21
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Grenzen der Auskunftspflicht (RL 33.95)
(7) Nach § 1605 Abs. 2 BGB ist ein erneutes Auskunftsverlangen
erst nach Ablauf von zwei Jahren zulässig. Diese Beschränkung gilt
jedoch nicht für den zuständigen Träger, da § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB
II lediglich auf § 1605 Abs. 1 BGB verweist. Soweit es notwendig ist,
kann der Träger folglich von dem Unterhaltspflichtigen auch zu früheren
Zeitpunkten wiederholt Auskünfte einfordern.
http://www.erwerbslosenforum.de/dvo/33SGBII.pdf

Da wo du das her hast, nämlich hier steht aber auch das hier:

Da habe ich immer noch Zweifel. Gerade der Umgang mit übergegangenen Ansprüchen findet im einem Schattenreich statt, dessen Verfassungsmässigkeit zweifelhaft ist. Die Durchführungsbestimmung spielt mit einer Wortklauberei, um das Zivilrecht ins Gegenteil zu verkehren.

Das geht auch andersrum: Nach §60 SGB II Abs. 2 kann nur zur Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung gefragt werden, aber nicht nach deren Höhe, es gibt also keine Auskunftspflicht wenn bereits Unterhalt bezahlt wird.

Anderer Punkt: Absatz 2 bezieht sich nur auf die Feststellung, aber nicht auf den Zeitraum der letzten Auskunft. Dazu wird wie in der Durchführungsbestimmung gesagt keine Aussage gemacht. Somit gilt doch wieder der "unberührte" weil unwidersprochene §1605 Abs. 2 BGB.

Das Problem wird sein, solche Ansichten auch bis in die höchsten Instanzen durchzufechten. Man sollte sich jedenfalls keineswegs einfach einer Durchführungsbestimmung ergeben, die weder Gesetzesrang hat noch auf eindeutigen Gesetzen basiert.

Dem schließe ich mich an.
Dadurch, das sich eine Durchführungsverordnung nur auf einen Teil eines Gesetzes oder Paragraphen bezieht, wird der Rest nicht unwirksam.
Aber das ist hier, glaube ich, nicht das Hauptthema.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2011 20:24
(@kevin78)
Schon was gesagt Registriert

Ja die 420€ soll ich an die Arge zahlen und ab Januar 534€ an meien Frau.

Aber auch gegen solche schreiben kan ich doch Widerspruch einlegen oder?

Auch wenn meine Frau gar keiner Abtretung zugestimmt hat?

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Themenstarter Geschrieben : 08.12.2011 20:26
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Auch wenn meine Frau gar keiner Abtretung zugestimmt hat?

Wenn sie Geld von denen haben will, kann sie sich der Abtretung nicht widersetzen.

Ich kann nur wiederholen, ich würde denen den Mindestunterhalt geben und mir dann von denen wieder holen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 08.12.2011 20:30
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Das habe ich im ganzen Brief vermisst was normalerweiße immer zum schluß steht die Rechtsbehelfsbelehrung.

Vielleicht ist es ja erstmal nur eine Anhörung?

Auf Bescheiden steht normalerweise immer ein Rechtsbehelf, wenn nicht, macht das nichts: die Widerspruchsmöglichkeit verlängert sich dann auf ein Jahr  😉

Ist immer ein wenig schwierig mit Vermutungen wenn man das Schreiben nicht selbst sieht. Vielleicht anonymisiert abtippen? Mit Überschriften und §§ und allem drum und dran, aber eben ohne Namen. Vielleicht hilft das besser weiter und verlockt hier den einen oder anderen zu einem Antwortvorschlag.

ligr ginnie

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2011 22:07
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Auf Bescheiden steht normalerweise immer ein Rechtsbehelf, wenn nicht, macht das nichts: die Widerspruchsmöglichkeit verlängert sich dann auf ein Jahr 

Da kommt auch jemand aus der Verwaltung 😉 Beliebter Knackpunkt in Verwaltungsrechtsklausuren  😉 Gruß Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 08.12.2011 22:17
(@kevin78)
Schon was gesagt Registriert

Ich habe heute ein schreiben wegen meiens Widerspruchs erhalten,kann den jetzt nicht direkt einfügen weil ich den auf Arbeit gelassen habe.

Zuerst die gute Frau schrieb das mein Widerspruch nicht zulässig wäre weil dies eien zivilrechtliche Sache wäre. Dann schreibt sie wieder das sie den Unterhalt festsetzen kann weil nach § 33 SGB2 der Anspruch auf das Jobcenter übergeht.

Dann schrieb sie das sie sich für den Tipfehler entschuldigt und sie ja auch nur ein Mensch sei und ich nur 402€ zurückzahlen soll.

Dann schrieb sie das die 5% berufsbedingten  Kosten nicht abgezogen worden sind weil ich keine hätte,da ich ja über meienr arbeitstelle wohnen würde,keien Arbeitskleidung brauche ect.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.12.2011 20:12
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Dann schrieb sie das die 5% berufsbedingten  Kosten nicht abgezogen worden sind weil ich keine hätte,da ich ja über meienr arbeitstelle wohnen würde,keien Arbeitskleidung brauche ect.

Ja, für 500€ warm. Und wieviel ist im kleinen Selbstbehalt für Warmmiete vorgesehen?

Ich bleib bei meinem Rat. Zieh die 5% ab, zahle entsprechend für bis Ende diesen Jahres, und Du kommst damit durch.

Und schreib der Tussi noch zum Abschied, sie möge Dir doch bitte darlegen, wie sie sich das genau vorstellt, wie Du Dein Leben bestreiten sollst.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.12.2011 23:02




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