Hallo allerseits,
ich hoffe, dass mir hier jemand weiterhelfen kann:
Ich habe 4 minderjährige Kinder und eine Ex-Partnerin, mit der ich nicht verheiratet war. Eines Tages beschloss sie, nur noch Geld – jedoch keinen Vater mehr zu brauchen...
Da ich nicht so viel verdiene, um den 135%-Regelbedarfswert an Unterhalt für alle Kinder aufzubringen, liegt bei meiner KU-Berechnung ein Mangelfall vor, d.h. mir bleibt nur der Selbstbehalt von derzeit 775€ zum Leben und für den Umgang mit den Kindern, die regelmäßig an den Wochenenden bei mir sind.
Der einzige Abzug bei der KU-Berechnung von meinem Einkommen sind Fahrtkosten zur Arbeit mit meinem Privatauto. Da dieses aber nun schon so gut wie auseinanderfällt, benötige ich demnächst ein neues Auto. Aber womit bezahlen?!
Zu diesem Problem nun meine Fragen – vielleicht hat ja jemand schon Erfahrungen gemacht:
Variante 1) private Finanzierung eines Autos:
Mindern bei Aufnahme eines Kredits die zu zahlenden Raten das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen?
Variante 2) Nutzung eines Fahrzeugs meines Arbeitgebers, jedoch unter der üblichen Bedingung eines monatlichen Gehaltsverzichts von 1% des Fahrzeugpreises:
Ich habe bis jetzt nur gehört, dass dieser 1%Wert bei der KU-Berechnung auf das Nettoeinkommen aufgeschlagen wird. – Was passiert aber im Mangelfall ???
Würde der 1%Wert (den ich ja nicht ausgezahlt bekäme) bei der KU-Berechnung auf das Nettoeinkommen aufgeschlagen werden, dann bliebe mir letztendlich (an Bargeld) nur noch die Differenz aus Selbstbehalt (775€) und 1%Wert (z.B. 250€), also 525€! Davon müsste ich dann auch noch die Spritkosten für die privaten Fahrten bezahlen.
Wie wird im Mangelfall eine private Nutzung eines Dienstautos angerechnet?
Ich hoffe auf baldige Beantwortung...
Ave
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Anm. Admin: Beitrag gelöscht! Hausverbot! Siehe >hier<
[Editiert am 20/6/2005 von DeepThought]
Hi,
und ich hab schon einen Steuerprüfer gesehen, der bereits morgens vor Arbeitsbeginn auf dem Parkplatz stand und sich sehr genau angeschaut hat, welche Dienstwagen auf dem Hof standen und mit welchen ein Arbeitnehmer vorgefahren kam.
Nur mal so als Hinweis.
Gruss
sky
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse
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Anm. Admin: Beitrag gelöscht! Hausverbot! Siehe >hier<
[Editiert am 20/6/2005 von DeepThought]
Ne,
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit gehören zu den privaten Fahrten. Ich meine, der geldwerte Vorteil beträgt dafür 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises mal einfacher Entfernung der Strecke zur Arbeit.
Bei den 0,03Prozent bin ich mir allerdings nicht sooo sicher.
Gruss
sky
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Anm. Admin: Beitrag gelöscht! Hausverbot! Siehe >hier<
[Editiert am 20/6/2005 von DeepThought]
Dürfte aber unterhaltsrechtlich ohnehin ohne Belang sein, weil diese Kosten als berufsbedingte Aufwendungen zur Einkommensbereinigung berücksichtigt werden können.
Jein, ich habe auch das Problem Dienstwagen und geldwerter Vorteil. Bei mir wird 1% des Listenneuwertes und 0,03% pro Kilometer zur Arbeit als geldwerter Vorteil angerechnet. Meine tägliche einfache Fahrtstrecke beträgt 65 km. Angerechnet werden mir seitens des Gerichtes als berufsbedingte Ausgaben nur 30 km Fahrtstrecke (es ist halt mein persönliches Vergnügen, dass die Frau, die ich nach der Trennung heiratete und zu der ich gezogen bin, 65 km von meiner Arbeit entfernt wohnt). D.h. meine Ex verdient an jedem Kilometer mehr, den ich zurücklegen muss!! Der geldwerte Vorteil, der mir angerechnet wird beträgt bei mir monatl. 574,- EURO (brutto wie netto). Als weiteren Nachteil aus dem Dienstwagen habe ich den Steueranteil auf den geldwerten Vorteil (ca. 170,- EURO). Ich kann die Fahrtkosten nicht von der Steuer absetzen, weil auf meiner Gehaltsbescheinigung ein pauschal versteuerter Betrag von 247,50 EURO als Wegegeld eingetragen ist. Das mit dem Dienstwagen muss man sich also gut überlegen.
Ich habe aber ein Urteil des BVG aus dem Jahre 2002 (AZ im Moment nicht zur Hand), aus dem hervorgeht, das geldwerte Vorteile, die sich nicht auf Kost und Logis beziehen nur bis zum Selbstbehalt angerechnet werden dürfen (sonst müsste ich bei einem Dienst-Porsche ja noch Geld mitbringen).
Die Auslegung ist mir eigentlich auch nicht ganz klar. In den Kommentaren steht, dass der anrechenbare geldwerte Vorteil nur so hoch sein sollte, wie er eigene Aufwendungen ersetzt. In meinem Fall könnte ich mir ein Auto, dass 31.000,- EURO kostet garnicht leisten. In sofern frage ich mich, warum bei mir die vollen Kosten in Ansatz gebracht werden ?!
LG Uli
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Anm. Admin: Beitrag gelöscht! Hausverbot! Siehe >hier<
[Editiert am 20/6/2005 von DeepThought]
Bei mir ging es auch darum, den Privat-PKW zu ersetzen. Ich hatte wärend der damaligen Ehe keinen Dienstwagen. Ich kaufte mir nach der Trennung einen 10 Jahre alten VW-POLO, um beweglich zu bleiben ("altes" Auto behielt die Ex wegen der Kinder, die damals noch bei ihr lebten). Mein Chef meinte, dass ich damit auf keinen Fall bei Kunden oder Tagungen aufzukreuzen hätte. Darum bekam ich einen Wagen (immer noch in der Trennungszeit, also vor der Scheidung), der die Wertigkeit meiner Arbeit mit unterstreichen sollte. Mit diesem Auto fahre ich im wesentlichen zur Arbeit. Ich bräuchte Privat kein eigenes Auto, da meine Frau Auto und Motorrad besitzt, die mir zur Nutzung zur Verfügung stünden.
LG Uli
sorry, möchte nicht AVEs Thread zweckentfremden, aber möglicherweise profitiert er ja auch davon :redhead:
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Anm. Admin: Beitrag gelöscht! Hausverbot! Siehe >hier<
[Editiert am 20/6/2005 von DeepThought]
Moin,
dass der Thread in diese Richtung ging, muss ich mir wohl ankreiden lassen. Geh ich mich mal' ne Runde schämen :redhead:.
Nichts desto trotz bleibt es ein nicht unerhebliches Risiko, den Dienstwagen.........Ihr wisst schon.
Gruss
sky
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hallo, ich habe ein ähnliches problem mit den kosten der anrechenbaren kilometerstrecke. habe mich zwischenzeitlich ein bischen umgeschaut und nachgelesen. da es sich bei mir um 70 km einfache strecke handelt, bedeutet dies natürlich auch einen enormen finanziellen aufwand. wie ich feststellen musste ist die rechtsprechung in diesem punkt sehr unterschiedlich. das geht von wohnungswechsel, über öffentliche verkehrsmittel bis zur vollen anrechnung der entfernung. folgende informationen dazu:
1. Berufsbedingte Fahrtkosten für den Gebrauch des eigenen Pkw werden
bei konkreter Abrechnung einschließlich notwendiger Finanzierungskosten
(OLG Hamm FamRZ 2000, 1367) pauschal mit 0,26 €/0,50 DM (bis
31.12.1999: 0,40 DM) pro gefahrenen Kilometer angesetzt. Sollen
angemessene Finanzierungskosten getrennt abgezogen werden, sind
auch sämtliche sonstigen Pkw-Kosten konkret zu berechnen.
In engeren wirtschaftlichen Verhältnissen sind in der Regel nur die Kosten
öffentlicher Verkehrsmittel absetzbar, es sei denn deren Benutzung ist
unzumutbar (OLG Karlsruhe FuR 2001, 565); außerdem sind hier – soweit
möglich – Fahrgemeinschaften zu bilden.
2. OLG Frankfurt/Main Beschluss vom 25. Februar 2003 Az.: 5 UF 146/02 Rechtsnormen: ZPO 850 c, InsO 38, 40; InsO 38, 40
zu finden unter: http://www.jurathek.de/showdocument.php?session=376453&ID=5259&referre%09r=614
Für das Jahr 2002 beläuft sich der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Beklagten im Rahmen der summarischen Prüfung des PKH-Verfahrens auf zumindest 98,-- EUR monatlich. Als Basis für die Berechnung des Unterhalts ergibt sich, da nach der für das Jahr 2002 gültigen Tabelle für § 850 ZPO ein Betrag von 79,-- EUR bis zu einem Einkommen von 2.851,-- EUR pfändbar ist und der Mehrbetrag voll pfändbar ist, ein pfändungsfreies Einkommen von maximal 2.772,-- EUR (2.851 - 79). Dieses Einkommen ist zu bereinigen um die Fahrtkosten von 346,-- EUR, welche sich bei einer einfachen Distanz von 40 km zwischen Worms und Mannheim ergeben.
3. Unterhalt: Berücksichtigung von Fahrtkosten
Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Unterhaltsschuldners kann dieser seine Kosten für die Fahrt zur Arbeit in Abzug bringen.
Bei Fahrstrecken von bis zu 20 km einfache Fahrt kann hierbei eine Kilometerpauschale von O,42 DM in Ansatz gebracht werden. Bei längeren Fahrstrecken hält der 10. Senat des Oberlandesgerichts Hamm eine Kilometerpauschale von 0,35 DM für angemessen. Der 13. Senat nimmt eine entsprechende Reduzierung ab 27 km einfache Strecke vor.
Urteil des OLG Hamm vom 29.03.2000
hoffe ein bischen geholfen zu haben
gruss regen
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Anm. Admin: Beitrag gelöscht! Hausverbot! Siehe >hier<
[Editiert am 20/6/2005 von DeepThought]
@ramsch
danke zunächst einmal für die richtigstellung der von mir geposteten dinge :thumbup: diese infos haben letztendlich auch mir weitergeholfen und sollten beim besten willen nicht als bewusste falschinformation aufgefasst werden. :redhead:
ich habe in den leitlinien des olg nachgeschaut. für die die es nicht wissen:
10.2 berufsbedingte Aufwendungen:
10.2.1 Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5% des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
10.2.2 Als notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs können 10 EUR pro Entfernungskilometer im Monat (entspricht gerundet 0,27 EUR pro gefahrenem Kilometer, § 9 Abs.3 Nr.1 ZSEG analog, nach der Formel: 0,27 x 2 x 220 : 12) angesetzt werden.
leider geht hieraus für mich nicht hervor, wie dies bei übermässigen strecken zur arbeitsstelle gehandhabt wird. oder kann ich dies so verstehen, das bei einer entfernung von 70 km ca 700 euro in abzug gebracht werden können? gerade - gesetzt den fall - eine nutzung von öffentliche verkehrmittel ist nicht möglich aufgrund der lage der arbeitsstelle und der unregelmässigen arbeitszeiten. vielleicht könnt ihr licht ins dunkel bringen
grüsse regen
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Anm. Admin: Beitrag gelöscht! Hausverbot! Siehe >hier<
[Editiert am 20/6/2005 von DeepThought]
hallo,
sorry das ich vergessen hatte dies mitzuteilen.... bei diesen leitlinien handelt es sich um die leitlinien des OLG Koblenz die massgebend sind.
gruss regen
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Anm. Admin: Beitrag gelöscht! Hausverbot! Siehe >hier<
[Editiert am 20/6/2005 von DeepThought]
Hallo und vielen Dank an RAMSCH, Sky, Uli, regen,
die sich bisher zu meinen Fragen geäußert haben. Aus euren Hinweisen habe ich nun folgendes entnommen (bitte korrigieren, falls meine Zusammenfassung nicht stimmen sollte oder es neue Ergänzungen gibt):
zu Variante 1) private Finanzierung eines Autos:
- Eine Anrechnung der Finanzierungs-/Anschaffungskosten für einen Privat-PKW ist allein in der Fahrtkostenpauschale für den Weg zur Arbeit enthalten, sofern der PKW für die Fahrt zur Arbeit oder für die Arbeit selbst benötigt wird (berufsbedingte!! Fahrtkosten).
Der km-Satz sowie die maximale Fahrtstrecke, für die eine volle Anrechnung noch angemessen scheint, werden vom jeweiligen OLG bestimmt (Uli’s 30km-Grenze)
- Eine Anrechnungsmöglichkeit für einen PKW, der nur privat benutzt wird (d.h. nicht erforderlich für die Arbeit ist), gibt es gar nicht. – Das führt z.B. für einen Vater von 4 Kindern im Mangelfall zu einem erheblich Nachteil, da er objektiv ein größeres Auto für den Umgang mit den 4 Kindern benötigt, ihm aber - wie einem Vater von nur 1-2 Kindern - auch nur der Selbsbehalt von 775€ zur Verfügung steht. Aber das ist vielleicht schon ein extra Thema ...
zu Variante 2) private Nutzung eines Dienstwagens (hier: offizielle Nutzung vorausgesetzt, also mit Angabe auf dem Gehaltsschein)
steuerliche Betrachtung (Pauschalbesteuerung): Es muss
- a) 1% vom Bruttolistenpreis des Autos als geldwerter Vorteil monatlich versteuert werden sowie zusätzlich
- b) 0,03% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer, falls das Auto für den Weg zur Arbeit benutzt wird.
(Diese Angaben sind meinerseits sicher, Uli’s Beispiel spricht ebenfalls dafür)
unterhaltsrechtliche Anrechnung zum Nettoeinkommen (KU-Berechnung): ist wahrscheinlich auch stark vom zuständigen OLG abhängig
à ist mir noch nicht vollständig klar, deswegen nachfolgend noch ein paar Fragen, die Licht ins Dunkel bringen sollen:
- 1) In welcher Höhe wird bei der KU-Berechnung der pauschale geldwerte Vorteil aus a) und b) auf das (bare) Nettoeinkommen aufgeschlagen, insbesondere wenn das repräsentative Dienstauto teurer ist, als ein Auto, welches man privat kaufen würde?
- [*] 2) Inwieweit gilt diese Verfahrensweise beim Mangelfall, bei dem der pauschal angerechnete geldwerte Vorteil letztendlich dazu führen würde, dass ein in Bargeld verfügbarer Selbstbehalt von 775€ nicht mehr gegeben wäre (siehe mein 1.Beitrag)?
Ave
Hallo Uli,
an Dich noch ein paar spezielle Fragen, da ich Dein Beispiel noch nicht ganz nachvollziehen kann:
Dein Beispiel:
Bruttolistenpreis: 31000€
einfache Strecke: 65km
--> 1%Vorteil: 310€
--> 0,03% Wert: 604,50€
--> Summe geldwerter Vorteil: 914,50€
Steueranteil darauf: ca. 170€
Stimmt das so alles?
Versteuerst Du diese 914,50€ nachträglich oder wird dieser Betrag von Deinem Brutto- oder Nettogehalt gleich vom Arbeitgeber einbehalten?
Sind die von Dir angegebenen 574,- € der Betrag, der bei der KU-Berechnung auf Dein Netto aufgeschlagen wird?
Wie kommt es zu diesem Betrag??
Was meinst Du mit „brutto wie netto“?
Ist das Wegegeld ein weiterer geldwerter Vorteil und wie funktioniert das?
Liegt bei Deiner Berechnung auch ein Mangelfall vor?
Ich hoffe, ich frage Dir nicht allzu große Löcher in den Bauch! Ich möchte nur vorher verhindern, dass ich vom Regen in die Traufe komme, falls ich mich für eine Dienstwagennutzung entscheide...
Falls Du das BVG-Urteil noch finden könntest, wäre das Klasse!
Ave