Hallo Foris,
ich habe eine Frage zur Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens:
Mein LG hat nach Trennung die Belastung durch Immobilien aus der Ehezeit allein übernommen. Seine Ex hat dafür auf den TU/EU verzichtet (sonst hätte sie Schulden von ca. 40.000 Euro gehabt). Um die Belastung tragen zu können, muss mein LG einem Nebenjob neben Fulltimejob nachgehen. Immos sind in seinem Besitz (naja, eigentlich gehören sie wohl eher der Bank...), Gesamtlast ca. 170.000 Euro, monatlicher Abtrag knapp 1000 Euro.
Frage: Ist dieses Nebeneinkommen auf das Bruttogehalt anrechenbar oder nicht? (Mein LG meint gelesen zu haben, dass es das in solch einem Fall nicht ist)
Und außerdem: Mein Liebster bezieht zur Zeit eine befristete Zulage! Es handelt sich also nicht um eine zu erwartende Beförderung (oder wie sowas heißt :redhead: ). Wie sieht es hier mit der Anrechenbarkeit auf das Brutto aus?
Vielen Dank für die Hilfe
S.
Edit: Letztendlich geht es um die Berechnung des KU; hatte ich zu erwähnen vergessen
[Editiert am 4/1/2006 von Steph]
Irgendwie kommen wir da durch!
Hallo,
ich erlaube mir mal, das Topic nach oben zu schubsen. Vielleicht hat ja doch noch jemand einen Rat.
Was ich inzwischen sicher weiß, ist das eine Zulage bei der Berechnung des KU auf jeden Fall berücksichtigt wird. Bei der Berechnung des EU ist das anders, aber der ist für uns nicht interessant.
Kann mir noch jemand was zu der Sache mit den Belastungen sagen?
Gruß S.
Irgendwie kommen wir da durch!
Moin,
Was ich inzwischen sicher weiß, ist das eine Zulage bei der Berechnung des KU auf jeden Fall berücksichtigt wird.
Stimmt. Aber darauf achten, dass auch der dadurch höhere KU auf die Dauer der Zulagenzahlung befristet ist. Ansonsten wäre gleich wieder Abänderung notwendig.
Kann mir noch jemand was zu der Sache mit den Belastungen sagen?
Die Tilgungen sidn (eigentlich) berücksichtigungsfähig. Hier kommt es aber wieder drauf an, ob der Mindestunterhalt sichergestellt ist. Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien besagen grds., die Schuldsituation des Unterhaltspflichtigen kann nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
N'abend,
und vielen Dank für die Hinweise!
Der Mindestunterhalt für das Kind ist sichergestellt, das ist ganz klar. Es geht darum, dass die KM mehr will, da der KV mehr verdient (durch den Nebenerwerb). Dieses Geld verdient er aber eben nur, um es gleich wieder in die Wohnungsraten zu stecken. Mein LG bezahlt etwa 12.000 €/Jahr nur für die eine Wohnung. Davon sind über 10.000 € Zinsen, der Rest Tilgung. Und das ist schon die obere Grenze seiner Leistungsfähigkeit. Ich kann als Studentin nichts beitragen.
Gruß S.
Irgendwie kommen wir da durch!