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Anrechnung KITA-Kosten für Unterhaltspflichtigen

 
(@stanley75)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,
ich habe da mal eine Frage bzgl. der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens bei der Unterhaltszahlung.
Kurz zu meiner Situation:
Ich bin für meinen 15 Jahren alten Sohn, der bei seiner Mutter lebt unterhaltspflichtig.
Ich bin nunmher verheiratet und habe mit meiner Frau einen 2 Jahre alten Sohn.
Da wir beide arbeiten, geht dieser nun in die Krippe, die uns p.m. 450 € kostet...

Hier nun meine Frage:
Kann ich diese Kosten (und wenn ja in welcher Höhe) zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens abziehen?

Ich danke Euch schon einmal im Voraus

S.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 10.09.2015 10:40
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Nein.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.09.2015 11:08
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Habakuk hat recht.

Was abzugsfähig ist ergibt dich aus den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG. Kinderbetreuungskosten sind da nicht vorgesehen.
Wurde eine Neuberechnung des Unterhalts vorgenommen aufgrund Deiner Ehe bzw. des neuen Kindes? Du bist jetzt nämlich 3 Personen zu Unterhalt verpflichtet und das kann sich auf die Unterhalshöhe gegenüber dem großen Sohn auswirken.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 10.09.2015 11:52
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Stanley,

kleine Ergänzung zu habakuk´s ausführlicher Antwort.

- Die KiTa-Kosten stellen Mehrbedarf für den 2jährigen dar.

Weitere (gleichrangige) Bedürftige werden in der DDT-Einstufung lediglich über die Anzahl Unterhaltsberechtigter berücksichtigt (d.h. bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten - bei Dir gegeben - wäre eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe vorzunehmen).

Die Höhe der einzelnen anderen Bedarfe wirkt sich nur dann aus, wenn Dein verbleibendes Einkommen nach Abzug aller Unterhaltsverpflichtungen (dazu würde eine Verpflichtung ggü. Deiner jetzigen Frau ebenso wie Dein Anteil am Mehrbedarf zählen) unterhalb des Bedarfskontrollbetrags der jeweiligen EK-Stufe landen würde.

Ob das der Fall sein könnte (und ob die aktuelle Einstufung des 15jährigen korrekt ist), ließe sich nur mit konkreten Zahlen ermitteln.

... und ob sich das Ziel einer Anpassung mit vertretbarem Aufwand lohnt, hängt von weiteren Faktoren ab, z.B. ob der Unterhalt tituliert ist.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 10.09.2015 11:58
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo stanley75,

bitte aufpassen bei der nächsten Einkommensauskunft: Die Kinderbetreuungskosten sind ja steuerlich absetzbar, aber weil diese Kosten bei der Festsetzung des unterhaltsrelevanten Einkommens nicht berücksichtigt werden, braucht auch der sich daraus ergebende Steuervorteil nicht berücksichtigt zu werden.

Daher: Für die Ermittlung des Netto-Jahreseinkommens bitte nicht einfach die Zahl nehmen, die auf dem Steuerbescheid steht; sondern stattdessen ausrechnen, wie der Steuerbescheid aussehen würde, wenn es den Steuervorteil für die Kinderkrippenkosten nicht gäbe. Ich schätze, das kann euch schon mal hundert bis hundertfünfzig Euro ausmachen, um die dein unterhaltsrelevantes Einkommen niedriger ausfällt.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.09.2015 10:28
(@melle)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo,

Habakuk hat recht.

Was abzugsfähig ist ergibt dich aus den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG. Kinderbetreuungskosten sind da nicht vorgesehen.
Wurde eine Neuberechnung des Unterhalts vorgenommen aufgrund Deiner Ehe bzw. des neuen Kindes? Du bist jetzt nämlich 3 Personen zu Unterhalt verpflichtet und das kann sich auf die Unterhalshöhe gegenüber dem großen Sohn auswirken.

VG Susi

Hallo Susi,
wie kommen die 3 Personen zustande ? Die Ehefrau arbeitet doch, da sind es in meinen Augen nur die 2 Söhne oder sehe ich das was falsch ?

AntwortZitat
Geschrieben : 17.09.2015 09:11
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Zum einen zält die Ehefrau als unterhaltsberechtigt, egal ob sie Unterhalt bekommt oder nicht, zum anderen bekommt sie "virtuell" Unterhalt, wenn sie weniger als der Mann verdient. Dabei wird das Einkommen beider zusamemngezählt und geteilt. Dann geschaut wie hoch die Differenz ist und diese wird dann berechnungsmäßig so ausgeglichen, dass beiden etwa das gleiche zur Verfügung stehen würde (bleibt halt natürich in der Familienkasse)

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 17.09.2015 09:35
(@stanley75)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Zusammen,

ich danke Euch für die ausführlichen und mir weiterhelfenden Antworten.
So weiß ich, was mich in der Zukunft erwartet...

Bisher hatte ich mich mit meiner Ex-Partnerin immer recht problemlos und ohne "offiziellen Titel" bzgl. der Zahlungen geeinigt.
Nun haben sich in den letzten Monaten die Fronten verhärtet und meine Ex forderte immer mehr...
Aufgrund Eurer Hilfestellungen habe ich den von mir zu zahlenden eigentlichen Unterhalt (unter Berücksichtigung meines 2. Sohnes und meiner Ehefrau...) berechnet.
Dabei ist herausgekommen, dass ich -wie vermutet- seit 2 Jahren zu viel gezahlt habe... 😡
Nun werden wir den Weg über da Jugendamt gehen...
Eine Frage habe ich dazu noch:
Kann ich den zu viel gezahlten Unterhalt in irgendeiner Weise verrechnen bzw. zurückfordern?
Oder wird meine Gutmütigkeit bzw eigene Dummheit nun bestraft und meine Ex freut sich über den zu viel gezahlten Unterhalt?

VG
Stanley

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.09.2015 11:59
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

nein, im Regelfall gilt zuviel gezahlter Unterhalt als verbraucht.
Evtl. kannst du dich aber mit der Ex einigen.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 23.09.2015 12:08
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Kann ich den zu viel gezahlten Unterhalt in irgendeiner Weise verrechnen bzw. zurückfordern?
Oder wird meine Gutmütigkeit bzw eigene Dummheit nun bestraft und meine Ex freut sich über den zu viel gezahlten Unterhalt?

Zurückfordern eher nicht.

Aber falls Du den Titel vermeiden willst, kannst Du KM ja durchaus klarmachen, dass mit Titel und "offizieller Berechnung" es evtl. weniger wird, als Du jetzt (oder ggf. auch demnächst  nach Anpassung) bereit bist ohne Titel zu zahlen.

Wobei: Bei geordneten und regelm. Einkünften tut ein richtig formulierter Titel (insb. Befristung!) nicht weh!

Gruß, toto

AntwortZitat
Geschrieben : 23.09.2015 12:25