Hallöchen,
kann mir jemand etwas zu meinen 2 folgenden Fragen sagen ?
1. Ich bin jetzt seit Anfang August letzten Jahres geschieden (2 Kinder a 206 € und Ex 730 €/mtl). Jetzt arbeitet meine Ex seit Januar (Einkommen ca. 550 € netto/mtl, vorher hat sie nicht gearbeitet), und ihre Rechtsanwältin möchte nun das ich meine Hosen beim Einkommen komplett runter lasse, obwohl ich das schon bei der Scheidung letzten August gemacht habe. Muss ich mein Einkommen (sie fordert Belege für die letzten 12 Monate) offen legen ?
2. Ich bin nach der Scheidung mit meiner neuen Partnerin zusammen gezogen, arbeite in München, und fahre nun jeden Tag 140 KM einfach in die Arbeit. Kann ich das in irgend einer Form kostentechnisch einbringen in die Unterhaltsbrechnung ?
Wenn ich nicht mehr in München arbeite, würde ich ja nicht mehr mein hohes einkommen haben, und ich weiss nicht, was passieren würde, wenn ich weniger verdiene (mir bleibt derzeit nur etwas mehr als der Eigenbehalt).
Wäre nett, wenn da jemand was weiss 😉
Gruß
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Anm. Admin: Beitrag gelöscht! Hausverbot! Siehe >hier<
[Editiert am 20/6/2005 von DeepThought]
Hallo Trolli
Wie "mickey" das mit den Benzinkosten schildert ist richtig, ergänzend gibt es aber mehrere Urteile das die Fahrtkosten nicht 1/3 des Nettolohnes überschreiten dürfen, ggfs mußt Du einen Umzug in Kauf nehmen.
Viele Grüße
Chris40
Das ist so nicht ganz richtig.
Es gibt nämlich einerseits den Begriff "eheprägend". Es kann also nicht einfach auf Gedeih und Verderb umgezogen und dann die Kosten zum Ansatz gebracht werden.
Der Unterhaltsverpflichtete ist ferner gehalten, alle Maßnahmen zur Kostensenkung zu ergreifen. Hierunter fällt auch, dass er in die Nähe des Arbeitsplatzes zu ziehen hat.
Es kann und darf nicht zu Lasten des Unterhaltsempfängers gehen, wenn der Unterhaltsverpflichtete in privaten Dingen bedingt höhere Kosten anerkannt haben möchte.
Dieser Maßgabe folgend, würden max. die Fahrtkosten zur Zeit der Ehe/Partnerschaft akzeptiert werden.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Der Unterhaltsverpflichtete ist ferner gehalten, alle Maßnahmen zur Kostensenkung zu ergreifen. Hierunter fällt auch, dass er in die Nähe des Arbeitsplatzes zu ziehen hat.
Es gibt nämlich einerseits den Begriff "eheprägend". Es kann also nicht einfach auf Gedeih und Verderb umgezogen und dann die Kosten zum Ansatz gebracht werden.
Geht das nicht auch andersrum? Mal wieder ganz blöd gefragt.
Sprich: eheprägend waren einfache Entfernung vom Arbeitsplatz 100 km. Ein Grund, warum kein KU bezahlt werden kann. Kann da nicht auch der von mir zuerst kopierte Passus greifen?
Gruß AJA
Hi,
OLG Frankfurt meint z.B:
Anhaltpunkte für die Bestimmung der Angemessenheit können einerseits die ehelichen Lebensverhältnisse und andererseits das Verhältnis der Fahrtkosten zu dem Einkommen sein.
Bei unverhältnismässig hohen Fahrtkosten infolge weiter Entfernung zum Arbeitsplatz kommt auch eine Obliegenheit zu einem Wohnortwechsel in Betracht (BGH, NJW-RR 1998, 721 FamRZ 1998,1501 [1502]).
Gruss
sky
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse
Danke euch,
wenn ich beim Anwalt war, erzähl ich euch, ob es eine Chance gibt....
Gruß AJA