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Anrechnung berufsbedingter Aufwendungen

 
(@was_guckst_du)
Rege dabei Registriert

Guten Morgen!

Zur möglichen Anrechnung der berufsbedingten Aufwendungen sagen die Leitlinien des OLG Hamm folgendes:

10.2.1
Notwendige berufsbedingte Aufwendungen von Gewicht mindern das Einkommen, soweit sie konkret dargelegt werden. Werden fiktiv Erwerbseinkünfte zugerechnet, kann für beruflichen Aufwand pauschal ein Abzug von 5 % des Nettoeinkommens vorgenommen werden.

10.2.2
Für Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz sind - jedenfalls in engen wirtschaftlichen Verhältnissen - in der Regel nur die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel absetzbar. Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, sind die Kosten der PKW-Nutzung in der Regel mit 0,30 € je Kilometer (Formel: Entfernungskilometer x 2 x 0,30 € x 220 Arbeitstage : 12 Monate) abzugsfähig. Wenn die einfache Entfernung über 30 Kilometer hinausgeht, wird empfohlen, die weiteren Kilometer wegen der eintretenden Kostenersparnis nur mit den Betriebskosten von 0,20 €/km anzusetzen. Neben den Fahrtkosten sind regelmäßig keine weiteren Kosten (etwa für Kredite oder Reparaturen) abzugsfähig.

Hierzu meine Fragen:

1. was ist unter der Voraussetzng " in engen wirtschaftlichen Verhältnissen" zu verstehen?

2. kann mir bei einer Neuberechnung nachträglich vorgehalten werden, dass ich meinen Wohnsitz von ursprünglich 11km auf 36 km vom Arbeitsplatz verlegt habe, obwohl die Aufwendungen für 36km bei der letzten Unterhaltsberechnung vor drei Jahren anerkannt wurden?
_________________
Gruß aus Bochum

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 29.09.2014 13:08
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

zu 1.

darunter sind Mangefallberechnungen zu verstehen. Wenn du nicht in der Lage bist den Mindestunterhalt zu zahlen, können die Fahrtkosten so "angepasst" werden ,dass du eben nicht die "teuren" Autokilometer abziehen darfst, sonden nur die "billigeren" Kosten für Öffis.

zu 2.

Das wird im Zweifelsfall ein Richter zu entscheiden haben. Aber so lange du kein Mangelfall bist, dürfte das auchwenig interessieren, ob du nun 11 oder 36 km weit wegwohnst.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 29.09.2014 16:34
(@was_guckst_du)
Rege dabei Registriert

Hi,

da ich Unterhalt zu 150% leiste, dürften sich diese Fragen wohl erledigt haben. Danke für die Info.

Gruß aus Bochum

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.09.2014 16:48
(@was_guckst_du)
Rege dabei Registriert

Aber so lange du kein Mangelfall bist, dürfte das auchwenig interessieren, ob du nun 11 oder 36 km weit wegwohnst.

Tina

...und wie sieht das aus, wenn es dadurch zwar nicht zu einer Änderung der Unterhaltshöhe, aber zu einer Verschiebung der Quotelung bei barunterhaltspflichtiogen Eltern kommen würde?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.09.2014 09:36
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Dürfte auch nicht wichtig sein. Dann müsste ja von beiden Elternteilen verlangt werden, dass man näher zur Arbeit zieht oder die Öffentlichen benutzt

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 30.09.2014 09:40
(@was_guckst_du)
Rege dabei Registriert

...ich meine das eher unter dem Gesichtspunkt, dass ich die erhöhten Kosten selber herbeigeführt habe, da ich - aus welchen Gründen auch immer - meinen Wohnsitz weiter entfernt gewählt habe...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.09.2014 10:08
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin WGD,

...ich meine das eher unter dem Gesichtspunkt, dass ich die erhöhten Kosten selber herbeigeführt habe, da ich - aus welchen Gründen auch immer - meinen Wohnsitz weiter entfernt gewählt habe...

Wenn der Grund heißt: Ich möchte Unterhalt sparen, dann wird man Dir das vorwerfen können.

Wie ist denn der Unterhalt für den Volljährigen derzeit geregelt (ist bei der Berechnung der längere Fahrtweg berücksichtigt) ?

Theoretisch könnte man eine unterhaltsrechtlich verwerfliche Einkommensreduzierung konstruieren.
Praktisch eher nicht (gehört zu den Entscheidungen der persönlichen Lebensführung), zumindest solange sich die Unterhaltspflichten nicht unbillig verschieben.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 30.09.2014 10:21
(@was_guckst_du)
Rege dabei Registriert

...der derzeitige Unterhalt (für 2 volljährige Kinder) bezieht sich auf eine 3 Jahre alte Unterhaltsberechnung, bei der der erhöhte Aufwand berücksichtigt wurde..da Junior 2 nun auswärtig studieren wird (Junior 1 studiert auch, wohnt aber noch bei Mama), wird meine Exfrau nun erstmals "gezwungen", zum Unterhalt einen tatsächlichen Barbeitrag zu leisten (bisher hat sie ihren Unterhaltsbeitrag immer schön "verrechnet").

Der Unterhalt soll zum 01.01.2015 neu berechnet werden. In  diesem Zusammenhang wurde sie wohl "beraten", dass die erhöhten Werbungskosten nicht berücksichtigungsfähig seinen (Aussage: "dies alles gibt es nicht mehr")

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.09.2014 10:54
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Die von @united genannten Billigkeitsgründe sind hier m.E. nicht zu vernachlässigen. Da in Deinem Fall ausschliesslich der angemessene UH zu betrachten ist und kein Mangelfall in Sicht ist, ist es Deiner persönlichen Lebensführung überlassen, wo Du wohnst, wie weit Du zur Arbeit fahren musst und was das kostet.

Lasse Dich nicht auf die Begrifflichkeit "Werbungskosten" ein, sondern nenne das Kind immer beim Namen: berufsbedingte Aufwendungen. Diese Bezeichnung ist viel konkreter, da unter Werbungskosten auch noch andere Dinge verstanden werden und berufsbedingte Aufwendungen denen ggü. einen höheren Stellenwert haben.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.09.2014 11:21
(@was_guckst_du)
Rege dabei Registriert

Guten Morgen,

zufällig habe ich heute in der Zeitung von einem Urteil des Kammergericht Berlin (17 UF 102/13) gelesen. Danach werden bei der Unterhaltsberechnung diese Fahrtkosten in bestimmten Fällen nicht berücksichtigt. Diese bestimmten Fälle orientieren sich offensichtlich - wie hier auch schon vermutet - rund um den Mindestunterhalt.

Im vorliegenden Fall war der Unterhaltspflichtige zu seiner neuen Lebenspartnerin gezogen und wollte nun die dadurch erhöhten Fahrtkosten geltend machen. Da der Mann sowieso nur ein Drittel des Mindestunterrhaltes leistete, wurde die Anerkennung abgelehnt, da ansonsten die Mehrbelastung zu Ungunsten des Kindes ausfallen würde.

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Anrechnung erhöhter berufsbedingter Aufwendungen immer dann möglich wird, wenn es dadurch nicht zu einer Minderung des Unterhaltsanspruches des Kindes kommt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.10.2014 10:54




(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin wgd,

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Anrechnung erhöhter berufsbedingter Aufwendungen immer dann möglich wird, wenn es dadurch nicht zu einer Minderung des Unterhaltsanspruches des Kindes kommt.

das stimmt so nicht ganz: Der Unterhaltsanspruch von Kindern kann durch erhöhte Abzugspositionen des Unterhaltspflichtigen (berufsbedingte Aufwendungen, private Altersvorsorge, ehebedingte Schulden etc.) durchaus um eine oder zwei Stufen sinken. Dazu können auch höhere Fahrtkosten nach einem Umzug gehören. Solange der Mindest-Unterhalt trotzdem gewährleistet ist, wird ein Gericht deshalb aber in der Regel kein Fass aufmachen; dann unterliegen solche Entscheidungen des UH-Pflichtigen einfach seiner "privaten Lebensführung".

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

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Geschrieben : 01.10.2014 11:36
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Anrechnung erhöhter berufsbedingter Aufwendungen immer dann möglich wird, wenn es dadurch nicht zu einer Minderung des Unterhaltsanspruches des Kindes kommt.

Der Unterhaltsanspruch eines Kindes ist keine feste Größe. Laut BGB richtet er sich nach der Lebensstellung des/der UH-Pflichtigen. Lediglich der altersabhängige Mindestunterhalt (in etwa das Existenzminimum des Kindes lt. BGB) ist festgelegt. Alle anderen Zahlen sind lediglich Rechtssprechung, aber nicht gesetzlich festgelegte Größen. Von daher kann hier trefflich gestritten werden.

Von daher ist Deine Annahme, dass - würde durch Anerkennung von Mehraufwendungen beim UH-Pflichtigen - sich der KU nicht reduzieren dürfe, falsch. Selbstverständlich darf das geschehen, solange der Mindestunterhalt gesichert ist. Genau hierfür wurde die Formulierung "angemessen" bewusst verwendet.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.10.2014 23:34
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Laut BGB richtet er sich nach der Lebensstellung des/der UH-Pflichtigen.

[Klötenschieter]Laut BGB richtet sich der Unterhalt nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§1610 (1) BGB)
Die Richter scheren sich bloß nicht um das Gesetz sondern basteln sich lieber ihre eigenen.
Das nennt man dann Düsseldorfer Tabelle.[/Klötenschieter]

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.10.2014 23:47