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Anrechenbares Einkommen bei Teilzeit Beschäftigung

 
(@funsurfer77)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,
Die Kindsmutter und der Kindsvater betreuen in echten wechselmodell.
Beide arbeiten Teilzeit.

Das Kind ist 9 Jahre alt und hat einen Hortplatz mit Betreibung bis 17 Uhr.

Frage: welches Gehalt muss bei der Unterhaltsberechnung angesetzt werden?
Das fiktive Gehalt bei voller Beschäftigung?
Oder das Teilzeit Gehalt?
Beide elternteile hätten die Möglichkeit in einer vollen Stelle zu arbeiten und reduzieren die Arbeitszeit nur aus Bequemlichkeit.

Vielen Dank für eure Antworten.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.05.2019 17:28
(@maxmustermann1234)
Registriert

Ich glaube, dass zwei Richter hierzu drei verschiedene Antworten finden werden.

Du kannst argumentieren, dass beide zu Barunterhalt verpflichtet sind und somit eine erweiterte Erwerbsobligenheit haben, oder
nur einer zahlt tatsächlich, der muss dann in Vollzeit (die wohl verrückteste Argumentation), oder
beide betreuen tatsächlich und können deshalb ihre Arbeitszeit reduzieren.

Falls es zum Prozess kommt, könnte ich mir vorstellen, dass Sichtweise 1 das Rennen macht, aber vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. Ich lasse mich aber gerne durch ein entsprechendes Urteil eines besseren belehren.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.05.2019 18:05
(@funsurfer77)
Rege dabei Registriert

Vielen Dank für die Antwort.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.05.2019 19:01
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Du kannst argumentieren, dass beide zu Barunterhalt verpflichtet sind und somit eine erweiterte Erwerbsobligenheit haben,

wenn in Summe der anteiligen Unterhaltspflichten der Mindestunterhalt gewährleistet ist gibt es keinen Grund mehr auf eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit zu setzen. Diese dient ja nicht der Unterhaltsoptimierung, sondern soll nur greifen wenn der min.Unterhalt nicht bedient wird.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 06.05.2019 21:38
(@maxmustermann1234)
Registriert

Frag mal, was ein Jugendamt davon hält, wenn du deine Arbeitszeit reduzierst ohne den mindestunterhalt zu gefährden.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.05.2019 21:56
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Frag mal, was ein Jugendamt davon hält, wenn du deine Arbeitszeit reduzierst ohne den mindestunterhalt zu gefährden.

was hat das mit der gesteigerten Erwerbsobliegenheit zu tun? Musst du einen Nebenjob ausüben um mehr Unterhalt leisten zu können wenn du schon den Min.-Unterhalt leistest?

Ich habe nicht geschrieben das du den Unterhalt senken kannst.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

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Geschrieben : 06.05.2019 22:25
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Nachträglich kann man die Erwerbstätigkeit nicht reduzieren. Eine Obliegenheit beißt sich hier, da in einem Wechselmodell beide gleich stehen. Es könnte sogar Probleme bereiten, überhaupt einen Antrag zu KU zu stellen, eine Beistandschaft kann auch nicht eingerichtet werden. Es mangelt an der Vertretungsbefugnis.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.05.2019 22:26
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

Nachträglich kann man die Erwerbstätigkeit nicht reduzieren...

Mit dem Argument der Kindesbetreuung kann man die Erwerbstätigkeit sehr wohl reduzieren, der Sinn des WM ist gleiche Zeit der Betreuung der Kids für beide ET.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 06.05.2019 22:34
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Mit dem Argument der Kindesbetreuung kann man die Erwerbstätigkeit sehr wohl reduzieren, der Sinn des WM ist gleiche Zeit der Betreuung der Kids für beide ET.

Vielleicht undeutlich ausgedrückt ... Nachträglich kann man diese nicht reduzieren.
Dieses "sehr wohl" steht aus wackeligen Füßen, da es keine konstante Rechtssprechung hierzu gibt und nach meinem Bauchgefühl würde man eine entsprechende Landung hinlegen. Denn die Argumentation ist die gleich, das Kind darf nicht schlechter gestellt werden.
Darum geht es in diesen Fall ja aber nicht, denn hier arbeiten beide bereits Teilzeit.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.05.2019 22:49
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi,

Vielleicht undeutlich ausgedrückt ... Nachträglich kann man diese nicht reduzieren.
Dieses "sehr wohl" steht aus wackeligen Füßen, da es keine konstante Rechtssprechung hierzu gibt und nach meinem Bauchgefühl würde man eine entsprechende Landung hinlegen. Denn die Argumentation ist die gleich, das Kind darf nicht schlechter gestellt werden.

Na dann muss eben der, bis da BET, soviel verdienen um diesen auszugleichen. Das Kind wird ja nicht schlechter gestellt, sondern gewinnt viel Zeit mit dem vorher ausgegrenzten ET.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 06.05.2019 23:11




Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo zusammen,
Die Kindsmutter und der Kindsvater betreuen in echten wechselmodell.
Beide arbeiten Teilzeit.
[...]
Frage: welches Gehalt muss bei der Unterhaltsberechnung angesetzt werden?
Das fiktive Gehalt bei voller Beschäftigung?
Oder das Teilzeit Gehalt?
Beide elternteile hätten die Möglichkeit in einer vollen Stelle zu arbeiten und reduzieren die Arbeitszeit nur aus Bequemlichkeit.
[...]

Gibt es irgendeine beteiligte Partei, die hier die (fordernde?) Frage stellt?

Ich gehe mal davon aus, dass die berufliche "Teilzeitsituation" mit dem Einvernehmen beider ET, ein Wechselmodell zu leben bekannt war.
Ich würde nämlich den Frageansatz mit: wer im Glashaus sitzt sollte (nicht) mit Steinen werfen hinterfragen

Ansonsten ist eben - bodenständig betrachtet - das jeweilige Teilzeiteinkommen zur Berechnung heranzuziehen.
Logischerweise dürfte aber auch bei (beidseitiger) Hochrechnung auf Vollzeitgehalt nichts anderes rechnerisch rauskommen... 😉

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 06.05.2019 23:30