Die Beträge der Düsseldorfer Tabelle ändern sich ja ab und an. Lt. Titel beträgt der zu zahlende Satz 120 %. Wenn der Zahlungspflichtige schlichtweg vergisst die Beträge anzupassen und der Zahlungsempfänger dies auch nicht bemerkt (weil ja immer derselbe Betrag kommt), kann dann - wenn das vom Empfänger nach 3 oder 4 Jahren bemerkt wird - der Differenzbetrag auch für die Vergangenheit nachgefordert werden, oder erst ab dem Zeitpunkt wo er es bemerkt und bemängelt???
Hallo Peter,
du solltest dir entweder die Zeit nehmen zu lesen, denn das was du wissen willst, steht hier schon mehrfach.
Oder du solltest dir die Zeit nehmen freundlich zu grüssen und dich vielleicht auch mal vorzustellen, dann wirst du auch sicher freundlich willkommen geheissen und es würden dir die Wege zu den gesuchten Informationen geebnet.
Mit freundlichen Grüssen
Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Sorry. Ich wollte die Frage nur kurz und Prägnant stellen ohne mich lange vorzustellen. Trotz viel Suchen bin ich aber leider nicht auf eine passende Antwort auf die Frage gekommen. Die bisherigen Fragen (welche ich gefunden hatte) bzogen sich immer auf die Nachforderung an sich als Gesamtbetrag oder eine nachträgliche Erhöhung ohne bestehenden Titel.
Ok, ich suche trotzdem nochmals weiter. Vielleicht gibt mir dennoch jemand einen kleinen Tip, wo ich es finden könnte.
Und nochmals Entschuldigung, wenn mein "Auftreten" etwas plump aufgefasst wurde.
Gruss
Günter
Moin,
Die bisherigen Fragen (welche ich gefunden hatte) bzogen sich immer auf die Nachforderung an sich als Gesamtbetrag oder eine nachträgliche Erhöhung ohne bestehenden Titel.
Genau die sind mir auch in Erinnerung. In diesem Falle ist Auffassung der Gerichte, dass die Schuld nicht mehr besteht, also erloschen ist trotz Titel, weil sich der Schuldner darauf einstellen konnte, dass der Gläubiger das Geld nicht braucht.
Auf diese Argumentation würde ich mich im Zweifelsfalle stützen. Für die Zukunft wird also wie tituliert bezahlt und rückwirkend ist eine vetl. Nachforderung nicht rechtens.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Danke DeepThought,
Deine Antwort deckt sich mit meinem "Bauchgefühl". Hätte sie mehr benötigt hätte sie das schon lange sagen müssen und dann nicht im Nachhinein sagen "Oh, da hätte ich ja noch mehr holen können".
Nun, vielleicht merkt sie es ja auch nie....
Günter
Hi,
hier ist der Kindesunterhalt doch tituliert.
Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, vgl. §195 BGB i.V.m. §197 BGB Abs. 2. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Schuld entstanden ist und kann u.U. neu zu laufen beginnen, vgl. § 212 BGB. Während der Minderjährigkeit ist die Verjährung sowieso gehemmt, vgl. § 207 BGB Abs. 1, Satz 2.
Praktisch bedeutet das, dass zuwenig gezahlter Unterhalt nachgefordert und vor Ablauf der Verjährungsfrist gepfändet werden kann. Danach, unter Berücksichtigung der Hemmung, ist eine Verwirkung möglich. Das hängt allerdings von vielen Faktoren ab, insbesondere dem Zeit- und Umstandsmoment.
Ergo: Eine pauschale Antwort auf Deine Frage gibt es nicht.
Grüsse
sky
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse 
