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Anleitung zur Berechnung des kindesunterhaltes beim echten wechselmodell

 
(@funsurfer77)
Rege dabei Registriert

Hallo,
Die Kindsmutter und der kindsvater betreuen das gemeinsame neunjährige Kind in sogenannten echtem wechselmodell.

in meiner vorangehenden Frage hatte ich gefragt welches Gehalt bei einer freiwilligen teilzeitbeschäftigung anzusetzen ist.

Wenn man diese anzusetzenden Gehälter hat:

könnte hier vielleicht jemand den rechenweg zur Berechnung des kindesunterhaltes aufzeigen?

Als Annahme könnte man hier wenn man ein zahlenbeispiel durchrechnen will 2000 und 3000 Euro nettogehalt ansetzen.
jeder möchte natürlich gerne die lohnsteuerklasse zu haben. Wie kann man das eigentlich aufteilen? Wechselt man jährlich? Oder bekommt sie der der mehr verdient und gibt dem anderen die halbe Ersparnis durch die günstigere lohnsteuerklasse?

Vielen Dank für eure Hilfe.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.05.2019 17:31
(@maxmustermann1234)
Registriert

Sind die Gehälter schon bereinigt?

Bei wem sind die Kinder gemeldet?

AntwortZitat
Geschrieben : 06.05.2019 17:34
(@funsurfer77)
Rege dabei Registriert

Ich habe hier im Forum gerade eine Berechnung gesehen:

Bsp:V 2000 Euro bereinigt, M 3000 Euro bereinigt, Summe 5000 --> DDT Kind (6-11): 618 Euro KU
Quoteln: V 2000 -1080 = 920 Euro, M 3000 - 1080 = 1920 Euro
Haftungsanteile: V 920/2840*618 = 200 Euro, M 1920/2840*618 = 418 Euro,

Ausgleichsbetrag an V: 1/2(418 - 200) = 109 Euro.

VG Susi

----------------

ich glaube das könnte ich dann so übernehmen, richtig?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.05.2019 17:41
(@funsurfer77)
Rege dabei Registriert

Hallo max,
Das Kind ist bei mir gemeldet.

es geht mir bei meiner Frage nicht darum auf die Gehälter bereinigt oder unbereinigt sind

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.05.2019 17:42
(@maxmustermann1234)
Registriert

Ja, aber die Berechnung stimmt nur, wenn die Gehälter bereinigt sind und auch alle Einkünfte mit eingeflossen sind.

Wenn es bei dir gemeldet ist, kannst du Steuerklasse 2 beantragen. Wenn deine Ex die haben will, müsst ihr das schriftlich vereinbaren. Dann wirst du wohl auch das Kindergeld bekommen?

AntwortZitat
Geschrieben : 06.05.2019 17:55
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

das Problem bei der Unterhaltsberechnung im echten Wechselmodell ist, dass es keine gefestigte Rechtsprechung gibt. Klar ist nur, dass die bereinigten Einkommen addiert werden, dann können zusätzliche Bedarfe, die durch das Wechselmodell entstehen, z.B. ein weiteres Kinderzimmer, dazu addiert werden.

Bei der Quotelung gehen manche vom angemessenen Selbstbehalt aus, dass sind 1300 Euro, dieser gilt wenn das Kind volljährig ist und beide barunterhaltspflichtig. Dagegen gilt bei nur einem Unterhaltspflichtigen der notwendige Selbstbehalt also 1080 Euro. Manche nehmen deshalb den notwendigen Selbstbehalt. Es gibt auch die dritte Variante es wird zunächst mit dem angemessenen Selbstbehalt (1300 Euro) gerechnet und wenn damit der Unterhaltsbedarf nicht gedeckt werden kann, dann wird auf den notwendigen Selbstbehalt abgestellt.

Eine extra Erwähnung des Wechselmodells habe ich nur beim OLG Hamburg gefunden:

"12.3 Sind beide Eltern zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet, zum Beispiel bei auswärtiger Unterbringung oder beim Wechselmodell, haften sie anteilig nach § 1606 Abs.1 BGB für den Gesamtbedarf (vgl. Nr. 13.3). Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden."

"13.3 Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach§ 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe desangemessenen Selbstbehalts (1.300 €) abzuziehen.

Der Haftungsanteil nach § 1606 Absatz 3 Satz1BGB errechnet sich nach der Formel:bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 1.300 €mal (Rest-)Bedarf (R), geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 2.600 €(=1.300 €+ 1.300 €).Haftungsanteil 1 = (N1 –1.300 ) x R : (N1 + N2 –2.600 €).

Bei minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) sind die anrechenbaren Einkommen der Eltern außerdem wegen gleichrangiger Unterhaltspflichten und bei anderen volljährigen Kindern wegen vorrangiger Unterhaltspflichten zu kürzen.  
Der  ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind) wertendverändert werden.

Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 Abs. 2 Satz 2BGB minderjährigen Kinderngleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt(880€/1.080 €) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nichtgedeckt werden kann."

Bei anderen Unterhaltsleitlinien ist mir nicht bekannt, dass Sie auf das Wechselmodell überhaupt eingehen. in Analogie zum OLG Hamburg, müsste die Rechnung dann lauten:

Bsp:N1 2000 Euro bereinigt, N2 3000 Euro bereinigt, Summe 5000 --> DDT Kind (6-11): 618 Euro KU
Quoteln: N1 2000  Euro, M 3000 Euro, N1 2000 - 1300 Euro = 700 Euro, N2 3000-1300 Euro = 1700 Euro, N1+N2 - 2600 Euro = 2400 Euro.
Haftungsanteile: N1 700/2400*618 = 180 Euro, N2 1700/2400*618 = 438 Euro,
Ausgleichsbetrag an N2 an N1: 1/2(438 - 180) = 129 Euro.

(Anmerkung: Der Unterschied 1300 Euro oder 1080 Euro ist nicht so erheblich.)

VG Susi

Nachtrag: Das Kindergeld habe ich nicht berücksichtigt. Aus meiner Sicht sollte es einfach geteilt werden.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.05.2019 18:54
(@bruno-j)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,
Danke für das Berechnungsprinzip. Ich hätte erwartet, dass anders berechnet wird, also

KV: 627 € KUH
KM: 647 € KUH
=> Ausgleichzahlung 40/2 = 20 €

Wie sieht es in dem Fall aus, dass der eine Partner nur sehr geringe Einkünfte hat, also im Beispiel einer 5000 und der andere fast nichts?

E1: 5000 - 1300 = 3.700 €
E2:       0 - 1300 => 0

Wie wird jetzt gequotelt?

E1: 618 * 3.700/3.700 = 618
E2: 618 * 0/3.700 = 0

618 / 2 = 309

309 € Ausgleichzahlung richtig oder ist etwas anderes zu beachten?

--
Viele Grüße
Bruno

AntwortZitat
Geschrieben : 07.05.2019 11:55
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

richtig, wenn einer ein Einkommen unter Selbstbehalt hat, dann zahlt er nichts und bekommt die Hälfte des Unterhalts als Ausgleichsbetrag.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 07.05.2019 12:18
(@maxmustermann1234)
Registriert

Susi, sehe ich anders: Du musst nie mehr zahlen, als wenn das Kind beim Partner allein leben würde, also den Tabellenunterhalt gemäß deinem eigenen Einkommen. Aber ja, wenn einer fast nichts verdient, zahlst du zum Großteil die Brötchen, die es beim Expartner frühstückt, auch wenn das Kind die hälfte der Zeit bei dir ist. Klingt unfair, ist es auch.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.05.2019 12:20
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Susi, sehe ich anders: Du musst nie mehr zahlen, als wenn das Kind beim Partner allein leben würde, also den Tabellenunterhalt gemäß deinem eigenen Einkommen.

Das ist ja auch so: Wäre der Elternteil mit 5k Einkommen der alleinige Zahler (Kind nur beim Partner), müsste er 618 - halbes Kindergeld zahlen.

Nach Susis Berechnung trägt er im Wechselmodell 618€ und bekommt das halftige Kindergeld

=> die Belastung ist für ihn gleich.

Von daher ist Susis Berechnung einleuchtend

Aber ja, wenn einer fast nichts verdient, zahlst du zum Großteil die Brötchen, die es beim Expartner frühstückt, auch wenn das Kind die hälfte der Zeit bei dir ist. Klingt unfair, ist es auch.

Sehe ich nicht so. Wenn Du Dir für ein Projekt (hier Projekt "Kind") einen finanzschwachen Partner suchst, brauchst Du Dich nicht zu wundern, wenn Du einen Großteil der Projektkosten alleine trägst.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.05.2019 17:27




(@maxmustermann1234)
Registriert

Da der TO verschiedene Zahlen eingeworfen hat, ist die Berechnung von Susi für den einen Einzelfall korrekt, aber es gibt Fälle, wo mein Einwand relevant wird. Man muss stets den Unterhalt alleine und nach Beteiligungsquote durchrechnen, das Minimum ist dann relevant.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.05.2019 17:34
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Da der TO verschiedene Zahlen eingeworfen hat, ist die Berechnung von Susi für den einen Einzelfall korrekt, aber es gibt Fälle, wo mein Einwand relevant wird.

Denke ich nicht. Susis Formel konvergiert für den Grenzfall, dass einer nicht leistungsfähig ist, immer gegen den Wert (und zwar von unten!), den der Besserverdienede zahlen müsste, wenn das Kind beim Partner lebte.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.05.2019 17:50
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Oder er reduziert einfach seine Arbeit, bis er in etwa das gleiche wie der andere Elternteil verdient. Dann gibt es keinen Streit um das Geld und es ist Ruhe.
Ist eh die viel bessere Lösung, dass sich jeder um seinen Kram kümmert.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.05.2019 18:05
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Korrigiere mich: könnte durch den Faktor "R" möglich werden, weil er ja die Summe der bereinigten Einkommen bildet.

Allerdings ist der Faktor dann wesentlich größer als das Gehalt des Besserverdiemenden, je enger die beiden Gehälter aneinanderliegen.
Dann tritt aber der kompensierende Effekt auf, dass, je näher die Gehälter beinander liegen, desto näher der Anteilsfaktor jedes Partners gegen 1/2 geht.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.05.2019 18:06
(@pausbanderi)
Nicht wegzudenken Registriert

jeder möchte natürlich gerne die lohnsteuerklasse zu haben. Wie kann man das eigentlich aufteilen? Wechselt man jährlich? Oder bekommt sie der der mehr verdient und gibt dem anderen die halbe Ersparnis durch die günstigere lohnsteuerklasse?

Du bist Dir darüber im Klaren, daß es keine derartige „Ersparnis“ gibt? Die Steuerklasse bestimmt lediglich die Vorauszahlung, welche der Arbeitgeber einbehält und direkt an das Finanzamt abführt. Am Ende des Jahres wird aber dann die Steuerlast berechnet nach Grund- bzw. Splittingtabelle. Wer Steuerklasse 1 hat, bekommt zwar jeden Monat weniger Netto aufs Konto, aber am Ende des Jahres eine höhere Nachzahlung.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.05.2019 19:23
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

auch die Frage ob keiner mehr zahlen muss als alleine und was das heißt ist nicht geklärt. Z.B. Hoch- und Runterstufungen in der DDT, Vorwegabzug anderer Unterhaltspflichten. Wobei der Vorwegabzug gelegentlich drinsteht.

1. Zum einen könnte es bedeuten, dass bei Leistungsunfähigkeit eines ET, der andere die Hälfte des vollen Unterhalts gemäß seines Einkommen an den anderen zahlt.

2. Es könnte auch bedeuten, dass niemand mehr als die Hälfte seines vollen Unterhalts gemäß seines Einkommens an den anderen zahlen muss.

3. Es könnte auch bedeuten, dass bei Leistungsunfähigkeit eines ET, der andere nicht mehr als den vollen Unterhalt gemäß seines Einkommens an den anderen zahlt.

4. Es könnte bedeuten, dass keiner mehr als den vollen Unterhalt gemäß seines Einkommens an den anderen überweisen muss.

Wobei ich in dieser Frage zu 2. tendiere. Kindergeld wird dabei extra behandelt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 07.05.2019 21:14
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

an dieser Stelle hatte sich eine Grundsatzdiskussion ergeben, die m.E. mit dem eigentlichen Thema nur noch am Rande zu tun hatte. Wer weiter über Gerechtigkeit & Co reden möchte, tue dies bitte hier:

https://www.vatersein.de/Forum-topic-32463.html

In diesem Beitragsstrang geht's bitteschön ab sofort wieder um die Fragen von @funsurfer77.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.05.2019 23:42