Benachrichtigungen
Alles löschen

Anlage U

 
 Well
(@well)
Rege dabei Registriert

Hallo in die Runde,
meine Frage geht dahingehend inwieweit der Unterhalt gemäß Anlage U ( Höchstsatz ) auch für die Bemessung des Kindesunterhaltes als Einkommen angerechnet werden kann und darf.
Kinder leben bei mir. Ex ist unterhaltspflichtig .
Durch die Anlage U erhöht sich ihr Einkommen ( auf dem Papier ) Wird dieses Nettoeinkommen für die Berechnung des Kindesunterhaltes angesetzt - oder ist das Einkommen ohne der Anlage U relevant ?

Gruß


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 07.07.2018 17:13
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

so richtig verstehe ich Deine Frage noch nicht. Wenn Deine Ex an Dich nachehelichen Unterhalt zahlt, dann wäre die Steuererstattung auch Einkommen (abzüglich des Ausgleichs an Dich).
Steuererstattung ist Einkommen und entsprechend umzulegen.

Zahlst Du Deiner Ex nachehelichen Unterhalt, dann ist dieser Unterhalt Einkommen und bei der Berechnung des KU zu berücksichtigen.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 07.07.2018 18:31
 Well
(@well)
Rege dabei Registriert

Hallo Susi,
bis vor kurzem habe ich Trennungsunterhalt an Sie geleistet. Ausgeurteilt ist der Trennungsunterhalt aber nicht. ( Schwebendes Verfahren )

Ich verstehe es auch so das der Trennungsunterhalt der durch Anlage U bei ihr eingestellt ist auch bei der Berechnung des Kindesunterhalt angesetzt wird.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.07.2018 18:48
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

auch ohne Anlage U ist der Unterhalt Einkommen und gehören damit zum Bruttoeinkommen als Summe aller Einfünfte.

Die Anlage U ermöglicht es Dir Deine Steuerlast zu senken indem Du die Unterhaltszahlungen nicht versteuern musst. Deine Ex muss aber den Unterhalt versteuern und diese Steuern und ggf. weitere Ausgaben im Zusammenhang mit derVersteuerung musst Du ihr ersetzen.
Das hat aber mit KU nichts zu tun.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 07.07.2018 19:38
 Well
(@well)
Rege dabei Registriert

Warum hat das nichts mit dem Kindesunterhalt zu tun ?

Wenn Sie Trennungsunterhalt bekommt und dieser TU dann Einkommen darstellt schließe ich daraus der Kindesunterhalt wie folgt berechnet wird.

Ihr Nettoeinkommen aus ihrer Arbeit ( Lohn  )
dazu dann noch
Anlage U mit 13805 € abzüglich ihrem Steuersatz.

Daraus ergibt sich dann eine Betrag netto nach Steuern Abzügen etc in der Summe von ca 21000-25000 €

Die Anlage U stellt aber nicht die tatsächliche Summe des Unterhaltes dar. ( Es ist nur die Summe die steuerlich geltend gemacht werden konnte )
Die Summe des Trennungsunterhaltes Sind ( Wohnkosten einschließlich Nebenkosten zuzüglich noch einem richterlich falsch festgesetzten TU der monatlich auch bezahlt wurde )

Die Frage die sich stellt ist ob der geleistete Trennungsunterhalt sei es durch Mietvorteil oder Zahlung von Unterhalt bei der Berechnung des KU mitgerechnet werden kann. Dadurch würde dann der KU nach Düsseldorfer Tabelle höher liegen

Hoffe das ich mich nun etwas klarer ausgedrückt habe.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.07.2018 14:09
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Da hast Du natürlich recht ...

An der Bemessung der Berechnung des KU gilt der Trennungsunterhalt natürlich mit als Einkommen und erhöht die Stufen.

Gruß
Kasper


Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.07.2018 14:20
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

natürlich gilt der TU bei der Berechnung des KU. Aber selbst wenn Du die Anlage U nicht hättest, wäre dem so! Ihr Einkommen erhöht sich jeden Monat um den gezahlten TU und das ist die Grundlage für den KU.
Es ist eben nicht so, dass es an der Anlage U liegt sondern schlicht und ergreifend daran, dass Unterhalt, also auch Trennungsunterhalt/nachehelicher Unterhalt Einkommen ist.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 08.07.2018 21:53