Z.B.:
II. Unterhaltsberechnung
Das Elterngeld bleibt bei der Unterhaltsberechnung bis zu einer Höhe von € 300,00 anrechnungsfrei, bei Mehrlingsgeburten zuzüglich je € 300,00 für jedes weitere Kind.
Der die € 300,00 übersteigende Teil des Elterngeldes ist bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts nicht um einen Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/10 nach den Süddeutschen Leitlinien zu kürzen, sondern fließt ungekürzt als unterhaltsrelevantes Einkommen in die Unterhaltsberechnung ein.
aus Elterngeld und Auswirkung auf den Unterhalt
oder
1.5. Elterngeld und Unterhalt
Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Gewährung von Elterngeldes nach § 11 BEEG nur berührt, wenn die Zahlung 300 € (bzw. 150 € im Falle der Ausdehnung der Bezugszeiten und der damit verbundenen Halbierung der Monatsbeträge) monatlich übersteigt. Dies bedeutet, dass der unterhaltsverpflichtete Vater im Falle von Unterhaltszahlungen unter 300 € (bzw. 150 € im Falle der Ausdehnung der Bezugszeiten und der damit verbundenen Halbierung der Monatsbeträge) nicht berechtigt ist, die Höhe der Unterhaltsleistung zu mindern oder einzustellen, weil die unterhaltsberechtigte Mutter Elterngeld erhält. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt das Bürgerliche Gesetzbuch eine Verminderung der Unterhaltspflicht bei Unterhaltszahlungen unter 300 € bzw. 150 € zu. In diesen Fällen kann Elterngeld beim Unterhaltsberechtigten angerechnet werden.
zu finden Uni Erlangen
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
aus Elterngeld und Auswirkung auf den Unterhalt
zu finden Uni Erlangen
Hallo,
das überzeugt mich noch nicht. Sofern sie nicht getrennt sind, die neue KM keinen Unterhalt für sich einklagt, sollte sie auch nicht mitgezählt werden. Davon ab ist sie ja nur im zweiten Rang gegenüber allen Kindern. Interessantes Thema.
/elwu
Hi elwu,
der Unterhaltsanspruch ergibt sich aber doch nicht daraus, ob man zusammenlebt oder getrennt ist.
Z.B. wurden bei der Unterhaltberechnung für meine Kinder auch der Unterhaltsanspruch der Ehefrau des KV miteingerechnet, auch wenn dieser ja nicht direkt an sie ausgezahlt wird.
Warum soll das bei einer nichtehelichen Gemeinschaft anders sein, da ja die KM einen Anspruch auf BU hat, der ihr den Einkommensschaden durch das Kind ersetzen soll.
Davon ab ist sie ja nur im zweiten Rang gegenüber allen Kindern. Interessantes Thema.
Stimmt. Aber das käme ja nur zum tragen, wenn der KV nicht den Mindest-KU zahlen könnte, was ja hier nicht der Fall ist. Warum sollte also die "Neumami" auf eigenen Unterhalt verzichten, auch wenn die beiden zusammenleben? IMO muß sie miteingerechnet werden, auch wenn sie ihren Anspruch gerichtlich nicht durchsetzt. Das wäre dann analog zu einer Ehe und weiteren Kindern.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Moin an alle,
bedeutet das, dass meine Partnerin in der Elternzeit nur als UH-pflichtig mitzählt, wenn sie max. 300 € bekommt oder wäre das nur bei der Berechnung der UnterhaltsHÖHE interessant? Denn bei uns gehts ja nicht um die Höhe des UH der "neuen" KM, sondern nur, ob sie für die Elternzeit als UH-Pflichtige mitzählt (und ich dann für die Zeit 3 UH-Pflichtige habe und dementsprechend in der DT nicht hochgestuft werde).
Nochmal ne Frage zur Umsetzung: wenn meine Partnerin ab Mitte Oktober in Mutterschutz ist (das Datum steht ja bereits fest), wird sie dann ab 1.11. als UH-Pflichtige gerechnet oder tatsächlich taggenau?
Schönen Samstag an alle.
Gruß,
Paul
Hi Paul
Verwechsel mal bitte nicht immer die Begriffe "verpflichtet" und "berechtigt", so wird das niemals was. 😉
DU bist der einzig hier mögliche Verpflichtete - alle anderen sind Berechtigte.
Nochmal zum §1615l, der sagt das ganz klar.
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren....
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, ... Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Falls die KM also wegen der Pflege und Erziehung des Kindes keiner Arbeit nach geht ist sie UH-berechtigt, und zwar 4 Wo vor und 3 Jahre nach der Geburt. Dem steht auch nicht ein KiTa-Besuch des Kindes entgegen. Mir fällt kein Urteil ein, in welchem einer KM die UH-Berechtigung versagt wurde, weil sie nicht arbeiten gehen wollte, aber natürlich weniger EK hatte als zuvor, und ein unter 3 Jahre altes Kind betreute. Freilich müssen auch noch die EK-Verhältnisse allgemein als auch die Selbstbehalte und die Bedürftigkeit berücksichtigt werden. Doch eine prinzipielle UH-Anspruchsberechtigung steht nun mal im Gesetz.
Nochmal ne Frage zur Umsetzung: wenn meine Partnerin ab Mitte Oktober in Mutterschutz ist (das Datum steht ja bereits fest), wird sie dann ab 1.11. als UH-Pflichtige gerechnet oder tatsächlich taggenau?
Die Frage wurde bereits beantwortet. Im BGB findest Du dazu den §1613 Abs.1 Satz 2.
Gruss oldie
Edit: Satzbau korrigiert.
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.