Abfindung nach Tren...
 
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Abfindung nach Trennungsjahr, wieviel bleibt mir ?

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(@peterneu)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Zusammen,
bin ganz Neu hier, ich hoffe Ihr könnt mir helfen…
Lebe seit Beginn 2011 getrennt,  2 Kinder 6 + 13….

Ich verdiene rd. 75000,- € jährlich…

Trennungsjahr ist rum , und die Scheidung ist eingereicht.

Ich erhalte jetzt  eine Abfindung über 100000,- € wegen meines Arbeitsplatzverlustes…

Einen neuen Arbeitgeber werde ich vermutlich finden finden, aber das Gehalt ist fraglich…

Nun meine Frage:
Wenn ich nun statt 3500,- € netto nur noch 2800,- € netto verdiene , darf ich dann monatlich 700,- € von der erhaltenene Abfindungssumme einbehalten, um meine bisherigen Unterhaltszahlungen und meinen eigenen Lebensstandard zu sichern.
Oder darf die Abfindung nur für Unterhaltszahlungen verwendet werden ?
Darf ich den monatlichen Zuschuss über 700,- € genauso verwenden wie zuvor, sprich Darlehenstilgung etc. Muss ich meine Lebensstandard runterschrauben, ober darf ich normal über die 700,- € im Monat verfügen ?

Meine Rechnung : Nettoabfindung 70000 € / 700 € monatlicher Zuschuss = 100 Monate bis zur Auflösung der Abfindung ?

Ist das so richtig ?

LG

Peter


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 18.06.2014 11:58
(@Inselreif)

Hi Peter,

steht denn überhaupt eine Neuberechnung des Unterhalts an?

Grundsätzlich werden Abfindungen als einmalige Zahlungen über mehrere Jahre umgelegt. Wie viel ist eine Einzelfallbetrachtung, im Zweifelsfall des Gerichts Deines Vertrauens.
Zu Deinem Spezialfall hat der BGH (allerdings auch erst seit 2012) eine ähnliche Auffassung wie Du, siehe BGH XII ZR 65/10 (bitte aber auch Leitsatz e) beachten)

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 18.06.2014 12:30
(@wegnachvorn)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi Peter,

arbeitest Du zufällig in Düsseldorf? 😉

für Dich scheint der u.a. Fall 1 zu gelten, d.h. Du musst das Gap zu Deinem bisherigen Netto aus der Abfindung auffüllen, um weiterhin den bisherigen Unterhalt, der sich an Deinem alten (höheren) Gehalt orientiert, zu zahlen.
Der Rest ist wie Vermögen zu betrachten; die Kapitalerträge daraus werden wiederum als unterhaltsrelevantes  Einkommen betrachtet und erhöhen Deine Unterhaltszahlungen.

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Anbei ein paar Infos zu dem Thema, die damals meine Anwältin zusammengestellt hatte:

BGH - 21.04.2004 - XII ZR 185/01:
Haben die Parteien kraft - gegebenenfalls stillschweigender - Vereinbarung eine arbeitsrechtliche Abfindung des Unterhaltsverpflichteten in die Unterhaltsberechnung einbezogen, steht dies einem zusätzlichen güterrechtlichen Ausgleich zugunsten des Unterhaltsberechtigten entgegen.
Eine solche zweifache Teilhabe an der Abfindung, nämlich sowohl unterhaltsrechtlich als auch güterrechtlich, widerspricht dem Grundsatz, dass ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs, ausgeglichen wird.

Urteil zu: Unterhalt Abfindung Verteilung

Die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist im Rahmen des Unterhaltsrechts als Einkommen des Unterhaltspflichtigen auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und nicht wie sonstiges Vermögen zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn alsbald eine neue Arbeitsstelle mit geringeren Einkünften gefunden wird. Die Abfindung dient nämlich dazu, diese verringerten Einkünfte möglichst lange angemessen aufzustocken, um allen Beteiligten, also auch den Unterhaltsberechtigten, eine gleitende Umstellung auf die veränderten Rahmenbedingungen zu ermöglichen.

Erzielt der Unterhaltspflichtige bei entsprechender Hinzurechnung der Abfindung ein Einkommen, das dem bisherigen Verdienst entspricht, ist er auch nach Verlust des höher dotierten Arbeitsplatzes zur Fortzahlung des geschuldeten Unterhalts verpflichtet, bis die Abfindung innerhalb eines angemessenen Zeitraums (hier zwei Jahre) rechnerisch aufgebraucht ist.

Urteil des OLG Hamm vom 17.01.2007
11 UF 84/06
NJW 2007, 1218

Je höher das Einkommen ist, desto höher ist auch der von dir an die Kinder zu zahlende Unterhalt. Zum Einkommen sind dabei nicht nur Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sondern auch andere Geldeinkünfte, zum Beispiel Abfindungen, und Vermögen, zum Beispiel Gesellschaftsanteile, zu zählen. Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt worden sind, sind grundsätzlich dazu zu verwenden, das Arbeitslosengeld auf die Höhe des bisherigen Nettoeinkommens aufzustocken. Zu diesem Zweck ist der Abfindungsbetrag auf mehrere Jahre zu "verteilen". Allerdings muss der Unterhaltspflichtige nicht immer den gesamten Abfindungsbetrag für Unterhaltszwecke verwenden, sondern er ist, wenn dies gerecht erscheint, berechtigt, mit diesem Geld z.B. Schulden zu begleichen oder unabweisbar notwendige Anschaffungen, die üblicherweise nicht aus laufendem Einkommen finanziert werden können, zu bezahlen.

Arbeitsrechtliche Abfindung im Unterhaltsrecht
Ein häufig auftretender Fall ist, dass der Unterhaltsschuldner seinen Arbeitsplatz verliert, nur noch Arbeitslosengeld bezieht, aber für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung von dem Arbeitgeber erhält. Hier stellt sich die Frage, wie diese Abfindung unterhaltsrechtlich zu bewerten ist.Zunächst besteht grundsätzlich eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, eine mögliche Abfindung auch tatsächlich gelten zu machen, notfalls gerichtlich.In Rechtsprechung und Literatur wird kontrovers diskutiert, ob Abfindungen im Vermögen und damit im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden oder unterhaltsrechtlich relevant sind. Auf keinen Fall dürfen sie doppelt berücksichtigt werden.
Grundsätzlich sind drei Fälle zu bewerten:
1.) Arbeitnehmer findet nach Verlust des Arbeitsplatzes unmittelbar einen neuen Job. In diesem Job hat er etwa das gleiche Einkommen. In diesem Fall ist die Abfindung nur seinem Vermögen zuzurechnen. Sie hat keine Ersatzfunktion für Lohn. Der Unterhaltsgläubiger kann nur verlangen, dass die Abfindungssumme so ertragreich wie möglich angelegt wird und die anfallenden Zinsen werden unterhaltsrechtlich berücksichtigt. Damit steigt das Einkommen des Unterhaltsschuldners.

2.) Der Arbeitnehmer findet nach wenigen Monaten einen neuen Arbeitsplatz. Auch dieser Arbeitsplatz bietet ihm etwa das gleiche Einkommen. In diesem Fall wird die Abfindung teils zur Aufstockung des Arbeitslosengeldes eingesetzt. Der dafür nicht benötigte Teil zählt zum Vermögen und wird im Zugewinn ausgeglichen. Auch hier gilt, dass der nicht verbrauchte Vermögensanteil so ertragsreich wie möglich anzulegen ist.

3.) Der Arbeitnehmer findet auch nach längeren Bemühungen keinen neuen Arbeitsplatz. Hier hat die Abfindung eine Ersatzfunktion für den Lohn. Se ist auf einen längeren Zeitraum monatlich zu verteilen. Sie soll den Verlust des Arbeitsplatzes mildern und dem Unterhaltsschuldner und seinen Gläubigern ermöglichen, dass der bisherige Lebensstandard für eine möglichst lange Übergangszeit aufrechterhalten bleibt. Im dritten Fall ist die Abfindung also zur sparsamen Wirtschaftsführung zu verwenden. Der Unterhaltsschuldner darf in diesem Fall nicht mit der Abfindung z.B. Schulden tilgen, Anschaffungen tätigen oder Urlaubsreisen buchen. Macht er dies dennoch, ist ihm der so verbrauchte Abfindungsbetrag fiktiv wieder zuzurechnen.
Auf welchen Zeitraum die Abfindung zu verteilen ist, ist nicht klar geregelt. Bei einem entsprechend großen Betrag können es auch mehrere Jahre sein. Es bietet sich an, die Abfindung so lange auf den Nettolohn zu verrechnen, so lange der Unterhaltsschuldner arbeitslos ist und bis die Abfindung verbraucht ist.


AntwortZitat
Geschrieben : 18.06.2014 12:33
(@peterneu)
Schon was gesagt Registriert

Viel Dank für Deine umfangsreiche Stellungnahme,

das heißt doch, ich kann mit viel Fingerspitzengefühl mein bisheriges Netto Gehalt mit 700,- € aufstocken, oder ?

Also auch ich darf anteilig an der Abfindung zehren, nicht nur die Unterhaltsempfänger, oder ?

Gruß

Dirk


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.06.2014 13:11
(@wegnachvorn)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi,

nicht nur mit viel Fingerspitzengefühl:
Selbstverständlich kannst Du die Lücke zu Deinem bisherigen Nettogehalt aufstocken.

Die Unterhaltsempfänger profitieren eigentlich "nur" durch
- den gleichbleibenden Unterhalt, owohl Du eigentlich ja weniger verdienst
- die Kapitalerträge, die unterhaltsrelevant sind
Das Vermögen beliebt Dir alleine!

Gruß
WNV


AntwortZitat
Geschrieben : 18.06.2014 13:46
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Peter,

[...] und die Scheidung ist eingereicht.

Heißt: Scheidungsantrag ist DEF zugestellt ?

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 18.06.2014 17:52
(@peterneu)
Schon was gesagt Registriert

Ja, der Scheidungsantrag ist im Januar 2014 raus, muss ich denn nach meiner Berechnung wirklich 100 Monate den Unterhalt auffüllen, oder
kann diese Zeit auch kürzer sein.

Es kann doch sein, das ich bei KFZ Darlehen bzw. Hausratsdarlehen ablöse, darf ich das ?

Gruß Dirk


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.06.2014 09:20
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein. Abfindung ist komplett aufzubrauchen.

Die Autokosten sind mit der Kilometerpauschale abgegolten.
Hausratsdarlehen zählt nur in der Regel nicht.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2014 09:52
(@wegnachvorn)
Nicht wegzudenken Registriert

..muss ich denn nach meiner Berechnung wirklich 100 Monate den Unterhalt auffüllen, oder
kann diese Zeit auch kürzer sein...

Diese Zeit ist nur dann kürzer, wenn der nacheheliche Unterhalt im Rahmen des Scheidungsverfahrens zeitlich befristet wird. Dann musst Du auch nur diese Zeit auffüllen.


AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2014 11:12
(@wegnachvorn)
Nicht wegzudenken Registriert

Sehe gerade, dass Deine Kinder "schon" 13 und 6 sind.
Ich würde an Deiner Stelle versuchen, den nachehelichen Unterhalt zu befristen, z.B. bis zum 9. Geburtstag des jüngeren Kindes.

Gleiches habe ich in meiner Scheidung auch erreicht (Kind war da erst 3 und ist jetzt 6,5). Ich zahle noch 2,5 Jahre...und dann ist Schluss  🙂


AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2014 11:14




(@peterneu)
Schon was gesagt Registriert

Es geht auch nicht um den Nachehelichen Ehegattenunerhalt, sondern nur um meine Kinder.

Meine EX bleibt im Haus und hat den großen Wohnvorteil, für Sie zahle ich keinen Unterhalt. jetzt zahlt Sie meinen Hausanteil an mich aus.

Es geht nur um den Kinderunterhalt, wenn ich die nächsten Jahre nur noch 2800, -€ netto verdiene, und ich bisher
3500,- € verdient habe, würde ich monatlich 700,- € von meiner Abfindung aufbrauchen ( dann würde dieser 100 Monate halten )

Aber was ist wenn mein Auto plötzlich kaputt geht , und ich 20000,- € für einen neuen Wagen brauche, darf ich diese Summer vom Abfindungbetrag nehmen, oder ist die Summer nur für die Kinder ???

Gruß Dirk


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.06.2014 11:31
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Der Ku geht vor.

Ein Auto musst du vom Rest bezahlen.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2014 11:32
(@peterneu)
Schon was gesagt Registriert

Verstehe ich das Richtig, 100 Monate sind fix, auch wenn ich in eine Notlage gerate, kann ich nicht an meine Abfindung, weil sich dadurch dann
eventuell die Zahlungen für die Kinder von 100 auf 80 Monate verkürzen ??

Gruss Dirk


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.06.2014 11:39
(@peterneu)
Schon was gesagt Registriert

Und wie wäre es wenn ich ein Jahr bein meinem neuen Arbeitgebener zum alten Gehaltt arbeiten würde, dürfte ich in diesem Jahr meine Abfindung aufbrauchen ?

Oder wird diese auch noch herangezogen , wenn ich erst in 12 oder 18 Monaten weniger verdiene


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.06.2014 11:42
(@wegnachvorn)
Nicht wegzudenken Registriert

Es geht auch nicht um den Nachehelichen Ehegattenunerhalt, sondern nur um meine Kinder.

Ach so, ich dachte es geht um nachehelichen Unterhalt.

Dann gilt, wie Beppo schon sagt:
KU geht grundsätzlich vor.

Dennoch würde ich versuchen, in der Verhandlung ein Teil der Abfindung als "unantastbar" zu deklarieren. Versuch macht klug.

Ich würde so argumtieren:
Es gibt etliche Menschen, die verlieren ihren Job OHNE Abfindung. Wäre Dir dies passiert, würde der KU sofort dauerhaft nach unten angepasst werden.

Glücklicherweise erhältst Du aber eine Abfindung, von der nun beide Parteien, d.h. Deine Kinder, aber auch Du profitieren sollten! Immerhin zahlst Du bei Deinem guten Netto ja eh schon Stufe 5 (oder gar 6?). Es verhungert also niemand!


AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2014 11:49
(@wegnachvorn)
Nicht wegzudenken Registriert

Und wie wäre es wenn ich ein Jahr bein meinem neuen Arbeitgebener zum alten Gehaltt arbeiten würde, dürfte ich in diesem Jahr meine Abfindung aufbrauchen ?

Oder wird diese auch noch herangezogen , wenn ich erst in 12 oder 18 Monaten weniger verdiene

Die Abfindung hat nur dann Lohnersatzfunktion, wenn Du mit Deinem neuen Einkommen nicht mehr das Niveau des alten Einkommens halten kannst oder gar arbeitslos bist. Dann MUSST Du auffüllen bis zu mEnde.

Wenn Du im neuen Job ein Einkommen in gleicher Höhe erzielst, ist die Abfindung dem Vermögen hinzuzurechnen. Du bist dann verpflichtet, die Abfindung "möglichst optimal" anzulegen...und die Kapitalerträge daraus werden dann Deinem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzugerechnet, was evt. zu einem Sprung in die nächsthöhere Stufe der DDT führt.

Ich würde an Deiner Stelle anbieten, dass Du freiwillig für beide Kinder in der DDT eine Stufe höher gehst. Wenn sie mehr wollen, würde ich es auf eine Klage ankommen lassen.
Idealerweise hast Du dabei bald einen neuen Job, der idealerweise keine große Lücke zu Deinem bisherigen Netto entstehen lässt.


AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2014 11:54
(@psoidonuem)
Registriert

Sorry, ich kapiere gerade das Problem nicht. Du kannst Deine Abfindung auf einen Schlag verprassen mit Nutten, Koks und Autos. Das kommt ja nicht auf ein Sperrkonto oder so.

Das einzige, was DU MUSST, ist, Deinen Kindern den höheren Kindesunterhalt bezahlen, so wie wenn Du ein höheres Einkommen HÄTTEST als Du hast.

Und wenn wir von 3500 statt 2800 reden, ist das mal gerade eine Stufe in der Tabelle, mithin 63 € mehr Unterhalt als Du mit 2800 leisten müsstest (unter der Voraussetzung, dass man die Abfindung auf 100 Monate verteilen darf- dies unterliegt einer richterlichen Einzelfallbeurteilung).

Auf keinen Fall erhöht sich der KU um 700€ pro Monat.


AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2014 11:54
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Es geht nur um den Kinderunterhalt, wenn ich die nächsten Jahre nur noch 2800, -€ netto verdiene, und ich bisher
3500,- € verdient habe, würde ich monatlich 700,- € von meiner Abfindung aufbrauchen ( dann würde dieser 100 Monate halten )

das Ganze hört sich dramatischer an als es ist. Stand heute läge der Unterschied zwischen Kindesunterhalt auf der Basis eines Monats-Nettos von 2.800 EUR bei 345 + 420 = 765 EUR; unter Zugrundelegung von 3.500 EUR netto wären es 374 + 454 = 828 EUR. Differenz für beide Kinder 63 EUR bzw. 1 EUR pro Kind und Tag. Da würde ich keinen gerichtlichen Streit wegen eines Autos anfangen, das Du eventuell einmal anschaffen wirst. Die Zahlungen, die für Klassenfahrten, Zahnspangen, Brillen, Nachhilfe, Ausbildung, Studium etc. noch auf Dich zukommen können, sind aus heutiger Sicht auch noch nicht kalkulierbar.

Im übrigen steht ja nirgends, dass Dein Einkommen für die nächsten Jahre auf 2.800 EUR eingefroren sein wird.

Steht eigentlich auch im Raum, Dich stärker/öfter als nur jedes zweite Wochenende in die Betreuung und Versorgung Eurer Kinder einzubringen? Das halte ich für viel wichtiger als Pfennigfuchserei. Auch in so einem Fall kannst Du mit Deiner DEF ja unter 4 Augen vereinbaren, weniger KU zu bezahlen. Die Düsseldorfer Tabelle ist ein Gesetz, an das man sich sklavisch halten müsste; solange keiner von Euch in öffentliche Töpfe fast (was ich auch bei Deiner DEF als angehender Immobilienbesitzerin auschliesse) könnt Ihr als Eltern vereinbaren, was immer Ihr wollt.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2014 12:07
(@psoidonuem)
Registriert

Huhu, keiner liest meine Beiträge, bevor er einen eigenen schreibt 🙁


AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2014 12:10
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Huhu, keiner liest meine Beiträge, bevor er einen eigenen schreibt 🙁

🙂


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.06.2014 12:14




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