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Abfindung nach Scheidungstermin

 
(@hammer1)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Zusammen,
habe mal eine Frage…

Lebe seit Beginn 2013 getrennt, habe 2 Kinder 5 + 9….
Ich verdiene rd. 70000,- € jährlich…

Ende des Trennungsjahres Januar 2014… Ich werde dann die Scheidung einreichen..

Meine Frau ( die aus sehr vermögendem Elternhaus stammt ) arbeitet halbtags netto monatlich 750,- €,  hat ein nebenberufliches Gewerbe monatlich ca. 200,- € , und ab Januar 2014 kommt der volle Wohnwert unserer gemeinsamen Immobilie über 1500,- € hinzu.

Einkünfte der Ehefrau

Netto 750,-
Gewerbe 200,-
Wohnwert 1500,-

Netto 2500,- €

Ende 2014 erhalte ich eine Abfindung über 100000,- € wegen meines
Jobverlustes…

Einen neuen Arbeitgeber werde ich finden, aber das Gehalt ist fraglich…

Nun meine Frage:

Wird meine Abfindung für den Unterhalt 2014 immer mit einbezogen ?

Oder muß ich die Abfindung nur dann verwendet  wenn ich weniger verdiene als vorher ???

Oder gibt es Formulierungen in der Ausscheidungsvereinbarung die den Zugriff unterbinden ??

Findet diese Unterhaltserhöhung nur im Folgejahr 2015 statt, oder muss diese
Abfindung auch noch in den nächsten Jahren ( 2016, 2017 usw. )  aufgezerrt werden ??

Gibt es Höchstgrenzen für Kinderunterhalt… ??

Wenn ich meiner Ex nicht mitteile das ich meine Abfindung erhalten habe, wie ist das mit der Auskunftspflicht ??  Dürfte Sie nachträglich wenn Sie einige Jahre später bemerkt das da Geld geflossen ist,  Ansprüche gegen mich erheben ???

Vielen Dank für Eure Hilfe…

LG Dirk

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 20.12.2013 08:15
(@wegnachvorn)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi Hammer,

arbeitest Du zufällig in Düsseldorf?

anbei ein paar Infos zu dem Thema, die damals meine Anwältin zusammengestellt hatte:

BGH - 21.04.2004 - XII ZR 185/01:
Haben die Parteien kraft - gegebenenfalls stillschweigender - Vereinbarung eine arbeitsrechtliche Abfindung des Unterhaltsverpflichteten in die Unterhaltsberechnung einbezogen, steht dies einem zusätzlichen güterrechtlichen Ausgleich zugunsten des Unterhaltsberechtigten entgegen.
Eine solche zweifache Teilhabe an der Abfindung, nämlich sowohl unterhaltsrechtlich als auch güterrechtlich, widerspricht dem Grundsatz, dass ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs, ausgeglichen wird.

Urteil zu: Unterhalt Abfindung Verteilung

Die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist im Rahmen des Unterhaltsrechts als Einkommen des Unterhaltspflichtigen auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und nicht wie sonstiges Vermögen zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn alsbald eine neue Arbeitsstelle mit geringeren Einkünften gefunden wird. Die Abfindung dient nämlich dazu, diese verringerten Einkünfte möglichst lange angemessen aufzustocken, um allen Beteiligten, also auch den Unterhaltsberechtigten, eine gleitende Umstellung auf die veränderten Rahmenbedingungen zu ermöglichen.

Erzielt der Unterhaltspflichtige bei entsprechender Hinzurechnung der Abfindung ein Einkommen, das dem bisherigen Verdienst entspricht, ist er auch nach Verlust des höher dotierten Arbeitsplatzes zur Fortzahlung des geschuldeten Unterhalts verpflichtet, bis die Abfindung innerhalb eines angemessenen Zeitraums (hier zwei Jahre) rechnerisch aufgebraucht ist.

Urteil des OLG Hamm vom 17.01.2007
11 UF 84/06
NJW 2007, 1218

Je höher das Einkommen ist, desto höher ist auch der von dir an die Kinder zu zahlende Unterhalt. Zum Einkommen sind dabei nicht nur Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sondern auch andere Geldeinkünfte, zum Beispiel Abfindungen, und Vermögen, zum Beispiel Gesellschaftsanteile, zu zählen. Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt worden sind, sind grundsätzlich dazu zu verwenden, das Arbeitslosengeld auf die Höhe des bisherigen Nettoeinkommens aufzustocken. Zu diesem Zweck ist der Abfindungsbetrag auf mehrere Jahre zu "verteilen". Allerdings muss der Unterhaltspflichtige nicht immer den gesamten Abfindungsbetrag für Unterhaltszwecke verwenden, sondern er ist, wenn dies gerecht erscheint, berechtigt, mit diesem Geld z.B. Schulden zu begleichen oder unabweisbar notwendige Anschaffungen, die üblicherweise nicht aus laufendem Einkommen finanziert werden können, zu bezahlen.

Arbeitsrechtliche Abfindung im Unterhaltsrecht
Ein häufig auftretender Fall ist, dass der Unterhaltsschuldner seinen Arbeitsplatz verliert, nur noch Arbeitslosengeld bezieht, aber für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung von dem Arbeitgeber erhält. Hier stellt sich die Frage, wie diese Abfindung unterhaltsrechtlich zu bewerten ist.Zunächst besteht grundsätzlich eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, eine mögliche Abfindung auch tatsächlich gelten zu machen, notfalls gerichtlich.In Rechtsprechung und Literatur wird kontrovers diskutiert, ob Abfindungen im Vermögen und damit im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden oder unterhaltsrechtlich relevant sind. Auf keinen Fall dürfen sie doppelt berücksichtigt werden.
Grundsätzlich sind drei Fälle zu bewerten:
- Arbeitnehmer findet nach Verlust des Arbeitsplatzes unmittelbar einen neuen Job. In diesem Job hat er etwa das gleiche Einkommen. In diesem Fall ist die Abfindung nur seinem Vermögen zuzurechnen. Sie hat keine Ersatzfunktion für Lohn. Der Unterhaltsgläubiger kann nur verlangen, dass die Abfindungssumme so ertragreich wie möglich angelegt wird und die anfallenden Zinsen werden unterhaltsrechtlich berücksichtigt. Damit steigt das Einkommen des Unterhaltsschuldners.
- Der Arbeitnehmer findet nach wenigen Monaten einen neuen Arbeitsplatz. Auch dieser Arbeitsplatz bietet ihm etwa das gleiche Einkommen. In diesem Fall wird die Abfindung teils zur Aufstockung des Arbeitslosengeldes eingesetzt. Der dafür nicht benötigte Teil zählt zum Vermögen und wird im Zugewinn ausgeglichen. Auch hier gilt, dass der nicht verbrauchte Vermögensanteil so ertragsreich wie möglich anzulegen ist.
- Der Arbeitnehmer findet auch nach längeren Bemühungen keinen neuen Arbeitsplatz. Hier hat die Abfindung eine Ersatzfunktion für den Lohn. Se ist auf einen längeren Zeitraum monatlich zu verteilen. Sie soll den Verlust des Arbeitsplatzes mildern und dem Unterhaltsschuldner und seinen Gläubigern ermöglichen, dass der bisherige Lebensstandard für eine möglichst lange Übergangszeit aufrechterhalten bleibt. Im dritten Fall ist die Abfindung also zur sparsamen Wirtschaftsführung zu verwenden. Der Unterhaltsschuldner darf in diesem Fall nicht mit der Abfindung z.B. Schulden tilgen, Anschaffungen tätigen oder Urlaubsreisen buchen. Macht er dies dennoch, ist ihm der so verbrauchte Abfindungsbetrag fiktiv wieder zuzurechnen.
Auf welchen Zeitraum die Abfindung zu verteilen ist, ist nicht klar geregelt. Bei einem entsprechend großen Betrag können es auch mehrere Jahre sein. Es bietet sich an, die Abfindung so lange auf den Nettolohn zu verrechnen, so lange der Unterhaltsschuldner arbeitslos ist und bis die Abfindung verbraucht ist.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2013 10:09
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Hammer,

Ende 2014 erhalte ich eine Abfindung über 100000,- € wegen meines Jobverlustes….
Einen neuen Arbeitgeber werde ich finden, aber das Gehalt ist fraglich…

Da das ungelegte Eier sind, solltest DU tunlichst vermeiden, hiervon irgendetwas in die Unterhaltsdiskussion hineinzutragen.

Eheprägend ist aus Deiner Sicht Dein jetziges Gehalt, güterrechtlich liegt die Abfindung später als der Scheidungsantrag (und somit außerhalb der Zugewinngemeinschaft).

Wenn es soweit ist und Du einen neuen Job hast, dann kann man darüber diskutieren ...

Wurde Dir bereits gekündigt (bzw. gibt es bereits einen Aufhebungsvertrag) ?

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2013 11:53
(@hammer1)
Schon was gesagt Registriert

Nein, das Datum steht in den Sternen...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.12.2013 12:08
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Hammer,

Nein, das Datum steht in den Sternen...

für noch wichtiger halte ich die Frage: Weiss Deine DEF bereits, dass Dir der Jobverlust droht und eine Abfindung im Raum steht?

Nebenbei kann man natürlich auch fragen: Wie weit kannst/willst Du Dich in die Betreuung Eurer Kinder einbringen und ihr eine Ausweitung ihrer wirtschaftlichen Eigenständigkeit ermöglichen?

Und nicht zuletzt: Besteht auch die Möglichkeit, dass Ihr eine "Bausch- und Bogen-Lösung" findet, innerhalb derer sie beispielsweise (Stichwort: Scheidungsfolgenvereinbarung) mit Hilfe ihrer wohlhabenden Familie Eure Hütte zum Alleineigentum übernimmt und Dich für Deinen Anteil ausbezahlt oder Du ihr diesen gegen Unterhaltsverzicht überlässt?

Es gibt da einigen Gestaltungsspielraum, wenn keine der Parteien in Gefahr ist, nach Trennung und Scheidung in soziale Töpfe greifen zu müssen. Wenn ein bisschen was zu verteilen ist, ist das auch sinnvoll, um Anwalts- und Gerichtskosten zu sparen.

Grüssles
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2013 19:53