Hallo zusammen, ich habe mal eine kurze Frage an euch.
Ich habe eine 1,5 jährige Tochter die bei ihrer Mutter lebt.
Im Juli 2010 gab es eine Verhandlung über die Höhe des Berteuungunterhalts, bei der ein hoher Betrag festgesetzt wurde.
Im Okt 2010 ist sie dann offiziell bei ihrem neuen Freund eingezogen und lebt da mit ihm un meiner kleinen.
Das ist soweit auch alles kein Problem habe damit auch kein Problem.
Zusätzlich arbeitet sie in seinem Geschäft auf 400 Euro Basis, dieser Lohn wird aber als Miete gleich einbehalten.
Meine Ex arbeitet sehr viel in seinem Geschäft (unentgeldlich).
Jetzt strebe ich eine Betreuungsunterhaltsabänderung an, da ich unter diesen Bedingungen nicht mehr bereit bin unsummen in eine neue Beziehung zu stecken und ihrem Freund eine billige Arbeitskraft zu subventionieren.
Denn eine neue Lebensgemeinschaft wurde in der Unterhaltsbrechnung im Juli nicht berücksichtigt.
Wie sieht es rechtlich aus.
Kann ich meiner Ex, bei einem Abänderung des Betrreuungsunterhaltstitels ,ein Einkommen durch Haushaltsführung ( siehe Düsseldorfer Tabelle ) von 200- 500€ anrechnen und somit meine Unterhaltszahlungen verringern.
Natürlich auf dem gerichtlichen Weg.
Meine Ex meinte, rechtlich sei es noch keine eheähnliche Lebensgemeinschaft und somit könne ich ihr garnichts, denn dies gelte "laut Gesetz" erst nach 1 Jahr des zusammenlebens.
Wisst ihr da mehr, ich persönlich sehe es anders, lasse mich da aber gern eines anderen belehren. ( Urteile und Gesetzestexte wären toll )
Vielen Danke und einen schönen sonnigen Tag
Moin,
im Gesetz steht nichts.
Es ist gefestigte Rechtsprechung, nach 2 Jahren von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen. Das Thema nach weniger als einem Jahr anzugreifen, halte ich für sehr sportlich. Helfen könnten weitere Aspekte wie gemeinsame Urlaube, gemeinsames Auftreten auf Veranstaltungen, Familienfeiern, ...
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Du wirst auch bis zu einem erfolgreichen Urteil weiter zahlen müssen und selbst bei einem Erfolg nichts zurück bekommen.
Damit könntest mit viel Glück eine Verkürzung deiner BU-Pflicht von 3 Jahren auf 36 Monate erreichen.
Außerdem wird sie ihr Einkommen entweder leugnen oder einstellen.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin
Und solange es um Betreuungsunterhalt geht, hat selbst eine gelebte eheliche Gemeinschaft keinen Bonus für Dich übrig. Allerdings gebe ich Dir einen Hinweis mit höchstrichterl. aktueller Rechtssprechung:
a) In den ersten drei Lebensjahren des Kindes kann der betreuende Elternteil frei entscheiden, ob er das Kind selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Er kann in dieser Zeit auch eine bereits begonnene Erwerbstätigkeit jederzeit wieder aufgeben. Erzielt er in dieser Zeit allerdings eigene Einkünfte, bleiben diese nicht als überobligatorisch völlig unberücksichtigt, sondern sind nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 20 f. und BGHZ 162, 384, 391 ff. = FamRZ 2005, 1154, 1156 f.).
Nun wäre zu beweisen, dass die KM tatsächlich ein Einkommen von 400€ erzielt (egal, wie die Bezahlung verrechnet, ausgeglichen oder sonstwas wird) und dann abzuwarten, was ein Gericht hier für anrechnungsfähig hält.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Die 400 Euro Einkommen wurden bereits in den Betreuungsunterhalt eingerechnet und unsere kleine geht auch bereits sei okt.2010 Vollzeit in die Kinderkrippe.
Wieso kann ich ihr keine Haushaltsführung anrechen, da sie ja ersparnisse aufgrund des zusammenlebens hat.
Mir ist klar das ich trotz allem noch zahlen muss, aber eine reduzierung wäre schin toll.
Sie wirtschaften gemeinsam im Geschäft ihres Freundes, treten überall als "kleine" Familie auf und ich subventioniere den Spaß mit 615 Euro jeden Monat plus KInesunterhalt.
Wieso kann ich ihr keine Haushaltsführung anrechen, da sie ja ersparnisse aufgrund des zusammenlebens hat.
Weil dieses Konstrukt ausschließlich zulasten von Unterhaltspflichtigen angewendet wird.
Warum, müsstest du allerdings den Richter fragen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Ich bin mit meinem jetzigen Mann drei Monate nach der Trennung zusammen gezogen. Das hat für die Anwälte gereicht, um von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen.
Gruß pk
Was ein Anwalt sagt hat keinerlei Bewandtnis.
Der handelt frei nach Walther von der Vogelweide:
"Wes Brot ich ess, des Lied ich sing!"
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi,
Sie kann überobligatorische Arbeit jederzeit wieder einstellen, solange das Kind unter 3 Jahren alt ist. Danach hat sie jedoch gezeigt, das sich Erwerbstätigkeit und Betreuung sehr wohl vereinen lassen. Und wenn sie dann noch eine gefestigte Beziehung hat... Warten könnte auch eine Strategie sein.
mfg
Hi,
zumindest ist erklärbar wie deine Ex auf das eine Jahr kommt. Diese Regelung gibt es tatsächlich, aber nur wenn man Harz 4 beziehen möchte.
In diesem Fall gilt als Lebensgemeinschaft (und hier dann Bedarfsgemeinschaft) wer über ein Jahr zusammenlebt, gemeinsame Kinder betreut oder ein Paar das ein gemeinsames Kind erwartet (ab dem 5ten Schwangerschaftsmonat, allerdings nur wenn die Frau aufgrund der Schwangerschaft nicht arbeiten kann).
Fragt sich jetzt nur ob man mit der Begründung weiterkommen würde, ich fürchte mal nein.
LG
Nadda
Hallo !
Diese Begründung wird natürlich keinerlei Erfolg haben, denn auch hier hängen die Maßstäbe, wie auch bei der Frage was für eine Alleinerziehende in Richtung Arbeit als zumutbar zu betrachten ist, komplett davon ab wer denn Zahlen muss.
Ein zahlender Staat: Eheähnliche Beziehung nach 1 Jahr, Vollzeitarbeit ab dem 3. Geburtstag des Kindes praktisch ohne Wenn und Aber
Ein zahlender Ex: Eheähnliche Beziehung ganz vielleicht eventuell nach 2-3 Jahren, Vollzeitarbei eventuell mal wenn die Kinder alle in der 5. Klasse sind, aber auch dann nur eventuell und ganz vielleicht.
Hi Habakuk,
genau das ist ja das verrückte und da frag ich mich eigentlich schon ob man da nicht mal was draus machen könnte....
LG
Nadda
Gerade diese Personen und Zielgruppenabhängigen Regelungen werden im Moment massiv ausgebaut.
Recht ist nicht mehr für jeden gleich, sondern wird immer mehr davon abhängig gemacht, wen es betrifft.
Das Familienrecht ist dafür eins der besten Beispiele.
Jede Regelung wird davon abhängig gemacht, wen sie betrifft.
Z.B. der §1612b BGB.
Beim Pflichtigen gilt das KG als Einkommen, beim Berechtigten aber nicht.
Oder eben die Sache mit der Wohngemeinschaft.
Beim Pflichtigen senkt das den SB. Beim Berechtigten aber nicht den Bedarf.
Und dafür gibt es noch nicht mal ein Gesetz.
Das haben sich die Richter selbst ausgedacht.
Da aber Politik und Justiz viel Spaß an diesem Spiel, welches dem Sinnbild der Justizia mit ihren verbundenen Augen diametral entgegensteht, gefunden haben, lässt sich das nicht mit juristischen Mitteln bekämpfen.
Und da Parlamente und Regierung auch überwiegend aus Juristen bestehen, auch nicht mit deren Hilfe.
Ich werde jedenfalls keine Partei mehr wählen, die einen überproportionalen Anteilen an Juristen mit Ämtern versorgt.
Diese Juriskratur gehört abgeschafft.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.