Hallo,
meine Tochter, welche bei mir lebt ist 18 geworden und möchte nun studieren.
Ich habe noch einen Sohn mit 15 der bei der Mutter lebt. Für ihn zahle ich entsprechend der Düsseldorfer Tabelle Unterhalt.
Wir haben jetzt berechnen lassen, wie hoch der Anspruch meiner Tochter ggü. uns Eltern ist. Die Mutter ist unterhalb des Selbstbehalts ggü. volljährigen Kindern.
Das Jugendamt hat die Berechnung durchgeführt und ich habe dazu zwei Fragen.
1. Mir wurde der Wohnvorteil angerechnet, da ich in meinem Eigenheim wohne. Meiner Tochter wohnt aber auch in diesem Eigenheim.
2. Der Unterhalt den ich für meinen Sohn bezahle wurde nicht berücksichtigt.
Ist das so in Ordnung ?
Vielen Dank für Eure Hilfe
Michael
Hallo,
dass die Tochter mit im Haus wohnt hat auf Deinen Wohnvorteil keinen Einfluß. Ob der Unterhalt für minderjährige Kinder vorweg abgezogen werden kann, es hängt vom zuständigen OLG ab.
Beim OLG Hamm steht aber z.B.
"13.3.2 Für die Unterhaltspflicht gegenüber privilegierten volljährigen Kindern i.S.d. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB bemessen sich die Haftungsanteile der Eltern grundsätzlich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen abzüglich ihres angemessenen Selbstbehalts (1.400 €), im Mangelfall abzüglich ihres notwendigen Selbstbehalts (960 € bzw. 1.160 €).
Die Barunterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern sind auch in diesem Fall vorweg abzuziehen.
Hiervon kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn der Vorwegabzug zu einem unbilligen Ergebnis führt."
Wenn so etwas dasteht, dann ist der Unterhaltszahlbetrag für das minderjährige Kind vom Einkommen abzuziehen.
VG Susi
2. Der Unterhalt den ich für meinen Sohn bezahle wurde nicht berücksichtigt.
Ist das so in Ordnung ?
Hallo MichaelBolton,
die Frage ist, bei w e m der Unterhalt für Euren Sohn nicht berücksichtigt wurde.
Wie Susi64 schon feststellte, müsste der von Dir gezahlte Unterhalt bei der Berechnung Deines bereinigten Gehalts abgezogen werden.
Bei der Berechnung des bereinigten Gehalts Deiner Expartnerin darf er jedoch nicht berücksichtigt werden, er zählt also nicht zu ihrem Einkommen.
Hallo,
bei mir wurde er nicht abgezogen. Bei der Ex richtigerweise nicht hinzugerechnet.
Vielen Dank für Eure Hilfe
Beste Grüsse
Michael
Bleiben wir beim OLG Hamm.
Der Vorwegabzug findet statt, wenn bei beidseitiger Barunterhaltspflicht die jeweiligen Haftungsanteile der Eltern ermittelt werden (deshalb steht das auch unter Punkt 13.3.2), aber nicht bei der Ermittlung des Bedarfs (13.1.1). Hier ist die Mutter nicht leistungsfähig, also hat der Vater höchstens den Unterhalt zu zahlen, der sich allein aus seinem Einkommen ergibt (13.3.3). Ohne Vorwegabzug! Aber davon kann er noch Kost und Logis für das Hotel Papa abziehen.
Und es ist auch nicht richtig, dass der Wohnvorteil keinen Einfluss hat, denn in den Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle sind 20% für Mietkosten enthalten. Ein Anwalt kann das viel besser erklären als ich:
https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/wohnung-und-eigenheim.html#beduerftige_kinder
Und ja, die Berechnung des Wohnvorteils durch das Jugendamt ist unbedingt zu prüfen, denn dazu gibt es eine neue Rechtsprechung (Tilgung wird ganz anders berücksichtigt). Und überhaupt rechnen die meist falsch.
Liegen eigentlich die Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter vollständig vor?
Hallo Michael,
mal eine möglicherweise blöde Frage:
meine Tochter, welche bei mir lebt ist 18 geworden und möchte nun studieren. (...) Das Jugendamt hat die Berechnung durchgeführt und ich habe dazu zwei Fragen.
Deine nun volljährige Tochter lebt sowieso bei dir, die Mutter ist mangels Masse außen vor - und da braucht ihr allen Ernstes die Paragraphenreiter vom Jugendamt?!?
Meiner Meinung nach solltet ihr nicht mehr brauchen als einen Tisch, zwei Stühle, Papier und Bleistift, eine Kanne Kaffee oder Tee, und ein Gespräch unter Erwachsenen ...
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo Malachit,
nachdem mir nun nach fast 16 Jahren immer wieder von der Mutter vorgeworfen wird, dass ich zu wenig zahle. Sie die Berechnung des Gerichts anzweifelt obwohl ich bereits 1000 EUR im Monat für zwei Kinder bezahlt habe, lässt es sich wahrscheinlich erahnen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, sich gemeinsam an einen Tisch zu setzen. Nebenbei erwähnt zahlt die Mutter für ihre Tochter keinen Unterhalt seit sie bei mir wohnt.
Leider wurde meine Tochter auch immer wieder von der Mutter enstprechend über Jahre instruiert meine Unterhaltszahlungen anzuzweifeln. Zitat "Da hat er sich aber wieder schön arm gerechnet".
Deshalb der Schritt zum JA, damit wieder eine offizielle Stelle ausrechnen kann, was ich bezahlen muss.
Vielen Dank für eure Unterstützung
Michael
Hallo Michael
Denk aber auch bitte daran, das das Jugendamt Deine Tochter darüber informiert, das sie bevor sie von Dir und Ihrer Mutter Unterhalt verlangt, einen Antrag auf Bafög zu stellen hat, auch wenn wenig oder keine Aussicht auf einen Anspruch besteht. Weiter bitte daran denken das bei dem festgesetzten Unterhalt das volle Kindergeld abgezogen wird. Nicht zu vergessen auf die Korrekte Bereinigung Deines Netto zu achten.
LG der Frosch
Denk aber auch bitte daran, das das Jugendamt Deine Tochter darüber informiert, das sie bevor sie von Dir und Ihrer Mutter Unterhalt verlangt, einen Antrag auf Bafög zu stellen hat, auch wenn wenig oder keine Aussicht auf einen Anspruch besteht.
Nein, dem ist nicht so. Wenn der Antrag von vornherein aussichtslos ist, muss er nicht gestellt werden.
Servus Michael!
Deshalb der Schritt zum JA, damit wieder eine offizielle Stelle ausrechnen kann, was ich bezahlen muss.
Wenn bei KM nix zu holen ist und Tochter eh´ bei Dir wohnt und davon ausgehend, dass Du wie bisher alle Kosten trägt:
wieso das JA einschalten anstatt sich mit Tochter auf einen Betrag einigen (ich würde es erst mal so machen wollen)? Ich denke, das meinte auch Malachit.
Würde Tochter während des Studiums weiter bei Dir leben oder würde sie ausziehen?
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Mein Einkommen beläuft sich auf ca. 4000 EUR mtl. netto, die Mutter verdient ca. 2000 EUR mtl.
Die Mutter zahlt keinen Unterhalt weil ich bis vor ein paar Monaten einen höheren Verdienst hatte und vor Gericht entschieden wurde das sie aufgrund des Gehaltsunterschiedes keinen UH leisten muss.
Mit 2.000 Euro netto würde die Mutter aber am Volljährigenunterhalt beteiligt sein.
Warum liegt sie aktuell unter dem Selbstbehalt?
Hallo,
habe jetzt nochmal die Vergleichsrechnung des JA studiert :
Vergleichsberechnung auf Grundlage der Einkünfte allein des Vaters / ohne Berücksichtigung der Einkünfte der Mutter
Unter punkt 1 findet sich die Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Vaters -> das ist für mich verständlich
Unter punkt 2 findet sich die Berechnung des ungedeckten Unterhaltsbedarfs nach dem Einkommen des Vaters, das ist der Zahlbeitrag lt. Düsseldorfer Tabelle. -> das ist für mich verständlich.
Unter punkt 3 findet sich die Berechnung des verteilbaren Einkommens des Vaters.
Hier wird der Unterhalt für meinen Sohn abgezogen und der Selbstbehalt von 1400 EUR und ergibt ein verteilbares Einkommen.
Warum dient der Betrag aus Punkt 3 nicht zur Berechnung des Unterhalts sondern der aus Punkt 1 ?
Servus!
Sie gibt ggü. der Tochter an noch Schulden aus den vergangenen Jahren zu haben etc.
Mag ein Grund sein, aber kein Hindernis. Im umgekehrten Fall würde (aus bisheriger Erfahrung) sofort das Streichkonzert hinsichtlich Anerkennung der Schulden zur Senkung des unterhaltsrelevanten EK beginnen...
Muss mir das JA die Berechnung des relevanten Einkommens der Mutter aushändigen ?
Irgendwie muss ja die korrekte Ermittlung überprüft werden können, insofern m.E. ja, zumindest Eurer Tochter.
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Servus!Mag ein Grund sein, aber kein Hindernis. Im umgekehrten Fall würde (aus bisheriger Erfahrung) sofort das Streichkonzert hinsichtlich Anerkennung der Schulden zur Senkung des unterhaltsrelevanten EK beginnen...
Es kommt auf den Nachweis an. Sie hat Unterhalt bekommen, also welche Schulden musste sie machen, damit sie für diese verwendet werden? Auch komm es darauf an, bei wem sie die Schulden hat! Ist es ein ordentlicher Bankkredit, käme immer noch die vorherigen Punkte zum tragen. Sind es Verbindlichkeiten bei Verwandten, sollte sie den Grund vor allem die regelmäßigen Zahlungen belegen. Oftmals bekommt man den Eindruck, dass diese fingiert sind.
Irgendwie muss ja die korrekte Ermittlung überprüft werden können, insofern m.E. ja, zumindest Eurer Tochter.
Der Tochter muss eine Berechnung ausgehändigt werden. Schließlich muss sie diese nachvollziehen können. Diese kann/bzw. muss sie dann an dich weiterreichen. Denn Du hast ebenfalls das Recht die Berechnungen nachzuvollziehen. Im Grunde müssen die Angaben und Berechnungen auch mit den eingereichten Belegen überreicht werden.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallo Michael,
wieso das JA einschalten anstatt sich mit Tochter auf einen Betrag einigen (ich würde es erst mal so machen wollen)? Ich denke, das meinte auch Malachit.
Ja natürlich hatte ich genau das gemeint - wozu solltest du dich mit deiner Ex absabbeln, wenn von ihr sowieso nichts zu erwarten ist? Ich hatte sogar ausdrücklich geschrieben: "die Mutter ist mangels Masse außen vor".
Wobei, mit der Information, die @Risiko ausgegraben hat, würde ich letzteres gleich wieder zurücknehmen wollen. Bei zweitausend Flocken im Monat wird da vsl. schon was gehen, wenn's auch wegen deines deutlich höheren Einkommens wohl eher ein nur symbolischer Beitrag mütterlicherseits werden wird.
Wenn du das Jugendamt also wirklich mit im Boot haben willst, dann sollen die gefälligst ihren Job machen und auch mal herausfinden, ob und wie viel Unterhalt die Tochter von ihrer Mutter zu erwarten hätte. Und ja, das junge Fräulein hat da einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber dem alten Fräulein, was deren Einkommen betrifft.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.