Benachrichtigungen
Alles löschen

§1615

 
 Dam
(@dam)
Schon was gesagt Registriert

Guten Morgen und Hallo
Ich hoffe ich bin hier richtig und bekomme etwas hilfe von euch.
Ich wurde von 8,5 jahren Vater habe meinen kleinen jedes 2 WE soweit alles ok, war mit EX nie verheiratet und habe nie Unterhalt bezahlt für KM.
Sie hat gleich nach unserer Trennung 2006 einen neuen gehabt (zusammen Haushalt) Wohnung Auto usw. und kein schlechten Job.
Jetzt hat sich Ex von ihrem Freund getrennt und wurde gleichzeitig arbeitslos(Ende Aug).

EX hat angeblich einen Antrag auf Wohngeld gestellt und letzte Woche bekome ich Post vom Jugendamt ich soll meine Gehalt und das meiner Ehefrau offen legen.
Ich habe direkt angerufen und die Mitarbeiterin erklärte mir das ich evtl. Betreuungsunterhalt nach 1615 bezahlen müsse .
Da die öffentliche Kasse hier nur einspringen würde wenn ich keinen Unterhalt leisten könnte.
Ich bitte um hilfe ich habe inzwischen eine Frau neue Wohnung usw.
Kinderunterhalt bezahle ich ,Schule (ganztag) für mein Kind bezahle ich 97 Euro im Monat alles OK, aber Unterhalt für die Ex nach so vielen Jahren??

H E L P

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 18.12.2013 11:24
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Dam,
ich kann mir nicht vorstellen, dass das JA wegen Betreuungsunterhalt (BU) bei Dir anklopft; ist der KU in irgend einer Form tituliert?
Das Einkommen Deiner Frau geht weder dem JA noch dem Jobcenter was an, nur Deines ist relevant.

Ich würde erst mal klären, was genau vom JA gefordert wird auf Grund welcher Rechtsgrundlage (nach sieben Jahre Trennung)...

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2013 11:37
 Dam
(@dam)
Schon was gesagt Registriert

Hallo marco
Es gibt kein Titel über KU bezahle aber nach Düsseldorfer Tab. habe aber mein Gehalt nie bereinigt.
Die Mitarbeiterin hat nur gesagt wenn KM nicht für ihren Lebensunterhalt sorgen kann ,
könnte es möglich sein das evtl. ich Betreuungsunterhalt leisten müsse.
Das Jugendamt müssen dies aber erst prüfen und dafür sollte ich über meine Gehalt und das meiner Frau dem Jugendamt übermitteln.
warum kann ich dir nicht, sagen dürfen die so etwas überhaupt??

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.12.2013 11:47
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nö, dürfen sie nicht.

Sie dürfen, wenn eine Beistandschaft bestehen, den KU berechnen, aber für Mutti sind sie niemals zuständig. Das wäre in diesem Fall das JC.

Ich würde kurz und knapp zurückschreiben, das du keine Rechtsgrundlage sieht für ihr Ansinnen, da sie nicht berechtigt sind die KM zu vetreten, sondern nur das Kind.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2013 11:55
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Dam,
meines Wissens vertritt das JA die Interessen des Kindes und nicht der KM. Da sie wohl Sozialhilfe beantragt hat, wäre m.E. das Jobcenter für Unterhaltsfragen die KM betreffend zuständig.
Meines Erachtens bist Du ausschließlich Eurem gemeinsamen Kind unterhaltspflichtig.

Wie gesagt, mach Dich (am besten schriftlich) erst mal schlau, was genau seitens des JA von Dir gefordert wird.

Grüßung
Marco

*Edit: Tina benutzt wohl alle 10 Finger zum Tippen  😉

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2013 11:56
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Dam,

ich kann den Vorschreibern nur beipflichten: Mit dem Unterhalt der Mutter Deines Kindes hast Du nicht das Geringste zu tun. Der Betreuungsunterhalt, den das BGB vorsieht, ist üblicherweise auf die ersten drei Lebensjahre begrenzt; was darüber hinausgeht, muss kindesbezogen begründet werden. Einen Betreuungsunterhalt für die Mutter, der überhaupt erst zu einem späteren Zeitpunkt - hier im 9. Lebensjahr des Kindes - beginnt, ist dagegen nirgends vorgesehen; sie ist ja nicht plötzlich durch das Kind an eigener Erwerbstätigkeit gehindert.

Wenn Du überhaupt antworten möchtest (was Du m. E. nicht musst), solltest Du bestenfalls in einem dürren Zweizeiler nach der Rechtsgrundlage fragen. Und auch ich bin ganz sicher, dass das JA mit der Kohle der Mutter nichts zu tun hat.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2013 13:36
 Dam
(@dam)
Schon was gesagt Registriert

hallo
Habe Ex gerade angerufen , sie musste angeblich angeben ob sie Staaatliche Hilfe in Anspruch nehmen würde        
(ein Beratungsgespräch für alleinerzeihende) oder dies schon der Fall ist.

Sie hat zur Zeit noch kein Wohngeld sie wartet noch auf Bescheid des Arbeitsamtes wegen Alg.
Sie hatte ja jahrelang gut verdient , nur wenn das ALg nicht ausreichen würde und sie Wohngeld beantragen müsse sollte ich angeblich in erster Linie dafür einspringen......

ich verstehe hier nix mehr, ich dachte ich muss 3 jahre bezahlen und jetzt bezahle ich hier die Faulenzerei??Ex meinte auch die DAme vom Jugendamt hätte ihr gesagt sie müsse erst ab der 7 Klasse Vollzeit Arbeiten und bis zu diesem Zeitpunkt müsse ich eine differenz bezahlen,was für eine differenz??
Sie hatt jetzt Jahrelang 90 % gearbeitet und jetzt ist sie fertig und kann nicht mehr, Kind und Arbeit und Einkaufen ist zu viel für die Dame.

Sie war jahrelang sicher 7-8 Tage im Monat durch ihre Arbeitsstelle in der USA, China  usw...in dieser Zeit habe ich jahrelang auf unser Kind aufgepasst.
Ich habe ihr auch erheblich geholfen zu ihrem Beruflichen weiterkommen und jetzt soll ich zahlen weil sie Arbeitslos wird?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.12.2013 14:07
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nochmal,

du musst ihr keinen Unterhalt zahlen. Das JA ist dafür auchgar nicht zuständig.

Die SB möge dir die Rechtsgrundlage hierfür nennen.

Selbst bei Geschiedenen geht man nach 7 Jahren ohne Unterhalt davo aus, dass danach kein Unterhalt mehr gefordert werden kann. Und überdas 3. Lebensjahr des Kindes hinaus käme auch dann nur BU für Mutti in Frage, wenn diese auskindbezogenen Gründen nicht arbeiten kann.

Lehn dich zurück, warte ob das JC so dreist ist dir zu schreiben und wenn du lustig bist, dann beschäftige die Dame vom JA mit der Anfrage auf welcher Grundlage sie der Meinung ist für KM etwas fordern zu dürfen.

Du kannst ja noch schreiben, dass du korrekt KU zahlst und der KM über dein Einkommen Auskunft erteilt hast.
Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2013 14:22
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Dam,
wie geschrieben: Zweizeiler ans JA, welcher Unterhalt gefordert wird und die sollen die Rechtsgrundlage benennen.
Mit mündl. Auskünften von wem auch immer kommest Du nicht weiter. Und das

Sie hatte ja jahrelang gut verdient , nur wenn das ALg nicht ausreichen würde und sie Wohngeld beantragen müsse sollte ich angeblich in erster Linie dafür einspringen......

halte ich für ein Gerücht. Wenn überhaupt, dann kommt das JC auf Dich zu.

Ex meinte auch die DAme vom Jugendamt hätte ihr gesagt sie müsse erst ab der 7 Klasse Vollzeit Arbeiten und bis zu diesem Zeitpunkt müsse ich eine differenz bezahlen,was für eine differenz??

Hörensagen; die Dame vom JA soll das schriftlich bestätigen und die Rechtsgrundlage hierfür benennen.

Ich habe  den Eindruck, Du lässt Dich von Ex aufs Glatteis führen...

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2013 14:23
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Dam,

calm down, wirklich. Ob die Mutter Deines Kindes Arbeit hat und wovon sie lebt ist nicht Dein Problem und wird es auch nicht werden. Das JA kann auch nichts anderes beschliessen. Schlimmstenfalls könnte irgendwer Deiner Ex raten, Dich auf Unterhalt zu verklagen, und spätestens dann kämen die gesetzlichen Grundlagen ins Spiel, die es für Deinen Fall nicht gibt und die auch für Deine Ex auch nicht neu erfunden werden. Lass Dich da doch nicht von einem Behörden-Briefbogen ins Bockshorn jagen.

Und nur für's Logik-Modul (rechtlich spielt es keine Rolle): Deine Ex konnte jahrelang einen Fulltime-Job (sogar mit Auslandseinsätzen) wahrnehmen, als Euer Kind klein war - und jetzt, wo es 8,5 Jahre alt ist, soll plötzlich ein Fulltime-Job nicht mehr möglich sein?

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2013 14:30




 Dam
(@dam)
Schon was gesagt Registriert

OK Ich werde eueren Rat befolgen und mich melden wie es weiter geht, vielen dank bei euch für die fixen Antworten.

Danke Dam 😉

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.12.2013 14:38
(@biggi62)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Dam,

willkommen!

Jetzt hat sich Ex von ihrem Freund getrennt und wurde gleichzeitig arbeitslos(Ende Aug).

Das sieht für mich nach ALG1 (früher: Arbeitslosengeld = Versicherungsleistung). Falls deine Ex bis Ende August 2014 keinen neuen Job hat und ALG2 (früher Arbeitslosenhilfe = Sozialleistung) beantragt, könnte das Jobcenter an dich herantreten. Aber ganz sicher nicht an deine Ehefrau. Beim Jugendamt kannst du nur den Unterhalt für euer Kind titulieren. Den Titel braucht deine Ex, damit sie Wohngeld o.ä. beantragen kann.

Lass dich nicht ins Bockhorn jagen.

Viel Erfolg!  🙂 Biggi

Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2013 21:20
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Dam
da würde ich mir keine wirklich großen Sorgen machen, da kann m.e Exe, JA und der Rest der Bande klagen bis sie grün werden.
Und ich glaube auch nicht das Dam hier für das ALG 2 aufkommen müsste , wie will sie das begründen seit 2006 gabe es keinerlei KInderbezogene Gründe für einen Anspruch auf BU.
Betr. Erwerbslosigkeit BGH  Einen Krankheitsunterhalt oder einen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wie sie die §§ 1572, 1573 für den nachehelichen Unterhalt vorsehen, kennt § 1615 l BGB nicht.
:amen:
Guru

AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2013 23:31