Ich habe folgende Frage, die ich gerne in diesem Forum platzieren möchte.
Ich bin alleinerziehender Vater von 2 Kindern (15/11).
Die Mutter hat sich im Sommer 2006 von mir getrennt und sich einem neuen Lebenspartner zugewandt. Die Ehe wurde im September 2007 rechtskräftig geschieden. Die Kinder sind im Oktober 2007 zu mir gezogen und seit dem kämpfe ich um den Mindestunterhalt für die Kinder. Die Mutter ist im Oktober 2007 noch einer 30 Stunden-Beschäftigung nachgegangen.Im Dezember 07 hat die Mutter ein weiteres Kind geboren. Sie geht keiner Beschäftigung mehr nach und hat dadurch bedingt kein Einkommen mehr. (War bei der kath. Kirche beschäftigt ;-)Ich arbeite Vollzeit und habe dadurch bedingt nun mehr als das doppelte Einkommen meiner Ex.
Im Rahmen der Unterhaltsauseinandersetzung beruft sich der gegnerische Anwalt nun auf §1607 BGB und teilt mir mit, das ich nicht nur betreuungs -sondern auch barunterhaltspflichtig sei. Meine Anwältin bewertet es ähnlich, da meiner EX der angemessene Selbsbehalt (1100€) zu stehen würde. Gibt es Väter die in einer ähnlichen Auseinandersetzung stehen? Nach meinem Rechtsempfinden kann das nicht sein. Einem Vater wird mit einer Vollzeitbeschäftigung zugemutet einer Nebenbeschäftigung nachzugehen um den Mindestbarunterhalt zu zahlen und eine Mutter wird komplett anders betrachtet?? Ich werde quasi dafür abgewatscht, mir den A...aufzureissen Alltag und Beruf unter einen Hut zu bekommen. Trage ALLE Kosten alleine und das nach Recht und Gesetz?!?!
Wer kann mir seine Erfahrungen mitteilen und mir ggf. einen Tip geben ob sich ein weiterer Kampf für meine Kinder lohnt?
Im Vorfeld
*VIELEN DANK* 🙂
Hallo,
§1607 Abs.1 BGB bezieht sich nicht auf den anderen Elternteil, sondern auf die Großeltern. Du musst zunächst die Mutter auf Unterhalt verklagen. Erst wenn die vom Gericht unter welchen Vorwänden auch immer als nicht leistungsfähig eingestuft wird und die Klage also erfolglos ist, kannst du anschließend ihre Eltern wg. dieser Ersatzhaftung verklagen.
/elwu,
ist da auch am Überlegen...
Hallo Köllschen Jung,
ich weiß ja nicht, was ihr neuer Heini verdient aber er ist ihr ja nun zum BU verpflichtet und zwar in der Höhe ihres bisherigen Einkommens.
Sofern ihr Einkommen damit dann über 900,- € liegt, müsste sie ja wieder Leistungsfähig sein, zumal ihr ja auch eine Haushaltsersparnis angelastet werden könnte.
Deine Ra-in scheint auch eher ihre Seite zu vertreten. Ob vorsätzlich oder aus Unfähigkeit, du solltest sie feuern.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
:)hallo elwu, hallo beppo,
erst einmal VIELEN DANK für euer schnelles feedback .....
eigentlich ist es mir unangenehm meine privaten themen in ein solches forum zu stellen, aber ich gebe zu es tut mir gut anworten zu erhalten :redhead:
@elwu ich werde das auf jeden fall prüfen lassen, ob ich bei 1607 gar nicht gemeint sein kann .immerhin gibt es da den passus....Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.
@beppo....die situation ist vertrakt,, der neue lebenspartner verdient genau so viel wie ich, hat aber noch drei kinder die er sein "eigen nennt". obwohl meine ex mit ihm zusammen lebt, haben die beiden lt. meiner anwältin keine gütergemeinschaft. der herr hat eine eigentumswohnung, habe eine sehr nüchterne aufstellung soll und haben vorgelegt bekommen, dass den beiden gar nichts mehr bleibt um unterhalt zu zahlen. hierüber sollten sich zwar erwachsene menschen über 40 jahre gedanken machen, bevor ein pannenkind auf diese welt getragen wird, aber es ist aktuell wie es ist. sie versorgt den haushalt, kümmert sich auch um seine kinder und um das gemeinsame und verdient kein geld und scheint auch keiner verschärften erwerbsobliegenheit zu unterliegen...es ist zum kot....
obwohl meine ex mit ihm zusammen lebt, haben die beiden lt. meiner anwältin keine gütergemeinschaft.
Ein Grund mehr deine Anwältin zu feuern.
Ob die beiden eine Gütergemeinschaft haben, interessiert überhaupt nicht.
Andererseits ist ihr eigener BU Anspruch nachrangig gegenüber seinen Kindern. Es könnte also doch schwierig werden da Geld raus zu holen.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
hallo beppo,
die frage ist für mich nicht ob da was zu holen ist, sondern ob sie einer verschärften erwerbsobliegenheit unterliegt oder nicht....kann sie sich nach recht und gesetz mit dem neuen erdenbürger entspannt zurücklehnen und nicht arbeiten gehen?? zum zeitpunkt der bu war mein gehalt nicht doppelt so hoch wie heute.
von diesem spako will ich kein unterhalt.....er bemüht sich noch nicht mal um meine kinder.ist noch nicht mal in der lage ihnen die tageszeit anzusagen, von einem herzlichen aufeinanderzugehen ganz zu schweigen, meine kinder sind für diesen herrn lästiges beiwerk, nicht mehr und nicht weniger......das sind die emotionalitäten von den fakts abgesehen....mein großer geht mittlerweile gar nicht mehr zu seiner mutter, obwohl es ihm schwer fällt, und mein kurzer nur so lange, bis das spako nach hause kommt.......an den mama we hält er tapfer durch..... :knockout:
Also ich weiß es ehrlich gesagt nicht, ob ihre Fürsorge für den kleinen Menschen ihrer Erwerbsobliegenheit vorgeht.
Aber ich vermute mal, dass du keinen Richter finden wirst, der sie jetzt zur Arbeit schickt.
Vor die Wahl gestellt, dich mit den großen Kindern arbeiten zu lassen oder die Mutter mit dem Kleinen, scheint mir die Entscheidung vorhersehbar. Zumal du einen Job hast und sie nicht.
Ich denke der Richter wird sagen, so wie es ist, ist es gut.
Aber das ist nur geraten.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo,
da dein jüngstes Kind erst 11 ist solltest du (sofern du nicht wieder verheiratet bist) Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Den gibt es bis zum 12. Lebensjahr.
Sophie
🙂 Liebe Sophie,
danke für deinen Tip, den Unterhaltsvorschuss habe ich bereits beantragt und auch genehmigt bekommen.
Hey
sondern ob sie einer verschärften erwerbsobliegenheit unterliegt oder nicht....kann sie sich nach recht und gesetz mit dem neuen erdenbürger entspannt zurücklehnen und nicht arbeiten gehen??
Ich sags mal kurz u knapp..vergiss es...!
Sie ist jetzt erstmal in erster Linie dafür da sich um das Kind zu kümmern..da ist nichts groß mit gesteigertet Erwerbspflicht..die hat sie zwar, abér durch das Kind kann sie nicht arbeiten..
Da wird kein Riochter sie zum KU verdonnern, oder sie auffordern sich einen Job zu suchen..
Meine Erfahrung is so..u das wird sich auch zukünftig kaum ändern..da wirst du vermutlich nie jemals einen Cent Ku sehen von der KM...
Ist nunmal leider eine andere Welt..
Gruß
Jens
Moin,
bei Inanspruchnahme der Großeltern im Rahmen der Ersatzhaftung ist zu beachten, dass alle Großeltern geprüft/berücksichtigt werden (>hier<). Ansonsten siehe auch >dieses< BGH-Urteil.
Ich würde in diesem Zusammenhang das blamable, jedoch für dich nutzbare Urteil des BGH nutzen ((>hier<)).
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
hallo an alle,
ich möchte mich ganz herzlich für eure unterstützung und euren rat bedanken 🙂
nachdem ich mich nun heute auch mit meiner anwältin in o.g. thematik gestritten habe, kann ich jens mit seiner einschätzung nur recht geben....es gibt an dieser stelle keine emanzipation zwischen männern und frauen....§1607 BGB greift nicht nur auf die Großeltern zu, sondern auch auf mich....
ich werde das thema ku nun entgültig abhaken, da ich meine kinder nicht zum spielball dieser schmutzigen thematik machen werde und bekanntlich muss jeder mann und frau ganz persönlich in den spiegel gucken....
ich sagte es schonmal meine frau war bei der kath.kirche beschäftigt und ich musste mir von ihrem arbeitgeber sagen lassen, "dass es doch immer wieder schön sei, wenn ein kind auf diese welt getragen würde"...., diese ansage bekam ich bevor die dame gekündigt wurde.....;-) in diesem sinne....ich bin froh das es diese forum gibt, ihr habt mich alle mit euren feedbacks in die richtige meine richtung geschupst :thumbup:
:yltype: anbei ein auszug aus der deutschen rechtssprechung:
Zitat: OLG Brandenburg vom 17.1.2006:
Unterhaltsansprüche der Kinder unter 18 Jahren, wenn der betreuende Elternteil sehr viel mehr verdient als der zum Barunterhalt verpflichtete.
Minderjährige Kinder haben einen Anspruch auf Betreuung, den im Regelfall ein Elternteil befriedigt, sofern die Eltern getrennt leben. Dadurch genügt dieser Elternteil seiner Unterhaltspflicht. (Betreuungsunterhalt)
Den Anspruch des Kindes auf Barunterhalt befriedigt meistens der nicht betreuende Elternteil.
Von der Regel, dass der eine Elternteil betreut und der andere zahlt, gibt es Abweichungen, etwa wenn der betreuende Elternteil deutlich mehr Einkommen hat als der zum Barunterhalt verpflichtete.
Hierzu dasUrteil des OLG Brandenburg vom 17.01.06 - 10 UF 91/05 -:
1. Ist das Einkommen des betreuenden Elternteils mehr als doppelt so hoch wie das des eigentlich zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils, kann die Unterhaltsverpflichtung des Letztgenannten ganz entfallen.
2. Besteht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Einkünften beider Elternteile, ist das Einkommen des betreuenden Elternteils aber noch nicht doppelt so hoch wie das Einkommen des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils, so ist von einer anteiligen Barunterhaltspflicht beider Elternteile auszugehen.
3. Der Haftungsanteil jedes Elternteils errechnet sich nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts.
Der zum Unterhalt für seine minderjährige Tochter verurteilte Vater will keinen Unterhalt zahlen, weil das anrechenbare Einkommen der Mutter des Kindes doppelt so hoch sei wie seines. Diese sei daher in der Lage, auch den Barunterhaltsbedarf für die von ihr betreute Tochter in voller Höhe zu decken.
Die Berufung des Vaters ist überwiegend erfolgreich:
Für den Vater besteht gegenüber seiner minderjährigen Tochter grundsätzlich eine erweiterte Unterhaltspflicht gemäß § 1603 II 1 BGB: Er muss alle verfügbaren Mittel bis zur Grenze seines notwendigen Selbstbehalts mit ihr teilen. Diese Verpflichtung tritt allerdings nach § 1603 II 3 BGB nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Das kann auch der andere Elternteil sein, der das minderjährige Kind betreut, sofern dieser in der Lage ist, den Barunterhalt des Kindes ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu leisten (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 1998, 505 = FamRZ 1998, 286 [288]). In einem solchen Fall entfällt die verschärfte Unterhaltspflicht.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann der betreuende Elternteil ausnahmsweise selbst dann, wenn bei Inanspruchnahme des anderen Elternteils dessen angemessener Selbstbehalt nicht gefährdet würde, dazu verpflichtet sein, zusätzlich zu seiner Betreuungsleistung zum Barunterhalt des Kindes beizutragen. Das ist anzunehmen, wenn andernfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern aufträte (vgl. hierzu etwa BGH, NJW 2002, 1646 = FamRZ 2002, 742; NJW 2003, 3770 = FamRZ 2004, 24 [25]). Demnach kann für den Betreuenden je nach den Umständen die Verpflichtung bestehen, den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe oder zumindest teilweise zu übernehmen, wodurch sich auf der anderen Seite die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils ermäßigen oder ganz entfallen kann (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 2 = FamRZ 1992, 92 [94]).
4. Die Frage, wann ein "erhebliches finanzielles Ungleichgewicht" vorliegt und ob und gegebenenfalls wie der Barunterhalt dann zwischen den Eltern aufzuteilen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
a) Von einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht im Sinne von § 1603 II 3 BGB wird jedenfalls dann auszugehen sein, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils mindestens doppelt so hoch ist wie das des anderen Elternteils. Dann entfällt dessen Barunterhaltspflicht vollständig, selbst wenn bei dem nicht betreuenden Elternteil (über die Grenze des angemessenen Selbstbehalts hinaus) noch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit besteht.
Für den in 2001 und 2003 liegenden Unterhaltszeitraum ist von einem erheblich geringeren Einkommen des Vaters auszugehen. Er ist daher nicht zum Barunterhalt in dieser Zeit heranzuziehen, noch nicht einmal anteilig. Denn eine Mithaftung würde angesichts des mehr als doppelt so hohen verfügbaren Einkommens der Kindesmutter zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen.
Zitatende. :knockout:
Es ist also nach Recht und Gesetz legitiem, dass sich eine Mutter in grober Fahrlässigkeit in die Arbeitslosigkeit stürzt, indem sie ein Kind in diese Welt setzt und damit ihren Arbeitsplatz bei der (schein)heiligen kath. Kirche veriert....
Papa hat vorher viel gearbeitet (verdient ja auch das Doppelte) und arbeitet jetzt noch mehr weil der Alltag zu regeln ist.....
Deutsche Rechtsprechung muss man(n) nicht immer verstehen 😉