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§1579 und Anzeige wegen Vergewaltigung

 
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Väter und Mütter,
ich bin bei meiner Lektüre des BGB auf eine Sache gestoßen:
BGB § 1579 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen
Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des
Verpflichteten schuldig gemacht hat,
3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
6. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm
liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder

Und da fiel mir ein: Meine Ex hatte während der Ehe Elternzeit für 18 Monate genommen und jetzt ausgeweitet. Ist die um, wird sie Kündigen, weil sie umgezogen ist. Geht da auch wirklich nix?

Und dann habe ich die, an den Haaren herbeigezogene Anzeige wegen Vergewaltigung meiner Ex an den Hacken. Das hat sie auch nett in unserem Freundeskreis verkündet, der wiederum nicht zu weit von meiner Arbeitsstelle entfernt ist.
Ich weiss, dass man mit dem Abs 2/6 agieren kann, wenn einem sie Steuer auf den Hals gehetzt wird. Kann ich aber in meinem Fall was machen? Gibt es da irgendwelche Rechtsprechung zu?

Ich will ihr ja nicht den EU verwehren. Aber so eine Begrenzung, bis dass unser Sohn 12 ist, hätte ich schon gerne.

Gruss und Dank,
Michael

[Editiert am 27/8/2005 von Weisnich]


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 28.08.2005 00:54
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin Michael,

Geht da auch wirklich nix?

Nein, sie betreut ein kleines Kind.

an den Haaren herbeigezogene Anzeige

Das wäre einen Versuch wert. Ein besonders gehaltvolles Argument ist es, wenn dir nachweisbare Nachteile entstehen. Das Gericht wird in diesem Fall, da ein kleines Kind zu betreuen ist, wohl auch wieder sagen: "Naja, sie haben da ja schon recht. Aber so ist das nun mal bei einer Trennung. Ein Wort gibt das andere. Und außerdem betreut sie ja ihr kleines Kind."

Frage elwu mal, der hat es erlebt.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 28.08.2005 15:40
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Deep,
ich sehe das auch schwierig. Könnte prozessual ein Groschengrab sein (darf man das noch nach der Währungsumstellung sagen?).

Und ich will sie ja nicht auf dem Trockenen sitzen lassen. Es geht mir mehr darum, dass ich ihr helfen will, nicht von so einem schlechten Menschen wie mir, dauerhaft abhängig zu sein. Mein Ziel wäre einfach einen Ausschluss des EU, wenn unser Sohn das Alter von 12 Jahren erreicht hat.
Wäre doch eine gute Perspektive für uns beide.

Direkt keinen Unterhalt zahlen zu müssen kann ich mir abschminken - will ich aber eigentlich auch nicht. So schlecht bin ich dann auch nicht (aber nicht weitersagen).

Gruss,
Michael


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.08.2005 19:20
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin,

vielleicht bringt dir der gepflegte Blick in die Leitlinien des zuständigen OLG etwas - üblicherweise kann eine Teilzeittätigkeit ab dem 8. Lebensjahr und eine Vollzeittätigkeit (=Verfall des EU, wenn dieser wegen Kindesbetreuung verlangt wurde) ab dem 12 bzw. 15. Lebensjahr verlangt werden, je nach OLG.

Wozu dann der ganze Schwumpf?

Gruß, Xe


AntwortZitat
Geschrieben : 28.08.2005 20:47
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Geliebter Xe :cul: ,
Du hast recht und wiederum nicht.

Stell Dir mal vor, Du würdest 2-3 mal so viel verdienen, wie deine Ex es je könnte. Dann geht sie arbeiten und ihr verdient beide.

Dann machst Du eine kleine Rechnung auf und siehe da: sie würde immer noch richtig Asche von Dir kriegen.

Wäre ich also Erzieher hättest Du recht - da ich nun kein Erzieher bin, nicht. Oder?

Gruss,
Michael


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.08.2005 20:59
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Falsch - in zweifacher Hinsicht.

Erstens bin ich nicht dein "Geliebter", weil du absolut nicht mein Typ bist, zum Zweiten beziehst du dich auf Aufstockungsunterhalt. Der greift aber erst nach einer Ehedauer von mehr als 10 Jahren, wenn der EU-Anspruch also auf der Kindesbetreuung basiert, ist es nach derzeitiger Rechtslage vorbei mit dem EU, wenn die Grundlage (Kindesbetreuung) wegfällt.

Gruß, Xe


AntwortZitat
Geschrieben : 28.08.2005 21:28
(@robert-holz)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Xe

Aufstockungsunterhalt. Der greift aber erst nach einer Ehedauer von mehr als 10 Jahren, wenn der EU-Anspruch also auf der Kindesbetreuung basiert, ist es nach derzeitiger Rechtslage vorbei mit dem EU, wenn die Grundlage (Kindesbetreuung) wegfällt.

Stimmt das?
Bei 4,5 Jahren Ehe gibt es keinen Aufstockungsunterhalt, wenn beide arbeiten. Ich bei 100%, und KM bei 50% ( Studienrätin ) Arbeit. Wir beide haben netto, ca das Gleiche in der Tasche.
Dann will sie mir auch noch fiktiven Unterhalt unterjubeln, wenn ich jetzt mein 3. Jahr Elternzeit mache.
Tschulligung, wenn ich hier so reingrätsche!
Gruß robert


AntwortZitat
Geschrieben : 28.08.2005 23:33
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@Xe
Danke

@Robert
kein Problem. Ich weiss ja jetzt, worüber es mit meinem Anwalt sinn mach zu diskutieren.

Gruss,
Michael


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.08.2005 00:26
 elwu
(@elwu)

Und ich will sie ja nicht auf dem Trockenen sitzen lassen. Es geht mir mehr darum, dass ich ihr helfen will, nicht von so einem schlechten Menschen wie mir, dauerhaft abhängig zu sein. Mein Ziel wäre einfach einen Ausschluss des EU, wenn unser Sohn das Alter von 12 Jahren erreicht hat.
Wäre doch eine gute Perspektive für uns beide.

Hi,

das läßt sich nur mit ihrer Zustimmung erreichen, dann allerdings auch außergerichtlich per notariell beglaubigtem Vertrag. Per Antrag bei Gericht geht da gar nichts, hierzulande sind kinderbetreuende Mütter sakrosant. Will heißen, sofern der Ex leistungsfähig ist und ein Einkommensgefälle gegeben, wird den Damen von den Gerichten Unterhalt bis ans Ende aller Tage (sprich: sie heiraten oder sterben) zugebilligt. Meine Ex hat, vom Richter zugestanden, gegen vier Punkte aus §1579 verstoßen. Den Unterhalt wollte er der armen Frau dennoch nicht versagen oder auch nur zeitlich begrenzen.

Sofern das Ganze bei euch noch oder bald bei Gericht anhängig ist und Madame nicht vorab deinem Vorschlag zustimmt: unbedingt dann den Antrag auf Verwirkung HILSWEISE zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts stellen. Denn wen der nicht in der ersten Instanz gestellt wird, kann man ihn in der ggf. folgenden zweiten gar nicht mehr vorbringen.

cya,

elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 02.09.2005 21:46
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Elwu,
tolle Aussichten. Verstehen tue ich das wieder mal nicht, aber darum geht es beim Familienrecht auch nicht.

Wenn ich meinen Arbeitgeber nur in Ansätzen so behandeln würde, dann wäre dem das Arbeitsrecht egal. Er würde mich ZU RECHT feuern. Aber das ist dann ja auch kein Familienrecht.

Gruss,
Michael


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.09.2005 23:01