Danke für die Antworten ...
Deswegen hatte ich ja geschrieben Donnerstag bis Freitag oder Freitag bis Samstag ...
Dann würde ich Donnerstag nach der Schule bis Freitag Abend wählen bzw in den Umgangsvorschlag einsetzen.
Bei den Geburtstagen geht es mir darum das auch ich bzw meine Fmilienseite den Kindergeburtstag ausführen kann , finde das auch sehr wichtig ...
Bei dem Ortnungsgeld weiß ich das das nur vom Gericht ausgeht , das ist auch das was ich möchte denn wie gesagt ist das Papier schon zu schade , und
das Jugendamt vor Ort naja gibt es wirklich nix positives zu sagen , relativ unkompetent...
Und ich möchte es schriftlich festgelegt haben , denn daran hält die KM sich dann auch , aber nix schriftliches hat KM die Zügel in der Hand , und ich muß immer Bitte Bitte machen , und das ist das schlimmste was es gibt , betteln um dein eigenes Kind zu sehen...
Meinen eigenen Geburtstag wie schön wäre das wenn meine Tochter dann mal da wäre , ist ja kein Umgangstag also hast du auch kein Recht ...
Ja das der Ferienaufenthalt das Umgangsrecht unterbricht ist mir bewusst , und so soll es auch sein ...
Danke Kasper das waren ja auch erstmal nur auf Papier gekritzelte Vorschläge , darum bin ich ja hier weil viele hier Tipps und Erfahrungen haben...
Ich denke das Wechselmodell kann ich mir abschminken , da wird die KM sich niemals drauf einlassen , dann würde sie ja ihre Macht verlieren , wie gesagt hatte ich
gedacht das man das bei Gericht beantragen kann , leider ja nicht.
Ja natürlich muss gleichheit bestehen , wie gesagt es war erstmal nur gekritzelt auf einem Stück Papier ...
Moin.
Den Wochenendumgang würde ich ausdehnen - entweder bis Mo Morgen oder aber ab Do Nachmittag. Dann hast Du im Zweifel auch etwas Verhandlungsmasse.
Das ganze Geburtstags-Gedöns würde rauslassen bzw. ebenfalls als Verhandlungsmasse nehmen.
Die Regelung zu Weihnachten/ Silvester und den Weihnachtsferien solltest Du nochmal konkretisieren: Je nach Bundesland kannst Du daraus eine faire Aufteilung im jährlichen Wechsel stricken.
Und vielleicht in einer bilateralen Vereinbarung mit der KM zunächst ohne Ordnungsgeld. Das ist dann die Verschärfung, wenn sie sich darauf nicht einlässt oder dagegen verstösst.
Gruß, Toto
Hallo Andreas,
ein Wechselmodell kannst du nicht beantragen. Juristisch gesehen existiert es derzeit nicht.
Du kannst dich mit der Mutter einvernehmlich darauf einigen. Was auch sinnvoll ist, denn ein WM kann nur dann funktionieren, wenn beide Elternteil ein Mindestmaß an Kommunikation zustande bringen. Würde die Mutter dem zustimmen?
Hallo,
dem muss ich entschieden widersprechen. Ein Wechselmodell gibt es juristisch gesehen genauso wenig wie Residenzmodelle oder Nestmodelle.
Was midnightwish ggf. meinte ist die Rechtsprechung. Und gerade diese ändert sich die letzte Zeit hin zum Wechselmodell.
Auch die viel zitierte gute Kommunikation ist nicht zwingend notwendig. Der deutsche Familiengerichtstag hat sich Anfang diesen Jahres auch ganz klar zu dem Wechselmodell bekannt, auch bei strittigen Elternteilen.
Warum hier immer noch gebetsmühlenartig diese lange überholten Weisheiten runtergebetet werden erschließt sich mir nicht wirklich.
Gerade in dieser Situation macht das Wechselmodell umso mehr Sinn. Damit könnte die Mutter entlastet werden. Wenn der Vater morgen vom Auto überfahren wird, und das Kind dadurch nun nicht mehr seinen Vater sehen könnte, interessiert es doch auch keinen.
Daher würde ich in diesem Fall ganz klar für das Wechselmodell plädieren. Ob die Mutter nun will oder nicht, ist für das Kindeswohl nicht entscheidend.
Das was wir unseren Kindern antun, werden sie unserer Gesellschaft antun. (Judith S.Wallerstein)
Servus Mateusz!
Warum hier immer noch gebetsmühlenartig diese lange überholten Weisheiten runtergebetet werden erschließt sich mir nicht wirklich.
Sei doch bitte mal so freundlich und gib gerichtliche Beschlüsse bekannt, in denen das Wechselmodel ausgeurteilt wurde; wir lernen gerne dazu.
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Moin,
Warum hier immer noch gebetsmühlenartig diese lange überholten Weisheiten runtergebetet werden erschließt sich mir nicht wirklich.
... weil Du einen Gerichtsbeschluß, der die Einführung eines Wechselmodells vorsieht, schuldig bleiben wirst.
Was midnightwish ggf. meinte ist die Rechtsprechung. Und gerade diese ändert sich die letzte Zeit hin zum Wechselmodell.
Entscheidungen für die Beibehaltung eines gelebten Wechselmodells gibt es in der Tat.
Um von einer Änderung der Rechtsprechung "hin zum Wechselmodell zu sprechen", muß man schon ziemlich verträumt sein.
Der deutsche Familiengerichtstag hat sich Anfang diesen Jahres auch ganz klar zu dem Wechselmodell bekannt, auch bei strittigen Elternteilen.
Derartige Bestrebungen gibt es ebenfalls tatsächlich.
<Hier> die Ergebnisse des Arbeitskreises des DFGT aus Herbst 2013 ...
Abstimmungsergebnis zur Frage "Soll das Wechselmodell auch bei hohen Konflikten zwischen den Eltern angeordnet werden?":
[Ja: 27 Stimmen; Nein: 23 Stimmen, Enthaltungen 14]
"Ganz klar" erscheint mir das nicht wirklich ...
Im August 2014 hat sich die Kinderrechtekommission des DFGT weiter mit dieser Thematik beschäftigt (zu finden <hier>).
Gruß
United
@ Mateuz:
Ich meinte, was ich schrieb.
Derzeit gibt es kein Gesetz, dass eine Wechsel-, Doppelresidenz- oder Nestmodell gesetzlich regelt. Wenn man in das BGB schaut, ist da in allen relevanten § von einem Umgangsrecht die Sprache. Umgang ist aber etwas anderes als zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen leben zu dürfen.
Und etwas, was sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützt kann eben nich eingeklagt werden. Solange der Gesetzgeber z.B. nicht beschließt, dass jeder Bundesbüger zwischen April und Oktober täglich eine Kugel Himbeereis auf Staatskosten bekommt, wirst du es auch nicht schaffen, diese Kugel Eis vor einem Gericht einzuklagen.
Mir sind bisher nur Beschlüsse bekannt, die den Fortbestand eines bereits bestehenden WM, auch gegen den Willen eines Elternteils, festschreiben.
Ich kenne bisher keinen, in dem das WM beschlossen wurde, wenn der bisherige Umgang im leider "üblichen" Rahmen stattfand. Aber ich lassen mich gerne eines anderen belehren und erwarte eine Liste entsprechender Urteile von dir.
Tina
P.S.: Ein Nestmodell wird mit Sicherheit niemals als Beschluß angeordnet werden, da es ja auch in die finanzielle Autonomie der Elternteile eingreift. Es dürfte wohl kein Elternteil dazu gezwungen werden seine Wohnund und eine Teil der Nestwohnung zu finanzieren
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Du hast dich allerdings nicht korrekt oder bewusst missverständlich ausgedrückt und nur explizit vom juristisch nicht vorgesehenen WM gesprochen.
Besuchsrecht kann auch 49% und 51% bedeuten. Et voila hat man ein WM. Toll oder?
Ansonsten hörst du dich mittlerweile schon so an wie der zum Glück ausgeschiedene Mod mit der Brille.
Wenn der TE seinen Antrag vernünftig begründet kann er alles beantragen.
Auf der Trennungsfaq gibt es genügend Urteile, auch sehr aktuelle, zum Wechselmodell. Ob nun Fortbestand oder frisch ausgeurteilt ist mir egal.
@ TE
Auf jedenfall ein WM beantragen. Je mehr betroffene Elternteile dies tun, umso mehr rückt dies ins Bewusstsein der Kittelträger. Noch ein paar Jahre und das WM wird gesetzlich verankert. Und dazu braucht es auch solche Anträge des TE und nicht die vorneweg pessimistische Einstellung einiger hier.
Und ob nun 21:19 Ja Stimmen oder 21:0 ist mir auch egal. In einer Demokratie zählt die Mehrheit.
Das was wir unseren Kindern antun, werden sie unserer Gesellschaft antun. (Judith S.Wallerstein)
@Mateusz:
Auf der Trennungsfaq gibt es genügend Urteile, auch sehr aktuelle, zum Wechselmodell.
Ich wiederhole: bist Du bitte so freundlich und verlinkst in diesem Forum einen entsprechenden Beschluss (am besten mit Aktenzeichen)? Damit würdest Du mehr helfen, als die User im tfaq suchen zu lassen...
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Anmerkung Moderation:
Ich bitte Dich hier eindringlich, mit der leidigen Nachtreterei gegenüber wem auch immer sofort und endgültig aufzuhören! Deine Antipathien behalte bitte für Dich, ok?
Weitere ähnlich geartete Kommentare werden zukünftig ohne Vorankündigung gelöscht.
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Grüßung
Marco
**Edit: kursive Ergänzung!**
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Moin,
die konkrete Frage des TO ist schon richtig @mightnightwish und @TotoHH und anderen beantwortet worden.
Ein Wechselmodell gegen den Willen des betreuenden Elternteils kann nicht angeordnet werden!
siehe z.B.: OLG Stuttgart,Beschluß vom 14.3.2007,16 UF 13/07 oder OLG Hamm, 16.02.2012, Az. II-2 UF 211/11.
Diese Urteile lassen wenig Hoffnung aufkommen. Ich selbst habe versucht eine (zaghafte) Erweiterung des bestehenden 14tägigen Umgangs zu erreichen und
bin (trotz hervoragender Anwältin) grandios gescheitert, weil KM (und mit ihr angeblich mein Sohn) dagegen waren. Von Wechselmodell ganz zu schweigen. Der einzige
Weg, gerichtlich mehr Umgang gegen den Willen eines Elternteils durchzusetzen, sind stufenweise Ausweitungen des Umgangs (mit ungewissem Ausgang).
Es gibt einige Urteile (auf Amtsgerichtsebene), die Wechselmodelle beschlossen haben (mir sind aber ausschließlich solche bekannt, in denen es um die Fortführung
eines schon gelebten WM ging). Selbst diese hielten i.d.R. einer rechtlichen Überprüfung durch die OLGs nicht stand.
Also keinerlei Hoffnung?
Interessanterweise verankert das OLG Brandenburg die Frage des WM im Sorgerecht und nicht im Umgangsrecht, da es um den Aufenthalt des Kindes, also das
ABR und nicht um das Umgangsrecht nach § 1684 BGB ginge:
"Somit kollidiert das Umgangsrecht mit der elterlichen Befugnis, den Aufenthalt zu bestimmen. Es beschränkt diese Befugnis, kann aber nicht an deren Stelle treten. Das Umgangsrecht findet deshalb seine Grenze, wo seine Ausübung zur Veränderung des Lebensmittelpunktes des Kindes abweichend von der Bestimmung des bzw. der Sorgeberechtigten führen würde. Das Recht zur Entscheidung, wo sich das Kind gewöhnlich aufhält, ist kein Ausfluss des Umgangsrechts, sondern ein Teil des elterlichen Sorgerechts. Ist der umgangsberechtigte Elternteil – wie hier - mitsorgeberechtigt, kann kein Elternteil eine zuvor einvernehmlich getroffene Aufenthaltsbestimmung einseitig abändern. Auch die Vereinbarung mitsorgeberechtigter Eltern über ein Wechselmodell, dessen Grundlage es ist, dass sich das Kind weder bei dem einen noch bei dem anderen Elternteil überwiegend aufhält, geht über eine bloße Umgangsregelung hinaus. Sie stellt sich als Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts dar, an die jeder Elternteil bis zur wirksamen Abänderung dieser Bestimmung gebunden ist." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2012 (15 UF 314/11)).
Also kurz: Eine Eingung auf ein Wechselmodell ist keine Umgangsregelung, sondern eine einvernehmliche Regelung über den wechelseitigen Aufenthalt des Kindes in beiden Haushalten. Diese Regelung kann
einseitig weder von einem Elternteil noch vom Gericht ohne Änderung des Sorgerechts (also Entzug des GSR) zurückgenommen werden.
Es wird allerdings vorangehend auch ausführlich erklärt warum ein Umgang nach §1684 nicht als Wechselmodell ausgeurteilt werden kann.
LG,
Mux
"Mit den Gesetzen von heute ist dieses Ziel kaum erreichbar." ist der entscheidende Passus für den TO.
Womit wir ja bis auf Mateusz alle d’accord sind.
Gruss,
gardo