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Urlaub der KM

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(@sputnik)
Nicht wegzudenken Registriert

Bin ein wenig hin- und hergerissen, weil Madame durch die Urlaubsankündigung durchaus guten Willen gezeigt hat, mit ihren Antworten aber in eine "Du-kannst-mir-gar-nichts"-Mentalität zurück verfällt.

Ich nenne sie auch stetig "Pesch-gehabt-Mentalität". Ist aber die gleiche Message. Ich bin der festen Überzeugung, dass Madame da schon auf Zeit spielt und ohne zukünftige Regelung heute und später nichts zu machen ist. Sie missbraucht Papakind wohl eher als Spielball und m.E. nach steht das Nein schon.

Ich bin mittlerweile auch der festen Überzeugung, das eine Umgangsregelung ohne Nachholregelung bei Urlaub und Krankheit auch nur die Hälfte wert ist. Statistisch ist es so, dass Mütter sich wohl 3-10 mal überlegen wann sie in Urlaub fahren und auch ob das Kind so krank ist, dass der Umgang ausfällt wenn eine Ersatzregelung im Raum steht und diese Gefahr laufen dadurch ihr Kind beispielsweise 3 Wochenenden am Stück nicht mehr zu sehen nur weil es Schnupfen hatte.

Ich würde mich gar nicht weiter mit der Frau auseinandersetzen und auf diese Bettelallüren verzichten und lieber nach vorne schauen und aus der Erfahrung lernen, dass mehr im Detail geregelt werden muss. Man nimmt sich ja nicht selbst die Illusion sondern muss mit dem arbeiten, was man dar geboten bekommt. 

Abschliessend gelten diese Regelungen für Umgangsberechtigte und nicht für die betreuenden Elternteile. Alleine durch dieses Verhältnis und der Tatsache, dass die beiden kein 50:50 Modell fahren ist die Argumentation von ihrer Seite eher für den "Häcksler"

AntwortZitat
Geschrieben : 09.08.2013 15:18
 Mux
(@mux)
Registriert

Moin Papakind!

Normalerweise geht Urlaub dem Wochenendumgang vor. Ein Nachholen ist nicht üblich.
Ich habe z.B. gerade mein Kind fünf Wochen wegen Urlaub der KM sowie ungünstiger Lage
der Umgangs-WE nicht gesehen.

Entscheidend ist aber immer, was in dem Beschluss / Vergleich drinsteht. Ist ein Nachholen nicht
vorgesehen, kann man eben nicht drauf pochen.

In Deinem Fall stehen aber auch die Ferien nicht drin, also dürfte Deine Ex strenggenommen nicht in den Urlaub
fahren. Ein Ordnungsgeld hiergegen wird aber meiner Meinung nach aus folgenden Gründen scheitern:

Erstens hat die Mutter grundsätzlich das Recht (genauso wie Du) mit dem Kind in den Urlaub zu fahren.
Es kommt wahrscheinlich zu einem Vermittlungsverfahren, wo dann über den Umgang nochmals diskutiert
werden wird und dieser gegen Fallenlassen des Ordnungsgeldantrages evt. verändert beschlossen wird.
Zweitens gibt es den Mütter/Kleinkindbonus.

Du könntest per Email bei Deiner Ex hier nochmal anknüpfen:

Sollte der Umgangsberechtigte Elternteil mal Urlaub mit dem Kind machen wollen, wird man ihm ja auch nicht in den folgenden Wochen jeglichen Umgang verbieten, um die "verlorene" Zeit wieder reinzuholen.

a la: "Danke, dass Du mein grundsätzliche Recht mit unserem Kind in den Urlaub zu fahren, anerkennst. Um Diskussionen wie die jetzige in Zukunft zu vermeiden, teile mir doch bitte Deine Vorstellung zu einer Ferienregelung mit."

Ob es nun sinnvoller ist, zuerst einen Ordnungsgeldantrag zu stellen (wie in Deiner Email angedroht) oder einfach eine Ferienregelung zu beantragen oder erstmal zu schlucken und nichts zu machen, solltest Du
wirklich mal mit Deinem Anwalt diskutieren. Manche Richter reagieren allergisch, wenn sie ihre Klienten alle 14 Tage wiedersehen.

LG
Mux 

AntwortZitat
Geschrieben : 09.08.2013 15:26
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Manche Richter reagieren allergisch, wenn sie ihre Klienten alle 14 Tage wiedersehen.

das ist auch durchaus verständlich. Es ist nicht die Aufgabe von Familiengerichten, sich fortlaufend mit Kommunikationsunfähigkeit à la "mimimi, der hat mir mein Schäufelchen weggenommen und in mein Eimerchen gepinkelt" auseinanderzusetzen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.08.2013 17:11
(@sputnik)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,
das ist auch durchaus verständlich. Es ist nicht die Aufgabe von Familiengerichten, sich fortlaufend mit Kommunikationsunfähigkeit à la "mimimi, der hat mir mein Schäufelchen weggenommen und in mein Eimerchen gepinkelt" auseinanderzusetzen.

Das stimmt schon. Allerdings ist es die Frage welche Möglichkeit dem TO letztenendlich bleibt um da schlußendlich eine wasserdichte Regelung zu erzielen. Entweder nach dem Urlaub KM auffordern mit ihm eine Art Jahresplan inkl. Ferienregelung zu treffen, das schliesst dann auch Geburtstage sowie Feiertage mit ein oder eben den darufhin eskalierenden gerichtlichen Weg zu gehen und die Beantragung so auszuarbeiten, das ebenfalls auf lange Sicht gesehen Ruhe im Karton ist. Bis im Fall der Fälle es doch zu einer juristischen Beantragung kommt, ist das Kind wohl auch alt genug eine Regelung zu finden, die lange Zeit dem Alter weiterentspricht.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.08.2013 17:36
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi
Mir liegt eine Antwort auf der Zunge

Liebe ex, du hast vergessen, mir Ersatztermine mitzuteilen. Noch einmal für dich zur Kenntnis: die gerichtlich durch Vergleich festgelegten Umgangstermine sind für den September an den folgenden Tagen… Wenn du nun ausgerechnet in dieser Zeit einen Urlaub planst, statt in der umgangsfreien Zeit, so habe ich diesmal nichts dagegen gehabt, diese Termine zu tauschen. Tauschen bedeutet aber nicht, dass sie zwangsläufig ausfallen müssen. Einen Ausfall des vorgesehenen Umgangs kann ich nicht akzeptieren. Also, welche Ersatztermine schlägst du nun vor?

Ich weiß, es wird nichts bringen, und es ist klar dass dann Taten folgen müssen. Zu den möglichen Maßnahmen können dich die anderen besser beraten, die es schon durch haben. Ich habe nämlich kein Verständnis für die KM und bin ratlos, denn für mich ist ein solcher Termintausch immer selbstverständlich

ligr ginnie

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 09.08.2013 18:36
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also ich würde United folgen und sofort den eigenen Urlaub festnageln.
Wenn sie dem auch nicht zustimmt, ist der Gerichtsantrag unumgänglich, allerdings würde ich damit jetzt nicht nochmal drohen, sondern ihren Schrieb ganz selbstverständlich als Einverständnis mit deinem Urlaub werten.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.08.2013 18:42
(@fruchteis)
Registriert

Ich finde die Antwortvorschläge zu aggressiv, zu vorwurfsvoll...

Mir gefällt beppos Einstieg am besten und würde schreiben:

Hallo (beste Mutter),

unsere bisherige verbindliche Elternvereinbarung zum Umgangsrecht sieht keine Ferienregelung vor.
Ich freue mich daher über Deine Initiative, nun auch längere Urlaubszeiten für (Kind) zu vereinbaren.

Dein Vorschlag, mit (Kind) vom 15.8. bis zum 3.9. zu verreisen, kommt mir sehr entgegen. Im Gegenzug nehme ich (Kind) dann die anschließenden 3 Wochen zu mir.

Dies entspricht den üblichen und bewährten Ferien-Umgangsregelungen, die es einem Kind ermöglichen, gleichwertige Urlaubszeiten mit dem jeweiligen Elternteil zu verbringen, die auch den Eltern ermöglichen, einmal 'kinderlos' Kraft schöpfen zu können.

Bitte bestätige mir diese Regelung bis zum kommenden Sonntag.

Liebe Grüße vom
(Supervater)

Ja. So würde ich das schreiben. Rührt sich die Mutter nicht, dann könnte am Montag der Regelungantrag ans Gericht folgen.

W.      

AntwortZitat
Geschrieben : 09.08.2013 19:32
(@sputnik)
Nicht wegzudenken Registriert

Dein Vorschlag, mit (Kind) vom 15.8. bis zum 3.9. zu verreisen, kommt mir sehr entgegen. Im Gegenzug nehme ich (Kind) dann die anschließenden 3 Wochen zu mir.
(Supervater)      

Finde ich persönlich alles in allem sehr gut formuliert. Ich frag mich nur, ob es wirklich gängig ist, ein 2,5 jähriges Kind 3 Wochen am Stück als Urlaubszeit zu sich zu nehmen (ich bekomme das meist nur bei älteren Kindern mit) und zum anderen habe ich bei Papakind noch nicht heraus gelesen (ich kann auch was übersehen haben) ob er die Möglichkeit hat (das schliesst ja mit ein, dass er ab dem 04.09. oder später Urlaub hat) das Kind auch wirklich 3 Wochen zu sich zu nehmen.

Grüße

AntwortZitat
Geschrieben : 09.08.2013 21:00
 Mux
(@mux)
Registriert

@Wildlachs: Irgendwie bist Du mal als Kind in einen großen Kessel voller ELternvereinbarungen gefallen, oder? Jedenfalls haust Du uns diese bei jeder Gelegenheit um die Ohren...

Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um einen gerichtlichen Vergleich und nicht um eine Elternvereinbarung, ein großer Unterschied, der sich z.B. in der Möglichkeit zeigt, ein Ordnungsgeld zu beantragen.

@all: Im vorliegenden Fall ist es doch 1.) völlig illusorisch, drei Wochen Urlaub am Stück zu fordern, wenn schon für eine einzelne Übernachtung hart vor Gericht gekämpft werden musste und 2.) auch nicht sinnvoll (Kind zu jung und nicht dran gewöhnt). Aber das ist sowieso egal. Laut TO kann mit der KM nicht geredet werden, und auf Mails kommen die erwarteten Absagen. Ich würde hier nur noch bei der KM nachfragen (s.o.), wie ihre Vorstellung von der Ferienregelung sind und dann mit dem Anwalt das weitere Vorgehen besprechen. Denn von hieraus kann schlecht abgeschätzt werden, welche Option sinnvoll ist.

Drohungen habe ich mir in Emails (wie diese Androhung des Ordnungsgeldes) ganz abgewöhnt. Man setzt sich selber unter Zugzwang oder lässt Drohungen wirkungslos verpuffen. Beides nicht gut.

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 09.08.2013 22:19
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

auch @Wildlachs:
Wenn Papakind sich - nach den vorherigen Schreiben - nunmehr schriftlich äußert, dass KM´s Urlaubswunsch ihm entgegen kommt, würde ich mich als KM fragen, ob er noch alle Latten am Zaun hat ...

@Mux: 3 Wochen zu fordern, wäre auch in meinen Augen ziemlich blödsinnig, dennoch würde ich, anstelle der allgemeinen Bitte nach einer Ferienregelung, einen konkreten Vorschlag unterbreiten.

Es kann sein, dass KM sich ähnlich Deiner Ex entwickelt und nach etwas Übung vor Gericht Gefallen daran findet, regelmäßig abgewatscht zu werden.
Tränenausbrüche beim Umgangsverfahren und die nunmehr rechtzeitige Urlaubsankündigung geben m.E. aber durchaus (wenn auch geringe) Hoffnung, dass sie auf Gerichtsverfahren nicht wirklich Bock hat ...

Die Androhung, Ordnungsgeld zu beantragen, kann indessen nur eine Wirkung entfalten, wenn man dieses dann auch tatsächlich tut.
Da der Vergleich durchaus Wünsche offen lässt, sehe ich eine tatsächliche Verhängung eines solchen ähnlich skeptisch.
Nichts desto trotz sollte - nach vorheriger Beratung mit RA - bei Bestätigung der fehlenden Verhandlungsbereitschaft, eben dieses getan werden.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2013 11:28




(@fruchteis)
Registriert

Moin Mux.

Ich hatte und habe nicht die Absicht, hier allen etwas "bei jeder Gelegenheit um die Ohren" zu hauen.
Wenn Du DICH von mir getroffen fühlst, dann schildere das bitte auch so.  Die Rückmeldungen zu meinen Beiträgen widerspiegeln Deine subjektive Betroffenheit nicht.    

'Elternvereinbarung' ist ein gängiger und gut gefaßter Begriff, warum sollte ich den nicht zur Beschreibung eines Sachverhaltes verwenden. Eltern treffen allein unter sich, beim JAmt oder vor Gericht Vereinbarungen, eben Elternvereinbarungen.

Ein Gericht kann einer Vereinbarung der Eltern -oder Elternvereinbarung- beitreten, diese billigen, dann unterscheidet sie sich im Grad der Verbindlichkeit und ob sie sofort mit Ordnungsmitteln durchgesetzt werden kann, sofern eine Belehrung zu § 89 FamFG dazu stattgefunden hat.

Auch ansonsten teile ich Deine Auffassungen nicht:
Nach Ausführungen des TO hat das Gericht die Eltern (die Mutter) zu eine gewissen Normalisierung des Umgangs gedrängt. Diesem Normailierungsprozeß hat auch die Mutter zugestimmt.

Wenn diese nun -abweichend von der gericht. Elternvereinbarung- mit dem Kind länger wegfährt, dann
- widerspricht das Regelung direkt und
- unterläuft auch das Ziel, das Kind an das Leben beim Vater zu gewöhnen.

Ich halte es daher keineswegs für "illusorisch", der Mutter einen gegengleichen und konkreten Ferienvorschlag zu machen, auch nicht für "sinnlos" das Alter des Kindes betreffend.
Denn nach meiner Auffassung beginnt nach der Geburt die Gleich-Berechtigung und -Verpflichtung der Eltern, spätestens nach dem Abstillen. Das baldige Ein- und Vorrücken des Vater ist für das Kind wichtig, damit dieser es aus der engen physischen und psychischen Bindung zur Mutter lösen und ins Leben führen kann.

Die Vorstellung, immer sei ein Anwalt zur Rate zu ziehen, verkennt, daß Anwälte auch von wirtschaftlichen Interessen getrieben sind. Ein Anwalt kann und sollte eigene Recherchen und Überleungen NICHT ersetzen.

W.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2013 11:43
(@fruchteis)
Registriert

Moin,

auch @Wildlachs:
Wenn Papakind sich - nach den vorherigen Schreiben - nunmehr schriftlich äußert, dass KM´s Urlaubswunsch ihm entgegen kommt, würde ich mich als KM fragen, ob er noch alle Latten am Zaun hat ...
(..)

Von 'Judo mit Worten' scheinst Du noch nix gehört zu haben... 😉

W.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.08.2013 11:45
 Mux
(@mux)
Registriert

Moin Wildlachs,

Wenn Du DICH von mir getroffen fühlst, dann schildere das bitte auch so.  Die Rückmeldungen zu meinen Beiträgen widerspiegeln Deine subjektive Betroffenheit nicht.    

Wieso sollte ich mich getroffen fühlen? Rückmeldungen bzgl. Deiner oft grenzwertigen bis gefühlten Rechtsauffassungen kommen indes nicht nur von mir. Motivation hier was richtigzustellen, ist es nicht Dich anzugreifen, sondern für die weniger erfahrenen User Unrichtiges nicht einfach stehen zu lassen.

'Elternvereinbarung' ist ein gängiger und gut gefaßter Begriff, warum sollte ich den nicht zur Beschreibung eines Sachverhaltes verwenden. Eltern treffen allein unter sich, beim JAmt oder vor Gericht Vereinbarungen, eben Elternvereinbarungen.

Nein, tun sie nicht. Wenn Eltern vor Gericht ziehen, sind sie eben nicht in der Lage, eine Elternvereinbarung zu treffen. Derjenige, der mit dieser Situation nicht leben kann, zieht dann vors Gericht. Vor Gericht gibt es entweder einen Beschluss des Richters oder eben einen gerichtlichen Vergleich, der rechtlich ebenbürtig dem Beschluss ist. Mit Elternvereinbarung hat das nichts zu tun. I.d.R. drängt der Richter mit sanfter Gewalt beide Elternteile in einen Vergleich, um sich Arbeit zu sparen oder weil er der Aufffassung ist, dass ein Vergleich eher eingehalten wird.

Ein Gericht kann einer Vereinbarung der Eltern -oder Elternvereinbarung- beitreten, diese billigen, dann unterscheidet sie sich im Grad der Verbindlichkeit und ob sie sofort mit Ordnungsmitteln durchgesetzt werden kann, sofern eine Belehrung zu § 89 FamFG dazu stattgefunden hat.

Ja, na klar, Elternvereibarung in einen Gerichtsbeschluss umwandeln lassen und dann festzustellen, dass es zwischen Elternvereinbarung und Gerichtsbeschluss keinen Unterschied gibt, ist von der Logik her betrachtet absurd. Davon abgesehen, dass diese "Umwandlung" oder "zu Eigen machen" ein normales gerchtl. Verfahren incl. mündlicher Anhörung erfordert. Was irgendwie keinen Sinn macht, wenn sich beide Parteien einig sind.

Ich halte es daher keineswegs für "illusorisch", der Mutter einen gegengleichen und konkreten Ferienvorschlag zu machen, auch nicht für "sinnlos" das Alter des Kindes betreffend.
Denn nach meiner Auffassung beginnt nach der Geburt die Gleich-Berechtigung und -Verpflichtung der Eltern, spätestens nach dem Abstillen. Das baldige Ein- und Vorrücken des Vater ist für das Kind wichtig, damit dieser es aus der engen physischen und psychischen Bindung zur Mutter lösen und ins Leben führen kann.

Das mag zwar alles so in der Theorie sein, in der Praxis bleibt das unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände illusorisch. Hier ist vor Gericht mit Mühe eine Übernachtung durchgesetzt worden und für eine zweite ist eine Gewöhnugnsphase vereinbart, und Du hälst zwanzig Übernachtungen am Stück für realistisch?

Der Hinweis hier die Beratung mit dem Anwalt zu suchen resultiert aus folgenden Überlegungen: Die Handlungsoptionen sind hier ja diskutiert worden und teilweise ja schon umgesetzt. Für das weitere Vorgehen sind konkrete Details wichtig, die hier vom Forum aus nicht berücksichtigt werden können. Ein Ordnungsgeld halte ich für schwer durchsetzbar und wie sinnvoll es ist, jetzt, da der Vergleich noch nicht getrocknet ist, einen Nachfolgeantrag zu stellen, kann meiner Meinung schon am besten der involvierte Anwalt beurteilen (denn das muss ja vor dem gleichen Richter und der gleichen KM durchgesetzt werden).

Und hier hat auch keiner behauptet, dass die Konsultation des Anwalts eigene Recherchen und Überlegungen ersetzen.  

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 11.08.2013 17:42
(@fruchteis)
Registriert

Moin Mux,

was Du zur Elternvereinbarung schreibst, ist unzutreffend und teilweise grober Unfug.
Dir 'um die Ohren haue' ich dazu persönlich diesen Link: www.elternvereinbarung.de

Es bleibt dabei: Es gibt außergerichtliche und gerichtliche Elternvereinbarungen.
Feststehende Begriffe, die sich auch in div. Urteilen finden lassen. Aber lies an den Fundstellen bitte selbst.

Ein Prozeßvergleich vor dem Familiengericht ist nichts anderes als ein Vertrag, eine Elternvereinbarung, mit dem/die den Streit der Parteien im Wege gegenseitigen Nachgebens gütlich endet. ( § 779 BGB).

Im Unterschied zu einem Beschluß ist ein Vergleich nicht so ohne weiteres beschwerdefähig.
Daher sollte man auf einen Vergleich drängen, wenn die Streitsache für einen selbst gut liegt. Wenn sie nachteiligt ist, dann KEINEN Vergleich akzeptieren und auf einen Beschluß bestehen, der in der nächsten Instanz überprüft werden kann.  

W.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.08.2013 19:39
 Mux
(@mux)
Registriert

Moin Wildlachs,

ich mach´s mal kurz:

1. Elternvereinbarung: kein echter Vertrag in Sinne des Zivilrechts, Einhaltung zwischen den Eltern nicht verbindlich, nicht vollstreckbar

2. gerichtlicher Vergleich / Beschluss: echter Vertrag im Sinne des Zivilrechts, Einhaltung verbindlich, vollstreckbar, siehe auch: § 86 FamFG

Du kannst mir natürlich groben Unfug vorwerfen, aber bitte führ doch mal Urteile an und nicht Webseiten von irgendwem (wo Du allerdings unter dem Punkt Verbindlichkeit der Elternvereinbarung den Satz findest:"Bei Elternvereinbarungen handelt es sich nicht um echte Verträge.")

Dass es Unterschiede hinsichtl. der Beschwerdefähigkeit zwischen Beschluss und Vergleich gibt, habe ich als bekannt vorausgesetzt und war auch nicht Punkt der Diskussion, sondern die gerichtliche Verbindlichkeit, die bei der Elternvereinbarung nicht gegeben ist.  

So, das reicht denn auch, es kann sich ja jeder User mit ein wenig Recherche selbst ein Bild machen. Oder spätestens dann, wenn es heißt: "Die KM hält sich nicht an unsere Elternvereinbarung, was soll ich tun?"

LG,
Mux

Edit: Lechtschleibung

AntwortZitat
Geschrieben : 11.08.2013 22:16
(@fruchteis)
Registriert

Moin Mux.

Bitte sei doch so gut und lies in den Quellen nicht nur das, was in Dein 'Konzept' paßt - und versuche auch zu verstehen, damit aus Deinen Beiträgen nicht gefährlicher Unfug wird:

Elternvereinbarungen sind grundsätzlich verbindlich!!, ganz gleich, ob sie außergerichtlich, gerichtlich oder mit Billigung des Gerichtes zustande kommen.
Daran ändert auch die Auffassung nichts, bei Elternvereinbarungen handele es sich nicht um echte Verträge.  Befrage drei Juristen dazu und du erhältst 5 Antworten.

Ich zitiere mal aus www.elternvereinbarung.de, Familienrichter Dr. Hammer schreibt ua:
(Hervorhebungen durch Wildlachs)

"(...)
Bindung der Eltern

Die Bindung der Eltern untereinander betrifft die Frage, ob die Eltern trotz einseitiger Aufkündigung solange rechtlich an ihren Vereinbarungen festgehalten werden können, bis sie sich entweder neu einigen oder eine gerichtliche Entscheidung ergeht. Dies richtet sich danach, ob es sich um Angelegenheiten des täglichen Lebens oder um solche von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt (§ 1687 Abs. 1 S. 1 u. 3 BGB).
Allgemein gilt: Außergerichtliche Elternvereinbarungen sind grundsätzlich in gleicher Weise verbindlich wie solche, die gerichtlich bestätigt wurden. Die Bindungswirkung solcher Vereinbarungen zeigt sich insbesondere darin, dass bei einem erheblichen Verstoß Schadensersatz verlangt werden kann, Unterhaltskürzungen möglich sind und Absprachen über Aufenthalt und Betreuung des Kindes den Umfang der Vertretungsmacht bestimmen. Vollstreckungsfähig sind außergerichtliche Vereinbarungen allerdings nur, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren bestätigt werden.
Zur Bindungswirkung im Einzelnen:

(...)
   Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung
   Bsp.: Aufenthalt des Kindes, Wahl der Schule, größere medizinische Eingriffe, Festlegung der Umgangstermine
  Es gilt: Bei solchen Angelegenheiten sind die Eltern entsprechend dem Rechtsgedanken der §§ 1, 2 RKEG (Gesetz über die religiöse Kindererziehung) solange an eine konkrete Vereinbarung gebunden, bis sie sich entsprechend ihrer Verantwortung erneut geeinigt haben oder eine gerichtliche Entscheidung (ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes) ergeht. Ein einseitiges Abweichen ist nur zulässig bei Gefahr im Verzug, also dann, wenn in einer unerwarteten Situation zwingende Gründe des Kindeswohls ein Abweichen von der Vereinbarung erfordern (§ 1629 Abs. 1 S. 4 BGB [analog]). Von vornherein nur widerruflich können Vereinbarungen getroffen werden, die mit dem Grundsatz der Unverzichtbarkeit der elterlichen Verantwortung kollidieren. Hierzu zählen die Einräumung von Alleinentscheidungsbefugnissen (durch Ermächtigung oder Bevollmächtigung des anderen Elternteils) sowie die Vereinbarung eines vollständigen Umgangsverzichts. In allen Fällen des einseitigen Abweichens besteht überdies die Pflicht zur Benachrichtigung des anderen Elternteils (§§ 1686, 1629 Abs. 1 S. 4 HS. 2 BGB analog).
   Ein Verstoß gegen eine verbindliche Vereinbarung kann einen Anspruch auf Rückführung des Kindes zum anderen Elternteil auslösen (§ 1632 Abs. 1 BGB) sowie bei einem einem erheblichen Verstoß zu Schadensersatzansprüchen nach §§ 823 bzw. 280 Abs. 1 BGB oder zu Kürzungen des Unterhaltsanspruches eines Elternteils führen. Vollstreckbar iSd. § 86 FamFG (früher: § 33 FGG) sind Elternvereinbarungen allerdings nur, wenn sie gerichtlich gebilligt wurden (§ 86 Abs. 1 S. 2 FamFG).
(...)"

Hier unzutreffend und halsstarrig (ja, auch Brille ist angesprochen) zu verbreiten, außergerichtliche Elternvereinbarungen seien unverbindlich, ist nicht nur grober, das ist gefährlicher Unfug, verleitet dazu, diese nicht ernst zu nehmen und kann höchst unangenehme Folgen für so Denkende und Handelnde nach sich ziehen.

Ratsuchende sollten diesbezüglich hier nicht in die Irre geleitet werden.

W. 😡

AntwortZitat
Geschrieben : 12.08.2013 12:33
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

@wildlachs:

Es bleibt dabei: Es gibt außergerichtliche und gerichtliche Elternvereinbarungen.
Feststehende Begriffe, die sich auch in div. Urteilen finden lassen. Aber lies an den Fundstellen bitte selbst.

Einen Nachweis, dass eine außergerichtliche Elternvereinbarung Folgen in Form von Schadensersatz für den von der Vereinbarung abweichenden Elternteil hat, bleibst Du nach wie vor schuldig (auch Dr. Hammer´s Ausführungen bleiben insoweit theoretischer Natur).

Dass Elternvereinbarungen unsinnig sind, wird hier nicht behauptet. Dass man sich nicht daran halten sollte, ebensowenig.
Die wiederholte Diskussion über das Wort "Verbindlichkeit" halte ich dementsprechend für überflüssig und nervig (aber nicht für gefährlich).

Hinsichtlich Schadensersatz bei Verletzung des Umgangsrechts ließ der BGH bereits 2002 verlauten:

Diese Pflicht kann nach der Entscheidung verletzt sein, wenn das Umgangsrecht des eines Elternteils durch eine wirksame Entscheidung des Familiengerichts konkretisiert worden ist und der andere, zur Gewährung des Umgangs verpflichtete Elternteil sich der Wahrnehmung des so konkretisierten Umgangsrechts verweigert.

Dass die zugrundeliegende Entscheidung einen Deiner Lieblingsbegriffe verwendet ("Konkretisierung des Pflichtrechts"), kannst Du dabei gerne mit Genugtuung zur Kenntnis nehmen.

Besten Gruß
United
(der in Deiner Antwort verzweifelt nach der Gelassenheit eines Judoka gesucht hat)

AntwortZitat
Geschrieben : 12.08.2013 13:47
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Oooch Wildlachs...,

Ratsuchende sollten diesbezüglich hier nicht in die Irre geleitet werden.

der einzige, der in dieser Frage Ratsuchende verarscht, bist Du selbst. Inzwischen tust Du das sogar absichtlich und wider besseres Wissen.

Alle paar Wochen tauchst Du mit dem Schwachsinn der "verbindlichen Elternvereinbarung" hier auf und verunsicherst Leser dieses Forums damit. Wenn man Dich auffordert, doch endlich mal ein paar Belege zu bringen, wo Gerichte eine solche Privatvereinbarung auch ohne gerichtlichen Beitritt als "verbindlich" anerkannt und deshalb Sanktionen ausgesprochen hätten, bricht regelmässig das grosse Wildlachs-Schweigen im Walde aus; dann drückst Du Dich feige. Und nach ein paar Wochen fängst Du wieder mit dem Blödsinn los. Hältst Du die User dieses Forums für bescheuert?

Hier unzutreffend und halsstarrig (ja, auch Brille ist angesprochen) zu verbreiten, außergerichtliche Elternvereinbarungen seien unverbindlich, ist nicht nur grober, das ist gefährlicher Unfug, verleitet dazu, diese nicht ernst zu nehmen und kann höchst unangenehme Folgen für so Denkende und Handelnde nach sich ziehen.

dann müssten sich diese "unangenehmen Folgen" ja ganz einfach belegen lassen. Allein der Umstand, dass Du Dich vorhersehbar auch diesmal wieder vor Belegen drücken wirst, rückt Dein Geschwätz ein weiteres Mal in die Ecke von Chemtrails und gefakten Mondlandungen. Substanz hat es - wie immer - keine.

Ein Teil der gefühlten Ungerechtigkeit und Väterbenachteiligung im deutschen Familienrecht hat seine Ursache übrigens genau hier: Wenn sich herausstellt, dass die Behauptungen und "Beratungen" von selbst ernannten "Familienrechtsexperten", Hobbyisten und Schwätzern wie Dir nicht mit der Rechtsrealität übereinstimmen, ist das Gejammer gross. Das ist aber nicht die Schuld des Familienrechts...

Just my 2 cents
Martin

PS: Die Ansichten von "Familienrichter Hammer" spielen auch nur dann eine Rolle, wenn er sie in die von ihm verhandelten Fälle einfliessen lässt und dort auf Papier schreibt. Und ab dann ist es nicht mehr seine unverbindliche Privatmeinung, sondern eine gerichtlich gebilligte Elternvereinbarung.

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.08.2013 13:52
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