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Umgangsvorschlag , mehr oder weniger ?

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 Mad
(@mad)
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hallochen VS - Gemeinde,

ich hätte an Euch einmal eine Anfrage bezüglich der Umgangsregelung.Mein AW. hat mich gefragt, wie ich mir zukünftig den Umgang mit meinerTochter vorstellen würde und was ich vor dem FG. beantragen will, habe mirdarüber Gedanken gemacht. Dies wäre mein Vorschlag, vlt. habt ihr ja noch etwas dazu zu fügen, bzw.etwas abzuändern. Antrag auf Regelung des Umganges gem. § 1684 BGB, § 52 FGG 

  Antragsteller: 
Antragsgegnerin: 

 
  Zur Regelung des Umganges des Antragsstellers mit dem gemeinsamen Kind derParteien, Name des Kindes, wird beantragt, wie folgt zu beschließen: 
1:
Zur Ausübung des Umgangsrechts des Antragsstellers ist dieAntragsgegnerin verpflichtet, das gemeinsamen Kind – Name des Kindes - jedeszweite Wochenende von Freitag nach dem Kindergartenschluss, Schulschluss,bis Montags zum Kindergartenbeginn, Schulanfang, an den Antragstellerherauszugeben. ( evtl. weitere Modalitäten )

2:
Das Umgangsrecht des Antragsstellers darf nur aus triftigen Gründen,die zum Wohl des Kindes – Name des Kindes - angezeigt sind, eingeschränktwerden. Hat demzufolge der Umgang in einem schwerwiegenden Krankheitsfalldes gemeinsamen Kindes – Name des Kindes - auszufallen, ist dieAntragsgegnerin verpflichtet, den Antragssteller über die Erkrankung und denauszufallenden Umgang unverzüglich zu informieren sowie Art undvoraussichtliche Dauer der Erkrankung durch ein ärztliches Attest zubelegen.Andere Gründe, die die Antragsgegnerin zu einer Aussetzung des festgelegtenUmgangs berechtigen, kommen nicht oder nur mit Einverständnis desAntragstellers in Betracht.  . 

3:
Dem Antragsteller wird Umgang mit dem gemeinsamen Kind – Name desKindes - gewährt, im jährlichen Wechsel am Osterwochenende oderPfingstwochenende, jeweils vom Tag vor dem ersten freien Tag 15.00 Uhr biszum letzten freien Tag 18.00 Uhr, ( einschließlich der dazu gehörigenFerien ) beginnend mit Ostern 2008. Die Übergabe des gemeinsamen Kindesfindet bei der Antragsgegnerin vor der Haustür ( oben genannte Anschrift )statt.

4:
Dem Antragsteller wird Umgang mit dem gemeinsamen Kind – Name desKindes - gewährt, im jährlichen Wechsel zu Weihnachten, beginnend mit dem23.Dezember – 16.00 Uhr bis zum 25 Dezember 18.00 Uhr, ab 2008, sowie vom30. Dezember 15.00 Uhr bis zum 01. Januar des neuen Jahres 18.00 Uhr. DieÜbergabe des gemeinsamen Kindes findet bei der Antragsgegnerin vor derHaustür ( oben genannte Anschrift ) statt. 

5:
Für den Fall jedweder Zuwiderhandlung gegen die Regelung unter Ziff. 1.bis 5. durch die Antragsgegnerin, ist der Antragsgegnerin Zwangsgeld gem. §33 FGG in Höhe von jeweils 1.000, - Euro angedroht. Der Antragssteller hatdas Recht, den ausgefallenen Umgang im vollen Umfang nachzuholen undNachholtermine zu bestimmen und festzulegen. 

6:
Dem Antragssteller steht in den Schulferienzeiten der – Name desKindes - ( gem. der Ferienregelung das XXXXX ) folgendes Umgangsrecht zu, In den Weihnachts-, Herbst-, und Winterferien jeweils die erste/ zweiteHälfte der Ferienzeit, in den Sommerferien die ersten/ letzten drei Wochen.Die Übergabe des gemeinsamen Kindes findet bei der Antragsgegnerin vor derHaustür ( oben genannte Anschrift ) statt.Für den Fall jedweder Zuwiderhandlung gegen diese Regelung ist derAntragsgegnerin Zwangsgeld gem. § 33 FGG in Höhe von 1.000, - Euroangedroht. 

7:
Dem Antragsteller wird Umgang mit dem gemeinsamen – Name des Kindes -gewährt, in der Woche, in der kein Wochenendumgang stattfindet, sieMittwochs vom Kindergarten, Schule, abzuholen und diese bei Ihm übernachtetund sie am darauf folgenden Tag zum Kindergarten, Schule, zu bringen. DerAntragsteller verpflichtet sich gegenüber der Antragsgegnerin, dasgemeinsame Kind vom Kindergarten / Schule abzuholen und sie pünktlich wiederzum Kindergarten / Schule zu bringen. 

8:
Dem Antragssteller wird Umgang mit dem gemeinsamen Kind – Name desKindes - gewährt, am Geburtstag des Antragstellers von Kindergartenschluss /Schulschluss bis zum darauf folgenden Tag zum Kindergartenbeginn /Schulbeginn. Der Antragsteller verpflichtet sich gegenüber derAntragsgegnerin, das gemeinsame Kind vom Kindergarten / Schule abzuholen undsie pünktlich wieder zum Kindergarten / Schule zu bringen.Soweit die Geburtstagsfeier für das gemeinsame Kind – Name des Kindes -nicht von beiden Eltern gemeinsam vorbereitet und durchgeführt wird, hatdieses bei der Antragsgegnerin stattzufinden. Der Antragsteller hat amdarauf folgenden Wochenende von Freitag nach Kindergartenschluss bis Montagzum Kindergartenbeginn / Schulbeginn das Recht, unabhängig von dergenerellen Umgangsregelung, den Geburtstag mit der gemeinsamen Tochter –Name des Kindes - durchzuführen und nachzufeiern. Für den Fall der jedwederZuwiderhandlung gegen diese Regelung ist der Antragsgegnerin Zwangsgeld gem.§ 33 FGG in Höhe von jeweils 500, - Euro angedroht 

9:
Der Antragsteller ist berechtigt, zur Vermeidung einerKindesschädigenden Vater-Kind- Entfremdung außerhalb der UmgangszeitenDienstag und Donnerstag, in der Zeit von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhrunbeschränkt telefonischen Kontakt mit dem gemeinsamen Kind - Name desKindes - auf dessen Haupt.- und Wohnungsanschlusses der Antragsgegnerin zuführen. Sollte unvermeidlich in Ziff. 9. des angegebenen Zeitpunktes dieAntragsgegnerin kein Haupt. und Wohnungsanschluss besitzen, bzw. befindetsich die Antragsgegnerin mit der gemeinsamen Tochter im Urlaub, bzw.außerhalb der Wohnung von der Antragsgegnerin, wird mit Hilfe des Handy’sseitens der Antragsgegnerin die Gespräche mit der gemeinsamen Tochter – Namedes Kindes - geführt. Das telefonische Gespräch sollte maximal eine halbeStunde betragen. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, die telefonischenKontakte in diesen Fällen nicht zu erschweren, zu vereiteln oder zuunterbinden. Zur Vermeidung einer Kinderschädigenden Vater – KindEntfremdung verpflichtet sich die Antragsgegnerin die Telefonnummer desHaupt. und Wohnungsanschlusses, sowie des Handy’s der Antragsgegnerinunverzüglich dem Antragssteller mitzuteilen. Für den Fall der jedwederZuwiderhandlung gegen diese Regelung ist der Antragsgegnerin Zwangsgeld gem.§ 33 FGG in Höhe von jeweils 500, - Euro angedroht. 

10:
Beide Eltern verpflichten sich, Aktivitäten von – Name des Kindes - (Sport-, Feiern-, etc. ) die im Rahmen ihrer Kontaktzeiten stattfinden, zubegleiten und zu unterstützen.Die Antragsgegnerin verpflichtet sich gegenüber dem Antragssteller, vorEinleitung neue Aktivitäten von dem gemeinsamen Kind – Name des Kindes - ,( Reitkurs o.ä. ) welche die Kontaktzeiten betreffen, dessen Einverständniseinzuholen. 

11:
Der Antragssteller ist berechtigt, soweit die Einschulung und Feier desgemeinsamen Kindes – Name des Kindes - nicht gemeinsam von beiden Elternvorbereitet und durchgeführt wird, am darauf folgenden Wochenende mit dergemeinsamen Tochter – Name des Kindes - nachzufeiern. Hierbei gilt der unterZiffer1. geregelter Umgang. Für den Fall jedweder Zuwiderhandlung gegendiese Regelung ist der Antragsgegnerin Zwangsgeld gem. § 33 FGG in Höhe von1.000, - Euro angedroht. 

12:
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich gegenüber dem Antragsstelle, dasdem gemeinsamen Kind – Name des Kindes - die grundsätzlichen Möglichkeitengegeben werden, an Familienfeiern seitens des Antragsstellers, daranteilzunehmen, einschließlich mit Übernachtung. Die Übergabe des gemeinsamenKindes – Name des Kindes - findet bei der Antragsgegnerin an derWohnungstür( oben genannte Anschrift ) statt, der Übergabezeitpunkt wirdindividuell unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der gemeinsamen Tochter –Name des Kindes - beiden Parteien geregelt. 

13:
Der Antragssteller ist berechtigt, die Antragsgegnerin zu wichtigenAnlässen ( Ostern-, Pfingsten-, Weihnachten-, Geburtstag von der gemeinsamenTochter - Name des Kindes - Umgangsangelegenheiten entsprechend diesemAntrag, unter Berücksichtigung von Ziff. 1 bis 15 telefonisch zukontaktieren. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, die telefonischenKontakte in diesen Fällen nicht zu erschweren, oder zu unterbinden. BeideParteien verpflichten sich zum Wohlverhalten gegenüber dem anderenElternteil und unterlassen alle Handlungen, die den jeweiligen Elternteilvor dem gemeinsamen Kind – Name des Kindes - herabwürdigen könnten,insbesondere die negative Beeinflussung des gemeinsamen Kindes, gegenüberdem anderen Elternteil. Für den Fall jedweder Zuwiderhandlung gegen dieseRegelung ist den Parteien Zwangsgeld gem. § 33 FGG in Höhe von 500, - Euroangedroht. 

14:
Der Antragssteller ist ermächtigt, sich bei Krankheit des gemeinsamenKindes – Name des Kindes - bei den behandelnden Ärzten Auskünfte einzuholenund gegebenenfalls bei Krankenhaus-, und Kuraufenthalten, das gemeinsameKind – Name des Kindes - zu besuchen. Der Antragsstelle ist ermächtigt, beiErziehern / Lehrern des gemeinsamen Kindes – Name des Kindes - Auskünfte undGespräche zu führen, um den Entwicklungsstand des gemeinsamen Kindes zuerfahren und die positive Entwicklung mitzugestalten, zu fördern und dazupersönlich beizutragen. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich gegenüber demAntragssteller, die Ärzte-, Erzieher-, Lehrer des gemeinsamen Kindes zuZiff. 14 darüber zu informieren. Die Antragsgegnerin verpflichtet sichgegenüber dem Antragssteller, den aktuellen Zensurenspiegel monatlich,sowie die Zeugnisse halbjährlich in Kopie dem Antragsteller persönlich zuübergeben und zur Verfügung zu stellen. Für den Fall jedwederZuwiderhandlung gegen diese Regelung ist der Antragsgegnerin Zwangsgeld gem.§ 33 FGG in Höhe von 500, - Euro angedroht. 

15:
Die Parteien sind berechtigt, den Umgang einmal jährlich mit einerAnkündigungsfrist von einer Woche ersatzlos abzusagen.Fällt das planmäßige Umgangswochenende in den Urlaub, den dieAntragsgegnerin mit dem gemeinsamen Kind – Name des Kindes - verbringenwill, findet der weggefallene Umgang innerhalb eines Monats ab Ende desUrlaubs an einem Wochenende zusätzlich statt, welches nicht regelmäßigesUmgangswochenende ist.Der vereinbarte Umgangsturnus wird jeweils beibehalten.

Diese würde ich versuchen, so vor Gericht zu bringen, natürlich, was dabei heraus kommt, ist eine andere Frage.

Meine Frage, hab ich etwas wesentliches übersehen, was man noch hinzu fügen könnte,oder auch abändern sollte ?

Für hilfreiche Info's und Ratschläge danke ich schon einmal.

Mit freundlichen Grüßen          Mad


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 10.02.2008 20:48
(@PhoeniX)

Moin

Wieso das?

Die Parteien sind berechtigt, den Umgang einmal jährlich mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche ersatzlos abzusagen.

Gruß

Martin


AntwortZitat
Geschrieben : 10.02.2008 21:11
 Mad
(@mad)
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hallo Phoenix,

es kann doch wirklich nun mal sein, das etwas dazwischen kommt, bei ihr, sowie auch bei mir, so das man nicht den Termin einhalten kann, oder siehst du es anders ?

MfG.    Mad


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.02.2008 21:15
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

ich hab' deinen Fall jetzt nicht präsent...wäre ich deutscher Unrechtsprecher zum deutschen Familienrecht, würde ich dir diesen Antrag in meiner kalten Mittags-Pizza aus der Kantine eingewickelt um die Ohren fliegen lassen.

Straffe das Thema auf drei Punkte.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 10.02.2008 21:20
 Mad
(@mad)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo DeepThought,

Also, wenn ich dich richtig verstanden hab, sind es zuviele Punkte ich die ich/ wir versuchen sollten, bei Gericht durch zu bekommen, oder seh ich dies jetzt verkehrt?
Für mich sind es aber wichtige Punkte, zumindest sehe ich das so, Abänderungen kann man doch noch machen, bin aber auch der Meinung, wenn ich nur angebe, alle 14 Tage, das sich dann auch der Herr / Frau Richter/in fragt, was ich eigentlich überhaupt will ? Oder irre ich mich da ??? Ich stand noch nicht vor Gericht.

MfG.  Mad


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.02.2008 21:30
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Mad,

ist das ein Versuch, deutsche Perfektion in Deine Umgangsfragen zu bringen? Man kann nun einmal nicht jede Eventualität schriftlich regeln wollen. Und: Je mehr man es versucht, desto mehr denkbare Ausnahme- und Auslegungssachverhalte gibt es. Ansonsten könnte man in einer solchen Regelung auch das Wetter von übernächstem Jahr oder den Ausgang der nächsten Bundestagswahl berücksichtigen.

Faktisch geht es nur um drei Punkte: Den turnusmässigen "Regelumgang", die Ferienregelung und die Frage, wie bei ausgefallenen Umgängen (deren Ursache im übrigen auch bei Dir liegen kann) verfahren wird. Das alles passt locker auf eine halbe DIN A 4-Seite. Der Versuch, gleich eine Strafbewehrung einzubauen, ist dagegen keine vertrauensbildende Massnahme; überdies muss hierfür erkennbar und mehrfach gegen eine bestehende Umgangsregelung verstossen worden sein. Nicht vergessen: Umgangsregelungen betreffen nur die Zukunft; was Deine Ex in der Vergangenheit getan hat, will niemand mehr wissen.

Bleib mit Deinen Vorschlägen also auf dem Teppich des Sinnvollen und Üblichen. Ein "Regelungs-Monster" wie Deinen o. a. Vorschlag gerichtlich absegnen lassen zu wollen wird Dir vorhersehbar auf die Füsse fallen.

Just my 2 cents
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.02.2008 21:34
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Deine Punkte sind inhaltlich nachvollziehbar. Nur, einen derartigen Beschluss wirst du eher nicht durchbringen. Straffe es auf drei Punkte:

1. Normaler Umgang blablabla
2. Umgang anl Feiertagen und Geburtstagen blablabla
3. Androhung von Zwangsmaßnahmen

Gänzlich fehlt die Begründung.

Unrechtsprecher sind immer scharf auf Vergleiche. Vor allem in Umgangssachen. Dann wird deren Entscheidung nämlich nicht u.U. durch das OLG kassiert und sie können mit den Hosenträgern schnalzen, wie toll sie doch im Termin zwischen den Eltern vermittelt haben.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 10.02.2008 21:37
 Mad
(@mad)
Zeigt sich öfters Registriert

hallo Martin,

wie denn nun, du schreibst, Zitat:

. Der Versuch, gleich eine Strafbewehrung einzubauen, ist dagegen keine vertrauensbildende Massnahme; überdies muss hierfür erkennbar und mehrfach gegen eine bestehende Umgangsregelung verstossen worden sein,

antwort: Wir haben, auch wenn nur über die RA. eine schrift. Vereinbarung, an die sie sich nur wenig daran hält. zB. nur noch Samsatg bis Sonntag, Freitag fällt von ihr weg und das seid meheren Monaten

DeepThought: schreibt dazu, Zitat:

3. Androhung von Zwangsmaßnahmen,

also, den ganzen Schmarn, von Telefon, Kur und Krankenaufenthalte , KG und Schuldingen usw. weg lassen ???

MfG.  Mad


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.02.2008 21:51
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Mad,

was Rechtsanwälte untereinander vereinbaren, entfaltet rein juristisch nicht mehr Wirkung als das, was Du und Deine Ex untereinander vereinbaren würden: Gar keine; sowas hat den Charakter einer Absichtserklärung, gegen die man folgenlos verstossen kann. Das ist in der Vergangenheit offensichtlich auch mehrfach geschehen. Aber die wird jetzt nicht verhandelt; es geht um die Zukunft.

Nach meiner Kenntnis kann man eine Strafbewehrung erst "in zweiter Stufe" einbauen, also dann, wenn eine Partei gegen den Inhalt einer Umgangsvereinbarung verstossen hat. Je nachdem, wie der Richter drauf ist, wird er Deine Ex auch darauf hinweisen, dass er diese zweite Stufe zündet, wenn sie gegen die gerichtliche Regelung verstösst. Zusätzlich kannst Du Deinen Anwalt beantragen lassen, dass Deine Ex an einer Sorgerechtsmediation teilnimmt, in der Ihr beide (!) lernt, auf Elternebene vernünftig und am Kindeswohl orientiert zu kommunizieren. Ein solcher Antrag macht - allermindestens - einen guten Eindruck; vor allem, wenn Madame sich weigert.

also, den ganzen Schmarn, von Telefon, Kur und Krankenaufenthalte , KG und Schuldingen usw. weg lassen ???

Dieser ganze Käse bringt nichts, da Verstösse nur selten justiziabel sind: Dann war Madame eben ausser Haus oder der Handyakku kaputt oder das Telefon abgeklemmt oder whatever. Willst Du wegen "ich konnte mein Kind letzten Donnerstag nicht anrufen!" jedes mal zum Gericht rennen? Wie willst Du solche Verstösse dort beweisen? Sowas bringt weder Pluspunkte noch Fleisskärtchen, aber es verursacht einen Haufen Ärger und Kosten. Und zeigt Madame, dass Du keine Nerven hast.

Just my 2 cents
Martin
(der dem Spruch "weniger ist mehr" in Deinem Fall eine Menge abgewinnen kann)


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.02.2008 22:54
(@milan)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Mad!

Also abgesehen davon, daß Dein UR-Vorschlag nicht auf die 3 Hauptthemenbeschränkt ist, klingt er auch irgendwie nach einem Mietvertrag für ein Haus. Vielleicht wegen der Formulierungen.

Ich hab jetzt den Link nicht parat, aber hier im Forum geistert durch einige Topics eine UR von mir, die ich mal gemeinsam mit dem JA erarbeitet habe. Und mit VS. Naja jedenfalls ist sie gewissermassen behördlich abgesegnet und kann daher gut als Beispiel dienen. Vielleicht suchst Du mal danach. Irgendwo im Umgangsforum.

Greetz,
Milan


AntwortZitat
Geschrieben : 11.02.2008 03:09




(@PhoeniX)

...aber hier im Forum geistert durch einige Topics eine UR von mir, die ich mal gemeinsam mit dem JA erarbeitet habe. Und mit VS.......

Jep. >HIER im Original<  😉

Gruß

Martin


AntwortZitat
Geschrieben : 11.02.2008 03:25
(@daddymitblues)
Schon was gesagt Registriert

Bin zwar selbst im Moment in keiner guten aber aehnlichen Situation mit dem Umgang. Habe mit einem Anwalt folgenden Schlachtplan entworfen, der sich fuer die Antragstellung eignet. Folgende Punkte - kann - ein Richter zugunsten eines sowiese rechtlosen Vaters verwenden. Ob er es tut ist natuerlich die Frage. Also hier mal folgende Checkliste. Pro zutreffendem Sachverhalt gibts ein Gummipunkt....

1. Die KM hat den Umgang im Vorfeld schon mal behindert oder unterwandert oder sogar das Kind entzogen.
2. Das Umgangsangebot der KM ist deutlich geringer als der Umgang der vor der Verhandlung aber bereits nach erfolgter Trennung bestanden hat.
    Hier kann man die Niedertracht der KM gut demonstrieren das Kind als Machtinstrument zu missbrauchen.
3. Dem Kind entsteht ein mutmasslich emotionaler Schaden wenn der Umgang per Gericht verkuerzt wird, schliesslich ist das Kind ja ebenfalls
    umgangsberechtigt. ggf. Berufung und Dienstaufsichtsbeschwerde erwaegen.
4. Wenn bisher oder wahrend einer Trennung Feiertage, Geburtstage usw gemeinsam mit dem Kind begangen wurden kann dieses Ritual nicht gerichtlich
    unterbrochen werden.
5. Der Umgang mit Verwandten vaeterlicherseits muss gleich mit beantragt werden. Wurde auch dieser Umgang von der KM bisher ebenfalls gestoert ist das eher
    positiv fuer den Antragsteller.
6. Die Mutter verhindert vorsaetzlich jegliche Kontaktaufnahme zwischen den Terminen und kommt nicht Ihrer Verpflichtung nach dem Kind den anderen Elternteil
    in positiver Form naeherzubringen bzw. den Umgang zu unterstuetzen.
Auf dieser Grundlage beantrage ich Umgang in bisherigem Umfang und untermauere meine Bemuehungen durch Umzug in die Naehe des Kindes.
Gleichzeitig beweise ich die Mituebernahme der vollen Fuersorge seit Geburt des Kindes.

So kann es gehen das schon ein umfaengliches Umgangsrecht eingeraeumt wird, Aber nur wenn der Richter noch bisschn Anstand hat und die Verhandlung nicht kurz vor Mittag oder Feierabend stattfindet und und und. Das macht das ganze alles wieder recht wackelig.


AntwortZitat
Geschrieben : 12.02.2008 04:02
 Mad
(@mad)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Milan und Martin,

ich habe mir die Umgangsregelung einmal heraus gesucht, die du mir vorgeschlagen hast.
Meine Fragen dazu:

Wenn ich zum JA. vorgeladen werde und ich Ihnen bzw. meine Ex solche eine Umgangsregelung unterbreite, wird dies Seitens des Gerichte dann nun als Beschluß gefasst, oder gilt dies als Vergleich unter beiden Elternteilen? ( Denn hier hatte ich gelesen, man soll keinen Vergleich eingehen )

Was ist, wenn sich die Km wiederum nicht an diese Vereinbarung hält, wenn diese Umgangsregelung als Vergleich dargestellt wird , bzw. es keinen Beschluß seitens des Gerichtes gibt??

MfG.    Mad


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.02.2008 10:36
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus mad!
Ich antworte mal anstelle der Befragten:
Solange der Umgang nicht gerichtlich per Beschluß/Urteil geregelt ist, hat solch eine Vereinbarung keine Rechtskraft, bestenfalls eine moralische Komponente.
Eine "Vorladung" des JA bzw. eine Unterzeichnung einer Vereinbarung dort hat ebenfalls keine Rechtskraft...


Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 13.02.2008 10:53
 Mad
(@mad)
Zeigt sich öfters Registriert

moin Marco,

Gehe ich mal davon aus, das JA. versucht eine Regelung des Umgangs für unsere Tochter zu finden, ich aber, bzw. sie aber nicht in einigen Punkten damit einverstanden ist, was das JA. vorschlägt, wie geht es dann weiter ?

Ich möchte nicht vor dem JA. so da stehen, als würde ich keine vernüft. Regelung befürworten? Ganz im Gegenteil.

Nehmen wir mal an, es kommt zu eine Umgangsregelung, die für beide Elternteile in Ordnung ist  und, wohl möglich unterschrieben wird ??  Was passiert dann ?

Kann ich darauf bestehen, beim JA. das diese Regelung dann beim Gericht  vorgelegt wird ?

MfG.   Mad


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.02.2008 11:05
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus mad!
Eine Vereinbarung ist immer Verhandlungssache, sprich Deine Verhandlungslatte ist ziemlich weit aber realistisch (praktikabel) oben, die der KM wir dementsprechend tief sein, so dass beide Parteien Spielraum zum Verhandeln haben.

Wenn ihr eine einvernehmliche Lösung gefunden haben solltet, wird das Dingens unterschrieben und fertig.

Kann ich darauf bestehen, beim JA. das diese Regelung dann beim Gericht  vorgelegt wird ?

Dann brauchst Du vorher nicht das JA, um eine "fredliche" Vereinbarung zu erlangen...

Grüße
Marco


Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 13.02.2008 11:18
 Mad
(@mad)
Zeigt sich öfters Registriert

moin Marco,

ohh man, hab ich etwas falsches Verstanden, wozu muß ich dann zum JA. ??
Das Gericht bindet doch das JA.mit ein, sprich, ich muß dort vorstellig werden.

Ist es nicht so, das dass JA. dann versucht, eine Umgangslösung, die alle beide Partein zufrieden stellen soll, zu erreichen ? Oder, bin ich da jetzt im Irrtum ?

MfG.    Mad


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.02.2008 11:34
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@mad!
Das Gericht sieht gerne, dass alle Möglichkeiten einer einvernehmlichen Einigung ausgeschöpft werden, bevor eine Umgangsklage eingereicht wird. Sprich:
Du kannst zum JA als Mediator/Berater gehen, musst aber nicht. Es gibt auch andere Stellen, die beraten könnten.
Das JA (Mediator) vertritt in diesem Fall die Interessen des Kindes und versucht, beide Elternteile in Hinblick auf Umgang auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen.

Du kannst aber auch direkt klagen, wenn Dir danach ist, aber ob es was bringt?

Das Gericht bindet doch das JA.mit ein, sprich, ich muß dort vorstellig werden.

Das macht das Gericht meines Wissens nur, wenn Klage bereits eingereicht ist.


Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 13.02.2008 11:48
(@stema)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi Mad,

ich habe das Spiel gerade letzte Woche durch bekommen. Belasse es bei den drei Punkten, die hier als Schwerpunkte genannt wurden. Du kannst Milan's UR als Basis nehmen und dich im Gespräch dran orientieren/entlang hangeln. Ich hatte die Variante vorab dem SB beim JA zugemailt. Er hat sie bewertet und im telefonat mit mir gesagt, dass vieles selbstverständlich ist und ein Mediator diese Punkte im Gespräch begleiten wird. Meine neue UR ist gut gelaufen und die Km hat erkannt, dass auch ich in einigen Punkten Zugeständnisse gemacht habe. es geht hier um das Kind und nicht um Erfahrungen mit der KM aus der Vergangenheit. Suche dieses JA-Gespräch, es lohnt sich. Danach habt ihr sicherlich wieder eine Basis um über Kind zu sprechen. Sollte es nicht funzen, dann hast Du den Nachweis erbracht, dass Du versucht hast alles im Guten zu klären. Diese Wertung kann der Richter nicht missachten. Gehe zunächst diesen Schritt, es lohnt sich häufiger als man denkt. Hattest Du schon al beim JA den richtigen SB erfragt? Die sind immer begeistert, wenn der Vater dort anruft und sich vorab nach seinen Möglichkeiten ob der Situation erkundigt.

@82Marco:
Das JA wird immer informiert, sobald eine Scheidung beim AG bekannt wird und Kinder involviert sind. Wir waren neulich erstmals beim JA und die hatten schon eine Akte über unsere Trennung. da waren wir beide zunächst misstraisch gegenüber dem anderen, aber der SB erklärte das als völlig normal.

Gruß
Matthias


AntwortZitat
Geschrieben : 13.02.2008 12:07
(@milan)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin!

So Du das ganze auf dem Gerichtsweg erstreiten wirst, wird ohnehin das JA hinzugezogen. Daher ist es klug, wenn die einen vorher bereits kennen und einen guten Eindruck haben.

Eine beim JA getroffene UR ist eine freiwillige Vereinbarung mit KM auf friedlichem Weg. Hält sie sich dran - schön. Hält sie sich nicht dran - auch gut. Denn dann hast Du eine gute Basis im anstehenden Gerichtsverfahren. Und man hat dort bereits einen Eindruck von Dir im Sinne von "Aha, das hat er alles schon versucht. Klingt doch eigentlich vernünftig der Mann." Die UR von mir ist natürlich ein Versuch den Gerichtsweg zu vermeiden - aber keine Garantie dafür. Alles hängt von Mama ab.

By the way - bei mir endete es dennoch vor Gericht und ging bis hoch zum OLG. Mama zog bei dieser UR nämlich nicht mit. Heute habe ich per OLG-Urteil MEHR UMGANG als damals mit dieser UR von mir vorgeschlagen wurde. Das ist keine große Kunst, denn diese UR umfasst den absoluten 08/15-Standard, der in BRD gerne als üblicher Umgangsrythmus betrachtet wird. Mehr geht immer - weniger nur selten. Eine KM, die diese UR ablehnt, lehnt somit den standardisierten und für BRD üblichen Minimalumgang ab. DAFÜR braucht sie dann vor Gericht wirklich gute und triftige Argumente...

Sieh es sportlich-prozesstaktisch: Geht Mama auf diese UR ein, so hast Du mit wenig Aufwand ein gutes Ziel erreicht. Geht Mama nicht drauf ein, so hast Du für eine gute Position im Prozess gesorgt. Selbstredend, daß ich dann bei Gericht deutlich mehr Umgang beantragen würde, als in dieser UR einmal vorgeschlagen.

Greetz,
Milan


AntwortZitat
Geschrieben : 13.02.2008 12:43




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