Ein Hallo an alle Foris hier,
und hier mein Problem,
bis dato sind mir meine Umgangskosten zu 100% vom Sozialamt erstattet wurden ( nach vorlage der Tankbelege ) ohne Problem,im März teilte mir das Sozialamt mit das nun die ARGE zuständig ist,auf Gund des Urteiles des Bundesverfassungsgericht vom Januar 2010.Hab dann im März gleich einen Antrag bei der Arge gestellt und heute den bescheid bekommen in dem steht das mir Monatlich ein Fahrtkostenzuschuss von geschätzt 73 ,84 € als Sonderleistung gewährt werden.Die 73,84 € decken mal grade 1/3 meiner Kosten,da ich alle 14 Tage Einfachefahrt 350 km zurück lege ( das sind 1400 km im Monat),meine Kosten betragen aber ca.90-110€ alle 14 Tage.
Sind 73,84€ so rechtens ???
Für eure Antworten und Ratschläge Vielen Dank im voraus
Hi sg46
Ich kann eigentlich nichts dazu sagen, ausser, das ich von rund 200,- im Monat leben muss, der Rest geht für Unterhalt, ehebedingte Schulden,Strom etc...drauf
D.H. davon muss ich Schnaps, Bier und Zigaretten bezahlen, gegessen habe ich dann noch nichts.
Meine Kids wohnen auch weit weg.
Für auch nur 73,84 Euro im Monat mehr wäre ich dankbar, ich bekomme sie aber nicht.
Gruss Wedi
Moin,
es herrscht derzeit Unklarheit und die ARGEn probieren reichlich rum. An deiner Stelle würde ich einen Widerspruch schreiben und auf Erstattung aller dir entstehenden notwendigen Fahrtkosten bestehen.
Beachte auch, dass dir für die Zeit des Aufenthaltes der Kinder bei dir, dir die Kosten für Verpflegung zustehen (sog. Sozialgeld = ALG-2 für Nichterwerbsfähige) und zwar in Form des Tagessatzes.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Mach auf jeden Fall nen Widerspruch dagegen und berufe dich auch auf den § 1684 BGB, das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Denn gem. § 1626 Abs. 1 BGB beinhaltet die elterliche Sorge auch die Sorge für die Person des Kindes. Zum Wohl des Kindes gehört aber gerade auch der Umgang mit beiden Elternteilen; so ausdrücklich geregelt in § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB und vom BGH im vorliegenden Urteil ( BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - OLG Bamberg ) bekräftigt. Da die elterliche Sorge gem. § 1627 BGB in eigener Verantwortung auszuüben ist, müsste sich der sorgeberechtigte Elternteil deshalb eigentlich auch dann an den damit einhegergehenden sonstigen Lasten zu beteiligen haben, wenn es um die Ausübung des Umgangsrechts des Kindes geht.
Da du es aber ned kannst, aber trotzdem vervpflichtet bist muss die ARGE dafür löhnen, auch wenn sie dies gerne von sich schiebt
Heisser Tipp schau auch mal hier rein
http://www.pappa.com/recht/umgangskosten-musterklage-arge.htm
Einst waren wir ein Land der Denker und Dichter, heute nur noch ein armes Land regiert durch umfähige Lenker und unterstützt durch deren Richter.
Moin,
wenn ihr gestattet, dann hacke ich mich mal mit einer ergänzenden Frage zu Thema mit rein.
Dass es die Möglichkeit gib, einen Fahrtkostenzuschuss für die Umgänge (zu denen man ja laut BGB verpflichtet ist) zu erhalten, war mir neu. Schön, dass es das gibt.
Wie sieht es nun mit den erhöhten Wohnkosten aus, die man durch das Vorhalten eines zusätzlichen Zimmers hat? Meine LG wird demnächst von ALG I ins ALG II wechseln. Das letzte mal (während ihrer Elternzeit) wurde uns das 4. Zimmer für meine drei Großen noch mit angerechnet. Jetzt wird es dann wohl nur noch der Wohnraum sein, der uns zu dritt zusteht. ;(
Hat jemand ´ne Idee, ob und wie man die erhöhten Wohnkosten irgendwie abfangen kann? (Wohngeld? ARGE? ... Spende? :wink:)
Gruß Holger
http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/sgb-ii-umgangsrecht-erhoeht-wohnraumbedarf/
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Vielen Dank, deep. Hört sich ganz interessant an.
Nun werde ich nicht direkt der Antragsteller sein, gehöre aber natürlich zur Bedarfsgemeinschaft. Also, dass ich sie und den Kleinen nicht versorgen kann liegt so ziemlich auf der Hand. Mir stellt sich halt die Frage, in wie weit es uns gelingen kann, dieses 4. Zimmer bei den Wohnkosten komplett mit angerechnet zu bekommen? Die drei Großen sind ja mein Problem und nicht das meiner LG.
Grübel und schwarz seh
Gruß Holger
Hallo Holger
ich habe noch was gefunden was dir helfen könnte bei der Durchsetzung Deiner Ansprüche gegen die ARGE wegn der Kostenübernahme für die Umgangskosten
http://www.winterhilfe.rockdiele.de/Ablage/tacheles-ueberprf_antr_05.2010.pdf
Ja im Augenblick herrscht planloses Chaos darüber wie sie es handeln wegen den Kosten bei der ARGE nicht nur Umgangskosten, sondern auch im Allgemeinen
und als kleiner Bonus schau mal hier nach:
Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts
Entstehen einem geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil regelmäßig Fahrt- und/oder Übernachtungskosten aufgrund der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern und können diese nicht aus evtl. vorhandenem Einkommen, der Regelleistung oder Leistungen Dritter bestritten werden, können diese in angemessenem Umfang übernommen werden. Dies gilt für die Kinder entsprechend, soweit den Kindern an Stelle ihrer Eltern Kosten entstehen.Bei der Prüfung der Angemessenheit ist zu berücksichtigen, dass bereits nach der Rechtsprechung des BSG keine unbeschränkte Sozialisierung der Scheidungsfolgekosten möglich ist. Eine Leistungsgewährung kann deshalb bei außergewöhnlich hohen Kosten ausscheiden bzw. erheblich eingeschränkt werden. Die Grundsicherungsstellen müssen daher das Umgangsrecht nicht notwendigerweise in dem Umfang finanzieren, in dem die Eltern das Umgangsrecht vereinbart haben. Eine Übernahme der Kosten scheidet aus, wenn eine Umgangsrechtsvereinbarung der Eltern missbräuchlich dazu genutzt werden soll, dass der – nicht hilfebedürftige – sorgeberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht teilweise auf die Grundsicherungsstelle verschiebt (z. B. Der allein sorgeberechtigte Vater ist nicht hilfebedürftig. Nach einer Vereinbarung mit der hilfebedürftigen umgangsberechtigten Mutter verbringen die Kinder dennoch die meiste Zeit bei ihrer Mutter, was dazu führt, dass während der Besuchszeiten für die Kinder Leistungen nach SGB II nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen zur temporären Bedarfsgemeinschaft erbracht werden müssen und die Kinder daher überwiegend Leistungen nach SGB II erhalten – vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs nach § 33 SGB II). Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 25.10.1994, Az.: 1 BvR 1197/93) verlangt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dass von vornherein alle das Eltern-Kind-Verhältnis bestimmenden Umstände (wie einverständliche Regelung, Alter und Zahl der Kinder) in Betracht gezogen werden, um das erforderliche Maß des Umgangs festzustellen. Die Grundsicherungsstellen dürfen demnach nicht pauschal annehmen, dass ein einmaliger monatlicher Besuch des Kindes in der Regel ausreichend ist. Es ist zudem zu prüfen, ob die durch den Umgangsberechtigten geltend gemachten Kosten vermeidbar sind. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Kind alt genug ist, um den umgangsberechtigten Elternteil ohne (dessen) Begleitung besuchen zu können. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen können Fahrtkosten nur in Höhe der Kosten für die jeweils preisgünstigste zumutbare Fahrgelegenheit übernommen werden. Die Fahrten müssen zudem auch tatsächlich Besuchszwecken dienen. Sofern das Kind bzw. der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Elternteil keine Leistungen nach dem SGB II bezieht und der Umgangsberechtigte aufgrund eines Unterhaltstitels Unterhalt zahlt, kann zur Eigenfinanzierung der Fahrtkosten auch eine Aufforderung zur Abänderung des Unterhaltstitels (Erhöhung des Selbstbehalts bzw. Minderung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens) in Betracht kommen. Im Rahmen des dem Unterhaltspflichtigen zustehenden Selbstbehalts sind grundsätzlich die mit dem Umgang verbundenen Kosten des umgangsberechtigten Elternteils enthalten, soweit es sich um Fahrtkosten im Bereich überschaubarer Entfernungen handelt.
Also ned aufgeben 🙂
Einst waren wir ein Land der Denker und Dichter, heute nur noch ein armes Land regiert durch umfähige Lenker und unterstützt durch deren Richter.
Tja wer erst liest und dann was postet ist im Vorteil 😉
Hi,
hatte in einem neuen threat schon die frage stellt ob es wirkllich stimmt das sozi die Umgangskosten übernimmt.
Was ich aber hier lese lässt mich mehr aufhorchen. Die BfA steuer auch was dazu? Ich hab mir das gerade durchgelesen. Aber wo genau muss ich mich
da hin wenden? An meinen Arbeitsvermittler?
Wäre schön wenn mir da wer weiterhelfen könnte, denn selbst wenn es nur 50€ sind, Geld ist Geld und bei 400€ reine Benzinumgangskosten und 225euro KU im Monat und 900euronen alg sind 50 euro gold wert.
Grüße
Veni
Vidi
Vici
Hi Du,
Man muss unterscheiden von wenn man die Leistungen bekommt,
Sozialamt ist anders als ARGE, da andere Rechtsgrundlage und Ausführungsbestimmung!
ich weiss das das Sozialamt bei uns im Haus solche Fahrten zahlt wenn sie in einem angemessenen Rahmen sind, also einmal im Monat mit der Bahn z.B. wie es die ARGE handhabt kann ich dir ned sagen, deren SG und ich sind keine Freunde sag ich mal :gunman:
Aber ein kleines Zuckerl vielleicht
LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 21.06.2007 - L 8 AS 491/05
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Wahrnehmung des Umgangsrechts des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit getrennt lebenden minderjährigen Kindern. Notwendige Beiladung des Sozialhilfeträgers bei möglichem Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe. sozialgerichtliches Verfahren. keine Einbeziehung in das Verfahren und keine notwendige Beiladung der Kinder. keine notwendige Beiladung des Sozialhilfeträgers. Umgangskosten des nichtsorgeberechtigten Elternteils als Mehrbedarf gem § 21 Abs 3 SGB 2. Darlehen. Umfang der Umgangskosten . zeitweise Bedarfsgemeinschaft. Verfassungskonforme Auslegung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II bei zeitweiser Kinderbetreuung
Leitsatz
1. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 müssen die Ausübung des verfassungsrechtlich garantierten Umgangsrechts ermöglichen. Hierzu ist dem Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 SGB 2 auch für die Kinder zuzubilligen, mit denen er bei Ausübung des Umgangsrechts nur zeitweise zusammenlebt. Umfasst die zeitliche Betreuung mindestens ein Drittel des Jahres, ist der Mehrbedarf in vollem Umfang zu gewähren.
2. Die Gewährung eines Darlehens ist bei ständig wiederkehrenden zusätzlichen Bedarfen nicht zulässig (Aufgabe von LSG Celle-Bremen vom 28.4.2005 - L 8 AS 57/05 ER = FEVS 56, 503 = Breith 2005, 960 und Anschluss an BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr 1).
3. Ein Sozialhilfeträger ist nicht bereits dann notwendig beizuladen, wenn für den gegen einen anderen Sozialleistungsträger geltend gemachten Anspruch auch § 73 SGB 12 (Hilfe in sonstigen Lebenslagen) als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen könnte.
Orientierungssatz
1. Werden für minderjährige Kinder wegen des Umgangs mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil keine zusätzlichen Leistungsansprüche geltend gemacht, so kommt eine Einbeziehung der Kinder in das Verfahren nicht in Betracht (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr 1).
2. Die Entscheidung über den (eigenen) Anspruch des nichtsorgeberechtigten Elternteils auf zusätzliche Leistungen für die Ausübung des Umgangsrechts mit seinen minderjährigen Kindern greift nicht unmittelbar in die Rechtssphäre dieser Kinder ein, so dass die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung gem § 75 Abs 2 SGG nicht vorliegen (vgl BSG, aaO).
3. Die Umgangskosten des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit seinen minderjährigen Kindern sind nicht durch die Regelleistung gem § 20 SGB 2 (als in der Regelleistung enthaltenen Anteil für Beziehungen zur Umwelt) abgedeckt. Wegen des höchstpersönlichen Charakters und der engen persönlich-familiären Bindungen zwischen Eltern und Kind fallen diese Umgangskosten nicht in den Bereich der Beziehungen zur Umwelt (vgl BVerwG vom 22.8.1995 - 5 C 15/94 = NJW 1996, 1838).
4. Die Umgangskosten sind weder über eine Erhöhung der Regelleistung nach § 20 SGB 2 noch als unabweisbarer Bedarf über § 23 Abs 1 S 1 SGB 2 zu erbringen (Abweichung, LSG Celle-Bremen vom 28.4.2005 - L 8 AS 57/05 ER = FEVS 56, 503).
5. Für die Erbringung von zusätzlichen Leistungen für die Ausübung des Umgangsrechts des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit seinen minderjährigen Kindern kann auch nicht § 73 SGB 12 als Hilfe in sonstigen Lebenslagen herangezogen werden (Abweichung, BSG, aaO).
6. Nicht zu den Umgangskosten des nichtsorgeberechtigten Elternteils zählen die regulären Kosten, die stets für das Kind aufgewandt werden müssen, die also Bestandteile von dessen eigenem Natural- und Barunterhaltsanspruch sind.
7. Zum Vorliegen einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft des nichtsorgeberechtigten Elternteils bei Ausübung des Umgangsrechts mit seinen minderjährigen getrennt lebenden Kindern.
SG Gotha Gerichtsbescheid vom 19.11.2008 - S 14 SO 1833/08
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Ausübung des Umgangsrechts mit dem getrennt lebenden Kind. Fahrkosten. ergänzende Sozialhilfe nach § 73 SGB 12. verfassungskonforme Auslegung. Ermessensausübung
Orientierungssatz
1. Beim Bestehen von atypischen Bedarfslagen können für Bezieher von Leistungen nach SGB 2 auch Ansprüche auf Leistungen nach § 73 SGB 12 bestehen. Insbesondere unter Berücksichtigung der Elternrechte aus Art 6 GG ist - wie hier zur Sicherung der Ausübung des Umgangsrechts mit dem getrennt lebenden Kind - eine Anwendung des § 73 SGB 12 in Ergänzung der Leistungen nach SGB 2 erforderlich (Anschluss an BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R = BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1).
2. § 73 SGB 12 ermöglicht die Übernahme der Fahrkosten, die der nicht sorgeberechtigte Elternteil aufwendet, um das Umgangsrecht wahrzunehmen. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung können die Leistungen nach § 73 SGB 12 jedoch als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Es sind grundsätzlich nur die Kosten für die jeweils preisgünstigste zumutbare Fahrgelegenheit zugrunde zu legen und es ist darüber hinaus zu prüfen, ob ein Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist.
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08.02.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2008 verpflichtet, über den Antrag des Klägers, die Fahrtkosten für Besuchsfahrten im Rahmen des elterlichen Umgangsrecht zu seiner in Kiel bei ihrer Mutter lebenden Tochter J. K. zu übernehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers zu erstatten.
Öhm nun darf ich fragen warum knappe 400€ Benzinrechnung? Ich habe für nen Umgangstripp einmal schnell vom südichen Bayern Richtung Leipzig knappe 130€ gebraucht und auch wieder heim, dass ganze wegen 2 Stunden begleitenden Umgang. Ich habs den Typen von Arge geschickt , mit den Hinweis er solle dies bei der Berechung ned vergessen 🙂 Insbesondere mit dem Verweis auf obiges , in wieweit sie es akzeptieren kann ich noch ned sagen , das Brieflein kommt noch was die von mir wollen haben, hab die Umgangsvereinbarung sowie den schriftlichen Nachweis von meinen Besuch in Kopie nachgereicht.
Einst waren wir ein Land der Denker und Dichter, heute nur noch ein armes Land regiert durch umfähige Lenker und unterstützt durch deren Richter.
Ergänzend zu diesen Thread gibt es nun folgendes Urteil worauf man sich berufen könnte auch wenn dies auf die Kostenübernahme wegen Umgangskosten für ein Kind zugeschnitten ist das im Ausland seinen Aufenthalt hat.
Kosten des Umgangsrechts sind durch den Träger der Grundsicherung nach dem SGB II in angemessenem Umfang auch für Fahrten in die USA zu übernehmen
Der Antragsteller begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme seiner Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinem 6-jährigen Kind in den USA, nachdem die Mutter mit diesem aus Deutschland dorthin gezogen war. Das Landessozialgericht verpflichtete den Träger der Grundsicherung gemäß der aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (Verfassungswidrigkeit der Berechnung der Regelleistung) neu eingeführten Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II zur vorläufigen Übernahme der Kosten für Flug und Unterkunft in Höhe von rund 900 € einmal im Quartal. Im Hinblick auf die hohe Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts müssen die Kosten in dem Umfang übernommen werden, den auch ein Erwerbstätiger üblicherweise maximal aufwenden würde. Im Falle des Antragstellers waren dabei die besonders enge Verbindung mit dem Kind, die regelmäßige telefonische Ausübung des Umgangsrechts und die bereits innerhalb Deutschland nach dem ersten Umzug der Mutter nach Berlin häufig zurückgelegten weiten Strecken zu berücksichtigen. Gegenüber den bisher zur Ausübung des Umgangsrechts durch den Sozialhilfeträger übernommen Kosten für Fahrten nach Berlin ergab sich keine wesentliche Kostensteigerung (Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.11.2010 - L 1 SO 133/10 B ER).
Einst waren wir ein Land der Denker und Dichter, heute nur noch ein armes Land regiert durch umfähige Lenker und unterstützt durch deren Richter.