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Umgangsbeschluss/ Ausnahme einmalig

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(@tsubame)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

Genau in Deinem Fall wäre aus all diesen von Dir genannten Gründen eine Inobhutnahme durch Dich, also das ABR an Dich, heisst, das Kind lebt bei Dir und geht von Dir aus zu dem anderen Elternteil, angebracht gewesen. Denn "Normalität", heisst : das Kind kann angstfrei zu diesem gehen, bei ihm schlafen etc. und das ist bei Dir gegeben.

Dem anderen Elternteil hätte eine Therapie nahegelegt werden müssen um erziehungsfähig und bindungstolerant zu werden. Solange wie ersterer das Kind belastet, hätten betreute Zeiten etc. organisiert werden müssen. Hier wurde also nicht zum Wohle des Kindes entschieden, sondern zum Wohle des Elternteils, welche eine gesunde Entwicklung und Bindung zu Dir ( und zu anderen ?) ausdrücklich und erkannterweise nicht zulässt. Das ist meine Meinung.

VG,
Tsubame.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2018 13:08
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Grund ist die Ablehnung des anderen Elternteils zu Übernachtungen in den Schulzeiten (Wohnorte liegt ca. 150 m auseinander, Wohnmöglichkeit wird nicht beanstandet). Dieses projiziert dieser auf das Kind. Hieraus resultiert eine Ablehnung des Kindes zu Übernachtungen. Übernachtungen ausserhalb der Schulzeiten sind daher zu versagen (Sinngemäß aus Gutachten und Gerichtsbeschluss).

Hallo,

diese Erläuterung verstehe ich nicht ganz.

Weil die Mutter bzw. das Kind Übernachtungen während der Schulzeit ablehnt, verweigert das Gericht Übernachtungen a um ß e r h an l b der Schulzeit? Wie ist da der Zusammenhang?

Und gab es Übernachtungen bei Dir, bevor das Kind zur Schule ging, also im Alter zwischen drei und sechs Jahren?

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2018 15:45
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