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Umgang verweigert trotz Beschluss des Familiengerichts

 
(@berlinblues)
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Hallo an alle!
Zuerst möchte ich sagen, dass ihr ein wunderbares Forum erschaffen habt. Ich habe mir in letzter Zeit viele angeschaut, aber keins war sonst so professionell gemacht wie dieses.

:thumbup:

Leider konnte ich aber zu meiner ganz speziellen Frage noch keine Antwort finden. Deshalb möchte ich Euch um Hilfe bitten. Ich werde versuchen, es kurz zu halten, und mich auf die wichtigsten Fakten beschränken.

Vor drei Jahren kam mein Sohn zur Welt, seine Mutter und ich waren kein Paar. KM hat das Sorgerecht.

Vor zwei Jahren gab es einen schlimmen Zwischenfall, der mich veranlasste, das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Aufgrund dieses Antrags verweigerte mir die KM den weiteren Umgang. Es gab Gespräche beim JA und der EFB, und es wurden Termine für einen begleiteten Umgang in den Räumen der EFB vereinbart. Nach dem zweiten von drei geplanten Termine, gab es einen erneuten Vorfall und der KM wurde die ABR entzogen (ABR jetzt beim JA) und der Kleine kam zur Großmutter (Mutter der KM)

Da ich natürlich nicht damit einverstanden war, klagte ich auch um die Pflegschaft, bis die Frage des Sorgerechts geklärt wird.
Nach mehreren Gerichtsterminen wurde die Pflegschaft mir vom Familiengericht übertragen, mit dem Einverständnis des Gutachters, des ABR Pflegers, des Sozialarbeiters und der Verfahrenspflegerin. 

Die Großmutter weigert sich aber, mir meinen Sohn auszuhändigen.

Meine Anwältin sagt, sie darf das, sie macht sich nicht strafbar, wir müssen die Verhandlungen wieder neu anfangen.
ABR Pfleger beim JA sagt, die einzige Möglichkeit besteht darin, mit Gerichtsvollzieher und Polizei die Herausgabe zu erzwingen. Dieses wird er jedoch nicht anordnen, da keine Kindeswohlgefährdung besteht (stimmt auch solange er bei der Großmutter ist).

Auf Anraten aller beteiligten sollte mich aber um regelmäßigen Umgang bemühen. Dazu muss ich sagen, ich wohne in Berlin und der Kleine in Thüringen.
Die Großmutter sagte zunächst zu, aber als es darum ging, konkrete Termine auszuarbeiten, blockte sie plötzlich ab. Jetzt behauptet sie, es gebe ein Gerichtsbeschluss, in dem Steht, dass Umgang nur in der Woche und nur in den Räumen der EFB stattfinden darf. Das ist völliger Unsinn. Die KM hat ihr das offenbar eingeredet. Das ist aber nicht machbar, da ich berufstätig bin.

Jetzt wird es aber erst interessant: Ich war letzte Woche breim Gutachter wieder und er hat mir richtig den Kopf abgerissen. Er gab mir die Schuld gegeben, dass der Umgang nicht funktioniert. Die Begründung (wie oben), sagte er, ist eine faule Ausrede. Er ist auch der Meinung, sie macht sich strafbar und ich muss per einstweilige Anordnung sie zur Herausgabe zwingen oder wenigstens mit einer Geldstrafe drohen. Aber laut meiner Anwältin gibt es hierfür keine rechtliche Grundlage. Auch das JA und meine Anwältin sagen, es liegt allein an mir, die Herausgabe oder zumindest den Umgang zu erzwingen.

Ich fühle mich aber absolut hilflos und überwältigt. Wenn ein Richter, ein Beamter des JA und eine Anwältin das nicht schaffen, wie soll ich das schaffen?
Der Gutachter sagte einfach, andere Väter haben es geschafft.

Meine Fragen an Euch:
An wen kann ich mich noch wenden? Mir fällt nur der Leiter des JA ein.
Womit kann ich denn nun wirlkich die Großmutter drohen?

Ich bin für jede konkrete Hilfe sehr dankbar!

BerlinBlues

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.12.2008 12:19
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo BerlinBlues,

beim Lesen Deines Beitrags war mein erster Gedanke: "Mein Gott, hat dieser Mensch als nichtsorgeberechtigter Vater ein Glück!" Du hast die Pflegschaft für Dein Kind bekommen, es war hier schon einige Male davon zu lesen, dass die Pflegschaft für Kinder in dieser Lage auf Wildfremde übertragen wurde, auch wenn der Vater alles versucht hat.

Fakt ist, wenn Du bis zur Entscheidung über das Sorgerecht das Kind bei der Großmutter lässt, sehe ich da keine großen Erfolgsaussichten. Eines der schlagkräftigsten Argumente ist immer die sog. Kontinuität. Und diese liegt zur Zeit bei der Oma. Bis zur Entscheidung sollte das Kind sich in Deinem Umfeld, mit Dir als Hauptbezugsperson, anderen Familienmitgliedern, Kita usw. ein soziales Gefüge aufgebaut haben, in dem es fest verankert ist. Das ist Dein Aushängeschild dafür, dass Du das Sorgerecht zurecht beantragt hast und auch zugesprochen bekommst.

Ich schließe mich vollumfänglich dem Gutachter an, es muss die Herausgabe erzwungen werden. Die Haltung des Gutachters zeigt deutlich, wie er im Falle der Sorgeentscheidung steht, wenn Du das Kind NICHT aus der Situation rausholst. Es ehrt Dich, dass Du sagst, es gehe ihm bei der Großmutter gut. Tatsache ist aber, Du bist der Vater. Und der sollte in solchen Fällen an allererster Stelle stehen, um das Kind aufzuziehen. Deine Anwältin solltest Du vielleicht austauschen. Ich bin kein Jurist, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass es keine Rechtsgrundlage gibt, die Herausgabe zu erzwingen, wenn Du gerichtlich zum Pfleger bestellt bist.

LG auch aus Berlin, LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 06.12.2008 13:47
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi BerlinBlues

Kannst Du bitte sagen, was die Pflegschaft beinhaltet? Das ABR als Teil des SR ist ja schonmal beim JA.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.12.2008 14:39
(@berlinblues)
Schon was gesagt Registriert

Hi oldie!

Mein Sohn soll eben bei mir leben. Also ich übernehme die Erziehung und das alltägliche. Mit der Entscheideng, dass ich die Pflegschaft übernehme, wurde der KM weitere Rechte entzogen, wie z.B. Entscheidungsgewalt bei meizinischen oder finanziellen Fragen, da es davon auszugehen ist, dass sie mir die nötigen Unterschriften verweigern würde, sollte ich sie mal brauchen. Diese Rechte wurden ebenfalls dem ABR Pfleger übertragen.

Beantwortet das ausreichend die Frage?

BerlinBlues

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.12.2008 14:53
(@andreadd)
Registriert

Hallo BerlinBlues,

sieh mal hier:
http://dejure.org/gesetze/BGB/1684.html

  § 1684
Umgang des Kindes mit den Eltern(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.

Du kannst wohl nicht davon ausgehen, dass die Großmutter Umgang zulassen wird, weil sie ja fürchtet, dass du das Kind rechtmäßig einbehalten kannst.

Wie deine Anwältin darauf kommt, das Verhalten der Großmutter sei nicht strafbar, ist mir ein Rätsel. Du wirst da schlecht beraten. Selbstverständlich kann das Gericht die Herausgabe anordnen und der Großmutter im Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld auferlegen. Ich würde dem Rat des Jugendamts folgen und einen Antrag auf einstweilige Anordnung des Gerichts auf Herausgabe des Kindes stellen. Und das ganz schnell. Andernfalls greift die Kontinuität und du läufst Gefahr, dass das Kind bei der Großmutter belassen wird.

Liebe Grüße
Andrea

Die 7 Todsünden der modernen Gesellschaft? Reichtum ohne Arbeit. Genuss ohne Gewissen. Wissen ohne Charakter. Geschäft ohne Moral. Wissenschaft ohne Menschlichkeit. Religion ohne Opfer. Politik ohne Prinzipien.
Dalai Lama

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Geschrieben : 06.12.2008 15:23
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Ich finde hier etwas widersprüchliches:

Also ich übernehme die Erziehung und das alltägliche.

Du kannst nur die Erziehung etc. übernehmen, wenn das Kind bei Dir ist. Die Entscheidungshoheit über den Aufenthaltsort des Kindes liegt jedoch beim JA. Ist im Urteil/Beschluss des Gerichtes aufgeführt, dass das Kind zukünftig/vorübergehend bei Dir lebt (Lebensmittelpunkt)? Und hat das JA als ABR-Inhaber einen Auftrag bekommen?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.12.2008 15:27
(@berlinblues)
Schon was gesagt Registriert

@ oldie

Ist im Urteil/Beschluss des Gerichtes aufgeführt, dass das Kind zukünftig/vorübergehend bei Dir lebt (Lebensmittelpunkt)?

JA! Das ist es ja, er sollte zu mir kommen, aber die Großmutter händigt ihn mir nicht aus!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.12.2008 16:46
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

wenn es ein Urteil/Beschluss gibt, muss das auch umsetzbar sein!! Sonst könnte man den ganzen Quatsch ja gleich lassen!

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

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Geschrieben : 06.12.2008 16:51
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

JA! Das ist es ja, er sollte zu mir kommen,

Kannst Du mal hier einstellen, wie das exakt formuliert wurde? Natürlich anonymisiert.
Das meine ich ja mit widersprüchlich. Wenn der Lebensmittelpunkt bei Dir festgelegt wurde entspricht das im weitesten Sinn dem ABR, jedoch ist das JA Inhaber desselben.
Darum  auch meine Frage, ob dem JA ein Auftrag erteilt wurde.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 06.12.2008 17:40
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also,

wenn tatsächlich ein Gericht festgelgt hat, das das Kidn zu dir komme nsoll und die Großmutter es n icht herausgibt ,dann muß der Großmutter eben mit gerichtlichen Mitteln gezeigt werden, das sie im Unrecht ist.

Schwierig finde ich allerdigns, das du ansheinend derzeit keinen oder kaum Umgang hast und somit wohl keiner das Kidn da rausholen wird und gleich zu dir bringen, da dann argumentiert wird ,das es keine stabile Beziehung zwischen euch gibt (jaja, ich weiß bei Pflegefamilien wird das so gehandhabt.).

Trotzdem wirst du tätig werden müssen. Dazu wirst du gezwungenermaßen einen Antrag auf Herausgabe des Kindes stellen müssen. Dann muß ein Richter sich überlegen wie er das vorherige Urteil umsetzt. So ein Antrag sollte auch mit einem Antrag auf Zwangsgeld im Falle des Zuwiderhandelns verbunden sein.

Es wird immer damit gespielt, das man demjenigen der das durchsetzen will ein schlechtes Gewissen einredet. Man könne es einem Kind doch nicht antun, von eine mGV aus dem Haus geholt zu werden. Aber manchmal hilft ja auch, das die Möglichkeit besteht, damit eingelenkt wird und das Kind so übergeben wird. Mit einem solchen Beschluß darf sich übrigens auch kein GV weigern, diesen umszusetzen.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 06.12.2008 17:57




(@romyspapa)

Schönen Nikolaus allen,
das JA hat das ABR und du die Pflegschaft...die Mutter das Sorgerecht und das Kind lebt bei der Oma, hab ich das richtig verstanden?
Ihr ward kein Paar??  Wie oft hast Du denn Dein Kind gesehen, bisher ?
Wenn das schon so verworren ist, verstehe ich nicht wieso der Inhaber des ABR nicht auf eine vollstreckbare Herausgabe bei Gericht  hingewirkt hat. Es muss doch bei der Verhandlung schon klar gewesen sein , wo sich das Kind aufhält etc.
Wer hat denn überhaupt die Möglichkeit auf Herausgabe zu Klagen?  Der Inhaber des ABR oder welcher die Pflegschaft zugesprochen bekommen hat und wieso sind das überhaupt 2 verschiedene paar "Schuhe"... bitte helft mir da weiter... Danke
vorweihnachtliche Grüße

AntwortZitat
Geschrieben : 06.12.2008 18:19
(@jemmy)
Registriert

Hallo BerlinBlues

Um etwas mehr Klarheit in die Sache zu bringen, ein paar Fragen. Bitte antworte nur mit wenigen Worten:

1. Hast du im Beschluss die Pflegschaft übertragen bekommen?

2. Beinhaltet die Pflegschaft schriftlich das ABR?

3. Hast du das "Original" des Beschlusses? ( In diesem Fall darf oben drüber nicht "Abschrift" oder "Kopie" stehen ).

Wenn bei Nr.3 die Antwort "ja" ist, ist auf der letzten Seite ein Stempel mit dem Inhalt: Vorstehende Ausfertigung wird dem Antragsteller zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.?
Ich gehe aber davon aus, dass das nicht der Fall ist, denn dann gehörte deinem RA die Zulassung entzogen.

Ich denke, du solltest zum Gericht gehen und eine EA holen. Was da drin stehen muss, kann ich dir EXPLIZIT sagen, damit sie wasserdicht ist. Es gibt da Fallstricke, die echte Probleme machen können, bis hin, zu der Tatsache das du eine EA in der Hand hast, welche du nicht umsetzen kannst. Sollte das ABR aber noch beim JA liegen, muss es erst auf dich übertragen werden, damit du tätig werden kannst. Auch das kann mit einer EA gemacht werden.

LG Jemmy ( der sich fragt, was für eine Dumpfbacke von RA da rum wuselt )

Die Lüge wird nicht zur Wahrheit, weil sie sich ausbreitet und Anklang findet. (Mahatma Ghandy)
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen (Edmund Burke).
Everybody wants to rule the World

AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2008 15:11
(@berlinblues)
Schon was gesagt Registriert

Hallo an alle! Danke für Einträge!

@ oldie - alle Unterlagen sind zurzeit beim Gutachter, denn die meisten Unterlagen hat er nicht, und er kopiert, was er braucht, damit er genau den aktuellen stand kennt. Sobald ich diese Unterlagen habe, werde ich den Beschluss hier zitieren.

@ romyspapa - ja, Sorgerecht bei der KM, ABR beim JA, Pflegschaft habe ich, aber Großmutter verweigert die Herausgabe. Ich habe ihn im ersten Lebensjahr sehr häufig gesehen. Aber nachdem ich das alleinige Sorgerecht beantragt habe (als er 1 wurde) , weigert sich die KM (und inzwischen die Großmutter) den Umgang. Der ABR wollte keine gewaötsame Herausgabe anoednen, weil das Kindeswohl nicht gefährdet ist.

@ jemmy: 1 - Ja ; 2 - Nein, das bleibt vorerst beim JA ; 3 - Das muss ich prüfen, wenn ich meine Unterlagen vom Gutachter wieder bekomme.,

Was ich nich gerne wissen möchte, ist an welcher Stelle oder mit welchen Mittlen kann ich noch Druck machen, damit

1- Die Großmutter den Umgang gestattet
und
2- Die Behöreden/Das Gericht das ganze beschleunigt.

Vielen Dank und einen schönen 2. Advent!

BerlinBlues

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.12.2008 19:58
(@romyspapa)

Vorweihnachliches Hallo BB,
ich würd  umgehend beim JA vorsprechen, wie sich die Sache verhält, vielleicht kann sich  das JA mit dem JA vom Aufenthaltsort deines Kindes in Verbindung setzen und den Sachverhalt erörtern, damit die sich mal mit der Oma "unterhalten".
Oder du fährst mit dem Beschluss selbst dorthin und die sollen Dich begeleiten zur Oma.
Ansonsten siehe Jemmy - Antrag bei Gericht.

herzlichst
romyspapa

AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2008 21:37
(@jemmy)
Registriert

Hallo

Ich befürchte, hier muß eine Druckkulisse aufgebaut werden. Ohne geht es nicht. Dazu sehe ich verschiedene Möglichkeiten.

1. Mit dem JA sprechen und sie bitten, mit der Dame zu reden. Dabei auch klar zu sagen, dass man das Kind notfalls auch zwangsweise rausholen würde, wenn sie nicht kooperiert. Selbst wenn das JA das nicht vorhat, kann man, möglicherweise, mit ihnen verabreden, dass sie Pokern.

2. Bei Gericht einen Eilantrag auf Übertragung des ABR per vollstreckbarer EA auf dich beantragen. Da du, nach deinen Angaben, alle auf deiner Seite hast, solltest du sie bekommen.

LG Jemmy

Die Lüge wird nicht zur Wahrheit, weil sie sich ausbreitet und Anklang findet. (Mahatma Ghandy)
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen (Edmund Burke).
Everybody wants to rule the World

AntwortZitat
Geschrieben : 07.12.2008 23:38