Probleme mit KM weg...
 
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Probleme mit KM wegen Umgang - Meinungen?!

 
(@alfi1984xyz)
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Hallo zusammen,

im April ist das Umgangsrecht zwischen mir und der KM gerichtlich geklärt worden.
Darin heißt es meine Eltern ( die sich dazu bereit erklärt haben ) BEGLEITEN den Umgang im Haushalt meiner Eltern, bis wann das so gehen soll ist nicht festgelegt. - LEIDER.
Zuvor wurde BETREUTER UMGANG von der Gegenseite gefordert.

Während diesen begleiteten Umgängen haben meine Eltern die Entscheidung von mir mit getragen, mich mit dem kleinen ( Mittlerweile 1,5 Jahre alt ) hin und wieder für ne Stunde spazieren gehen zu lassen. Er hatte daran auch sichtlich Spaß.

Als die KM dies kürzlich mitbekommen hat, hat diese sofort den Umgang verweigert mit der Begründung ich würde gegen den Beschluss handeln - es sogar soweit getrieben, dass ich den kleinen logischerweise nicht sehen konnte.
Ich solle nun immer schriftlich bei Abholung niederschreiben, dass begleiteter Umgang stattfindet.

Ich werde nun - nach 6 Monate funktionierendem begleitetem Umgang - unbetreuten und unbegleiteten Umgang einklagen.

Eure Meinungen dazu?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 05.11.2018 19:28
(@dad76)
Nicht wegzudenken Registriert

Warum wurde denn begleiteter Umgang angeordnet? Was sprach dagegen, dass du auch ohne deine Eltern den Umgang wahrnehmen kannst?

AntwortZitat
Geschrieben : 05.11.2018 19:36
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

entweder gibt es ernsthafte Gründe, dann wäre mir aber unklar warum eine Begleitung durch die Eltern gestattet wird. Ich denke eher, dass es sich um einen Vergleich handelt.

Aus meiner Sicht sollte gegen die Umgangsverweigerung vorgegangen werden und zwar mit der Begründung, dass die Eltern den Umgang begleitet haben. Begleiten heißt ja nicht dauerhaft beaufsichtigen!
Der Verstoß gegen die Regelung liegt also auf Seiten der KM. Im Verfahren sollte dann auf eine Änderung der Umgangsregelung hingearbeitet werden.

Meiner Meinung nach solltest Du Dir auch einen Anwalt suchen, der Dich vertritt. Das macht mehr Eindruck und kann Dir auch helfen mehr zu erreichen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 05.11.2018 20:05
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Wenn im Beschluss steht, dass der Umgang begleitet im Haushalt der Eltern stattfinden hat, dann hast Du gegen den Beschluss verstoßen und es ist nicht besonders sinnvoll, wenn Du als derjenige, der sich nicht an den Beschluss hält, dagegen klagt. Du hast ja gerade demonstriert, dass Dir ein Gerichtsbeschluss sowieso egal ist.

Es gibt ja einen Grund, weshalb der Beschluss so ausfiel, wie er ausgefallen ist. Wenn eine solche Entscheidung gefällt wird, dann meistens, weil der Mann gedroht hat, das Kind zu entziehen oder ihm etwas anzutun, um die Mutter des Kindes zu erpressen.

Wir können Dir hier nur dann sinnvoll raten, wenn Du entsprechend offen bist und die tatsächlichen Gründe nennst.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.11.2018 21:16
(@alfi1984xyz)
Zeigt sich öfters Registriert

Dazu kann ich natürlich sehr offen antworten.
Der Umgang wurde auf begleitet und nicht betreut ausgelegt.
Ein betreuter Umgang übers Amt wäre ohnehin nicht soo lange gegangen wie er bereits durch meine Eltern begleitet wird.
( Freiwillig von meiner Eltern zugestimmt )

Ob es Gründe gab, hin oder her. Evtl. ja... Sie wirft vor, dass ich viel getrunken habe.
Dies habe ich aber bereits seit einem halben Jahr gezeigt: Ich kann Umgang mit dem kleinen problemlos ohne Alkohol haben und auch verantwortungsbewusst mit ihm spazieren gehen. - Ohnehin sind das nur Vorwürfe!
Wo wir beim Thema sind: Auch meine Eltern meinen wenn sie den Umgang begleiten, können Sie durchaus auch die Entscheidung begleiten dass ich mit dem kleinen alleine spazieren gehe.

Übrigens bestätigt sich auch meine Auffassung, dass ich möglichst wenig Infos bekomme. Anfangs hiess es noch, KM informiert mich über alles was im Kindi abgeht etc....  Auf Nachfrage beim Kindi viel mir allerdings auf, dass dieser Informationsfluss nicht funktioniert. Es hat bereits ein Elternabend - bei dem ich übrigens gerne dabei gewesen wäre - bereits stattgefunden.

In meinen Augen aktuell ein Arbeiten gegen mich, kein Informationsfluss, und selbst Spaziergänge sind schlimm

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.11.2018 22:04
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Was heißt denn "zu viel getrunken"?

Ich selbst habe meinen damaligen Mann mit unserem Sohn spazierengehen lassen und mein Kind dann von der Polizei entgegen nehmen dürfen. Er hatte den Spaziergang genutzt, um sich die Birne zuzulöten.

Wenn deine Ex mit dir und dem Alkohol Erlebnisse gemacht hat, die darauf hinweisen, dass du ein Suchtproblem hast, das du dir nicht eingestehst, dann verstehe ich sowohl den begleiteten Umgang, als auch, dass sie das Kind nicht rausrückt, wenn du gegen diesen Beschluss verstößt. Solche Beschlüsse handelt man sich ja nicht wegen dem "Feierabendbier" ein.

Wenn also "kann Umgang ohne Alkohol haben" heißt, dass du deine Trinkphasen drum herum planst, dann würde mir das auch nicht reichen und eine Begleitung für den Umgang ist ein MUSS bei so einem kleinen Kind.

Unversehrtheit des Kindes (körperlich als auch psychisch) haben ganz weiten Vorrang vor dem Umgang.

Daher Butter bei die Fische: wie groß ist dein Alkoholproblem wirklich?

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 05.11.2018 22:33
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

auf diesen Punkt möchte ich einmal darauf hinweisen:

Daher Butter bei die Fische: wie groß ist dein Alkoholproblem wirklich?

das der TE diese bereits angedeutet hat:

Ob es Gründe gab, hin oder her. Evtl. ja... Sie wirft vor, dass ich viel getrunken habe.
.... Ohnehin sind das nur Vorwürfe!

Solche Beschlüsse handelt man sich ja nicht wegen dem "Feierabendbier" ein.

Dann handelt es sich hierbei auch nicht um einen solchen ... sondern:

Darin heißt es meine Eltern ( die sich dazu bereit erklärt haben ) BEGLEITEN den Umgang im Haushalt meiner Eltern, bis wann das so gehen soll ist nicht festgelegt. - LEIDER.

daher gehe ich davon aus, dass es ein Vergleich ist. Anders könnte man dieses Konstrukt garnicht darstellen.

Ich möchte nur einmal vorsichtig darauf hinweisen, dass Drogen und auch Alkoholmissbrauch ein schnell gemachter Vorwurf ist, der gerne genutzt wird, wenn man einen Umgang erschweren bzw. verhindern will.
Auch, so meine Meinung, wenn tatsächlich etwas an den Vorwürfen dran sein sollte, ein Gericht niemals solch einem Vergleich zustimmen kann.
Daher muss hier auf eine belastbare Umgangsregelung hingearbeitet werden, die einen unbefangenen Umgang möglicht macht.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.11.2018 22:45
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Unabhängig davon, ob es nun ein Beschluss oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich war: wenn drinnen steht "in der Wohnung der Eltern", dann gilt das so und der TO kann trotz Zustimmung der Eltern nicht die Wohnung mit dem Kind verlassen.

Gegen den Beschluss anzugehen ist dann erfolgversprechend, wenn neue Umstände eingetreten sind, in Denem Fall also wenn Du nachweisen kannst, nicht mehr zu trinken.

Es gibt meines Wissens Tests, mit denen sich so ein Nachweis erbringen lässt. Vielleicht wäre das einen Versuch wert.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.11.2018 22:59
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Gesetz dem Fall, er trinkt und das auch noch wärend der Umgänge ...

Es gibt Beschlüsse, die gelegentlichen Drogenkonsum eine Mutter nicht für ungeeignet erscheinen lassen, ein Kind zu betreuen ...
Klar, man sollte nicht rotzevoll mit dem Kidn durch die Gegend gehen. Aber wa ser au0erhalb der Umgänge macht, ist sein Ding. Weiterhin, wie oft haben wir auch schon hier zu lesen bekommen, dass dies ausschließlich als Argument genommen wurde, um Umgang zu verhindern ... ohne das was an den Vorwürfen dran war.

Bitte nichts in den Raum stellen, was der TE schon selber relativiert hat.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.11.2018 23:11
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Es gibt Beschlüsse, die gelegentlichen Drogenkonsum eine Mutter nicht für ungeeignet erscheinen lassen, ein Kind zu betreuen ...

"Aber die darf doch auch..." ist vor Gericht ein ziemlich schwaches Argument (es sei denn, bei einem der genannten Beschlüsse handelt es sich um einen Grundsatzbeschluss des BGH zur Zulässigkeit von Alkoholkonsum beim Umgang).

Ebenso wenig ist "ich will jetzt lieber eine andere Regelung" ein Argument.

Wie schon geschrieben, bestehen am ehesten dann Chancen auf eine neue Regelung, wenn sich die dem Beschluss zugrunde liegenden Umstände nachweislich geändert haben.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.11.2018 00:02




(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Bitte nichts in den Raum stellen, was der TE schon selber relativiert hat.

Eine ziemlich merkwürdige Bitte angesichts der Tatsache, dass Du selbst eine konkrete Aussage des TO "Beschluss" in Frage stellst "sicher ein Vergleich".

AntwortZitat
Geschrieben : 06.11.2018 00:06
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Es ist keine Behauptung, sondern eine Tatsache: Es ist ein Vergleich.

Das überkommt dem Erfahrenden schon aufgrund der Tatsache, dass die Eltern des TO niemals für eine familienrechtliche Maßnahme verpflichtend eingespannt werden können.

Aber, noch einmal. Der Alkoholkonsum ist bisher eine Behauptung. Eine übrigens ziemlich oft gemachte Behauptung, ähnliche wie die Notbremse des Mißbrauchs, der Misshandlung... Nach meiner Erfahrung zu oft unbegründet.

"Aber die darf doch auch..." ist vor Gericht ein ziemlich schwaches Argument

Lesen! Hab ich nicht geschrieben.
Ich habe geschrieben, dass dieser Konsum sogar Müttern nicht die Erziehungsfähigkeit absprechen.

Die Änderungen ergeben sich schon alleine daraus, dass unbegleiteter Umgang die Regel ist. Daher ist dieser Anzupassen und in eine feste Regelung (mit Ordnungsgeld) zu verschriftlichen.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.11.2018 10:33
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die Frage ist ob "ob im Haushalt der Eltern" eine Räumlichkeit oder eine Örtlichkeit beschreibt, nämlich nicht beim TO. Ich bleibe dabei, der Spaziergang ist erlaubt, aber nicht die Umgangsverweigerung.
Die Umgangsverweigerung ist auch nicht zulässig, wenn gegen den Vergleich verstoßen wird. Es steht nämlich bestimmt nicht da, dass bei nicht Einhalten des Vergleichs kein Umgang stattfindet.

Wird sich verglichen interessiert keinen ob etwaige Vorwürfe stimmen oder nicht. Der Vergleich steht.
Darin ist geregelt, dass die Eltern an ihrem Wohnort den Umgang begleiten. Was steht dort, wenn dagegen verstoßen wird?
Wenn da nichts steht, dann steht da nichts.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 06.11.2018 11:53
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@ Kasper: da der TE selbst gesagt hat, dass es "evtl. ja" Gründe dafür gab und führte den Alkoholkonsum als Vorwurf an. Daher ja auch meine Frage, wie groß sein Alkoholproblem wirklich ist.

Das kann er ja erklären und in seinem Sinn wäre es, wenn er das möglichst ehrlich tut.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 06.11.2018 21:04
(@alfi1984xyz)
Zeigt sich öfters Registriert

Das kann ich sehr ehrlich tun:
Alkoholprobleme sind in meiner Familie nie ein Thema gewesen und werden es auch nie sein.
Ja, wir trinken gerne mal was, und wenn es gemütlich ist auch eins mehr. - das weiß KM aber auch und hat da auch mitgemacht.

Nie aber war das der Fall, wenn der kleine hätte gefahren werden müssen, geschweige denn wo alles noch in Ordnung war und wir gemeinsamen Abende hatten - auch mit Alkohol verbracht haben.

Wir sind ganz normale Menschen. Nur ist Alkohol dort kein Tabuthema. Aber eben auch kein muss.
Ich denke hier ist klar abzugrenzen. Es gibt Menschen die trinken in Gemütlichkeit und Geselligkeit und solche die es halt brauchen. 2. Ist definitiv nicht der Fall, wenngleich auch KM das jetzt leider so auslegt. Entgegen ihrer Handlungen und Tätigkeiten  ( genauso mitgetrunken ) als noch alles ok war. Im übrigen können wir auch Spaß ohne diesen Konusm haben.

Wir sind normale Familien

Leider wird das nun alles anders dargestellt seitens KM

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.11.2018 23:22