PAPA-WE zu Ostern
 
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PAPA-WE zu Ostern

 
(@donsepp)
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Hallo,
laut Beschluss FamG ist mein Sohn aller 14 Tage von Freitag 17 Uhr bis Sonntag 18 Uhr, zusätzlich Ostermontag,Pfinstmontag und der 2.Weihnachtsfeiertag.

Nun fällt das Papa-WE auf Ostern.

Fairerweise bot ich an, dass ich mein Sohn Ostermontag nicht hole, da er ja von Freitag bis Sonntag bei mir ist und er schliesslich Ostern ja auch mit der Familie ihrerseits feiern soll

Pustekuchen, sie meint, mir stehe er nur Ostermontag zu und "natürlich" wäre er über Ostern bei ihr  :exclam:

Wie ist das, hebelt Ostern das Papa-WE aus?

Im Beschluss steht jedenfalls zu Thema nix, sie meint, dazu gäbe es ja die Feiertagsregelung.

Wie ist das bei euch?

Gruß

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.03.2015 22:41
(@Jarod48)

Hallo donsepp,

was im Beschluss steht, danach habt ihr euch beide zu richten. Wenn also dein Umgang vom 03.04. bis 05.04. ist, und der Ostermontag dir zugesprochen wurde, dann hat er bei dir zu sein. Eine Nacht zwischendurch bei der KM wäre in dem Fall zuviel hin und her.

Gruß

Jarod

AntwortZitat
Geschrieben : 19.03.2015 22:50
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

zusätzlich Ostermontag,Pfinstmontag und der 2.Weihnachtsfeiertag.

Bist du sicher, dass das genau so wörtlich im Beschluss steht?
Es klingt eher nach der gerichtsüblichen Floskel, dass das Kind an den hohen Feiertagen bei der Mutter ist und nur an den nachrangigen Tagen bei dir.

Kuck nochmal nach.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.03.2015 22:53
(@donsepp)
Schon was gesagt Registriert

Punkt 1 in dem Beschluss lautet 14 tägig am Wochenende von Freitag 17 Uhr bis Sonntag 18 Uhr, Punkt 2 in der anderen Woche Montags von 16-18.30 aller 14 Tage und in Punkt 3 am 2.Weihnachtstag, Ostermontag und Pfingstmontag von 10-19 Uhr

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.03.2015 23:43
(@psoidonuem)
Registriert

Das könnte auch meine Ex sein. Man bietet ihr etwas an, was man gar nicht muss und stellt fest, dass man dadurch einen Denkprozess ausgelöst hat, der immer und ausschließlich mit dem Ergebnis, ich will was anderes/ mehr/ alles als Du mir anbietest.

Im nächsten Schritt lernst Du dann, nichts mehr anzubieten.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.03.2015 11:35
(@bester-papa)
Registriert

Hallo Donsepp,

ich denke, der Umgangsbeschluss ist ein bißchen unglücklich, da er offenbar keine Ferienregelung enthält. Normalerweise gilt während der Ferien das Umgangs WE nicht.
Es dürfte schwierig werden, trotz fehlender Ferienregelung auf das WE zu bestehen, denn Deine Ex will ja sicher auch mal in den Urlaub fahren.
Habt ihr Weihnachten auch keine Ferienregelung?
Und wie sieht das mit dem Sommer aus?

VG
BP

AntwortZitat
Geschrieben : 20.03.2015 14:33
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich bin immer noch nicht überzeugt, dass du den ganzen Inhalt der Regelung vollständig und wortwörtlich angegeben hast.
Da es aber auf die genaue Formulierung ankommt, kann man hier nur spekulieren.

Wenn da nicht mehr steht als das, solltest du sie aufffordern, die Kinder gemäß der Umgangsregelung heraus zu geben.
Zur entsprechenden Zeit vor der Tür stehen und bei Verstreichen und falls vorgesehen die Verhängung von Ordnungsmittel beantragen.

Und falls da noch was anderes, wichtiges steht, dich danach richten.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.03.2015 15:00
(@donsepp)
Schon was gesagt Registriert

So sieht der Beschluss aus, habe es 1:1 übertragen :

Der Antragsteller  übt den Umgang mit dem gemeinsamen minderjährigen  Kind wie folgt aus:

a. 14-tägig am Wochenende in der Zeit von freitags 17.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr. Diese Umgangsregelung beginnt mit dem Wochenende vom 20. Februar bis zum 22. Februar;

b. 14-tägig montags in der Zeit von 16.00 Uhr bis 18.30 Uhr. Dieser Umgang beginnt mit Montag, den 02.03.2015;

c. Am zweiten Weihnachtsfeiertag, Ostermontag und Pfingstmontag in der Zeit von 10.00 bis 19.00 Uhr.

2.
· Fällt ein Umgangskontakt der unter 1a und b geregelten Umgangskontakte wegen Erkrankung des Kindes oder aus sonstigen Gründen, mit Ausnahme einer mindestens einwöchigen Urlaubsreise der Antragsgegnerin aus, so werden die ausgefallenen  Umgangskontakte  zu Ziffer 1a am folgenden Wochenende und zu Ziffer 1b am folgenden Montag nachgeholt. Der Turnus der Umgangskontakte verschiebt sich dadurch nicht.

Leider ist mein Anwalt gerade nicht erreichbar, ich werde mich von Ihm zusätzlich beraten lassen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.03.2015 21:39
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

So wie sie formuliert ist, gibt dieses Dokument dir Recht.

Trotzdem lässt sie einem mütterfreundlichen Richter immernoch die Möglichkeit da ein mütterliches Vorrecht für die jeweils 1. Feiertage hinein zu fabulieren.

Einfach so, als wenn das ja wohl so gemeint gewesen sein müsse.

Wie auch immer.
Du wirst damit nicht die Kavallerie rufen können, die dir den Umgang noch sicher stellt, du kannst nur, nach fruchtlosem Verstreichen des Termins, ein Ordnungsgeld beantragen, sofern eine Belehrung über §89 FamFG enthalten ist.

Erfolg ungewiss.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.03.2015 21:48
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Naja die KM könnte argumentieren, dass Ostern unter sonstige Gründe fällt und damit unter Punkt 2 fällt.

Ich fürchte da ist auch ne vernünftige Ferienregelung notwendig. Evtl. kann man dann auch och festlegen, das die Feiertage doch im Wechsel genommen werden und Geburtstag ein weiter Umgang stattfindet

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 20.03.2015 22:16




(@donsepp)
Schon was gesagt Registriert

Mein Sohn ist allerdings erst 3,5 Jahre, da bin ich mir nicht sicher ob ein Ferienregelung schon sinnvoll, zumal die Einspruchsfrist für den Beschluss nun vorüber ist. Unter sonstiges hätte man, falls gewollt, Ostern Pfingsten und Weihnachten eintragen können. Die Belehrung über das Ordnungsgeld steht auch mit drin.

Der Richter hat definitiv zum Glück nicht mütterlich entschieden, sondern den Antrag fast 1:1 übernommen. Selbst die Tränen der Mutter bei den 3 Verhandlungen haben den Richter zum Glück nicht beirren lassen genauso wie ein psychologisches Gutachten. Mein Sohn hat sozusagen gewonnen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.03.2015 22:32
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ok, dann solltest du deine Ex vielleicht nochmal auf das Ordnungsgeld hinweisen und den Umstand, dass eben nichts auf ein Privileg ihrerseits in bezug auf die feiertage drin steht und dann pünktlich auf der Matte stehen.

Dann solltest du aber auch danach die Klage auf Ordnungsgeld eineichen.

Wenn du das nicht möchtest, solltest du auf weitreichende Drohungen verzichten.

Nichts macht dich lächerlicher als Drohungen, die du nicht umsetzt.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.03.2015 23:21
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Donsepp,

c. Am zweiten Weihnachtsfeiertag, Ostermontag und Pfingstmontag in der Zeit von 10.00 bis 19.00 Uhr.

... es ist in der Tat ziemlich unglücklich, den jeweils zweiten Feiertag zu nennen, aber die ersten Feiertage auszusparen.

Trotzdem lässt sie einem mütterfreundlichen Richter immernoch die Möglichkeit da ein mütterliches Vorrecht für die jeweils 1. Feiertage hinein zu fabulieren.

Ich befürchte so viel richterlicher Fantasie bedarf es hier nicht.
Die Nicht-Nennung von Heilgabend & co. unter c) kann durchaus implizieren, dass die "besseren Feiertage" beim BET stattfinden.

Sollte Weihnachten komplett aufs Umgangs-WE fallen, wird kein Richter ein Ordnungsgeld gegen den Bertreuungselternteil verhängen, der mit dem Kind Heiligabend unterm Weihnachtsbaum sitzen möchte.

Insofern solltest Du m.E. eher darauf drängen, daß der Umgang analog 2) am Folge-WE nachgeholt wird.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2015 11:10
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Die Nicht-Nennung von Heilgabend & co. unter c) kann durchaus implizieren, dass die "besseren Feiertage" beim BET stattfinden.

Ja. Aber eben nur, wenn man der Mutter dieses Recht als Standard einräumen will.

Eigentlich gilt in solchen Vereinbarungen genau das geschriebene Wort und eben nicht das ungeschriebene.
Die Regel lautet, alle 14 Tage ein WE. Wenn jemand davon Ausnahmen hätte haben wollen, hätte er sie benennen müssen.

Sonst könnte der TO ja auch geltend machen, die Hälfte der Ferien zu bekommen, weil das ja so üblich sei.

Aber wie auch immer.
Es bleibt Spökenkiekerei und keiner von uns weiß, was das schwarze Mann daraus machen würde.
Aber ich denke auch, dass es sinnvoller ist, in diesem Falle zu verzichten und dafür eine Einigung für die Zukunft zu suchen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2015 11:19
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

[klogschietermodus <on>]

Ja. Aber eben nur, wenn man der Mutter dieses Recht als Standard einräumen will.
Eigentlich gilt in solchen Vereinbarungen genau das geschriebene Wort und eben nicht das ungeschriebene.

Der Standard ist, daß die Betreuung des Kindes vom Betreuungselternteil koordiniert wird (obwohl es da nicht steht).
In einer Umgangsregelung werden Abweichungen vom Standard definiert.
Nichtgenanntes ist Standard.
Mit der Nennung einiger Feiertage wird die besondere Bedeutung der Feiertage betont.
Insofern liegt der Schluß nahe, daß der UET auf die explizite Aufnahme anderer Feiertage hätte drängen müssen.

In jedem Vertrag gilt das geschriebene Wort.
Dennoch hat ein Vertrag fast immer auch eine nicht-geschriebene Ebene.
... und für die sehe ich hier nicht viel Interpretationspotenzial.
[klogschietermodus <off>]

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2015 11:45
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Mit der Nennung einiger Feiertage wird die besondere Bedeutung der Feiertage betont.
Insofern liegt der Schluß nahe, daß der UET auf die explizite Aufnahme anderer Feiertage hätte drängen müssen.

Wenn ich ihn richtig verstanden habe, besteht er ja nicht auf den unausgesprochenen Feiertagen, sondern auf der Einhaltung der 14 Tageregel, von der es eben keine explizite Abweichung gibt.

Feiertage, ausser denen, die ihm zugesprochen wurden, gibt es in dieser Regelung einfach nicht. Also rechtfertigen sie auch keine Ausnahme.

Die Regel, die für die Mutter spricht, ist, dass ihr alles, was hier nicht geregelt ist, zufällt.
Das fragliche WE fällt aber unter eine Regel, nämlich die 14 Tageregel.

Zumindest würde ich vor Gericht so argumentieren, wenn ich denn vor Gericht ginge.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2015 12:12
(@donsepp)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

so ein kleines Update :

den Turnus des Umgangswochenendes hatten wir verschoben, somit hatte ich Ihn wie im Beschluss stand nur Ostermontag.

Somit waren wir auch wieder im Turnus laut Beschluss.

Zu Pfingsten hatten wir nun die gleiche Konstellation, wobei ich versucht hatte in einem persönlichem Gespräch eine faire Lösung herbeizubekommen.

Es blieb bei dem Versuch, denn die KM und ihr Anwalt sind der Meinung, das Pfingsten die 14 Tage Regel ohne ersatzlos außer Kraft setzt.

Ein zusätzliches Schreiben meines Anwaltes mit Vorschlägen zur Umgangsgestaltung an Pfingsten blieb unbeantwortet :

Fr 17 Uhr holen, Pfingststonntag 10 Uhr bringen und in lt. Beschluss Pfingstmontag 10Uhr holen und 19 bringen ; ggf. alternativ das Umgangswochenende am kommenden Wochenende nachholen

Der Beschluss besagt, dass Falls das Umgangswochenende ausfällt, dieser am kommende Wochenende nachgeholt wird.

In Rücksprache mit dem Anwalt wird jetzt Ordnungsgeld beantragt.

Gruß

Don Sepp

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.05.2015 22:57