Mutter will Umgang ...
 
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Mutter will Umgang reduzieren / Antrag auf Abänderung der Umgangsregelung

 
(@tomespen)
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Hallo liebe Forenmitglieder,

am 5. Juni habe ich unten aufgeführtes Schreiben vom Gericht zugestellt bekommen.
Über Tipps und Anregungen hinsichtlich meines Antwortschreibens würde ich mich sehr freuen!
Selbstverständlich sind alle gegen mich vorgebrachten Vorwürfe (kein Wickeln, kein Abendbrot, mit Familie zerstritten etc.) völlig frei erfunden.

Zum Hintergrund:
Nicht verheiratet. Gemeinsame Tochter 2 Jahre. Ich agiere stets ohne Anwalt. Bin berufstätig – keine Vorstrafen. Gemeinsames Sorgerecht gerichtlich erhalten (obwohl ich mich massiven Anschuldigen von Seiten der Kindesmutter aussetzen musste). Nachdem ich Sorgerecht hatte, wurde ich von der Kindesmutter wegen Körperverletzung und verdacht häuslicher Gewalt angezeigt. Kindesmutter ließ sich ein angebrochenen kleinen Zeh attestieren. Stellte sich als Lüge raus. Kindesmutter unternimmt alles, damit Umgang verhindert wird. Seit der unten aufgeführten  gerichtlichen Regelung hält sie sich jedoch bis auf eine Ausnahme an die Besuchszeiten. Überhaupt hält sie sich an gerichtliche Regelungen (Angst vor Sanktionen). Gemeinsame Absprachen nicht möglich. Kindesmutter stets sehr freundlich in Öffentlichkeit (Jugendamt, Gericht), schüchternes Auftreten. Bei Einzelkontakten hasserfüllt, abwertend, kalt.

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und Antrag auf Abänderung der Umgangsregelung

Namens und in Vollmacht der Antragstellerin wird beantragt,
ihr Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu
gewähren.
Nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird beantragt,
den im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Beschluss des
Amtsgerichts ****- Familiengericht -, Aktenzeichen *,
vom 12.12.2014 wie folgt zu ändern:

1.
Der Antragsgegner hat das Recht den Umgang mit der Tochter**,
geboren am 16.05.2013, im vierzehntägigen Turnus jeweils samstags in der
Zeit von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr wahrzunehmen.

2.
Sollte das Umgangsrecht auf Heiligabend, den ersten Weihnachtsfeiertag,
Ostersamstag bzw. auf den Geburtstag des Kindes fallen, entfällt das
Umgangsrecht.

3.
lm Zeitraum vom 31.07.2015 bis 21.08.2015 wird das Umgangsrecht
ausgesetzt.

4.
Sollte der Umgang einmal aus kindbezogenen Gründen ausfallen müssen,
wird der Umgang am darauf folgenden Wochenende nachgeholt, ohne dass
sich der vereinbarte Turnus ändert.

Begründung:
l.
Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
Die Rechtsverfolgung/-verteidigung der Antragstellerin bietet hinreichende Aussicht auf
Erfolg und erscheint nicht mutwillig, wie der nachfolgende Sachvortrag belegt. Die
Antragstellerin ist aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage, die Kosten der
beabsichtigten Rechtsverfolgung/-verteidigung aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Als Anlage 1 wird das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der
Antragstellerin nebst Belegen zur Akte gereicht.
ll.
Hauptsacheantrag

1.
Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der gemeinsamen Tochter
*, geboren am 16.05.2013. Schon während der Schwangerschaft haben sich
die Beteiligten getrennt. Das Verhältnis zwischen den Kindeseltern ist deutlich angespannt.
Eine Kommunikation ist nicht möglich. Aus diesem Grund wurden bereits diverse gerichtliche
Verfahren u.a. auch zum Umgangsrecht geführt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts
**- Familiengericht -, Aktenzeichen ****, vom 12.12.2014 wurde das Umgangsrecht geregelt. Danach hat der Antragsgegner
das Recht an jedem ersten Freitag im Monat die Tochter
* von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr
und an den übrigen Wochenenden des Monats jeweils samstags in der Zeit von 14:00 Uhr
bis 18:00 Uhr zu sich zu nehmen. Ab 01.07.2015 wird die Besuchszeit am Samstag
ausgedehnt auf die Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2.
Die derzeitige Regelung, wonach dem Antragsgegner ein Besuchsrecht an jedem
Wochenende eingeräumt wird, ist nicht praktikabel. Der Antragstellerin wird hierdurch die
Möglichkeit verwehrt, am Wochenende mit der Tochter eigene Unternehmungen zu machen,
wie beispielsweise zu verreisen bzw. auch Geburtseinladungen wahrzunehmen, die
meistens auf einen Samstag fallen. Sie selbst absolviert derzeit eine Weiterbildung zum
„Wirtschaftsfachwirt“ und hat daher im Wesentlichen für die Tochter nur Zeit an den
Wochenenden. Der Antragsgegner zeigt leider keinerlei Bereitschaft und Entgegenkommen,
sich auf einen Ersatztermin zu verständigen. Nachdem die Antragstellerin den
Antragsgegner mit E-Mail vom 04.02.2015 gebeten hatte, einen Umgangstermin für
Samstag, den 21.02.2015 entweder auf den Vormittag oder auf den Sonntag zu verlegen
oder einen Ersatztermin vorzuschlagen, da die Tochter zu einem Kindergeburtstag
eingeladen war, hatte er eine Verlegung rigoros abgelehnt und sie auf den Gerichtsweg
verwiesen. Er hat in einer E-Mail vom 04.02.2015 mitgeteilt: „.....Falls noch einmal was ist,
mach es bitte direkt mit dem Gericht aus und gib mir Rückmeldung....“. Er hatte ihr auch
mündlich erklärt, dass ein Verschieben des Besuchsrechtes nur mit gerichtlicher Regelung
möglich sei.
Er hat dann einen Ordnungsgeldantrag beim angerufenen Gericht, Aktenzeichen **, gestellt, obwohl zwischenzeitlich der ausgefallene Umgangstermin nachgeholt
wurde. Gegen die Antragstellerin wurde dennoch mit Beschluss vom 05.03.2015 ein
Ordnungsgeld verhängt, wogegen sie sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht
* — 2. Familiensenat in * -, Aktenzeichen **, eingelegt hat.
Der 2. Familiensenat hat in seinem Beschluss vom 22.04.2015 ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die Antragstellerin von Anfang an um einen Ausweichtermin bemüht
gewesen sei, während die Reaktion des Antragsgegners, der auf den Gerichtsweg
verwiesen hat, als unkooperativ bezeichnet werden muss.
Der Antragsgegner besteht somit auf sein ihm gerichtlich eingeräumtes Umgangsrecht, ohne
jede Kooperationsbereitschaft zu zeigen. Es müsste ihm eigentlich bewusst sein, dass ein
Besuchskontakt nicht immer starr eingehalten werden kann, da auch aus Gründen ***
betreffend eine Abweichung bzw. Verlegung der Kontakte erforderlich sind. Dies betrifft
beispielsweise Erkrankungen des Kindes, aber auch Urlaube und Geburtstagseinladungen.
Es ist daher notwendig, eine Regelung zu treffen, wonach das Umgangsrecht aus
nachvollziehbaren Gründen an einem gewissen Wochenende ausfällt und dann am darauf
folgenden Wochenende nachgeholt wird. Eine solche Regelung entspricht dem Kindeswohl.
Der Antragstellerin kann auch nicht zugemutet werden wegen jeder Erkrankung, Einladung
des Kindes zum Kindergeburtstag oder auch Urlaub eine gerichtliche Entscheidung
herbeizuführen. Sie möchte aber ebenfalls nicht riskieren, dass ein Ordnungsgeld gegen sie
verhängt wird. Ihr ist es aber gleichfalls nicht zu zumuten, dass sie an keinem Wochenende
im Jahr die Möglichkeit erhält, mit der Tochter etwas gemeinsam zu unternehmen.
* war
beispielsweise am 16.05.2015 bei ihrer Patentante ** in * zum
Geburtstag eingeladen. Es handelt sich hier um die Schwester des Antragsgegners, mit der
er keinerlei Kontakt mehr pflegt. Die Geburtstagseinladung der Patentante konnte nicht
wahrgenommen werden, da an diesem Tag ein Umgangsrecht zu Gunsten des
Antragsgegners bestand. Die Antragstellerin möchte es der Tochter jedoch auch
ermöglichen, zur Familie des Antragsgegners Kontakte zu haben, mit der er sich komplett
zerstritten hat.
Eine Regelung zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes im zweiwöchigen Rhythmus wird
daher für sinnvoll erachtet. Das Umgangsrecht kann entsprechend der jetzigen Regelung
in der Zeit von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr jeweils samstags wahrgenommen werden. Eine
Ausdehnung der Besuchszeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr, die ab 01.07.2015 entsprechend
des gerichtlichen Beschlusses gehandhabt werden soll, entspricht nicht dem Kindeswohl.
* isst um 12:00 Uhr zu Mittag und im Anschluss hält sie Mittagsschlaf. Es entspricht
nicht dem Kindeswohl, wenn die Tochter genau zu diesem Zeitpunkt von dem Antragsgegner
abgeholt wird. Er müsste dann erst noch das Mittagessen zubereiten, was ihren gewohnten
Rhythmus völlig verändern würde. Es ist auch davon auszugehen, dass sie beim
Antragsgegner aufgrund der Aufregung nicht schlafen wird. Der Mittagsschlaf ist jedoch
aufgrund ihres Alters noch dringend erforderlich. Die bisherigen Abholzeiten haben sich
bewährt.
** sollte jedoch bereits um 17:30 Uhr wieder nach Hause gebracht werden, da
sie bereits um 18:30 Uhr zu Bett geht und vorher noch Abendbrot isst. Der Antragsgegner
hat es bisher leider nie geschafft, ihr ein Abendbrot zuzubereiten, so dass die Antragstellerin
ihre Tochter erst unmittelbar vor dem Zubettgehen noch füttern muss.
**wurde bisher während der Umgangskontakte auch nie gewickelt. Sie wurde mit vollen
Windeln nach Hause gebracht und war dann wund, was ihr Schmerzen bereitet. Da der
Antragsgegner offensichtlich immer noch nicht weiß, welche Bedürfnisse seine Tochter hat,
ist ein Umgangsrecht in einem Umfang von dreieinhalb Stunden angemessen.

3.
Für den Zeitraum vom 31.07.2015 bis 21.08.2015 ist das Umgangsrecht auszusetzen. Der
Antragstellerin wurde eine Mutter-Kind-Kur gewährt. lch überreiche anliegendes
Bestätigungsschreiben der Mutter-Kind-Klinik *
Anlage 2 -.

4.
Es soll auch nicht unerwähnt gelassen werden, dass der Antragsgegner, der immer auf die
penible Einhaltung seiner Rechte besteht, es mit seinen eigenen Verpflichtungen nicht so
genau nimmt. Er hat bis heute seinen schon vor Monaten erfolgten Umzug der Antragstellerin
nicht mitgeteilt. Nur aufgrund des von ihm gestellten Ordnungsgeldantrages hatte sie hiervon
Kenntnis erhalten.

Schon jetzt ein herzliches Dankeschön für eure Tipps und Ratschläge!


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 09.06.2015 01:10
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Na, bei einem 2jährigen Kind kann man doch tatsächlich den Wunsch der KM verstehen, dass Umgang nur noch jedes zweite Wochenende stattfindet - dann aber Bitteschön mit (mind.) einer Übernachtung. Und warum eigentlich nicht früher am Tag? Dahingehend würde ich es umstellen, denn Umgänge jedes Wochenende sind wirklich ungewöhnlich und letztendlich tats. nicht optimal was die Freizeitplanungen betrifft.  Ggf. ein sukzessives Hochfahren der Umgänge vorschlagen.

Die zeitlichen Detaileinschränkungen wg. Mittagsschlaf, Abendessen, Zu-Bett-gehen werden hoffentlich nur ein müdes Lächeln bei Rechtsprecher auslösen. Vor welchem abrupten Änderungen des Tagesrhythmus so ein Menschenkind doch bewahrt werden muss!?  :puzz:

Gruß. Toto


AntwortZitat
Geschrieben : 09.06.2015 02:05
(@nadda)
Registriert

Hi,

stimme hier zu, jedes Wochenende ist tatsächlich unpraktikabel, aber mit 2 Jahren und einem durchgehenden Kontakt zum Vater sehe ich keinen Grund warum du das Kind nicht am Freitag nachmittag abholen und am Sonntag zurückbringen könntest?

Was mir auf die Schnelle noch auffällt: "Der Antragsgegner
hat es bisher leider nie geschafft, ihr ein Abendbrot zuzubereiten, so dass die Antragstellerin
ihre Tochter erst unmittelbar vor dem Zubettgehen noch füttern muss."

Das Kind ist 2 Jahre alt, wieso wird es gefüttert?????

Selbstverständlich stimmst du der Mutter zu, die Abholzeit sollte nach der Schlafenszeit am Freitag sein, dann holst du ein ausgeschlafenes Kind ab und bringst es Sonntag wieder. Somit entfällt für das Kind der Wechselstress und logischerweise bist du in der Lage deiner Tochter ein altersentsprechendes Essen auf den Tisch zu stellen. Und altersentsprechend ist mit 2 Jahren ganz normale Familienkost.

P.S. meine Tochter wird demnächst 2 und die lässt sich bestenfalls dann füttern wenn sie den Rest der Suppe nicht allein aus dem Teller bekommt.

LG
Nadda


AntwortZitat
Geschrieben : 09.06.2015 08:53
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

das ist doch ok, dass der Umgang verändert werden soll, denn ein Umgang der nur an einem Tag am Wochenende stattfindet ist für dich nicht so positiv und für die KM auch nicht. Weil eben kein Wochenende komplett verplant werden kann.

Insofern würde ich einen Gegenantrag stellen, dass du
- jedes 2. Wochenende von Freitag xx.xx Uhr bis Sonntag 17:30 Uhr (alternativ bis Montag morgen und dann das Kind in die Kita bringen)
- jeden Dienstag von xx.xx bis 18:00 Uhr (wenn du das leisten kannst zeitlich)
- je eine Woche von Ostermontag bis den darauffolgenden Sonntag, 1 Woche im Juli, die Woche, in der der 3. Oktober liegt, ab dem 2. Weihnachtsfeiertag bis einschließlich 1. Januar
- sowie das Himmelfahrtswochenende komplett, von Mittwoch xx.xx Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr (oder alternativ das Kind Montag morgen in die Kita bringen).

Damit wäre der Wunsch der Mutter Rechnung getragen, das das Wochenende besser planbar ist. Du aber mehr Umgang hast als bisher.

Sophie


AntwortZitat
Geschrieben : 09.06.2015 09:48
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Mit Beschluss des Amtsgerichts **- Familiengericht -, Aktenzeichen ****, vom 12.12.2014 wurde das Umgangsrecht geregelt.

Der Beschluss ist kaum ein halbes Jahr alt, und soll jetzt schon wieder geändert werden???
Meiner Meinung nach dürfte dieser Antrag nicht zur Entscheidung angenommen werden. Das sieht meines erachtens wirklich nach Prozeßhänselei aus ...

Ansonsten, Umgang alle zwei Wochen, dann aber von Fr ~ So. Mit Übernachtung.

Gruß
Kasper


Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.06.2015 11:33
(@tomespen)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank für eure  Antworten!

@ Toto HH:
Meine Tochter ist gerade erst 2 Jahre alt geworden. Ein Umgang alle 2 Wochen erschien der Richterin ein zu großen zeitlichen Abstand zu haben.
Gern würde ich jedoch ein jetzt eine Lösung anstreben, in welcher ich meine Tochter jedes 2. Wochenende und mind. 1 Tag in der Woche abholen/sehen kann.

Die zeitlichen Detaileinschränkungen wg. Mittagsschlaf, Abendessen, Zu-Bett-gehen werden hoffentlich nur ein müdes Lächeln bei Rechtsprecher auslösen.
Das hoffe ich. Macht es Sinn diese Lügen zu widerlegen, oder besser ignorieren?

@ nadda
Meine Tochter wird nicht mehr gefüttert.  🙂

Selbstverständlich stimmst du der Mutter zu, die Abholzeit sollte nach der Schlafenszeit am Freitag sein, dann holst du ein ausgeschlafenes Kind ab und bringst es Sonntag wieder. Somit entfällt für das Kind der Wechselstress und logischerweise bist du in der Lage deiner Tochter ein altersentsprechendes Essen auf den Tisch zu stellen. Und altersentsprechend ist mit 2 Jahren ganz normale Familienkost.

:thumbup: :thumbup: :thumbup:

@Anna Sophie
das ist doch ok, dass der Umgang verändert werden soll, denn ein Umgang der nur an einem Tag am Wochenende stattfindet ist für dich nicht so positiv und für die KM auch nicht. Weil eben kein Wochenende komplett verplant werden kann.

Volltreffer. Ganz genau so ist es!

- jedes 2. Wochenende von Freitag xx.xx Uhr bis Sonntag 17:30 Uhr (alternativ bis Montag morgen und dann das Kind in die Kita bringen)
- jeden Dienstag von xx.xx bis 18:00 Uhr (wenn du das leisten kannst zeitlich)
- je eine Woche von Ostermontag bis den darauffolgenden Sonntag, 1 Woche im Juli, die Woche, in der der 3. Oktober liegt, ab dem 2. Weihnachtsfeiertag bis einschließlich 1. Januar
- sowie das Himmelfahrtswochenende komplett, von Mittwoch xx.xx Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr (oder alternativ das Kind Montag morgen in die Kita bringen).

Das wäre die perfekte Lösung. Aber wie kann man das durchsetzen? Wie ist im Gegenantrag grundsätzlich zu argumentieren? Schätze meine Chancen sehr gering ein, da ich sie bisher ja auch nur so selten sehen darf und die Kindesmutter sogar noch weniger fordert.

@Kasper
Denke eher der Antrag hat taktische Gründe. Schließlich stehen wir kurz davor, den Umgang von 4 auf 6 Stunden zu erhöhen. Und nebenbei wurde die Gelegenheit genutzt um mit Dreck zu werfen, in der Hoffnung, das etwas davon hängen bleibt.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.06.2015 14:15
(@nadda)
Registriert

Hi,

vermute auch der Antrag kam jetzt weil sie Panik vor der Ausweitung hat. Aber wenn ich ehrlich bin, würde ich mich für dieses Verfahren durch einen guten Familienrechtler unterstützen lassen an deiner Stelle. Hier macht es Sinn zu wissen was vom Richter im Normalfall gerne ausgeurteilt wird.

Warum willst du keinen Anwalt?

LG
Nadda


AntwortZitat
Geschrieben : 09.06.2015 16:20
 Uli
(@Uli)

Hier macht es Sinn zu wissen was vom Richter im Normalfall gerne ausgeurteilt wird.

Meine Tochter ist gerade erst 2 Jahre alt geworden. Ein Umgang alle 2 Wochen erschien der Richterin ein zu großen zeitlichen Abstand zu haben.
Gern würde ich jedoch ein jetzt eine Lösung anstreben, in welcher ich meine Tochter jedes 2. Wochenende und mind. 1 Tag in der Woche abholen/sehen kann.

Die Richterin scheint zumindest nicht schlecht zu sein! Trotzdem würde ich auch zu einem Anwalt raten.


AntwortZitat
Geschrieben : 09.06.2015 16:31
(@tomespen)
Schon was gesagt Registriert

Warum ich keinen Anwalt will ist gar nicht so leicht zu sagen in 2 Sätzen. Im Wesentlichen hat es 3 Gründe.

1.
Mein Verdienst ist, Unterhalt abgezogen, jetzt nicht gerade so üppig.

2.
Der Hauptgrund liegt darin, dass es mir widerstrebt, Geld in dieses kranke System zu stecken, was von Leid und Streit anderer Bürger lebt. Da sitze ich vor Gericht dieser 'Mafia' (voreingenommener Verfahrensbeistand; Kindesmutter, Anwältin der Kindesmutter, Richterin, Jugendamtsmitarbeiter) lieber alleine gegenüber. Wenn ich mir vorstelle, dass ich arbeiten gehe, um anschließend mein Gehalt diesen Anwälten zu überweisen, wird mir übel. Hinzu kommt, dass die Anträge und Beschwerden gegen mich zum Teil so absurd und verlogen sind, dass es mir vorkommt, als würden sie von einem Paralleluniversum in meinen Briefkasten zugestellt. Briefe wie aus 1001 Nacht.

3.
Schlechte Erfahrung.
Am Anfang, als ich noch ganz blauäugig in das Sorgerechtsverfahren ging, nahm ich mir eine Anwältin. Diese war jedoch nur auf einen Vergleich aus, um ihren Verdienst zu steigern. Dies konnte ich zu Glück abwiegeln. Zudem bat mich die Anwältin, etwas vorzuformulieren, und sandte diese Vorformulierungen ohne Veränderungen an das Gericht weiter. Da dachte ich mir, dass ich das alleine besser kann.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.06.2015 17:03
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Auch wenn ich deine Gründe voll und ganz nachvollziehen kann, solltest du nur ohne Anwalt hingehen wenn du schon Erfahrung mit dem Familienrecht gemacht hast und ganz genau weißt, was du willst und wie du das vertrittst.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.06.2015 18:55




(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

... ganz genau weißt, was du willst und wie du das vertrittst.

Und selbst dann, kann es passieren, dass man nicht für voll genommen wird, über das Ziel hinausschießt, oder andere Verfahrensfehler begeht ...

In der Regel sind Familiensachen mit 3000 Euro Streitwert gedeckelt, Anwaltskosten liegen damit so um die 800 Euro.

Gruß
Kasper


Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.06.2015 18:58
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich würde auch einen Anwalt für sinnvoll erachten. Vielleicht kannst Du ja auch Ratenzahlung beim Anwalt vereinbaren.
Die Juristerei ist was sehr spezielles und legt viel Wert auf die eigene Eitelkeit und da kann ein Anwalt alleine mit der richtigen Wortwahl, dem richtigen Duktus viel bewirken, was Dir als Laie gar nicht zugestanden wird.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 09.06.2015 22:09
(@ophsei)
Zeigt sich öfters Registriert

Frage:

geht das Kind in eine Kita?
Falls ja bitte Uhrzeiten mitteilen.

Hast Du in der Woche mehrmals Zeit für dein Kind?
Hast Du ein separates Kinderzimmer(wird nicht immer benötigt, trotzdem besser eines vorweisen zu können).?


AntwortZitat
Geschrieben : 09.06.2015 22:46
(@tomespen)
Schon was gesagt Registriert

@Beppo  @Kasper  @Susi64

solltest du nur ohne Anwalt hingehen wenn du schon Erfahrung mit dem Familienrecht gemacht hast und ganz genau weißt, was du willst und wie du das vertrittst.

Und selbst dann, kann es passieren, dass man nicht für voll genommen wird, über das Ziel hinausschießt, oder andere Verfahrensfehler begeht ...

Die Juristerei ist was sehr spezielles und legt viel Wert auf die eigene Eitelkeit und da kann ein Anwalt alleine mit der richtigen Wortwahl, dem richtigen Duktus viel bewirken, was Dir als Laie gar nicht zugestanden wird.

Natürlich habt ihr recht. Aber ein Anwalt werde ich aus den oben aufgeführten Gründen nicht nehmen. Habe mich bei den letzten 2 Gerichtsverhandlungen prima alleine durchgeschlagen. Sicher kann ein Anwalt noch mehr rausholen. Aber man wächst mit seinen Aufgaben  😉

@ophsei
Kindergarten ist von der Kindesmutter angedacht. Sie bat mich schon um meine Zustimmung (Unterschrift). Auf dem Formular wurde "Vollzeit" angekreuzt, mehr weiß ich bisher nicht.
Ja, ich habe ein separates Kinderzimmer (momentan steht in diesem Zimmer jedoch auch ein Bett von mir).


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.06.2015 10:20
(@psoidonuem)
Registriert

Ohne Anwalt zur Gerichtsverhandlung ist wie mit dem Messer zur Schießerei zu gehen.
Kann gut gehen. Muss aber nicht.


AntwortZitat
Geschrieben : 10.06.2015 15:00
(@howi64)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi Tom.

Ohne Anwalt zur Gerichtsverhandlung ist wie mit dem Messer zur Schießerei zu gehen.

Mit einem schlechten Anwalt zu kommen kann noch mehr in die Hose gehn.

Diese war jedoch nur auf einen Vergleich aus, um ihren Verdienst zu steigern.

In genau die Falle ist meine Ex schon ein paar mal gelaufen. Ihr Pech, mein Glück. In Kindschaftssachen war ich bisher immer erfolgreich und preiswert ohne Anwalt unterwegs.

Wünsch dir viel Erfolg.

Gruss Horst

**Edit: Quoting korrigiert!**


AntwortZitat
Geschrieben : 10.06.2015 17:42
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Natürlich habt ihr recht. Aber ein Anwalt werde ich aus den oben aufgeführten Gründen nicht nehmen. Habe mich bei den letzten 2 Gerichtsverhandlungen prima alleine durchgeschlagen. Sicher kann ein Anwalt noch mehr rausholen. Aber man wächst mit seinen Aufgaben  😉

Ok, wenn du schon so weit Erfahrungen und ein gutes Gefühl hast, ist das aus meiner Sicht ok.
Dann rennst du ja scheinbar nicht ganz blauäugig in deine Schießerei.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.06.2015 23:08
(@ophsei)
Zeigt sich öfters Registriert

Fordere Umgang anch dem Kindergarten.
Du holst dein Kind jeden 2.Tag eher ab und bringst si nach Hause zur Mutter.
Dein Kind geht dann nur 6h in die Kita.
Das ist für Gerichte keine Problem, den Kitabesuch zu verkürzen wenn dem Vater dafür Umgang gewährt wird.
Du hast dann eventuell jeden zweiten Tag UMgang.
Schlafen wird dein Kind dann so oft bei Dir, wie Du bei Gericht durchbekommst.
Mindestens aber alle 14 Tage, in deinem Fall eher mehr.


AntwortZitat
Geschrieben : 11.06.2015 21:41