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Mehrbedarf: Beteiligung am Kindergartenbeitrag trotz Kindesunterhalt?

 
 Joa
(@joa)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich habe heute mal wieder Post von der Anwältin meiner Frau bekommen.

Erstmal ein paar Worte zu den Rahmenbedingungen:
Meine Frau ist vor ca. 10 Wochen mit unseren Zwillingen aus unserem gemeinsamen Haus ausgezogen und kurz danach bekam in einem Schreiben der Anwältin die Forderung nach Trennungsunterhalt, Wohnwertvorteil und Kindesunterhalt.
Nach Absprache mit meinem Anwalt zahle ich den Kindesunterhalt in voller Höhe. Aufgrund zur klärender Fakten habe ich bisher weder den Wohnwertvorteil, noch den Trennungsunterhalt gezahlt. Es ist stritig, ob dieser Unterhalt gezahlt werden muss. Falls dieser gezahlt werden müsste, bin ich im Grunde an der Grenze des eheangemessenen Selbstbehaltes!

Jetzt zu meiner Frage:
Die Anwältin fordert jetzt, trotz des gezahlten Kindesunterhaltes eine Beteiligung über 50% an den Kindergartengebühren für unsere Kinder!
Wird dies nicht durch den Kindesunterhalt gedeckt? Besteht darauf rechtlicher Anspruch?

Leider kann ich die Situation überhaupt nicht einschätzen und wäre für eueren Rat sehr dankbar!

Gruss,

Joa

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 30.07.2010 22:45
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

nicht böse sein, aber die Suchfunktion als auch das Blättern in dem Forumsthema, in dem du diesen Beitrag schriebst, wird dir die Antworten liefern.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 31.07.2010 00:04
 Joa
(@joa)
Schon was gesagt Registriert

Hallo DeepThought,

bin nicht böse darauf :). Stimmt vollkommen.
Nach dem Lesen des Briefes stieg bei mir das Adrenalin diesmal so hoch, dass ich ehrlich gesagt, keinen klaren Gedanken mehr fassen konnte :knockout:
Das macht echt langsam fertig!

Ich hab jetzt mal die Forenbeitraege gelesen. Irgendwie werde ich aus der kontroversen Diskussion aber nicht so richtig schlau!

Wuerde mich wirklich richtig freuen, wenn jemand seine Erfahrung mit dem Thema aus der Vergangenheit mitteilen könnte.

Vielen Dank!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.07.2010 00:23
(@agent_zero)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten.....

[url= http://www.t-anwaelte.de/Details-Rechtsprechung.294.0.html?&no_cache=1&tx_ttnews [pointer]=51&tx_ttnews[tt_news]=1052&tx_ttnews[cat]=10&cHash=3dd651a656]weiterlesen[/url]

Gruß
Agent

Mantra:
NEIN, NICHT nächste Woche. Heute noch oder morgen. Und schreib jetzt nix vom Anwalt (...), sondern heb Deinen Hintern samt Eiern hoch und werde aktiv.
Zitat Brille007, 22. August 2008, 22:44:25

AntwortZitat
Geschrieben : 31.07.2010 00:29
 Joa
(@joa)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

je laenger man sucht, desto mehr Meinungen kommen zu diesem Thema hoch:

http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/kindergartenbeitrag_beim_kindesunterhalt-55.html

Wenn ich das aus dem Artikel richtig verstehe, faellt der Mehrbedarf nur an bei einem ganztägigen Kindergartenbesuch aus pädagogischen Gründen.
Kein Mehrbedarf wäre es, wenn es nur ein halbtägiger Kindergartenbesuch ist und die Mutter arbeitet, weil dies ab dem 3. Lebensalter der Kinder mittlerweile üblich ist.

Gruss

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.07.2010 00:39
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Joa,

je laenger man sucht, desto mehr Meinungen kommen zu diesem Thema hoch:

Speziell bei diesem Thema: Achte bitte auf das Datum. Die von dir zitierte Darstellung stammt aus dem Jahr 2007; aber Ende 2008 haben die Rechtsbeuger vom BGH ein Grundsatzurteil gesprochen verbrochen, und demzufolge werden dir zumindest Kinderkrippen- und Kindergartenbeiträge zusätzlich zum regulären Kindesunterhalt in Rechnung gestellt. Alles, was vor diesem Schandurteil über dieses Thema gesagt wurde, kannst du getrost in die Tonne treten - es gilt nicht mehr.

Auf dich lauert aber noch eine ganz andere Falle:

und kurz danach bekam in einem Schreiben der Anwältin die Forderung nach Trennungsunterhalt, Wohnwertvorteil und Kindesunterhalt.
Nach Absprache mit meinem Anwalt zahle ich den Kindesunterhalt in voller Höhe. Aufgrund zur klärender Fakten habe ich bisher weder den Wohnwertvorteil, noch den Trennungsunterhalt gezahlt.

Durch das Schreiben der Anwältin bist du wirksam in Verzug gesetzt worden, und das bedeutet: Wird irgendwann festgestellt, dass die Forderung nach Trennungsunterhalt korrekt ist, kann deine Ex diese Beträge ab dem Zeitpunkt dieses Anwaltsschreibens von dir nachfordern! Wenn also in ein paar Monaten festgestellt wird, ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt beträgt xyz Euro, dann hast du dieses Geld nicht nur ab diesem Zeitpunkt zu zahlen, sondern zusätzlich "Anzahl der Monate" mal "xyz Euro" Nachzahlung für die inzwischen verstrichene Zeit.

Hat dein Anwalt dir denn erklärt, wie er rechnet, und warum da kein Trennungsunterhalt bei übrig bleibt? Da ihr erstens verheiratet und zweitens räumlich getrennt seid, hat sie dem Grunde nach einen Anspruch auf Trennungsunterhalt - es könnte halt nur sein, dass bei der Berechnung herauskommt, ihr Anspruch beläuft sich auf errechnete 0,- Euro. Wenn du die Berechnung deines Anwaltes vorliegen hast, dann kannst du sie gerne anonymisiert hier einstellen ; wenn nicht, kannst du uns auch die wesentlichen Daten über dein Einkommen und ihr Einkommen nennen, und dann können wir das mal zusammen ausrechnen. Egal welche der beiden Varianten - mach dazu am besten einen neuen Thread im Unterforum "Unterhaltsrecht" auf.

aus unserem gemeinsamen Haus ausgezogen (...) Wohnwertvorteil (...)

Also Eigentum. Mutmaßlich noch mit einer erheblichen Hypothek? Dann die Frage: Hast du dir schon Gedanken gemacht, wie das weitergeht - ob die Hütte überhaupt zu halten ist, bzw. ob du sie überhaupt halten willst?

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 31.07.2010 02:14
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nachtrag:

Hier noch der Link, den Agent_Zero mutmaßlich meinte, im Klartext - denn in der angegebenen Form funktioniert's wegen der eckigen Klammern offenbar nicht:


http://www.t-anwaelte.de/Details-Rechtsprechung.294.0.html?&no_cache=1&tx_ttnews [pointer=51&tx_ttnews[tt_news]=1052&tx_ttnews[cat]=10&cHash=3dd651a656]

Bei Bedarf einfach mit copy&paste in die Adresszeile eines neuen Browser-Fensters kopieren.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 31.07.2010 02:17