KM will gerichtlich...
 
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KM will gerichtlich festgelegten Umgang nicht stattfinden lassen, was tun?

 
(@derentsorgtevater)
Schon was gesagt Registriert

Hallo, ich brauch mal ganz dringend Eure Hilfe.

Im Februar diesen Jahres wurde vom Familiengericht festgelegt das ich jedes zweite wochenende meine Tochter zum Umgang bekomme.
Dieses Jahr fällt somit der Umgang mit meiner Tochter auf das Sylvesterwochenende.

Die KM möchte jeoch nicht das ich meinen Umgang an Sylvester mit meiner Tochter wahrnehme. Anstatt dessen bot die KM mir an das ich meine Tochter am 1. Weihnachtsfeiertag, sowie Neujahr auch,  4 Stunden bekommen könne, Sylvester sei dies jedoch ausgeschlossen, das ich sie sehen kann.

Ich weiß nun nicht was ich machen soll, ein gespräch mit dem zuständigen Jugendamt verlief ergebnislos. Das JA hat lediglich bemerkt das die KM
etwas Kompromissbereiter werden sollte.

Die KM hingegen hat verlauten lassen, das sie als Mutter das recht hat, den Umgang an Sylvester für sich zu beanspruchen, da es ja ein Feiertag sei.
So hätte ihr es das JA gesagt ( im übrigen angeblich die gleiche JA-Mitarbeiterin).
Ansonsten könne man das ja vor Gericht klären, wenn es uns nicht passen würde.

Wie gesagt, Sylvester ist eigentlich ein von Gericht her festgelegter Umgangszeitraum, den ich auch nur wahrnehmen, kann, da ich an Weihnachten Arbeiten muß.

Was soll ich tun, wie soll ich mich verhalten??? Wie ist die Rechtslage ??

p.s.: Ich habe gehört das ich meine Tochter, im übrigen, 4 Jahre alt, auch notfalls mit der Polizei von der KM abholen kann, wenn sie den Umgang verhindern möchte.

Bitte helft mir, ich bin hier am verzweifeln...

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 18.12.2010 12:59
(@dibaa)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi,

also klar ist wenn das Gericht den Termin festgelegt hat solltest Du ihn auch an diesem Tag wahrnehmen, anders ist es wenn das Gericht sagt das: "wenn ein Umgang auf einen Feiertag fällt oder das Kind verhindert ist, wird ein am folgenden Wochende, Ersatz-Termin festgelegt."

Wichtig ist auch das Du Dich an den ??Beschluss?? halten mußt, ansonsten wirst Du dem Gericht gegenüber unglaubwürdig. Theoretisch könntest Du eine Kompromiss eingehen und einen Ersatztermin festlegen, aber dann gehst Du das Risiko ein das KM merkt das sie "eigentlich" mit Dir machen kann was sie will.

Im Grunde ist eine von den Eltern geregelte Lösung immer besser, ein Jahr ist das Kind bei KM und ein Jahr bei KV

Also bei mir hat das JA, auf einen Termin bestanden und wollte den unbedingt durchsetzen (Kind war am Umgangstag zu einer Geburtstagsfeier eingeladen), leider habe ich mich darauf eingelassen den Umgang somit nicht stattfinden zulassen.

Gibt es eine UB???

MfG Dibaa

AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2010 13:33
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin DEV,

offenbar ist eine Ex auch eine der Kinderbesitzerinnen, die glauben, Eure Tochter sei eine Barbie, die sie Dir nach Lust und Laune mal zum Spielen überlassen kann, wenn sie gerade etwas anderes vorhat.

Ein Gerichtsurteil in Sachen Umgang ist in solchen Fällen eine durchaus hilfreiche Sache; allerdings kein Selbstläufer wie ein Auto-Kaufvertrag, der Rechte und Pflichten ganz eindeutig regelt. Die Durchsetzung des Umgangs mit der Polizei (die für Kinder im übrigen durchaus spannend sein kann) funktioniert in der Regel nur, wenn eine Vollstreckbarkeitsklausel im Urteil steht (und noch besser, wenn Feiertage und Ferien dort eindeutig geregelt sind). Wenn Du also mit dem Gerichtsbeschluss bei den grünen (oder blauen) Damen und Herren erscheinst und Begleitung anforderst, werden sie Dich voraussichtlich wieder nach hause schicken - und sei es nur, weil aus dem Beschluss nicht hervorgeht, dass Silvester gerade ein "zweites" Wochenende ist.

Eine "Rechtslage" hilft Dir also nur, wenn Du sie auch durchsetzen kannst. Ein weinerliches "Du musst aber...!" beeindruckt Boykotteusen jedenfalls nicht. Denn sie wissen, dass ihnen nichts passiert.

Das muss Dich natürlich nicht am Pokern hindern. Allerdings musst Du Dich dafür gerade machen und eine gewisse Lässigkeit an den Tag legen; einem gebeugten, ängstlichen Umgangsvater glaubt man nicht, wenn er sagt "hey, Puppe, jetzt lass mal die Kirche im Dorf, was sollen denn Deine Nachbarn denken, wenn ich zur Abholung unserer Tochter mit der Bullerei anrücken muss?"

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2010 13:38
(@derentsorgtevater)
Schon was gesagt Registriert

Gibt es eine UB???

Ich weiß, blöde frage  🙂 aber was bedeutet UB?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.12.2010 14:06
(@derentsorgtevater)
Schon was gesagt Registriert

....werden sie Dich voraussichtlich wieder nach hause schicken - und sei es nur, weil aus dem Beschluss nicht hervorgeht, dass Silvester gerade ein "zweites" Wochenende ist.

Hallo Martin,

also im Gerichtsbeschluss steht drinnen, das der Umgang, zu drei bestimmen Daten zu erfolgen hat und dann alle 14 Tage, somit müßte dies doch eine
recht Gute "Rechtslage" sein oder? Ich meine man kann sich ja dann notfalls errechnen das Sylvester auf den Pflichtumgang fällt...

Gruß Thorsten

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.12.2010 14:19
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Thorsten!
Wenn Du konkrete Hilfe möchtest, wäre es hilfreich, wenn Du den Wortlaut des kompletten Umgangsbeschlusses anonymisiert hier einstellst.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2010 14:39
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin DEV,

lso im Gerichtsbeschluss steht drinnen, das der Umgang, zu drei bestimmen Daten zu erfolgen hat und dann alle 14 Tage, somit müßte dies doch eine
recht Gute "Rechtslage" sein oder? Ich meine man kann sich ja dann notfalls errechnen das Sylvester auf den Pflichtumgang fällt...

das ist Deine Interpretation. Die Polizei rechnet aber nicht im Kalender herum; schon gar nicht, wenn im Beschluss nichts drinsteht wie "bei Zuwiderhandlungen kann ein Ordnungsgeld von X EUR verhängt werden" oder "bei Zuwiderhandlungen kann der Umgang auch mit Hilfe staatlicher Zwangsmassnahmen durchgesetzt werden".

Wenn keine solchen Sanktionen im Beschluss stehen, kann man erstens keine verhängen und zweitens folgenlos dagegen verstossen. Dann sagt Muddi im Zweifelsfall hinterher einfach "das Kind war krank" oder "das Kind wollte nicht" - und dann war es das.

Grüssles
Martin

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Geschrieben : 18.12.2010 15:17
(@derentsorgtevater)
Schon was gesagt Registriert

Wenn keine solchen Sanktionen im Beschluss stehen, kann man erstens keine verhängen und zweitens folgenlos dagegen verstossen. Dann sagt Muddi im Zweifelsfall hinterher einfach "das Kind war krank" oder "das Kind wollte nicht" - und dann war es das.

Hallo Martin,

also das mit dem Ordnungsgeld steht im Beschluss drinnen, bin grad am suchen wie hoch das Ordnungsgeld war. Es war aber glaub ich nicht grade wenig angesetzt, weil die KM schon mehrmals Umgänge vor der Gerichtsverhandlung vereitelt hat...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.12.2010 17:03
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin DEV

also das mit dem Ordnungsgeld steht im Beschluss drinnen, bin grad am suchen wie hoch das Ordnungsgeld war. Es war aber glaub ich nicht grade wenig angesetzt, weil die KM schon mehrmals Umgänge vor der Gerichtsverhandlung vereitelt hat...

das wäre zumindest ein Ansatz. Er erlaubt Dir zwar nicht, mit der Bullerei aufzukreuzen, um Euer Kind abzuholen, aber möglicherweise ist ja auch mit einem lässigen (!) "hey, Schnuckiputz, das wäre doch blöd, wenn ich im Neuen Jahr gleich zum Anwalt müsste, damit das Familiengericht XYZ Euros bei Dir eintreibt. Und die dafür anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten könntest Du auch für was Sinnvolleres ausgeben!" der gewünschte Effekt zu erzielen.

Vor Weihnachten/Silvester befasst sich da sowieso kein Gericht mehr damit; es ist ja keine Gefahr im Verzug. Insofern ist die Aussicht auf "den Gegenwert von X Paar Schuhen als Ordnungsgeld abliefern" sicher kein schlechtes Druckmittel. Nur: Du musst das dann auch durchziehen, falls Madame jetzt nicht zu beeindrucken ist. Sonst outest Du Dich als Weichei.

Grüssles
Martin

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Geschrieben : 18.12.2010 17:16
(@derentsorgtevater)
Schon was gesagt Registriert

@82 marco

Vereinbarung:

1. Der Antragsteller ist berechtigt, Umgang mit M., geboren am ....., wie folgt auszuüben:

Zweimal im Monat ist der Antragsteller berechtigt M. von Freitag 16 Uhr bis Sonntag 19.30 Uhr
den Umgang auszuüben.

Erstmalig soll dieser Umgang am 18.06.10 stattfinden, von da an gerechnet alle 2 Wochen.

Beschlossen und Verkündet:

Die Vereinbarung zum Umgangsrecht wird vom Gericht übernommen und familiengerichtlich genehmigt.

Gemäß §89 Abs. 2 FamFG wird darauf hingewiesen, dass das Gericht bei der Zuwiderhandlung gegen
die Umgangsregelung gegen den Verpflichteten Ordnungsgeld bis zu 25.000 € und für den Fall, das dieses nicht
beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen kann. Bringt die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg,
kann das Gericht sofort Ordnungshaft anordnen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.12.2010 17:23




(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin DEV,

das ist eine Kann-Bestimmung; kein vollstreckbarer Beschluss. Die (mögliche) Vollstreckbarkeit liegt in der Zukunft, nach einem weiteren gerichtsverfahren, in dem konkrete Sanktionen benannt werden müssen. Der Betrag von 25 TEUR ist allerdings sowieso Blödsinn; diese Kohle wird Madame ja nicht gerade herumliegen haben.

Du wirst nicht umhin kommen, im neuen Jahr die Wiederaufnahme Deines Umgangsverfahrens anzuleiern. Im Moment taugt dieses Papier nur zum Tapezieren Deiner WC-Tür.

Grüssles
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2010 17:30
(@derentsorgtevater)
Schon was gesagt Registriert

Also schon mal vielen Dank für die schnellen Antworten, falls ihr noch tipps und Ratschläge habt,
immer her damit 🙂

ich werde erstmal off gehen

viele Grüße und einen schönen Abend euch allen noch

Gruß

DerEntsorgteVater (DEV)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.12.2010 18:03
(@sirdynamite)
Schon was gesagt Registriert

kann man denn mit so einer vereinbarung wie oben beschrieben, mit der polizei das kind abholen? Oder doch nicht

AntwortZitat
Geschrieben : 21.12.2010 21:40
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein.
Und ein Vater schon dreimal nicht.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.12.2010 21:54