Hallo zusammen,
ich habe mal wieder was nettes erleben dürfen.
Unsere Kurze hat Magen Darm und kann einen Tag nicht zur Schule. Sie lebt im Großen und Ganzen bei der KM.
Nun habe ich alle meine Urlaubstage für das Jahr in die Ferien verlegt und somit keinen Urlaub mehr zur Verfügung.
Ich habe einen Job, wo ich nicht spontan frei nehmen kann.
Meine Ex arbeitet halbtags.
Nun erwartet sie von mir, dass ich spontan, beispielsweise morgen, einen Tag frei nehme um auf die Kleine aufzupassen.
Kann sie das erwarten bzw. muss ich hierfür unbezahlten Urlaub nehmen? Ich weisss, erwarten kann sie alles, aber muss ich das laut Gesetz tun? Da ich PKV bin, bekomme ich keinen Kinderkrankenschein. Meine Ex ist gesetzlich versichert.
Danke für die Rückmeldungen.
EGAL
Moin,
"offiziell" ist das nicht dein Problem, wenn die Tochter außerhalb deiner Betreuungszeit krank ist. Sie kann auch nicht erwarten, dass du deswegen Urlaub nimmst, eher darum bitten. Trotzdem darfst du natürlich aushelfen, kannst du dich nicht selber einen Tag krankmelden?
Ich weiß nicht was ein Kinderkrankenschein ist, aber letztlich ist das Sache des Arbeitgebers. Brauchst Du schon am ersten tag eine Krankmeldung vom Arzt? Oder hat Dein AG eine Regelung wie viele Tage man(n) für sein Kind "krank" sein darf?
Bei Erkrankung des Kindes hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf (zumindest unbezahlt) freigestellt zu werden.
In diesem Fall (KM ist Hauptbetreuungselternteil) müsste wohl die Mutter von diesem Anspruch Gebrauch machen.
Gruss,
gardo
Hallo,
der Anspruch auf Freistelung ergibt sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/45.html>§" 45 SGB V</a>, bei Anspruch auf Krankengeld wird das auch für diese Freistellung gezahlt (siehe entsprecheden Paragraphen).
Aus dem Absatz (1) geht hervor, dass es sich das Kind im Haushalt befindet:
Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. ...
Insbesonder sagt Absatz (2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. ...
Wie das konkret in Eurem Fall ist, kann ich so natürlich nicht sagen.
VG Susi