Hallo !
Bei mir ist es soweit. Sie hat mir das Kind entzogen ist weg, weiss nicht wohin. Habe bis vor 4 Wochen seit Geburt 20 Monate nahezu jeden 2. Tag Umgang gehabt, und in vollem Umfang den Kleinen versorgt, KU und BU gezahlt. Trennungsgrund lag zwischen mir und KM, die jedoch immer aus Rache aus war, wenn ich auch nicht weiss wofuer. Hat immer mit Kindesentzug gedroht und mich damit erpresst. Musste jetzt 4 Wochen beruflich weg und das hat Sie es wahrgemacht.
Gemeinsames Sorgerecht hat sie abgelehnt aber meine Sorgeerklaerung habe ich dem JA abgegeben.
Weiss jemand, ob ich Kindesentzug nach § 235 StGB auch als nicht sorgeberechtigter aber urkundlicher Elternteil zur Anzeige bringen kann oder besteht die Rechtlosigkeit unehelicher Vaeter auch hier fort ?
Vielen Dank !
Moin
Sorry ich hab keine Guten Infos für dich:
Hier liegt § 1632 BGB zugrunde, da die KM ASR hat.
Abs 2 besagt: Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
Abs 3 besagt: Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
Somit bewegt deine EX sich im legalen Rahmen, da ein Familiengericht noch nicht über Umgang entschieden hat.
Gruß
Martin
Danke ,
aber gerade sagt noch jemand sie verletzt damit das Umgangsrecht des Jungen, das auch den nicht Sorgeberechtigten aber biologischen Elternteil mit einbezieht.
Hi daddymitblues,
das Umgangsrecht hat nichts mit dem Recht zu tun, das ein ASR Elternteil bestimmen kann wer das Kind sieht und wer nicht.
Klingt unlogisch, ist aber so. Natürlich verletzt sie das Recht auf Umgang und da wirst du nicht umhinkommen eine Umgangsregelung zur Not per Gericht durchzusetzen. Trotzdem ist es kein Kindesentzug.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Moin,
gaaaaaaaaaanz langsam. :puzz:
§ 1632 Abs. 2 zielt explizit gegen Dritte und nicht gegen einen Elternteil. Da hast du frisches Wissen völlig falsch angewandt, Martin.
Der maßgebliche § 235 Abs. 1 StGB greift durchaus, wird durch die deutschen Staatsunwälte jedoch so euphorisch verfolgt, wie du mit einem an Beulenpest Erkrankten das Bett teilen würdest.
Nach § 1684 Abs. BGB hast du die Pflicht auf Umgang, kannst diese jedoch nicht ausüben.
Du wirst Vermisstenanzeige stellen müssen.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Danke ,
aber um Umgangsrecht streitig zu machen oder einzuschraenken muss ein Antrag bei Gericht gestellt werden und es muss ein vehementer Grund dafuer vorliegen. Ansonsten muss ein biologischer und beurkundeter Vater das nicht beantragen, Er hat Umgangsrecht und -pflicht sowieso.