Hat Einspruch gegen...
 
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Hat Einspruch gegen einen Beschluss des FG aufschiebende Wirkung?

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(@richardvonweizsaecker)
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Weil das keine Ansprüche sind die vor einem Familiengericht verhandelt werden.
Ist halt so, welches Gericht zuständig ist, regelt das Gesetz, das wäre jetzt zu viel darauf einzugehen.
Meine Lady macht das auch wie du, irgendwas vor dem Familiengericht beantragen in irgendwelchen Schriftstücken die sie willkürlich einreicht.
Mein Familiengericht antwortet ihr da nicht einmal drauf.
Wenigstens bekommst du ne Antwort 😉
Warum ich zum Beispiel trotz deines Chaos hier mit dir das durchgehe, liegt daran das ich die Ansprüche auf den Ersten Blick, für nicht Unbegründet halte, kann sein dass das Familiengericht nachsichtig und ähnlich mit Dir umgeht,
auch wenn du es nicht so empfindest.

Also das sind Zivilrechtliche Ansprüche, lass uns das mal trotzdem nach hinten schieben und da später drauf eingehen, genau wie das Gutachten im Detail und nur fokussieren auf den Status der Familienrechtlichen Verfahren.

Magst Du uns die Beschlüsse aus den Verfahren 1 und 2 zur Verfügung stellen? 🙂

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2021 17:50
(@bourdieu)
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Ich werde mal die Beschlüsse abtippen, die ich erhalten habe.

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Themenstarter Geschrieben : 10.01.2021 17:50
(@bourdieu)
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Weil das keine Ansprüche sind die vor einem Familiengericht verhandelt werden.
Ist halt so, welches Gericht zuständig ist, regelt das Gesetz, das wäre jetzt zu viel darauf einzugehen.
Meine Lady macht das auch wie du, irgendwas vor dem Familiengericht beantragen in irgendwelchen Schriftstücken die sie willkürlich einreicht.
Mein Familiengericht antwortet ihr da nicht einmal drauf.
Wenigstens bekommst du ne Antwort 😉
Warum ich zum Beispiel trotz deines Chaos hier mit dir das durchgehe, liegt daran das ich die Ansprüche auf den Ersten Blick, für nicht Unbegründet halte, kann sein dass das Familiengericht nachsichtig und ähnlich mit Dir umgeht,
auch wenn du es nicht so empfindest.

Also das sind Zivilrechtliche Ansprüche, lass uns das mal trotzdem nach hinten schieben und da später drauf eingehen, genau wie das Gutachten im Detail und nur fokussieren auf den Status der Familienrechtlichen Verfahren.

Magst Du uns die Beschlüsse aus den Verfahren 1 und 2 zur Verfügung stellen? 🙂

Das ist der erste Beschluss, für die Regelung des Umgangs am Wochenende. Hier zu muss ich erwähnen, dass der Umgang am  11.12.2020 stundenweise nicht wahrgenommen werden konnte. Ich sollte eigentlich das Kind laut des Beschlusses siehe unten vom Kindergarten abholen, allerdings war der Kindergarten geschlossen gewesen. Die Mutter forderte mich auf, eine dritte Person zu beauftragen, die oder der meinen Sohn bei ihr abholt und auch wieder zurückbringt. Da sie mich erst einen Tag zuvor informiert hat, war ich nicht in der Lage gewesen den Umgang wahrzunehmen, da sich niemand bereit erklärt hat, meinen Sohn abzuholen und zurückzubringen. Auch hier habe ich dann Beschwerde beim OLG eingereicht.
Entschuldigt mich für die Fehler, ich verwende eine Spracherkennung und manchmal spinnt sie.

Das Gericht hat am 02.12.20 folgendes beschlossen:
1. In Abänderung der gerichtlichen gebilligten Umgangsvereinbarung vom 15.8.2019 vor dem Amtsgericht Familiengericht wird der periodische Umgang mit dem Kind X mit dem Kindesvater wie folgt geregelt:

A) Am Freitag den 11.12.2020 stundenweise. Der Kindesvater holt das Kind nachmittags vom Kindergarten ab und bringt es dorthin spätestens 16:00 Uhr Zeit sich wieder zurück und
B) ab dem 15.1.2021 von freitags ab Nachmittag bis Samstag bis 17:00 Uhr in 14-tägigen Rhythmus. Der Kindsvater holt das Kind Freitag vom Kindergarten ab und bringt es Samstag zurück an die Wohnanschrift dem Kindesmutter.

2. Für den Fall der zu vertreten Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Regelung des Umgangsrecht kann das Gericht.... Standardtext

Gründe:
Die Beteiligten sind die Eltern des Kindes X in dem Verfahren X haben die Kindeseltern am 15.8.2019 eine gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung getroffen. Das Verhältnis der Kindeseltern zueinander ist Hochkonflikt Haft. Bei der Übergabesituation am 24.10.2020 ist es zwischen den Kindeseltern und dem Großvater mütterlicherseits zu einer Eskalation gekommen.

Die Kindesmutter hat nun mehr in Abänderung der bestehenden Umgangsvereinbarung eine Umgangsaussetzung für zwei Monate beantragt, hilfsweise den begleiteten Umgang an nur einem Wochentag 14-tägig ohne Übernachtungen.

Der Kindsvater hat Antragsabweisung beantragt. Das Kind wurde gerichtlich in Anwesenheit der Verfahrensbeistand in angehört das Kind schilderte die streitgegenständliche Übergabesituation mit den Eltern. Im übrigen wird auf das schriftliche vorbringen der Beteiligten und den Anhörungsvermerk Bezug genommen.

Der Umgang war entsprechend des Tenors ab zu ändern.

Das Kind hat nach Paragraph 1684 Abs. 1 BGB das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil jeder Elternteil bis zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Zwecks die Eskalation waren die Übergabe zwischen den Kindeseltern zu reduzieren. Als erster Einstieg war zur nächsten Stunden Weise Umgang zu regeln, damit das Kind sich wieder dem Vater annähern kann und die Eltern wieder Vertrauen zueinander aufbauen können. Nach den Winterferien Umgang den einem gesonderten Verfahren zu regeln war, war der Umgang in der Form zu gestalten dass der Kindesvater Umgang mit dem Kind im 14-tägig in Rhythmus mit einer Übernachtung wahrnimmt. Der Kindesvater holt das Kind Freitag vom Kindergarten ab und bringt es Samstag an die Wohnanschrift der Kindesmutter zurück.
Die Eltern trifft deine wohl Verhaltenspflicht. Nach Paragraph 1684 Abs. 2 BGB haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Eltern beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Konkret bedeutet dies, dass die Kindesmutter das Kind für die umginge mit dem Vater zu motivieren hat. Auf der anderen Seite darf das Kind weder von der Kindesmutter noch vom Kindesvater zu Übernachtung zum gehen gezwungen werden. Die Eltern dürfen dem Kind zwar nicht freistellen, ob es den Umgang wahrnimmt, sollte das Kind jedoch auch nachhaltig gegenüber dem Vater erklären nicht bei ihm übernachten zu wollen, so hat der Vater das Kind nach entsprechender vorheriger Absprache mit der Kindesmutter zu dieser zurückzubringen.

Die Eltern trifft deine wohl Verhaltenspflicht. Nach Paragraph 1684 Abs. 2 BGB haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Eltern beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Konkret bedeutet dies, dass die Kindesmutter das Kind für die umginge mit dem Vater zu motivieren hat. Auf der anderen Seite darf das Kind weder von der Kindesmutter noch vom Kindesvater zu Übernachtung zum gehen gezwungen werden. Die Eltern dürfen dem Kind zwar nicht freistellen, ob es den Umgang wahrnimmt, sollte das Kind jedoch auch nachhaltig gegenüber dem Vater erklären nicht bei ihm übernachten zu wollen, so hat der Vater das Kind nach entsprechender vorheriger Absprache mit der Kindesmutter zu dieser zurückzubringen.
Das bewilligte Umgangsrecht berücksichtigt ausreichend die Interessen des umgangsberechtigten Elternteils, greift aber in die Rechte des anderen Elternteils nur vertretbare Weise ein und entspricht dem Wohl des Kindes gemäß Paragraph 1684 BGB. Sollte es jedoch zu einer erneuten Eskalation zwischen den Kindeseltern im Rahmen der Übergabesituation kommen, bleibt nur eine erneute Abänderung der Umgangsregelung zum Beispiel begleiteter Umgang oder die Anordnung einer Umgangspflegschaft, um das Kind aus dem Eltern Konflikt heraus zu nehmen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.01.2021 18:06
(@bourdieu)
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Meine Beschwerde bzw. meine erste Beschwerde in diesem Verfahren:
Seit 2019 gibt es einen Umgangsbeschluss Az.: durch das Familiengericht X (künftig FG X). Dieser berechtigt mich in ungeraden Kalenderwochen meinen Sohn samstags von 9 Uhr bis sonntags 12 Uhr zu mir zu holen.
Am 2. Dezember fand eine Gerichtsverhandlung statt, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Es kam jedoch zu keiner Einigung und daraufhin erhielt ich einen Beschluss, dass ich H. an diesem Freitag, den 11. Dezember für ein paar Stunden vom Kindergarten abholen darf und ihn spätestens um 16:30 Uhr wieder in den Kindergarten zurückbringen muss. Es ist für mich überhaupt nicht nachzuvollziehen, warum der Umgang an diesem Wochenende erneut durch das Gericht ausgesetzt wird, wodurch mein Umgangsrecht enorm eingeschränkt wird. Vor allem muss ich entweder Urlaub nehmen oder um 11:00 Uhr Feierabend machen, damit ich überhaupt ein paar Stunden mit meinem Sohn verbringen kann. Meine Dienststelle befindet sich in Ludwigsburg und ich habe eine Fahrzeit von ca. 75 Minuten. Unverständlich ist es auch, warum ich den Umgang an einem Wochentag organisieren soll, wenn ich Vollzeit beschäftigt bin.
Der Umgang am Freitag, den 11.12.2020 wird vermutlich nicht stattfinden können, da anscheinend der Kindergarten aufgrund von Corona geschlossen bleibt. Vor allem habe ich die Mutter per E-Mail am 08.12.2020 angeschrieben und gefragt, welche Auswirkungen es im Hinblick des Umgangs am Freitag haben wird. Bisher habe ich noch keine Antwort erhalten. Es ist ja nicht zu viel verlangt, dass die Mutter mir diesbezüglich eine Rückmeldung gibt. Ich muss ja auch mit meiner Dienststelle Rücksprache halten, weil ich entweder Urlaub nehmen muss oder viel früher Feierabend muss. Das Gericht hat nicht mitberücksichtigt, dass der Kindergarten eventuell geschlossen bleibt/ist. Schon wieder fällt der Umgang aus.

Klärung des Umgangsrechtes an Wochenenden, auch im Falle einer Erkrankung und Aussetzung des Umganges.

Laut des Beschlusses vom 02.12.2020 Az.: X bin ich berechtigt und verpflichtet H. in den geraden Wochen freitags ab 16:30 Uhr vom Kindergarten abzuholen und samstags um 17 Uhr wieder zurückzubringen. Warum die alte Umgangsregelung (samstags von 9 Uhr bis sonntags 12 Uhr) abgeändert wurde, ist für mich nicht nachzuvollziehen. Vor allem sollte der Umgang erweitert werden und nicht eingeschränkt bzw. reduziert werden. Laut der neuen Regelung reduziert sich die Dauer des Umgangs von 27 auf 24 Stunden. Auch dies stellt ein Eingriff in das Umgangsrecht meinerseits dar. Vor allem müsste ich freitags viel früher Feierabend machen, damit ich H. rechtzeitig vom Kindergarten abholen kann und das ist nicht verhältnismäßig. Völlig unverständlich ist es auch, warum das Gericht den Umgang komplett abändert ohne dies ausreichend zu begründen. Dies ist einfach nicht hinnehmbar. Die Begründung zwecks einer Deeskalation im Hinblick der Übergaben stellt für mich keinen triftigen Grund dar, um mein Umgangsrecht derart einzuschränken. Wie die künftigen Abholungen und Rückgaben gestaltet werden, habe ich bereits ausführlich erläutert und  dies hat auch funktioniert. Außerdem wurde in der Gerichtsverhandlung am 02.12.2020 dem Gericht mehrfach mitgeteilt, dass ich meinen Sohn nicht generell freitags aus dem Kindergarten abholen kann.
In dieser Verhandlung wurde ich gefragt, ob es denn möglich wäre, dass ich H. vom Kindergarten freitagnachmittags abholen und am Montag wieder in den Kindergarten bringen kann. Die Mutter meines Sohnes pochte auf diese Option. Ich vermute, dass ihre Eltern keine Lust mehr haben, ständig die Übergaben mit wahrzunehmen. Zwar ist dieser Vorschlag gut und würde die Eskalation bei der Abholung reduzieren, dennoch ist es mit meinem Beruf nicht vereinbar, aufgrund der Distanz und meiner Dienstzeit (künftig auch in der Spezialeinheit)  H. generell freitags schon am Nachmittag abzuholen.
Interessant ist auch, dass das Gericht bisher den Rhythmus meines Sohns für sehr wichtig erachtet hat, der Alltag meines Sohnes bzw. die Routine darf nicht geändert werden und mir daher den Umgang an Wochenenden nur bis12 Uhr zugestimmt hat. Die Begründung des Gerichts und der Mutter des Kindes: Das Kind benötigt ausreichend Zeit, damit er sich entspannen und herunterkommen kann. Wenn er um 17 Uhr nach Hause kommen würde, bestünde die Gefahr, dass er dann im Auto einschläft und somit die Nacht durcheinandergebracht wird. H. sei dann unausgeglichen und die darauffolgende Woche würde dann mit erheblichen Komplikationen starten. Dementsprechend wurde die Rückgabe meines Kindes auf 12 Uhr festgelegt.
Nun soll ich H. um 16:30 vom Kindergarten abholen, mit ihm eine weite Strecke nach Hause fahren, er schläft ein, dadurch wird seine Schlafenszeit durcheinandergebracht usw. Ich habe das Gefühl, es gelten andere Regeln für die Mutter im Vergleich zu mir. Offensichtlich ist der Rhythmus meines Sohnes und die anderen Faktoren für das FG X mittlerweile unerheblich (es ist ja nur der Umgang des Vaters), sonst würde das Gericht nicht so einen Beschluss erlassen. Dies ist ebenfalls überhaupt nicht nachzuvollziehen. Die Mutter wurde mehrfach per E-Mail gefragt, ob sie den Umgang sonntags nicht verlängern kann. Als Antwort erhielt ich, dass ich mich an den Beschluss zu halten habe.

Der Umgang an den Wochenenden fand immer an den ungeraden Wochenenden statt und das seit es den Beschluss gibt. Für mich ist es nicht nachzuvollziehen, warum nun plötzlich der Umgang auf die geraden Wochenenden verlegt wurde. Da es bisher immer so war, sind dementsprechend die geraden Wochenenden verplant. Da unter anderem die Kinder meiner Partnerin an ungeraden Wochenenden da sind. Wir wollen weiterhin die gemeinsamen Wochenenden miteinander verbringen und gemeinsam die Zeit verbringen. Es wäre unverhältnismäßig und unangemessen, wenn meine Partnerin ihre komplette Planung wegen H. und mir verlegen müsste. Dies ist auch nicht möglich, da die Kinder meiner Partnerin nach demWechselmodell betreut werden (d.h. eine Woche bei der Mutter und die folgende Woche beim Vater leben). Auch beruflich müsste sie ihren Arbeitsplan ändern. Meine Partnerin arbeitet, wenn die Kinder bei ihr sind, nur halbtags.
Vor allem fahren H. und ich zu meiner Partnerin, um das Wochenende gemeinsam mit ihren Kindern zu verbringen. Die Fahrt zu ihr hin und zurück dauert über 160 Minuten.
Darüber hinaus werde ich demnächst aus beruflichen Gründen nach X umziehen und die Wohnung in X aufgeben. Auch hier beträgt die Fahrzeit über 3 Stunden. Mit Stau sogar noch länger. Der Kindergarten macht um 17 Uhr zu. Ich könnte daher nicht versichern, dass ich H. um 17 Uhr abholen kann. Die A81 und A6 sind stark befahrene Autobahnen mit vielen Baustellen und Staus.
Auch dies ist dem Gericht bereits bekannt und die o.g. Tatsachen wurden überhaupt nicht berücksichtigt.
Deshalb beantrage ich den Umgang wieder auf die ungeraden Wochenenden zu verlegen und gleichzeitig beantrage ich eine Erweiterung des Umgangs, das heißt, an ungeraden Wochenenden von samstags ab 9 Uhr bis sonntags 17 Uhr.

Die Aussage, dass bei weiteren Eskalationen ggf. das Umgangsrecht zu meinem Nachteil abgeändert wird, verstößt gegen das Grundgesetz.
Ich verstehe nicht, warum ich immer der Leittragende sein soll, obwohl doch die Mutter ständig Umgänge aussetzt und für Konflikte sorgt.
Ich betone noch einmal, der Umgang wurde innerhalb von 6 Monaten 5 Mal ausgesetzt.
Mir kommt es vor als könne die Mutter machen was sie will und sich weiterhin über jeden Gerichtsbeschluss hinwegsetzen ohne dass ihr Konsequenzen drohen. Ich als Vater jedoch muss die Situation so hinnehmen, fühle mich machtlos und werde noch weiterbestraft, nur weil ich einen regelmäßigen Umgang mit meinem Sohn möchte und an seiner Entwicklung teilhaben will.Schließlich ist er mein einziges Kind. Durch das Gericht fühle ich mich im Stich gelassen im Wunsch nach einer fairen Lösung, angemessen im Hinblick auf das Kindeswohl und verhältnismäßig für alle Beteiligten.


Änderung durch Malachit: Name des Kindes durch Abkürzung ersetzt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.01.2021 18:20
(@bourdieu)
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Weil das keine Ansprüche sind die vor einem Familiengericht verhandelt werden.
Ist halt so, welches Gericht zuständig ist, regelt das Gesetz, das wäre jetzt zu viel darauf einzugehen.
Meine Lady macht das auch wie du, irgendwas vor dem Familiengericht beantragen in irgendwelchen Schriftstücken die sie willkürlich einreicht.
Mein Familiengericht antwortet ihr da nicht einmal drauf.
Wenigstens bekommst du ne Antwort 😉
Warum ich zum Beispiel trotz deines Chaos hier mit dir das durchgehe, liegt daran das ich die Ansprüche auf den Ersten Blick, für nicht Unbegründet halte, kann sein dass das Familiengericht nachsichtig und ähnlich mit Dir umgeht,
auch wenn du es nicht so empfindest.

Also das sind Zivilrechtliche Ansprüche, lass uns das mal trotzdem nach hinten schieben und da später drauf eingehen, genau wie das Gutachten im Detail und nur fokussieren auf den Status der Familienrechtlichen Verfahren.

Magst Du uns die Beschlüsse aus den Verfahren 1 und 2 zur Verfügung stellen? 🙂

Beschluss wegen Umgangsregelung in den Ferien.

1. Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet mit dem Kind X von den Ferien Umgang in der Schulferien Zeit des Landes x zu pflegen:
Am 26.12.2020 ab 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr und ab 31.12.2020 ab 9:00 Uhr bis 1.1.2021 bis 12:00 Uhr.
Ostersonntag des Jahres ab 15:00 Uhr bis Ostermontag des Jahres bis 15:00 Uhr, die zweite Pfingstferien Woche des Jahres am Montag ab 9:00 Uhr bis Freitag bis 12:00 Uhr, Die zweite und die fünfte Sommerferien Woche des Jahres am Montag von 9:00 Uhr bis nächsten Montag 15:00 Uhr, in den Herbstferien am Montag ab 9:00 Uhr bis Mittwoch bis 17:00 Uhr, in den Winterferien 2021/2022 vom 24. Dezember ab 9:00 Uhr bis 30. Dezember bis 15:00 Uhr, in den Winterferien 2023/2024 vom 31. Dezember des Jahres ab 9:00 Uhr bis 6. Januar des Vorjahres bis 15:00 Uhr und in den folgenden Jahren jeweils im Wechsel die genannten Weihnachtszeit vom 24. Dezember des Jahres bis 30. Dezember des Jahres oder die Neujahrswechsel vom 31.12 Des Jahres bis 6. Januar des Folgejahres.
2. Der Antragsteller holt das Kind zu Beginn des Umgangs bei der Antragsgegnerin ab und bringt es nach Umgangsende dorthin zurück.
3. während der gesamten Dauer der Ferien, für die Regelung getroffen wurde findet kein periodische Umgang statt.
4. für jeden Fall der zu vertreten und zu wieder Handlung gegen die bevorstehende Regelung.... Standardtext....

Gründe:

In dem Verfahren X haben die Beteiligten die gerichtlich gebilligt der Umgangsvereinbarung vom 15.8.2019 zu regelmäßigen Umgang des Antragstellers mit dem gemeinsamen Kind beschlossen. Eine Regelung zum Ferien Umgang konnten die Eltern bislang trotz Eltern Beratung nicht einvernehmlich treffen. Aufgrund einer Eskalationssituation zwischen den Kindeseltern bei einer Übergabesituation im Oktober 2020 musste die gerichtlich gebilligt Umgangsvereinbarung vom 15.8.2019 nun mehr mit dem Beschluss des Gerichtes vom 12.12.2020 in dem Verfahren X abgeändert werden.

In dem Verfahren X haben die Beteiligten die gerichtlich gebilligt der Umgangsvereinbarung vom 15.8.2019 zu regelmäßigen Umgang des Antragstellers mit dem gemeinsamen Kind beschlossen. Eine Regelung zum Ferien Umgang konnten die Eltern bislang trotz Eltern Beratung nicht einvernehmlich treffen. Aufgrund einer Eskalationssituation zwischen den Kindeseltern bei einer Übergabesituation im Oktober 2020 musste die gerichtlich gebilligt Umgangsvereinbarung vom 15.8.2019 nun mehr mit dem Beschluss des Gerichtes vom 12.12.2020 in dem Verfahren X abgeändert werden.
Das Gericht hat in dem vorliegenden Verfahren eine Verfahrensbeistand in für das Kind bestellt.

Nachdem sich die Konflikte zwischen den Kindeseltern weiter zugespitzt hatten, hat das Gericht bereits mit dem Beschluss vom 18.12.2020 das jetzige Verfahren als Kindes wohl Gefährdungsverfahren fortgeführt. Das Gericht hat mit dem Beschluss vom 1.2.2020 ein schriftliches Sachverständigengutachten unter anderem zu den Fragen eingeholt, ob es zwischen den Kindeseltern erhebliche Kommunikationsstörungen gibt, welche Defizite die Kindeseltern im Hinblick auf ihre Erziehungsfähigkeiten aufweisen und ob es etwaige psychische Störungen bei den Kindeseltern gibt die ihre Erziehungsfähigkeit einschränken.

Das Gutachten der Sachverständigen x ist zu dem Ergebnis gekommen, Das bei der Antragsgegnerin diagnostisch von einer posttraumatischen Belastungstörung auszugehen ist. Beim Antragsteller kam die Sachverständige diagnostisch zu dem Befund Defizite Im Hinblick der Persönlichkeitsstruktur.
Mit dem Schreiben vom 17.9.2020 hat sich der Antragsteller gegen das sachverständigen Gutachten gewandt und moniert, dass dieses nicht der Mindestanforderung eines Gutachten in halte. Der Antragsteller ist der Auffassung dass das sachverständigen Gutachten daher nicht verwertet werden könne. Das Kind wurde gerichtlich im Beisein der Verfahrensbeistand ihn angehört. X hat berichtet, dass der Urlaub mit dem Papa gut gewesen sei. Auf Nachfrage teilte das Kind mit, dass es die Mama nicht vermisst hätte aber der Urlaub zu lang gewesen sei.

Es ist eine gerichtliche Entscheidung nach Paragraph 1684 BGB zum Ferien Umgang geboten, nachdem die Kindeseltern keine einvernehmliche Einigung erzielen konnten. Die getroffene Entscheidung entspricht im Kindeswohl. Den vorliegend ist von einer ausgeprägtem Konflikt Eskalation zwischen den Kindeseltern auszugehen. Auf der Eskalationstufen sind unter anderem die Kriterien: verharren im Vorwurfs Kreislauf, Behinderung der Kommunikation zwischen den Konflikt Partner, ausgeprägte Gerichts anhängigkeit, hohe Anzahl der Konflikt Themen und Drohverhalte über professionellen dritten gegeben. Die stellt Risikofaktoren für das Kind dar, da X die Elternstreitigkeiten bei den Übergaben erlebt.

Den Kindeseltern ist es bislang trotz der gerichtlichen angeordneten Eltern Beratung nicht gelungen, ohne die Eskalation beizutragen.
Das Gutachten der Sachverständigen X ist beim Antragsteller zu dem Befund  Defizite im Hinblick der Persönlichkeitsstruktur gelangt. Dies hat die Sachverständige mit dem Verhalten des Kindesvaters begründet. Ausgeführt hat die Sachverständige unter anderem das große Gefühl in Bezug auf die eigene Bedeutung, das ausnutzen von zwischenmenschlichen Beziehungen und den Mangel, Gefühle und Bedürfnisse anderer an zu erkennen. Bei der Antragsgegnerin geht diese ständige von einer posttraumatischen Belastungstörung aus, die noch nicht bearbeitet ist. Im übrigen wurde den Kindeseltern eine ausreichende Bindungstoleranz bescheinigt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das sachverständigen Gutachten verwertbar, denn der Antragsteller beschränkt sich letztendlich im wesentlichen auf formale Mängel, die nicht zu einer und verwertbarkeit des Gutachten führen. Als Fachärztin für Psychatrie war die Sachverständige X qualifiziert, dem Antragsteller Defizite in seiner Persönlichkeitsstruktur und der Mutter eine posttraumatische Belastungstörung zu diagnostizieren. Dabei fand eine persönliche Exploration der Kindeseltern statt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers disponiere nicht die Beteiligten über das Beweis Thema sondern dieses wird durch den gerichtlichen Beweisbeschluss der sachverständigen vorgegeben. Die gerichtlichen Vorgaben hat die Sachverständige X eingehalten.
Im Sinne des Kindes wohl es ist es, wenn die Kindeseltern persönliches Zusammentreffen künftig mit der Nanda minimieren, insbesondere künftig gerichtliche Verfahren vermeiden. Nachdem es den Kindeseltern nicht gelungen ist, außergerichtliche, flexible Absprachen zu treffen, war eine Sperre, unbefristete Ferienumgangsregelung richtig fest zu legen. Nicht das Kind hat sich nach den Wünschen des Vaters zu richten, sondern der Vater hat seine Urlaubsplanung an den Bedürfnissen des Kindes auszurichten. Nachdem das Kind vorliegend diverse Risse Vollkorn
Im Sinne des Kindes wohl es ist es, wenn die Kindeseltern persönliches Zusammentreffen künftig mit der Nanda minimieren, insbesondere künftig gerichtliche Verfahren vermeiden. Nachdem es den Kindeseltern nicht gelungen ist, außergerichtliche, flexible Absprachen zu treffen, war eine Sperre, unbefristete Ferienumgangsregelung richtig fest zu legen. Nicht das Kind hat sich nach den Wünschen des Vaters zu richten, sondern der Vater hat seine Urlaubsplanung an den Bedürfnissen des Kindes auszurichten. Nachdem das Kind vorliegend diverse Risikofaktoren Ausgesetzt ist und zudem noch eine erhöhten Bedarf aufweist, hat das Gericht die Ferienregelung dauerhaft angelegt. Dem Kindeswohl entspricht es, wenn für das Kind bei den Umgang eine Kontinuität gesichert wird. Insbesondere sollten die Kindeseltern es vermeiden, das Kind in weiteren gerichtlichen Verhandlung  einem Loyalitätskonflikte auszusetzen.
Das kindliche Bedürfnisse nach klaren Strukturen ist den elterlichen Bedürfnissen Vorrang. Auch war bei der Ferienregelung die Belastbarkeit des Kindes zu berücksichtigen. Aufgrund des geringen Alters des Kindes kann diese eine Trennungsdauer von über einer Woche von der haupt betreuenden Person noch nicht leisten. Während der gesamten Dauer von Ferien, für die eine Regelung getroffen wurde, findet keine peruanischer Umgang statt weil die Ferienregelung die persönlichen Umgangstermine überlagert. Der halt beide Elternteile entspricht im Kindeswohl. So darf vorliegend nicht verkannt werden, dass der Kindesvater auch viele Stärken aufweist, die für das Kind wichtige Ressourcen darstellen. Immer wieder konnte das Gericht im Rahmen des KindesAnhörung sehen, dass das Kind eine gute Bindung zum Vater aufweist. Es wäre fatal, wenn der Kindesvater den Kontakt zu seinem Kind abbricht.

Die Beteiligten haben jegliche Beeinflussung des Kindes und alle anderen Verhaltensweise zu unterlassen, welche die Erziehung erschweren oder Verhältnis des Kindes zu dem Sorgeberechtigten beeinträchtigen.

Das bewilligte Umgangsrecht berücksichtigt ausreichen die Interessen des umgangsberechtigten Elternteils, greift aber in die Rechte des anderen Elternteils nur vertretbare Weise ein und entspricht im Kindeswohl....

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.01.2021 18:43
(@bourdieu)
Zeigt sich öfters Registriert

Mein Beschwerde gegen den Beschluss von oben:

Seit 2019 gibt es einen Umgangsbeschluss Az X durch das Familiengericht X Dieser berechtigt mich in ungeraden Kalenderwochen meinen Sohn samstags von 9 Uhr bis sonntags 12 Uhr zu mir zu holen. Meine Anträge bzgl. der Ferienregelungen wurden meines Erachtens nur zum Teil bearbeitet. Zunächst teilte das FG  mit, dass wir als Eltern die Regelungen für die Ferien über die Erziehungsberatungsstelle X regeln sollten. Es fanden daher ca. 3-4 Termine dort statt. Eine Regelung für die Ferien konnte jedoch nicht getroffen werden. Im Oktober/November 2019 als Herr X die Mutter konkret auf die Regelung der Weihnachtsferien ansprach, beendete sie das Beratungsgespräch und verabschiedete sich mit der Begründung, sie hätte keine Zeit mehr. Die Beratungsgespräche wurden durch das FG anhand eines Beschlusses angeordnet. Herr X informierte das FG darüber, dass die Mutter das Beratungsgespräch abgebrochen hat und es in seinen Augen keinen Sinn mehr macht Beratungen durchzuführen. Dieser Bericht liegt dem FG  vor. Erstaunlich ist es also, dass die Antragsgegnerin in ihren Anträgen immer wieder behauptet, ich hätte Beratungsgespräche abgelehnt oder abgebrochen. Die Behauptung des FG , die Antragsgegnerin sei während der Beratungsgespräche persönlichen Angriffen durch mich ausgesetzt gewesen, kann durch Herr X widerlegt werden. Die Gespräche fanden 2019 statt und zu jenem Zeitpunkt gab es nur wenige Differenzen. Wir hatten beispielsweise ein Gespräch beim Jugendamt in U und Fr. X vom Jugendamt war überrascht, dass wir das Gespräch ohne ihre Hilfe führen und Lösungen für den Umgang finden konnten. Sie saß zwar im selben Raum, allerdings führten wir als Eltern das Gespräch alleine. Aus dem Bericht von Herrn  geht klar hervor, dass die Beratungen nicht aufgrund meines Verhaltens nicht fortgeführt werden konnten, sondern da die Mutter kein Interesse an einer Regelung der Herbstferien und Weihnachten hatte. Sie setzte den Umgang in den Herbstferien aus. Mehrere Gespräche fanden statt und jedes Mal wich die Mutter auf Fragen von Herrn W. hinsichtlich der Ferienregelung aus. Beim letzten Gespräch in der Beratungsstelle stand die Mutter einfach auf und ging. Hätte ich die Mutter laut Aussage des FG persönlich angegriffen, dann wäre es sicherlich nicht zu weiteren Terminen gekommen. Es fanden insgesamt 3-4 Termine bei der Erziehungsberatungsstelle statt. Das Oberlandesgericht wird gebeten, eine Stellungnahme von Herrn X (Erziehungsberatungsstelle) und von Frau X (Jugendamt) bezüglich dieser Termine anzufordern. Ich erachte dies als notwenig, da das FG SHA solche Vorwürfe in den Raum stellt.

Da alle Versuche bei der Erziehungsberatungsstelle gescheitert sind, wurde ein Antrag beim FG gestellt, damit eine Ferienregelung getroffen wird. Das FG traf eine Entscheidung in einem Beschluss, dass ich meinen Sohn H. am 21.12.2019 um 9 Uhr abholen dürfe und ihn am 25.12.2019 um 13 Uhr wieder zurückbringen müsse.
Durch den BGH gibt es viele Beschlüsse, dass der Vater berechtigt ist die Ferien zum selben Teil wie die Mutter mit seinem Kind zu verbringen. Auf die Herbstferien 2019 mit meinem Sohn musste ich komplett verzichten, da die Antragsgegnerin mir den Umgang nicht einräumte. In den Faschingsferien ebenso. Auch der Umgang an Ostern/Osterferien im Jahr 2019 und 2020 wurde mir schriftlich verwehrt. Darüber hinaus wurde mir der Umgang für drei Wochenenden durch die Mutter mit folgender falscher Behauptung ausgesetzt: Ich hätte kein eigenes Bad und keine eigene Küche in meiner Wohnung. Die Gefahr von Corona sei zu groß. Selbstverständlich verfügt meine Wohnung über ein eigenes Bad und eine eigene Küche.

Gleichzeitig wurde durch die Antragsgegnerin eine einstweilige Anordnung für die Aussetzung des Umgangs/begleiteter Umgang beantragt, mit der Begründung das Kindeswohl sei durch mich gefährdet. Es wurde mir vorgeworfen ich hätte H. ans Bett gefesselt (soweit ich mich erinnere).
Das Gericht lehnte diesen Antrag ab.

Seit Beginn des Jahres (2020) stehe ich mit dem Jugendamt  in Kontakt. Immer wieder versuchte ich über das Jugendamt Beratungstermine zu organisieren. Bis heute lehnt die Mutter alle Termine mündlich und schriftlich ab. Als ich die Mutter bzgl. der Pfingstferien 2020 kontaktierte, lehnte sie meinen Wunsch H. zu sehen erneut schriftlich ab. Ich teilte Frau S. meinen Unmut erneut mit, woraufhin sie die Mutter anrief und sie darum bat mir den Umgang zu gewähren. In der E-Mail der Mutter, die ich daraufhin erhielt, stand: Da sie viele private und berufliche Termine hätte und nur deshalb würde sie mir den Umgang gewähren. (Anhang 1)

Frau X vom Jugendamt kontaktierte ich auch im Hinblick auf die Regelung der Sommerferien, da die Mutter plötzlich nicht bereit war mir H. für die Dauer von zwei Wochen in den Urlaub mitzugeben. Bereits August/September 2019 hatte ich die Mutter von H. angeschrieben und gefragt, ob es in Ordnung wäre, wenn ich mit meinem Sohn vom 7. August 2020 bis zum 22. August 2020 an die Nordsee fahre oder ob sie schon Urlaubspläne mit H. hätte. Meine Partnerin und ich wollten den Urlaub gemeinsam mit den Kindern verbringen. Bereits zu diesem Zeitpunkt haben wir aufgrund der Zustimmung der Mutter die Ferienwohnung gebucht/reserviert und die Mutter schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt. Die einzige Bedingung der Mutter war, dass ich H. regelmäßig zu mir nehme. Diese Bedingung habe ich bis heute eingehalten. Diese Bedingung ist dem Jugendamt und der Erziehungsberatungsstelle auch bekannt. Nur einmal konnte ich aus beruflichen Gründen nicht, da ich an einem Samstag zu einer dienstlichen Angelegenheit verpflichtet wurde. Die Ferienwohnung wurde für die Dauer von zwei Wochen gebucht. Am 30.5.2020 hatte mir die Mutter schriftlich noch bestätigt, dass ich H sogar bis zum 23.8.2020 zu mir nehmen kann, damit sie entspannt aus ihrem Urlaub zurückkommen kann (Anhang 2). Aufgrund ihrer Aussage bin ich davon ausgegangen, dass ich H. für zwei Wochen bekomme. Da die Mutter ihre Meinung jedoch wieder änderte, musste ich erneut einen Antrag bei Gericht stellen, damit eine Regelung für die Sommerferien getroffen wird. Dem Gericht habe ich auch mehrfach mitgeteilt, dass die Mutter mir bereits 2019 im September schriftlich bestätigt hat, dass ich H für zwei Wochen bekomme. In der Gerichtsverhandlung habe ich mehrfach betont, wie wichtig es mir ist, mit H auch eine längere Zeit verbringen zu können. Sehr oft versuchte ich über das Jugendamt und über das Gericht einen Umgang über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum zu bekommen. Dies wurde jedoch entweder durch die Mutter oder durch das Gericht nicht gewährt. Mehrfach habe ich auch dem Jugendamt mitgeteilt, dass mir jedes Mal die Möglichkeit genommen wird, einen längeren Umgang mit meinem Sohn zu haben. Durch die Gegenseite wurde in der Gerichtsverhandlung plötzlich argumentiert, dass die Dauer von zwei Wochen zu lang für das Kind sei und dass das Kindeswohl somit gefährdet wäre.  Schließlich hatte ich ja nie die Möglichkeit erhalten H über einen längeren Zeitraum bei mir zu haben. Die Gegenseite gewährte den Umgang nur für maximal sieben Tage, obwohl sie davor mehrfach versuchte, den Umgang in den Sommerferien komplett zu verwehren mit der Begründung: abzuwarten bis das psychologisches Gutachten fertig gestellt ist.
Letztendlich wurde durch das Familiengericht entschieden, dass ich H für zehn Tage mit an die Nordsee nehmen darf. Da jedoch 14 Tage gebucht waren, musst ich unseren Urlaub mitten drin abbrechen, damit ich H zu seiner Mutter fahren konnte und danach fuhr ich erneut an die Nordsee, um meine Partnerin und ihre Kinder abzuholen. Nach meiner Auffassung war diese Entscheidung des Gerichts nicht verhältnismäßig. Die Mutter hatte zuvor mehrfach zugesichert, dass ich H. für zwei Wochen bekomme. Dies wurde schriftlich vereinbart und ist mit einem Vertrag gleichzusetzen, welcher rechtlich verbindlich ist. Ich kann deshalb diese Entscheidung des Familiengerichts bis heute nicht nachvollziehen.

Bezüglich der Sommerferien 2021 wurde die Mutter bereits im September kontaktiert mit der Bitte dem Urlaub vom 7.8.-22.08.2021 zuzustimmen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie ihre Ferien noch nicht verplant, sondern verwies nur auf das laufende Gerichtsverfahren und verweigerte jegliche Kommunikation über die Ferien. Aufgrund meiner beruflichen Situation und der Tatsache, dass meine Partnerin ihren Urlaub auch frühzeitig planen muss, wurde für diesen Zeitraum eine Ferienwohnung an der Nordsee gebucht. Ein Nachweis kann bei Bedarf vorgelegt werden. Der Urlaub von mir und meiner Partnerin muss mit mehreren Kollegen abgestimmt werden. Die Mutter von H. hingegen arbeitet als Grundschullehrerin und ist hinsichtlich ihrer Ferienplanung bei 6 Wochen Sommerferien sehr flexibel. Auf Nachfrage bei Gericht bzgl. der Sommerferien 2021 wurde plötzlich bekannt, dass die Mutter nun angeblich genau in diesem Zeitraum ihren Urlaub mit H geplant hat. Dementsprechend bitte ich das Gericht eine Entscheidung im Hinblick der Ferien zu treffen und beantrage den Umgang in den Sommerferien zu regeln. Ich bitte die Situation zu berücksichtigen, dass unser Urlaub bereits gebucht worden ist.

Meinen Sohn - laut Beschluss vom 02.12.2020 - nur während der zweiten und fünften Sommerferienwoche zu bekommen, das bedeutet für mich, dass ich erneut keine Möglichkeit bekomme ihn für einen längeren zusammenhängenden Zeitraum bei mir zu haben. Dies kann ich in dieser Form nicht akzeptieren.
Dem Gericht ist bekannt, dass ich meinen Urlaub bereits gebucht habe und dennoch wird diese Tatsache nicht berücksichtigt. Die Argumentation des Gerichts, dass die Dauer für meinen Sohn zu lang sei, kann nicht berücksichtigt werden, da H. während wir an der Nordsee waren seine Mutter angerufen hat, mit der Bitte länger bleiben zu können. Dies kann durch meine Partnerin bezeugt werden. Außerdem verweise ich auf die Aussage des Gerichts, dass H mitgeteilt hat, dass ihm der Urlaub mit uns gut gefallen hat. Auf Frage der Verfahrensbeiständin, teilte H. mit, dass er die Mama nicht vermisst hat. Nächstes Jahr wird H. 6 Jahre alt sein. Für eine Dauer von zwei Wochen mit uns Urlaub zu verbringen, ist für H nicht zu lang, zumutbar und auch nicht unangemessen im Hinblick auf das Kindeswohl. Darüberhinaus habe ich dem Gericht mitgeteilt, dass wir die Ferienwohnung an der Nordsee für 10 Tage gebucht haben. Nachdem der Urlaub dieses Jahr so gut geklappt hat und H immer wieder fragt, wann wir endlich wieder an die Nordsee fahren können, gehe ich davon aus, dass der Aufenthalt an der Nordsee auch im kommenden Jahr für 10 Tage ohne Probleme stattfinden kann, zumal H. ja bereits mit uns für 10 Tage im Urlaub war. Es besteht außerdem die Möglichkeit, falls H. unbedingt zu seiner Mutter möchte, ihn am 10. oder 11. Urlaubstag wieder nach zu Hause zu bringen. Unser Plan ist es, nach dem Urlaub an der Nordsee, ein paar Tage hier in der Umgebung zu verbringen. Auch diese Tatsachen wurden nicht berücksichtigt. Laut eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 15.12.2009, 10 UF155/08 wurde der Ferienumgang für ein zweijähriges Kind für die Dauer von zwei Wochen in den Sommerferien als angemessen betrachtet und dem Antrag wurde auch stattgegeben. H. wird im September 6 Jahre alt.

Konkret beantrage ich, dass ich H. in den Sommerferien für den Zeitraum 07.08.2021 bis 22.08.2020 zu mir nehmen darf.

Da H. letztes Jahr seinen Geburtstag am 24.9.2019 bei seiner Mutter feierte, durfte ich dieses Jahr H. zu mir nehmen und wir verbrachten ein paar Tage gemeinsam. Es fand jedoch erneut kein Umgang in den Herbstferien statt mit dem Verweis der Mutter auf die laufende Verhandlung. Außerdem wurde der Umgang im Oktober 2020 durch die Mutter erneut ausgesetzt. Als ich H. abholen wollte, weigerte er sich plötzlich mit mir zu gehen. Einen Tag zuvor wurde ich schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass H. nicht bei mir übernachten möchte und ihm wurde durch die Mutter versichert, dass er nicht bei mir übernachten muss. Im Vorfeld teilte sie mir schriftlich mit, dass es nicht sicher sei, ob H. überhaupt mit mir kommen wird. Ich solle mir daher überlegen, ob ich überhaupt herfahren wolle. Gegen die Wohlverhaltenspflicht hat die Mutter schon mehrmals verstoßen und das ist auch dem Familiengericht  bekannt. Ein konkretes Beispiel ist, dass an einem Umgangswochenende H bei mir nicht übernachten wollte mit der Begründung, ein großes Geschenk der Großeltern warte zu Hause auf ihn und er dürfe es erst auspacken, wenn er vom Papa wieder zurück sei. Auch dies ist dem FG bekannt. Entsprechend wollte H. nicht bei mir übernachten und ich habe H. dann um 21:30 Uhr nach Hause gefahren.

Immer wenn die Großeltern unmittelbar bei den Übergaben oder der Abholung anwesend sind, eskaliert die Situation. Dies ist dem Jugendamt und dem Gericht bekannt. Deshalb befürwortete unter anderem das Jugendamt und die Erziehungsberatungsstelle, dass die Großeltern meines Sohnes nicht mehr unmittelbar anwesend sein sollen. Es gab auch Abholungen und Rückgaben, bei denen alles problemlos verlief und zwar immer dann wenn die Großeltern nicht dabei waren und H. alleine aus dem Haus geschickt wurde. Die Mutter verabschiedete sich an der Tür und H lief mit seinem Rucksack auf mich zu. Ich parke ca. 20-25 Meter vom Haus entfernt, um jeglicher Konfrontation aus dem Weg zu gehen. Dem Gericht habe ich diese Vorgehensweise mehrmals so vorgeschlagen, damit alles friedlich abläuft. H. sieht mich wenn er aus dem Haus kommt mit meinem Auto an der Bushaltestelle parken und braucht nur kurz über die kaum befahrene Straße zu gehen. Die Mutter des Kindes argumentiert jedoch trotzdem, dass sie psychisch nicht in der Lage wäre ohne ihre Eltern die Übergaben zu machen.
Hätte das FG meine Unterlassungsklage, dass die Großeltern nicht unmittelbar bei den Abholungen und Rückgaben anwesend sind, stattgegeben,  wäre es im Oktober 2020 sicherlich nicht eskaliert. Diese Unterlassungsklage hatte ich bereits im August/September eingereicht, sie wurde jedoch bis heute nicht bearbeitet.
Bei den Abholungen hat der Großvater H. bis an meinen Wagen begleitet. Auf Nachfrage warum er ständig H. bis zu meinem Wagen begleiten muss, bekam ich als Antwort, er dürfe sich hier aufhalten und es sei sein gutes Recht. Auch wenn ich H. zurückgebracht habe, kam er immer schnell auf uns zugelaufen und startete ummittelbar ein Gespräch mit H.. Ich parke schon immer etwas weiter weg, damit ich mich in Ruhe von meinem Sohn verabschieden kann. Durch die aufdringliche Art des Großvaters konnte ich bei diesen Rückgaben H. kaum richtig verabschieden.

Zu Beginn des Umgangsrechtes nahm ich zur Abholung meines Sohnes meine Partnerin und ihre Kinder mit. Damit nichts Gegenteiliges durch die Gegenseite behauptet werden kann. In der Gerichtsverhandlung wurde dieser Sachverhalt durch die Gegenpartei thematisiert und das Gericht hat mich aufgefordert, bei den Abholungen und Rückgaben niemanden mehr mitzunehmen. Dem bin ich bisher nachgekommen.

Zum Vorfall der letzten Abholung im Oktober 2020:
Da mir der Umgang erneut verweigert wurde und der Großvater sich zum wiederholten Male einmischte - wobei sich die Mutter immer in den Hintergrund stellt und er die Führung übernimmt - da tat ich etwas, was ich hätte nicht tun sollen: Ich zog H am Arm und nahm ihn mit zu meinem Auto. Der Großvater lief uns hinterher, schrie ganz laut ich würde mein Kind entführen und legte sich auf die Motorhaube, um mich an der Fahrt zu hindern. Letztendlich musste ich dann doch die Polizei dazu holen, damit sie meinen Wagen begutachten können. Die gerufene Polizeibeamten wurde in diesem Zusammenhang auf den Vorfall hingewiesen, worauf sie mich gefragt haben, ob sie mit meinem Sohn ein Gespräch führen sollen. Ich verneinte dies.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Kommunikation überwiegend durch die Großeltern stattfindet und sie auch die meisten Entscheidungen treffen. Die Mutter des Kindes ist nicht autonom und sie ist in Bezug auf die Betreuung des Kindes abhängig von ihren Eltern. Aus diesem Grund stellt sie sich dann in den Hintergrund bei den Übergaben oder Rückgaben und ihre Eltern übernehmen die Führung. In einem anderen Zusammenhang wurden 2 Spielzeuge meines Sohnes, die er ins Haus tragen wollte, von der Großmutter vor H.s’ Augen in den Mülleimer geworfen und H. litt unter der Situation sehr. Auch dieser Vorfall ist dem Gericht bekannt, dies wurde jedoch überhaupt nicht beachtet. Da die Mutter zu diesem Zeitpunkt zum vierten Mal den Umgang ausgesetzt hat, war ich wütend über den Umstand, dass die Mutter allein bestimmen kann, wann sie mir den Umgang gewährt oder eben nicht gewährt. Aus dem Affekt habe ich gehandelt, damit ich meinen Umgang wahrnehmen kann und dies sollte mir nicht negativ ausgelegt werden. Ich wollte die Situation nicht einfach so hinnehmen. Selbstverständlich sitzt die Mutter am längeren Hebel und das zeigt sie durch ihre Haltung immer wieder.  

Aufgrund des Vorfalls setzte die Mutter den Umgang zum zweiten Mal im Oktober aus und beantragte gleichzeitig, die Aussetzung des Umgangs für zwei Monate, hilfsweise einen begleiteten Umgang tagsüber. Daraufhin entschied das Familiengericht Schwäbisch Hall, dass der Umgang ausgesetzt wird bis zur Hauptverhandlung. Am 2. Dezember fand eine Gerichtsverhandlung statt, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Es kam jedoch zu keiner Einigung und daraufhin erhielt ich einen Beschluss, dass ich H am Freitag, den 11. Dezember für ein paar Stunden vom Kindergarten abholen darf und ihn spätestens um 16:30 Uhr wieder in den Kindergarten zurückbringen muss. Es ist für mich nicht nachzuvollziehen, warum der Umgang an diesem Wochenende erneut durch das Gericht ausgesetzt wird, wodurch mein Umgangsrecht enorm eingeschränkt wird. Darüber hinaus muss ich entweder Urlaub nehmen oder um 11:00 Uhr schon Feierabend machen, damit ich überhaupt ein paar Stunden mit meinem Sohn verbringen kann. Meine Dienststelle befindet sich in Ludwigsburg und ich habe eine Fahrzeit von ca. 75 Minuten. Unverständlich ist es auch, warum ich den Umgang an einem Wochentag organisieren soll, wenn ich Vollzeit beschäftigt bin.
Da der Umgang am Freitag, den 11.12.2020 vermutlich nicht stattfinden könne, da der Kindergarten aufgrund von Corona wohl geschlossen bleibt, habe ich die Mutter per E-Mail am 08.12.2020 angeschrieben und gefragt, welche Auswirkungen dies im Hinblick auf den Umgang am Freitag haben wird. Erst einen Tag vorher hat sie mir geantwortet ich müsse eine unabhängige dritte Person mitbringen, nur dann könne ich H. bei ihr zu Hause abholen. Das Gericht hat nicht berücksichtigt, dass der Kindergarten eventuell geschlossen bleibt. Und schon wieder fällt der Umgang aus, weil die Mutter Forderungen bzgl. einer dritten Person stellt, die ich nicht erfüllen kann.
Ein paar Monaten unseren Trennung stellte sie immer wieder neue Bedingungen, damit ich überhaupt meinen Sohn sehen darf. Sie stellte ihre Interessentin den Vordergrund, anstatt mir den Umgang zu gewähren (siehe Anhang Schriftverkehr).
ANHANG
Ebenfalls nicht nachvollziehbar, warum ich H. dieses Jahr an Weihnachten, genauer gesagt am 26.12.2020 nur von 9 bis 18:00 Uhr zu mir nehmen darf.
Nur weil die Mutter am 25. Dezember Geburtstag hat sollte das Gericht nicht entscheiden, dass H. am 24. und 25. bei seiner Mutter bleibt und ich ihn nur für ein paar Stunden bekomme. Hier bitte ich Sie eine faire Lösung zu finden, damit jedes Elternteil die Möglichkeit hat, die Hälfte der hohen Feiertage wie Weihnachten mit seinem Kind zu verbringen. Jedes Jahr könnte an Weihnachten getauscht werden. Konkret beantrage ich dieses Jahr, dass ich H am 25. Dezember um 13:00 Uhr bei der Mutter abhole und am 26. abends 18:00 Uhr wieder zurückbringe. Letztes Jahr war es genau umgekehrt gewesen. Jedes Jahr an Weihnachten kann getauscht werden, damit jedes Elternteil die Möglichkeit hat, einen Teil der hohen Feiertage wie Weihnachten mit seinem Kind zu verbringen. Als Vater kann ich auf diese schöne Zeit nicht verzichten. Mir ist es sehr wichtig, mit meinem Sohn in die Kirche zu gehen und die Bescherung mit ihm zu genießen.

Weihnachtsferien:

Laut Beschluss vom 02.12.2020 bin ich berechtigt meinen Sohn am 31.12.2020 abzuholen, muss ihn jedoch gleich am nächsten Tag bis 12 Uhr zurückbringen. Das heißt, ich darf H insgesamt nur zwei ein halb Tage in den Weihnachtsferien dieses Jahr bei mir haben. Die Weihnachtsferien beginnen am 23.12.2020 und enden am 10.01.2021. Von insgesamt 18 Tagen darf ich laut Beschluss nur zwei ein halb Tage mit meinem Sohn verbringen. Auch diese Entscheidung des Gerichtes ist für mich nicht nachzuvollziehen. In den letzten zwei Jahren hatte ich keinen Umgang über Silvester bekommen. Konkret beantrage ich den Umgang vom 30.12.2020 ab 9 Uhr bis zum 03.01.2021 um 17 Uhr. Die Abholung und Rückgabe erfolgt in Vellberg.

Das FG  schränkt auch hier mein Umgangsrecht ein. H. ist berechtigt die Hälfte der Weihnachtsferien mit mir zu verbringen.
Ich zweifle sehr an der Objektivität des FG. Fortwährend werde ich im Umgang eingeschränkt. Weshalb mir das Gericht den Umgang in den Weihnachtsferien in diesem Ausmaß einschränkt, wurde in nicht einmal ansatzweise begründet.

Osterferien:

Aufgrund der Tatsache, dass die Mutter an Ostern 2019, im April 2020 und den Umgang an drei Wochenenden und auch über Ostern ausgesetzt hat, beantrage ich den Umgang vom 01.04.2021 ab 9 Uhr bis zum 05.04.21, 17 Uhr.
Laut Beschluss des Amtsgerichts  hätte ich in den Osterferien lediglich einen Tag Umgang. Das Familiengericht räumt mir fast keinen Umgang in den Osterferien ein. Jedem Elternteil steht die Hälfte der Ferienzeit für den Umgang zu. Warum das Familiengericht diese Tatsache, die selbst durch das Bundesverfassungsgericht in verschiedenen Beschlüssen erlassen wurde, nicht berücksichtigt, verstehe ich nicht.
Auch hier bezweifle ich die Objektivität des FG, da diese Entscheidung meine Grundrechte wesentlich einschränkt.

Pfingstferien:

Beantragt wird auch der Umgang in den Pfingstferien und zwar vom 23.05.21, 9 Uhr bis 30.05.21, 17 Uhr. Aus dienstlichen Gründen kann ich nur in diesem Zeitraum Urlaub nehmen. Andere Bedienstete nehmen in der zweiten Pfingstwoche Urlaub. Eine Bescheinigung des X kann ich bei Bedarf vorlegen. Außerdem bin ich vermutlich in der KW23 für eine Woche nicht vor Ort, weil ich eine dienstliche Angelegenheit aufgrund der Spezialeinheit habe. In der KW22 muss ich die Zeit nutzen, um mich auf die Spezialeinheit zu konzentrieren, da unter anderem in der KW23 einige Prüfungssituationen auf mich zukommen werden und ich nur eine einmalige Möglichkeit habe. Aus diesem Grund kann ich den Umgang in der zweiten Pfingstwoche nicht wahrnehmen. Dies kann ich bei Bedarf vom X bestätigen lassen.

Einschränkung der Übernachtungen:

Laut Beschluss Az.: vom 02.12.20 ist das FG SHA der Meinung, dass, wenn H. nicht bei mir übernachten möchte, ich ihn nach Hause fahren muss. Ich verweise hier auf den Beschluss vom 23.01.2014 Az.: 6 UF 20/13. Das bloße Alter eines Kindes ist kein maßgebliches Kriterium, das für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten herangezogen werden kann (OLG Zweibrücken, FamRZ 2009, 134; OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 741; OLG Brandenburg, FamRZ 2010, 1352; Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1684, Rz. 22; Völker/Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 56 f., jeweils m.w.N.). Es dient zudem grundsätzlich nicht dem Entwicklungsprozess von Kindern, sie unter eine "Schutzglocke" zu legen und ihnen damit alle familiären Auseinandersetzungen ersparen zu wollen. Auch Kinder müssen lernen, durch neue Strukturen, durch Veränderungen vielfältiger Art belastet zu werden, aus deren Wirklichkeit sie neue Kräfte beziehen. Kinder werden nicht dadurch "lebenstüchtig", dass sie in überbehüteter und einseitig auf die Vorstellungen eines Elternteils ausgerichteter Weise „erzogen“ werden, sondern auch darin, dass ihnen die Realität – hier in Gestalt eines mitsorgeberechtigten und zu ausgiebigem Umgang berechtigten Vaters – angemessen deutlich wird (OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 901; Völker/Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 6). Diesem Ziel dient zur Überzeugung des Senats die ausgewogene Übernachtungsregelung des Familiengerichts.

Es sollte berücksichtigt werden, dass H. des Öfteren manipuliert wurde und auf ihn Geschenke warteten, wenn er nicht bei mir übernachtet. Seitdem es den Umgangsbeschluss gibt, hat H. regelmäßig bei mir übernachtet und nie war es ein Problem gewesen, bis auf ein einziges Mal als er krank war.
An jenem Abend wollte H. nachdem ich ihn ins Bett gebracht hatte unbedingt nach Hause. Ich war mir nicht sicher, wie ich mit der Situation am besten umgehen kann, weshalb ich dann H. die Möglichkeit gegeben habe, seine Mutter per Video anzurufen. Die Mutter erzählte ihm eine lange Geschichte und sang ihm ein Lied vor. Schließlich habe ich mich mit der Mutter daraufhin geeinigt, falls H. nicht bei mir einschläft, dass wir uns auf halber Strecke treffen können, damit H. zu Hause schlafen kann. Ich habe H. versprochen, dass ich ihn am nächsten Morgen wenn er aufgestanden ist dann nach Hause fahren werde. Glücklicherweise ist er dann auch eingeschlafen und ich habe ihn am nächsten Morgen um 5:00 Uhr nach Hause gefahren. Auch dies wurde mir in einem Verfahren negativ ausgelegt. Obwohl es mit der Mutter in dieser Form abgesprochen war und nicht anders. Mein Verhalten zeigt erneut, dass ich auch ein emotionaler Mensch bin und die Bedürfnisse des Kindes als Vater erkenne und darauf reagiere. Ich hätte genauso gut H. das Telefonat mit seiner Mutter nicht anbieten müssen. Mir ist es sehr wichtig, dass es H. gut geht und deshalb habe ich ihm auch die Möglichkeit gegeben mit seiner Mutter zu sprechen.

Dass H. in letzter Zeit jedoch plötzlich nicht mehr bei mir übernachten möchte, liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit an der negativen Beeinflussung durch die Mutter und Großeltern. Wenn sich H. weigert, sollte also zunächst geklärt werden, warum. Auf Nachfrage meinerseits, teilte H. mir mit, dass er hin und wieder gerne bei mir übernachtet und manchmal eben nicht, weil der Opa zu Hause auf ihn wartet. H. hat eine sehr enge Bindung zu seinem Opa, was ich schön und gut finde. Jedoch beeinflussen der Großvater und die Familie mein Kind in einer mir abträglichen Weise. Allein die Aussagen der Mutter und der Großmutter, dass H. nicht bei meiner Partnerin übernachten darf und auch nicht zu ihnen fahren darf spricht Bände. Dies hat H. mehrfach gegenüber mir erwähnt.

Psychologisches Gutachten:

Das Gutachten ist nicht verwertbar und dies nicht aufgrund eines Formfehlers. Es basiert ausschließlich auf subjektiven Einschätzungen der Gutachterin, wie durch Herrn Prof. Dr. festgestellt wurde.

Der Gutachterin wurde ausdrücklich verboten, dass keinerlei Angaben zu meinem psychischen Zustand in diesem Gutachten gemacht werden dürfen. Ohne meine Zustimmung und gegen meinen Willen wurde dieses Gutachten angefertigt. Schon aus diesem Grund ist das Gutachten nicht verwertbar. Nach telefonischer Rücksprache mit Frau X wurde mir mitgeteilt, dass ihr sehr wohl bekannt sei, dass sie sich gegen meine Bedingung für die Anfertigung des Gutachtens gestellt hat. Mit folgender Begründung: Das Gutachten würde ja nur für das Gericht verwendet und nicht veröffentlicht, also müsse ich mir keine Sorgen machen.
In diesem Zusammenhang habe ich ihr telefonisch mitgeteilt, dass ich dagegen rechtliche Schritte einleiten werde. Laut Auffassung des Familiengerichtes, dass ich professionelle dritte Personen gedroht hätte, entspricht nicht der Wahrheit. Ich habe nicht gedroht, sondern lediglich rechtliche Schritte angekündigt. Dies ist sowohl legitim als auch nachvollziehbar, da es sich bei der Gutachterin offensichtlich nicht um eine professionelle dritte Person handelt, sonst hätte sie meine Einwände im Hinblick auf das Gutachten akzeptiert.

Mir war bewusst, dass Antragsgegnerin das Gutachten veröffentlichen bzw. verbreiten wird. Auch aus diesem Grund habe ich der Gutachterin verboten sensible Daten über mich zu verfassen. Dass nun auch die Mutter der Antragsgegnerin mir gedroht hat, das Gutachten zu verbreiten und es an meinen Dienstherrn weiterzugeben, stellt eine erhebliche Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte und des Datenschutzes dar.
In der Zwischenzeit habe ich herausgefunden, dass die Antragsgegnerin das Gutachten in ihrer Familie, Verwandtenkreis, Freundeskreis und in meiner Familie verbreitet hat. In der Verhandlung (19.10.2020) beim Familiengericht Schwäbisch Hall habe ich diese Thematik angesprochen und die Mutter hat gegenüber der Richterin mündlich bestätigt, dass sie das Gutachten verbreitet hat. Dies wurde von der Richterin auch protokolliert. Zurecht habe ich das Gutachten bemängelt und auch meinen Unmut in der Verhandlung deutlich gezeigt. Meine berufliche Zukunft steht aufgrund des nicht verwertbaren Gutachtens auf dem Spiel. Dementsprechend war ich zu Beginn der Verhandlung etwas aufgewühlt und habe mich über die Verbreitung des Gutachtens massiv geärgert.
Daraufhin teilte die Mutter im Gerichtssaal mit, „wenn du sowieso dagegen klagst“, werde ich das Gutachten weiterverbreiten. Aus diesem Grund habe ich eine einstweilige Anordnung beantragt.
Frau T. ist Beamtin und ihr Vater ist Anwalt/Jurist. Ihnen müsste bekannt sein, dass man solche sensiblen Daten und Informationen nicht an Dritte weiterleiten darf. Somit ist hier der Vorsatz eindeutig gegeben.

Das Gutachten wurde durch Herrn Prof. Dr.  (Psychologischer Psychotherapeut, von der zuständigen Kammer (PTK Bayern) gemäß §1 Abs. 1 Satz 2 der Forensik-RL als Forensischer Sachverständiger für den Bereich Familienrecht anerkannt und gelistet überprüft Supervisor des Instituts für Verhaltenstherapie, Verhaltensmedizin und Sexuologie (IVS, Fürth) für die Fortbildung zum/zur Forensischen Sachverständigen und die Approbationsausbildung Psychologischer Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen Habilitiert an der Universität zu Köln, Angehöriger der Humanwissenschaftliche Fakultät mit Venia Legendi im Bereich der Heilpädagogischen Psychologie Professur für Psychologie, Fakultät für Gesundheits- und Sozialwissenschaften, Hochschule des Internationalen Bundes (IB-Hochschule, Gerichtstr. 27, 13347 Berlin) überprüft und mir wurde mitgeteilt, dass das Gutachten erhebliche Mängel aufweist.
Fehlende systematische Aktenanalyse
Fehlende evaluierte Gesprächsleitfaden und dadurch Kontrollen der beobachterabhängigen Variablen nicht hinreichend gegeben.
Die Objektivität ist nicht sichergestellt.
Das Gutachten und die Beobachtungen basieren ausschließlich auf subjektiven Interpretationen der Gutachterin aufgrund fehlender wissenschaftlicher Beobachtungsmethoden.
Keine wissenschaftlichen Testverfahren wurden angewendet bzw. sind nicht erkennbar.
Keine fundierten Persönlichkeitsdiagnostiken wurden durchgeführt und es wurden keine Persönlichkeitsprofile erstellt.
Hypothesen wurden in den Raum gestellt ohne wissenschaftliche Untermauerungen. Das Gutachten basiert auf subjektiver Einschätzung der Gutachterin.
Die Gutachterin ist lediglich eine Ärztin und die Qualifikation ist problematisch, um die Erziehungsfähigkeit und alle Aspekte der Eltern beurteilen zu können. Ein Gutachten müsste durch einen psychologischen Psychotherapeuten erstellt werden, um alle Aspekte abdecken und beurteilen zu können. Somit sind die fachlichen Anforderungen, hier ein objektives Gutachten zu erstellen, nicht gegeben.
Keine Literaturangaben, additive Grundlagen fehlen. Die Gutachterin muss ihre Schlussfolgerungen belegen, begründen und untermauern anhand von relevanten und aktuellen Fachliteraturen. Dies ist nicht einmal im Gutachten der Fall.
Die Mindestanforderungen eines Gutachtens sind ebenfalls nicht erfüllt, da die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und wissenschaftlich fundierten Vorgehensweisen nicht gegeben sind bzw. nicht erkannt werden können.

Aufgrund der erheblichen Summe der Defizite im Hinblick der methodischen Vorgehensweisen, kann dieses Gutachten nicht verwertet werden. Nicht einmal ein Teil dieses Gutachtens kann verwendet werden. Des Weiteren sind es reine Behauptungen und das Gutachten entspricht nicht der Wahrheit, wie bereits oben widerlegt worden ist. Dementsprechend verbreitet die Mutter falsche Informationen.
Da das Gutachten aufgrund der o.g. Fakten nicht verwertbar ist, durch die Verbreitung von falschen Informationen mein Ruf bereits geschädigt wurde und meine Berufskarriere dadurch auf dem Spiel steht, ist dieses Gutachten für ungültig zu erklären.
Völlig unerklärlich ist mir, wie die Gutachterin überhaupt darauf kommt, dass ich defizite im Hinblick meiner Persönlichkeitsstruktur aufzeige. Insgesamt habe ich mich mit der Gutachterin zirka 2 Stunden unterhalten. Innerhalb 2 Stunden einer persönlichen Exploration hat die Gutachterin mich eingeschätzt und dementsprechend in eine Schublade gesteckt. Dass dieses Gutachten überhaupt berücksichtigt worden ist, ist ein Fehler. Soweit ich mich erinnern kann, kann ein Familiengericht eine Person nicht dazu zwingen, an einem im Gutachten teilzunehmen. Das Gutachten wurde gegen meinen persönlichen Willen erstellt.
Es ist wahr, dass mir mein Beruf sehr wichtig ist und ich wollte schon immer zu einer Spezialeinheit. Mit der Mutter meines Kindes war ich ca. sieben Jahre zusammen gewesen. In dieser Zeit haben wir uns kaum gestritten und wir hatten eine gute Zeit miteinander verbracht. Die Problematik begann erst nach der Trennung. Zu behaupten, dass die Problematik bereits in der Ehe seinen Ursprung hatte, ist schlichtweg falsch. Wäre das so gewesen, dann hätte sich die Mutter meines Kindes umgehend von mir getrennt. Wie bereits erwähnt, fingen die Probleme erst nach der Trennung beziehungsweise Scheidung richtig an.

Der von der Antragsgegnerseite vorgelegte E-Mail Schriftverkehr vom 12. Oktober wurde dem Antragsteller nicht übermittelt. Auch wenn ich mich selbst vertrete, habe ich das Anrecht alle Schriftsätze von der Gegenpartei durch das Gericht zu erhalten. Ich vermute unter anderem auch, dass mir einige Schriftsätze nicht übermittelt worden sind. Somit handelt es sich hier vermutlich um einen Formfehler und ich habe nicht die Möglichkeit dagegen Stellung zu nehmen, da ich nicht weiß, in welchem Zusammenhang dieser Schriftverkehr dem Gericht vorgelegt wurde.
Nach meiner Recherche habe ich nun herausgefunden, dass ich zwar diese Aussage getätigt habe, dennoch ist es wichtig, den Kontext zu kennen. Am 12.10.2020 schrieb mir die Mutter, dass H. sich etwas merkwürdig verhält, aggressiv sei und schlecht geschlafen hat. Sie wollte von mir wissen, ob etwas vorgefallen wäre. Daraufhin schrieb ich ihr, dass wir gerne diesbezüglich telefonieren können. Ich dachte, ein Telefonat ist zielführender und einfacher. Daraufhin schrieb mir die Mutter sie könne gerade nicht telefonieren, weil H. anwesend sei. Daraufhin antwortete ich ihr, dass bei uns alles sehr gut verlaufen sei und nichts Außergewöhnliches stattgefunden hätte. Auch teilte ich ihr mit, wenn sie Zeit hätte, dass sie mich doch bitte anruft. Auf diese Mitteilung reagierte die Mutter etwas unfreundlich. Sie teilte mit, „die Tatsache, dass du nicht schreiben willst, was passiert ist, spricht Bände. Genauso wie deine Aussagen, dass alles bei dir super ist. Das passt zu deinem diagnostizierten Krankheitsbild.“ Erst nachdem die Mutter mir dies vorgeworfen hat, habe ich ihr geschrieben: Halte dich mit deiner Aussage in Acht und ich warne dich. Ja, es läuft bei mir alles super und bei dir läuft es sch…, da du psychisch krank bist. Auch fragte ich sie, ob sie sich mal im Spiegel angeschaut hätte. Mit dieser Aussage wollte ich nur signalisieren, dass nicht ich psychisch krank bin, sondern sie.
Den gesamten Schriftverkehr lege ich dem Gericht vor. Anhang

In der Tat haben bisher die Umgänge einschließlich der Übernachtungen sehr gut funktioniert. H. schläft bei mir in der Nacht komplett durch. Hin und wieder wird er kurz wach, das ist ganz normal für ihn. Warum er bei der Mutter so schlecht schläft und vor allem laut Aussage der Mutter schlecht gelaunt/aggressiv ist, kann ich mir nicht erklären. Auf Rückfrage bei der Gutachterin wurde mir mitgeteilt, dass die Mutter instabil ist und sich das auf das Kind überträgt.
In anderen Verfahren wurde durch die Mutter behauptet, dass H unter einer Hörverarbeitungsstörung leidet und dass H mit neuen Begebenheiten/besonderen Situationen nicht konfrontiert werden darf. Auch mit solchen Argumentationen versuchte sie mir den Umgang einzuschränken. Sie fuhr nach Sch. um H. auf diese Störung untersuchen zu lassen. H. verweigerte überwiegend die Teilnahme an der Untersuchung und stellte sich komplett quer.  Die Untersuchung sollte ein paar Wochen später wiederholt werden. Ich habe einen neuen Termin vereinbart und bin mit H. zu diesem Termin gefahren. Erstaunlicherweise nahm H. an allen Testverfahren teil und ihm wurde bestätigt, dass er nicht unter einer Hörverarbeitungsstörung leidet. Diese Bescheinigung liegt dem Gericht bereits vor.

Die Aussage des Familiengerichtes, dass ich angeblich den Kontakt zu meinem Sohn abgebrochen hätte, ist schlichtweg falsch. Kurz nach meiner Trennung habe ich tatsächlich für ein paar Monate keinen Umgang gehabt, da ich zunächst auf mich und meine Gesundheit achten musste. Außerdem stellte die Mutter nach der Trennung verschiedene Bedingungen, die ich nicht erfüllen konnte und zu diesem Zeitpunkt habe ich mich unter anderem auf meine Prüfungen vorbereitet.
Seit der Trennung stellt die Mutter Bedingungen, damit ich überhaupt Umgang mit meinem Sohn ausüben durfte. Ein paar Ausschnitte des E-Mail-Verkehrs habe ich angehängt.
Wie schon mehrfach betont, habe ich den Umgang bis heute immer wahrgenommen, außer einmal, da ich an einem Samstag dienstlich verpflichtet worden bin.

Wie das Gericht zutreffend festgestellt hat, besteht eine enge Bindung zwischen meinem Sohn und mir. Genau aus diesem Grund kämpfe ich seit über zwei Jahren, damit ich meinen Sohn regelmäßig sehen kann. Auch ist es für mich wichtig, dass ich ihn in den Ferien über einen längeren Zeitraum bei mir haben kann, damit ich an seiner Entwicklung teilhaben kann.

Die ausgeprägte Gerichtsanhängigkeit, die mir vom Gericht unterstellt wird, ist nicht auf mangelnde Konfliktfähigkeit des Antragstellers zurückzuführen, sondern auf die Verweigerungshaltung der Antragsgegnerin.

Innerhalb von sechs Monaten hat die Mutter fünfmal den Umgang ausgesetzt. Der Umgang in den Herbstferien, Weihnachtsferien, Osterferien, Pfingstferien und Sommerferien wurde zunächst verweigert. Wie bereits schon erwähnt, habe ich sehr häufig das Jugendamt um einen Termin gebeten, jedes Mal hat die Antragsgegnerin die Beratungsgespräche beim Jugendamt schriftlich oder mündlich bei Frau X abgelehnt.

Mir bleibt also gar keine andere Möglichkeit wie der Weg übers Gericht,
Anträge zu verfassen, die mich jedesmal eine Menge Zeit und Kraft kosten.
Da ich meinen Sohn jedoch über alles liebe, ist es mir das wert.

Aufgrund der Tatsache, dass die Antragsgegnerin und deren Mutter das psychologische Gutachten verbreitet und mir gedroht haben, den Beschluss entsprechend meinem Dienstherrn vorzulegen beziehungsweise meinen Dienstherrn aufzufordern das Gutachten anzufordern, musste ich verschiedene Anträge bei Gericht einreichen.

Die Mutter kommt auch ihren Informationspflichten nicht nach, weshalb ich einen Antrag einreichen musste. Die Institutionen wie die offene Hilfe in X, hat mir schriftlich mitgeteilt, dass Terminvereinbarungen und auch Absagen in jeglicher Hinsicht bei der Mutter anzufragen sind. Die Mutter hat des Öfteren versäumt mir mitzuteilen, wenn Termine festgelegt oder abgesagt worden sind. Ein konkretes Beispiel: In einer Gerichtsverhandlung bezüglich der Regelung der Sommerferien, teilte die Mutter mit, dass am 7. August 2020 H. einen Termin bei der Heilpädagogik hat. Dies kam nur heraus, weil ich ihn am 7. August abholen wollte und an die Nordsee mit meiner Freundin fahren wollte. Da auch für mich dieser Termin von H. wichtig ist, habe ich zugestimmt, dass ich X am 8. August morgens abhole und musste somit meinen kompletten Plan abändern. Nachdem ich H. am 8. August abgeholt hatte, kam heraus, dass H. überhaupt keinen Termin bei der Heilpädagogin hatte. Er war nämlich bis am Freitagabend im X gewesen. Der Mutter war bekannt gewesen, dass ich am nächsten Tag mit H. 9 Stunden an die Nordsee fahren werde. Obwohl ihr das bekannt war, ist sie am Vortag mit H aus dem X (Bundesland) gekommen. Die Fahrt aus dem X bis nach Hause dauert ca. vier bis viereinhalb Stunden.

Auch musste ich mehrere Unterlassungsklagen gegen die Großeltern einleiten beziehungsweise beantragen, da es immer wieder eskalierte, wenn sie bei der Abholung und bei den Rückgaben dabei waren.

Antrag auf Ordnungsgeld wegen der Aussetzung für die drei Wochenenden im April und für die zwei Aussetzungen im Oktober 2020.

Dementsprechend musste ich einen Antrag auf einstweilige Anordnung hinsichtlich des Umgangs einreichen, damit der Umgang fortgesetzt werden kann.

Für fast jede Ferien muss ich entsprechende Anträge einreichen, weil die Antragsgegnerin nicht bereit ist, mir Umgang in den Ferien zu gewähren.

Auch habe ich beantragt, dass die Mutter die Extrafahrten von der Nordsee und zurück erstattet. Ebenso einen Teil der Kosten für die Ferienwohnung. Schließlich hat sich die Mutter nicht an unsere Vereinbarung gehalten. Warum sollte ich die extra Kosten auf mich nehmen?

Somit sind alle Anträge gerechtfertigt. Während meiner Ausbildung musste ich schon über 1500 € an die Anwälte und Gerichtskosten bezahlen. Es sind auch verschiedene Rechnungen meines Anwalts und im Hinblick der Beschwerdeverfahren noch offen. Um Kosten zu vermeiden habe ich mich immer mit dem Jugendamt in Verbindung gesetzt, damit der Weg nicht übers Gericht gehen muss. Das Gericht wird gebeten, eine Stellungnahme beim Jugendamt diesbezüglich anzufordern. (siehe Anhang)
ANHANG

Wie oben bereits erwähnt und begründet, habe ich jedoch gar keine andere Möglichkeit. Auch vertrete ich mich in vielen Verfahren selbst, da ich nicht die Mittel habe, einen Anwalt zu beauftragen. Das Gericht kann mir nicht vorwerfen, dass ich unnötig Anträge einreiche.

Mehrmals hat das Jugendamt und auch die Verfahrensbeiständin mir und dem Gericht mitgeteilt wie wichtig es sei, dass der Umgang mit H. regelmäßig erfolgen muss damit das Kindeswohl nicht leidet. Während meiner Ausbildungszeit, obwohl ich mir unsicher war, ob ein regelmäßiger Umgang während der Prüfungsphase in X stattfinden kann, habe ich alles Mögliche dafür getan, um meinen Sohn zu sehen und die Bindung aufrecht zu erhalten. Das bedeutete, dass ich jedes zweite Wochenende, an denen der Umgang stattgefunden hat, ca. 500 Kilometer gefahren bin, um Zeit mit meinem Sohn zu verbringen. Erstaunlich ist es nun, dass das Gericht mittlerweile anderer Auffassung ist bezüglich des Umgangs und den Umgang auszusetzen befürwortete.

Belasten Elternkonflikte das Kind, hat Erziehungshilfe Vorrang vor Umgangskürzung bzw. Umgangsaussetzung. Die Mutter versucht mir zu Schaden wo es nur geht und verbreitet dazu Unwahrheiten. In diesem Sinne ist die Mutter die treibende Kraft für die Konflikte und ich der Leittragende, dem aufgrund dieser Konflikten der Umgang immer weiter eingeschränkt wird.

So behauptete die Antragsgegnerin in einem anderen Verfahren schriftlich, dass ich keine Überweisungen an meine Mutter, die in X lebt, getätigt habe. Im Anhang befinden sich drei Überweisungen an meine Mutter. Somit ist die Behauptung der Antragstellerin, dass ich nicht einmal einen Euro an meine Mutter überwiesen habe, falsch und beweist erneut wie unglaubwürdig sie ist. Mit solchen Behauptungen wird versucht Einblicke in meine PKH-Anträge zu erhalten.
Noch einmal weise ich das Gericht daraufhin, dass die Antragsgegnerin schon mehrmals falsche Aussagen gemacht hat:

In beiden eidesstaatlichen Versicherungen wurden falsche Angaben gemacht, was das FG SHA überhaupt nicht interessierte.
Behauptet wurde, dass ich angeblich kein privates Bad und Küche in meiner Wohnung besitze.
Das ich angeblich H. an das Bett gefesselt hätte.
Dass ich kein Geld an meine Mutter überwiesen bzw. an meinen Vater und somit falsche Angaben in meinen PKH Anträge gemacht hätte.
Dass H. bis zum 21.09.2020 nicht einmal bei mir übernachtet hätte, obwohl er bei mir mehrmals 2018 und 2019 übernachtet hat.
Die Antragsgegnerin brach das Beratungsgespräch bei der Erziehungsberatungsstelle ab (siehe Bericht Herr W.) und behauptete hinterher ich hätte es abgebrochen.
Auch behauptete die Mutter gegenüber dem Gericht, dass ich angeblich meine Beziehung mit meiner jetzigen Partnerin beendet und eine neue Frau in der Schweiz kennengelernt hätte.

Zwar konnte ich ein paar Sachverhalte mit Beweisen widerlegen, jedoch nicht alles. Wenn jemand zu solchen Falschaussagen greift, ist davon auszugehen, dass die Person auch in anderen Sachverhalten nicht bei der Wahrheit bleibt und im gesamten unglaubwürdig ist.

Mir ist bewusst, dass meine Beschwerde sehr ausführlich ausgefallen ist. Ich bin der Meinung, dass das Gericht auf diese Weise einen besseren Überblick zu den Sachverhalten erhält und sich ein besseres Urteil bilden kann. Außerdem habe ich nur diese eine Möglichkeit und sehe das letzte Chance eine faire Lösung für den Umgang zu finden.

Ich wehre mich entschieden und mit aller Kraft gegen die Einschränkung meines Umgangsrechts und kämpfe gleichzeitig für meinen Sohn, der unter den vielfachen Aussetzungen des Umgangs durch die Mutter und das Gericht psychisch so gelitten hat, dass er sich mit fünf Jahren tagsüber wieder eingenässt hat und mich eine Freundin seiner Mutter, Frau H, mehrmals anrief, die sich um seinen Zustand sorgte und vermitteln wollte.


Änderung durch Malachit: Name des Kindes sowie drei weitere Namen durch Abkürzungen ersetzt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.01.2021 19:08
(@richardvonweizsaecker)
Nicht wegzudenken Registriert

Danke, ich melde mich später dazu.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2021 19:47
(@bourdieu)
Zeigt sich öfters Registriert

Danke, ich melde mich später dazu.

Ok. Sorry, ist halt ziemlich viel Text...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.01.2021 19:49
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@Bordieu: bitte versuche die Zitate zu kürzen. Das ist alles sowieso schon schwer zu strukturieren, dann müssen das zu lange Zitate nicht noch erschweren. EinfCh "antworten" nutzen.

Danke, LBM.

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2021 20:08
(@bourdieu)
Zeigt sich öfters Registriert

Danke für den Hinweis. Ich werde in Zukunft darauf achten. 🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.01.2021 20:27




(@richardvonweizsaecker)
Nicht wegzudenken Registriert

Im Beschluss sind ein paar Sachen die etwas komisch klingen, da frage ich mich ob du die so formuliert hast, ggf. als Abkürzung oder ob das Gericht das wirklich so geschrieben hat.
Aber nochmal zu deiner Beschwerde,
ist das so wie Du es zu dem Verfahren eingereicht hast?
Ich glaube man muss das nochmal neu strukturieren und vielleicht gibt es da eine Chance wenn man das nochmal sauber nachreicht.
Das OLG muss hier halt "selbst ermitteln" und deswegen wurden die Stellungnahmen angefordert, aber dem Verfahren etwas mehr Aufgeräumtheit zu geben, könnte deine chancen erhöhen.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2021 20:39
(@bourdieu)
Zeigt sich öfters Registriert

Ich habe es so diktiert wie es in dem Beschluss verfasst worden ist. Hast du vllt. ein Beispiel? Dann kann ich mal nachschauen.

Genau so habe ich es eingereicht.

Ich bin mir nicht sicher, ob das noch Sinn macht. Ich glaube, dass es in den nächsten Tagen eine Entscheidung im Hinblick des Umgangsrecht geben wird.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.01.2021 20:44
(@richardvonweizsaecker)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

So ein Verfahren vor dem OLG ist idr. nicht in ein paar Tagen erledigt.

"diktiert" erklärt die Auffälligkeiten unter umständen.
"Im Sinne des Kindes wohl es ist es, wenn die Kindeseltern persönliches Zusammentreffen künftig mit der Nanda minimieren, insbesondere künftig gerichtliche Verfahren vermeiden. Nachdem es den Kindeseltern nicht gelungen ist, außergerichtliche, flexible Absprachen zu treffen, war eine Sperre, unbefristete Ferienumgangsregelung richtig fest zu legen. Nicht das Kind hat sich nach den Wünschen des Vaters zu richten, sondern der Vater hat seine Urlaubsplanung an den Bedürfnissen des Kindes auszurichten. Nachdem das Kind vorliegend diverse Risse Vollkorn"

Hier fehlt irgendwas und das klingt mir wichtig, vor allem der letzte unvollständige Satz.
Wer oder was ist nanda?

Dann sowas wie " findet keine peruanischer Umgang ".

Also da sind einfach ein paar Merkwürdigkeiten drin.
Aber wie dem auch sei.
Ich sehe was das Gericht gemacht hat, zusammengefasst hält es dich wohl für etwas schwierig und möchte deswegen den Umgang etwas weniger ausgedehnt gestalten, mit dem üblichen "weil das Kind noch so jung ist".
Der Beschluss ist aber ansonsten gar nicht so schlimm.

Ich bin ehrlicherweise etwas Ratlos was ich Dir jetzt raten soll, außer, besorg dir einen Anwalt.
Du hast durchaus begründete Ansprüche aber ich sehe an deiner Struktur das Du dich etwas schwer damit tust diese Eigenständig durchzusetzen, was auch keine Schande ist, denn dafür gibt es ja
die Anwälte.
Ist auch keine Schande wenn man sich nicht selbst das Knie operieren kann 😉

Es könnte dir natürlich jemand hier im Forum jetzt genau vorkauen wie Du solche "Beschwerden" schreiben musst, aber die Frage ist, inwieweit das dann schon in Richtung Rechtsberatung geht und damit dann zum Problem für das Forum werden kann.

Wenn Du es unbedingt weiter selbst machen willst;
1. Strukturiere deine Beschwerde ans OLG neu und reiche das nach.
Da muss einiges gemacht werden.

2. Fasse deine Unterlassungsansprüche zusammen und führe ein entsprechendes Unterlassungsverfahren vor dem richtigen Zivilgericht, ich vermute es wird das entsprechende Landgericht werden.
Dieses Äußerungsrecht ist teilweise etwas schwierig, schon angefangen beim Streitwert. In dem Bereich habe ich schon mehrere Dutzende Verfahren geführt, da habe ich eigentlich sogar wesentlich mehr Praktische
Erfahrung wie im Familienrecht, aber trotzdem geht das niemals ohne Anwalt.

3. Deine Forderung ggü. der KM wegen dem Urlaubsausfall kannst Du unter Umständen als kleine Lernübung vor dem Amtsgericht (Abteilung Zivilsachen) selbst durchziehen, sofern die Forderung unter 5.000€ bleibt.
Vielleicht gehst du baden weil Du irgend einen Unfug machst, aber das kann man an dem Verfahren einmal gut üben, weil es nicht so wichtig ist und nur um Geld geht.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.01.2021 10:57
(@inselreif)
Moderator

3. Deine Forderung ggü. der KM wegen dem Urlaubsausfall kannst Du unter Umständen als kleine Lernübung vor dem Amtsgericht (Abteilung Zivilsachen) selbst durchziehen, sofern die Forderung unter 5.000€ bleibt.

Leider nein - das zählt als sonstige Familiensache, § 266 FamFG und landet damit wieder als Familienstreitsache mit Anwaltszwang beim Familiengericht.
Add: man kann es natürlich probieren, so lange niemand die Unzulässigkeit rügt. Aber wenn, dann muss der Anwalt nach der Verweisung ziemlich hopplahopp ins Verfahren rein.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 11.01.2021 11:05
(@richardvonweizsaecker)
Nicht wegzudenken Registriert

Leider nein - das zählt als sonstige Familiensache, § 266 FamFG und landet damit wieder als Familienstreitsache mit Anwaltszwang beim Familiengericht.

Gruss von der Insel

Krass.
Den § 266 hatte ich noch nicht vor mir.
Absatz 1, Satz 4 und 5 scheint hier tatsächlich Anwendung zu finden.
Ich habe mal kurz den Kommentar überflogen, sehr Spannend, kannte ich alles noch nicht.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.01.2021 11:13
(@inselreif)
Moderator

bin ich auch schon mal reingeflogen - Nebenkosten aus gemeinsamer Immobilie mehrere Jahre nach der Scheidung....

AntwortZitat
Geschrieben : 11.01.2021 12:00
(@bourdieu)
Zeigt sich öfters Registriert

**gekürzt**
Wenn Du es unbedingt weiter selbst machen willst;
1. Strukturiere deine Beschwerde ans OLG neu und reiche das nach.
Da muss einiges gemacht werden.

2. Fasse deine Unterlassungsansprüche zusammen und führe ein entsprechendes Unterlassungsverfahren vor dem richtigen Zivilgericht, ich vermute es wird das entsprechende Landgericht werden.
Dieses Äußerungsrecht ist teilweise etwas schwierig, schon angefangen beim Streitwert. In dem Bereich habe ich schon mehrere Dutzende Verfahren geführt, da habe ich eigentlich sogar wesentlich mehr Praktische
Erfahrung wie im Familienrecht, aber trotzdem geht das niemals ohne Anwalt.

3. Deine Forderung ggü. der KM wegen dem Urlaubsausfall kannst Du unter Umständen als kleine Lernübung vor dem Amtsgericht (Abteilung Zivilsachen) selbst durchziehen, sofern die Forderung unter 5.000€ bleibt.
Vielleicht gehst du baden weil Du irgend einen Unfug machst, aber das kann man an dem Verfahren einmal gut üben, weil es nicht so wichtig ist und nur um Geld geht.

Entschuldige, hier die gewünschten Zeilen.
Im Sinne des Kindes Wohls ist es, wenn die Kindeseltern persönliche Zusammentreffen künftig minimieren, insbesondere künftige gerichtliche Verfahren vermeiden. Nachdem es den Kindeseltern nicht gelungen ist, außergerichtliche, flexible Absprachen zu treffen, war eine starre, unbefristete Ferienregelung gerichtlich festzulegen. Nicht das Kind hat sich nach den Wünschen des Vater zu richten, sondern der Vater hat seine Urlaubsplanung an den Bedürfnissen des Kindes auszurichten. Nachdem das Kind vorliegend diverse Risikofaktoren ausgesetzt ist und zudem noch einen erhöhten Bedarf aufweist, hat das Gericht die Ferienregelung dauerhaft angelegt. Dem Kindeswohl entspricht es, wenn für das Kind bei dem Umgang eine Kontinuität gesichert wird. Insbesondere sollten die Kindeseltern es vermeiden, das Kind in weiteren gerichtlichen Verfahren einem Loyalitätskonflikt auszusetzen.

Das andere sollte heißen, periodischer Umgang.

Ehrlich gesagt, bin ich der Meinung, dass das Gericht meinen Umgang einschränkt. Die Dauer des Umgangs für einen fünfjährigen kann sicherlich erweitert werden. So war es auch ursprünglich angedacht gewesen. Dennoch blockiert die Mutter ständig den Umgang beziehungsweise sie setzt ihn aus. An Silvester wurde der Umgang ausgesetzt und dieses Wochenende wird auch wieder ausgesetzt.
Begründung, mein Sohn möchte nicht zu mir. Allerdings muss ich sagen, bei der vorletzten Abholung, als ich mein Sohn abgeholt habe, wollte anfangs auch nicht mit. Als sie Mutter nicht mehr bei der Übergabe dabei war, war er wie ausgewechselt und wollte sogar noch länger bei mir bleiben.

Am letzten Donnerstag habe ich die Mutter angeschrieben, wann und wo ich meinen Sohn an diesem Freitag abholen kann. Bis heute hat sie mir nicht geantwortet und ich gehe mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass sie dieses Wochenende erneut aussetzen wird. Mit der Begründung, dass mein Sohn nicht zu mir möchte.
Was denkst du, soll ich das Gericht vorab bereits informieren, dass ich die Mutter bereits letzte Woche angeschrieben habe und sie mir immer noch nicht geantwortet hat? Ich muss ja auch mit meiner Dienststelle abklären, damit ich früher Feierabend machen kann.
Oder abwarten, bis sie tatsächlich den Umgang ausgesetzt hat?

Danke für deinen Rat. Wenn ich ein Anwalt beauftragen, dann habe ich erhebliche Kosten. Du siehst ja, wie viele Verfahren bereits am laufen sind. Ich habe schon bereit sehr viel investiert und möchte einfach nicht noch mehr Geld investieren. Beziehungsweise ich kann es nicht.

Vermutlich ist es schon zu spät, um meine Beschwerde neu zu strukturieren und dem Gericht zuzusenden.
_______________________________________________________________________________________________________
**edit: Zitat gekürzt! @Bourdieu: bitte Anmerkung von LBM hinsichtlich Zitatfunktion und -länge beherzigen!**

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.01.2021 18:37
(@bourdieu)
Zeigt sich öfters Registriert

Krass.
Den § 266 hatte ich noch nicht vor mir.
Absatz 1, Satz 4 und 5 scheint hier tatsächlich Anwendung zu finden.
Ich habe mal kurz den Kommentar überflogen, sehr Spannend, kannte ich alles noch nicht.

Das Familiengericht hat das Verfahren abgelehnt, da es keinerlei Aussichten auf Erfolg hat. Die Beschwerde liegt beim OLG und bisher habe ich noch nichts gehört. Das wird wahrscheinlich noch dauern. Wenn ich tatsächlich einen Anwalt benötigen sollte, dann muss ich überlegen, ob ich es dennoch verfolgen werde.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.01.2021 18:39
(@richardvonweizsaecker)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

wieso? Was stört dich an einem Anwalt.
Wie gesagt, du hast durchaus begründete Ansprüche.

Du kannst dem OLG natürlich noch Schriftsätze nachreichen und Du kannst es auch nochmal sauberer Aufräumen.
Das geht schon alles, das OLG wartet auf die Stellungnahmen, bis jetzt scheint noch nichts weiter passiert und damit ist
das Kind auch nicht in den Brunnen gefallen.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2021 05:14
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

laienhaftes Auftreten vor Gericht stellt immer ein Problem dar, da der Laie in aller Regel nicht ernst genommen wird. Darüber solltest Du noch einmal nachdenken.

Aus meiner Sicht machst Du zu viele Baustellen auf, die Du dann auch noch alleine neben Deiner Arbeit und dem Umgang bearbeiten willst. Worum geht es Dir? Natürlich um den Umgang. Konzentriere Dich einzig und alleine darauf. Also lass alles andere weg. Dann kostet ein Anwalt auch nicht so viel. Hier im Forum gibt es erfahrene Nutzer, die Dir gern zur Seite stehen, dass ersetzt aber keinen Anwalt.

Es gibt einen gültigen Beschluss, wenn gegen diesen verstossen wird, dann beantragst Du die für diesen Fall vorgesehenen Sanktionen. Alles andere ist überflüssig und führt zu gar nichts.

Auch Richter sind nur Menschen und lesen ungern ellenlange Anträge, bemühe Dich die Anträge kurz und strukturiert zu schreiben, den Rest kannst Du als Anlage dazu geben.

Ich sehe ja, dass Du hart kämpfst, aber wildes um sich Schlagen führt in aller Regel nicht zum Erfolg.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 15.01.2021 11:32




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