Hallo,
in welchen Fällen gibt es o. g.?
Benötigt es dafür ein laufendes Verfahren oder kann das Gericht anhand der Aktenlage und der Informationen seitens des JAs eine gängige Umgangsregelung aussprechen?
Oder kann der Richter z. B. i. R. eines Verfahrens auf Sorgerecht, die gängige Umgangsregelung dem KV zuteilen?
Danke + Gruß
Moin,
nein, gibt es nicht. In §1684 Satz 3 BGB heisst es "Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln."
Damit das passiert, muss jemand beim Familiengericht einen Antrag auf Umgangsregelung stellen. Das JA ist normalerweise prozessbeteiligte Partei und hört vorab beide Parteien in einem Gespräch
und schick dann anschließend eine Stellungnahme ans Gericht (oder auch nicht!).
Es gibt in dem Sinne keine "gängige" Umgangsregelung. Der Richter hat in jedem Fall die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Es kommt zu einem mündlichen Termin, zu
dem Antragsteller, Antraggegner, das JA, die Anwälte und ggf. das Kind / Verfahrensbeistand geladen werden. In diesem Termin wird dann versucht, die verschiedenen Interessen im Form
eines Vergleichs unter einen Hut zu bringen. Gelingt das nicht, entscheidet das Gericht in Form eines Beschlusses. Da sich aber trotzdem viele Beschlüsse ähneln oder sagen wir mal, normaler-
weise über ein gewisses Maß nicht hinausgegangen wird, sprechen wir manchmal auch von "Standardumgang". Einen Automatismus gibt es aber da nicht.
Der Richter entscheidet immer nur über das, was beantragt wurde. Lautet der Antrag auf GSR, wird mit Sicherheit in der Verhandlung nicht über den Umgang entschieden und umgekehrt. Wenn
beides beantragt wird (ob das sinnvoll ist, sei mal dahingestellt), müsste der Richter auch über beides entscheiden. Ob er das aber in zwei Verfahren splitten kann, kann ich nicht sagen.
LG,
Mux
Ok, aber was ist, wenn sich die Eltern nicht einig werden und der Vater immer und immer wieder Anträge auf Umgangsverfahren stellen muss, dann gibt es einvernehmliche Regelungen, die vor Gericht abgesprochen werden, dann läufts ne zeitlang gut und dann wieder nicht, weil die Mutter blockiert.
Das geht ja weder am Jugendamt noch am Familiengericht vorbei.
Und wenn dann z. B. die Mutter, aus welchen Gründen auch immer, einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts stellt, dann könnte ja evtl. das Gericht genug haben, zumal es gar kein Gründe dafür gibt, der Mutter das alleinige Sorgerecht zu übertragen, und dann eine gerichtliche Umgangsregelung aussprechen.
Mit "gängig" war gemeint:
- halbe Ferien
- halbe Ferientage
- alle zwei Wochenenden
Ok, aber was ist, wenn sich die Eltern nicht einig werden und der Vater immer und immer wieder Anträge auf Umgangsverfahren stellen muss, dann gibt es einvernehmliche Regelungen, die vor Gericht abgesprochen werden, dann läufts ne zeitlang gut und dann wieder nicht, weil die Mutter blockiert.
Das geht ja weder am Jugendamt noch am Familiengericht vorbei.
Doch, wird gegen einen Vergleich oder Beschluss von der KM verstoßen, ist ein Antrag auf Ordnungsgeld zu stellen. Und dann sind - Du siehst wie es läuft - alle wieder im Boot. Und das Palaver geht von vorne los,
bis die KM begriffen hat, dass jeder Verstoß ein Verfahren nach sich zieht.
Und wenn dann z. B. die Mutter, aus welchen Gründen auch immer, einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts stellt, dann könnte ja evtl. das Gericht genug haben, zumal es gar kein Gründe dafür gibt, der Mutter das alleinige Sorgerecht zu übertragen, und dann eine gerichtliche Umgangsregelung aussprechen.
Ich hatte schon oben geschrieben, dass kein Gericht über Umgang entscheidet, wenn ein Antrag auf Sorgerechtsübertragung vorliegt. Ansonsten erschließt sich mir der Sinn des Geschriebenen nicht.
LG,
Mux