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Elternzeit

 
(@andree74)
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Hallo alle zusammen!

Ich habe eine kurze Frage:

Kann ich als sorgeberechtigter Vater auch Elternzeit in Anspruch nehmen bzw. brauche ich die Genehmigung der KM?

Meine Ex und leben seit 6 Monaten getrennt. Unser Kind ist fast 2 Jahre alt/jung. Die KM ist seit knapp 2 Jahren im Mutterschutz und hat im Vorwege 3 Jahre beantragt.

Gruß andree74

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 13.05.2008 17:05
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

als nicht ehelicher Vater hast du nach meiner Kenntnis keinen durchsetzbaren Anspruch auf Elternzeit, so du nicht mit der KM zusammenlebst.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 13.05.2008 19:51
(@romyh)
Registriert

Hallo,

Anspruch auf Elterngeld/Elternzeit hat, wer mit dem Kind ZUSAMMEN lebt. Zu finden auf der HP des BM von Frau v.d.L.

Gruß, Romy

AntwortZitat
Geschrieben : 13.05.2008 20:36
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Jep, RomyH...nur, wenn der Vater in Elternzeit geht, lebt das Kind ja bei ihm. Aus diesem Grunde sehe ich die Verquickung mit der KM.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 13.05.2008 20:43
(@romyh)
Registriert

Hallo Deep,

das meinte ich ja: Es geht nicht in diesem Fall. Voraussetzung für die Elternzeit ist eben das Zusammenleben mit dem Kind, für das Elternzeit beansprucht wird.

Gruß aus Berlin

AntwortZitat
Geschrieben : 13.05.2008 20:49
(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,
auf bmfsfj.de habe ich das hier gefunden, habe mal alles was nicht zutreffen dürfte rausgelöscht. Vielleicht hilft es ja weiter.

Voraussetzungen der Inanspruchnahme
- §15, 16 BEEG -
Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Elternzeit geltend machen zur Betreuung
- ihres Kindes (bei fehlender Sorgeberechtigung mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils),
- des Kindes eines Vaters, der noch nicht wirksam als Vater anerkannt worden ist oder über dessen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden wurde, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter,
-.....(gelöscht)

Für den Anspruch auf Elternzeit gelten die folgenden Voraussetzungen:
- Das Kind lebt mit Ihnen im selben Haushalt.
- Sie betreuen und erziehen es überwiegend selbst.
- Sie arbeiten während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden.

Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung ist der Arbeitgeberseite unverzüglich mitzuteilen.
Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen. Auch Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler, zur beruflichen Fortbildung Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte können Elternzeit verlangen.

Aufteilung unter den Eltern / Gemeinsame Elternzeit
Der Anspruch auf Elternzeit besteht unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Anspruchsberechtigten, sofern das bestehende Arbeitsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt.
Sind beide Eltern erwerbstätig, steht ihnen frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume. Jedem Elternteil stehen drei Jahre Elternzeit zu – unabhängig davon, wie der Partner die Elternzeit nutzt. Die Elternzeit kann ganz oder teilweise von einem Elternteil allein in Anspruch genommen werden; die Eltern können die Elternzeit aber auch untereinander aufteilen und sich bei der Elternzeit abwechseln. Wenn die Eltern wollen, können sie Anteile der Elternzeit oder aber die gesamte dreijährige Elternzeit vollständig gemeinsam nutzen (also nicht etwa nur gemeinsame 1 1/ 2 Jahre).

Die Elternzeit darf auch bei gemeinsamer Nutzung pro Elternteil in zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine weitere Aufteilung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

lg ginnie

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 14.05.2008 00:16
(@andree74)
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Vielen Dank euch allen!

Ich glaube, dann habe ich wohl keine Chance auf Elternzeit...  ;(

Gruß andree74

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.05.2008 10:48
(@romyh)
Registriert

Die KM muss einem Wechsel zu Dir zustimmen.
Aber: Sie wird dann KU und BU-pflichtig! Meinst du sie möchte das?

Sie kann dir natürlich ermöglichen in Elternzeit zu gehen, aber leider liegt das komplett in ihren Händen...

LG
Romy

AntwortZitat
Geschrieben : 14.05.2008 15:03
(@andree74)
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Danke RomyH!

Das wird bestimmt nichts werden, dass mir die KM zustimmt. Dann werde ich weiterhin schön brav arbeiten und unser Kind ab und zu mal sehen. Das ist ja ein tolles Leben: Arbeiten und fast nichts von seinem Kind zu haben! :beleidigt:

Gruß andree74

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.05.2008 15:21