Einstweilige Anordn...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Einstweilige Anordnung_Einmalige/grundsätzliche Regelung

 
(@bearpetz)
Schon was gesagt Registriert

Geschätzte Forumgemeinde,

eine Frage zur einstweiligen Anordnung/ vorläufigen Rechtsschutz.

Können in einem Antrag der einstweiligen Anordnung nur einmalige Sachverhalte geregelt werden oder Sachverhalte auch grundsätzlich?

Zum Beispiel:

Einmaliger Sachverhalt:
Der Antragsteller ist berechtigt, das Kind …. in den Herbstferien 20... in der Zeit vom … bis … zu sich zu nehmen.

Oder

Grundsätzliche Regelung für einen Sachverhalt:
Der Antragsteller ist berechtigt, das Kind …. in der Hälfte der Schulferien und zwar im jährlichen Wechsel zu sich zu nehmen. In den ungeraden Jahren... erste Ferienhälfte u.s.w.

Für Ihre Antworten möchte ich mich bereits im Voraus bedanken.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.06.2018 08:38
(@inselreif)
Moderator

Hi,
grundsätzlich ist jeder Antrag zulässig. Für die Begründung ist es allerdings erforderlich, dass Eilbedürftigkeit besteht, was beim zweiten Antrag nicht ohne weiteres der Fall sein dürfte.
Viele Gerichte lehnen eAO in Umgangssachen auch grundsätzlich mit Hinweis auf das Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG ab.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 12.06.2018 09:32
(@bearpetz)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank für die Antwort.

Und bei einer solchen Formulierung:?

Der Antragsteller ist berechtigt,

beginnend mit den Sommerferien 2018 (Anm.: ergänzt; damit ist Eilbedürftigkeit gegeben),

das Kind …. in der Hälfte der Schulferien und zwar im jährlichen Wechsel zu sich zu nehmen. In den ungeraden Jahren... erste Ferienhälfte u.s.w.

Kann ein Antrag nur vollständig genehmigt oder abgelehnt werden? Oder auch nur teilweise? Z.B.: Ja, für Sommerferien 2018; Nein für darauffolgende Ferien?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.06.2018 10:02
(@pausbanderi)
Nicht wegzudenken Registriert

Also bei unserem Gericht wäre ein normaler Termin innerhalb eines Monats zu realisieren.

Den Antrag wird Dir ein Richter so ablehnen, weil er daraus kein Rechtsschutzbedürfnis erkennen kann. Und "berechtigt" wird man erstmal gar nicht, sondern bei gleicher Sorge gibt es eine Umgangsregelung.

Wenn Du partout keinen Anwalt nehmen willst, rufe in der Geschäftsstelle an und frage nach, wann so eine Verhandlung terminiert würde. Ist das wirklich länger als ein Monat, dann eA ja. Die muss aber sauberer formuliert werden. Warum eine eA, hätte man nicht früher schon eine Umgangsregelung finden können? Wofür genau soll die Ausnahme vom bisherigen Umgang gemacht werden usw.

PS: Ich habe mir mal Deine anderen Beiträge durchgelesen. Darin hat man Dir doch ausführliche Tips gegeben, wieso nimmst Du diese nicht an? Sogar wenn ein Richter auf Deinen Antrag hin im Eilverfahren tätig wird, es gibt keinen Beschluß, ohne die Parteien anzuhören. Wird dann so aussehen

Richter: "Hallo liebe Tochter Y, wie gehts Dir? Gut? Ok. Dein Papa möchte mit Dir am ... zu einer Familienfeier nach ... fahren?"
Tochter: "Nein"

Und die Sache ist durch.

Und noch eine andere Frage, ich strecke schon mal die rechte Hand aus... Was sagt Dein Rechtsanwalt dazu?

AntwortZitat
Geschrieben : 12.06.2018 12:50