Guten Abend an alle,
ich habe einen Antrag auf das gemeinsame Sorgerecht gestellt.
Nun sagte man mir, es wäre möglich, daß die Kindesmutter selbst wenn ich das Sorgerecht bekomme, das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhaltren kann.
Also obwohl wir keinen Streit haben der das Aufenthaltsbestimmungsrcht berührt,könnte sie es trotzdem sofort zugesprochen bekommen?
Noch mal kurz:
Das Gericht urteilt das wir das gemeinsame Sorgerecht haben, aber das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt sofort allein bei der Mutter?
Das Gericht urteilt das wir das gemeinsame Sorgerecht haben. In einem zweiten Verfahren( eröffnet von der Mutter) versucht sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugespochen zu bekommen.
Muss hier nicht erst einmal ein Streitfall zugrunde liegen(Umzug,Schulwechsel usw.) ?
Grüße
Ophsei
Ein Richter kann das schon so entscheiden. Das liegt in seinem Ermessen.
Er wird es dann nur begründen müssen.
Dein Weg führt dann im Zweifelsfall zum OLG um das wieder anzufechten.
Dafür solltest du aber erst die Begründung lesen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin
ich habe einen Antrag auf das gemeinsame Sorgerecht gestellt.
Nun sagte man mir,
Geht das ein wenig konkreter? Vielleicht wird schon dadurch Deine Frage beantwortet.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo,
oldie hat auf alle Fälle recht und Beppo damit, dass ein Richter vieles entscheiden kann.
Trotzdem ist der Normalfall bei einem Antrag auf gemeinsame Sorge, dass diese entweder erteilt wird und damit auch das ABR oder eben nicht. Vielfach wird das ABR aber auch damit verwechselt, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Ist das bei der KM, dann ändert sich daran erst einmal gar nichts.
VG Susi
Also ohne eine Streit an welchem Ort unser Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, würde man einfach der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusprechen können?
Ich hätte ja gar nicht dagegen daß unsere Kind bei der Mutter den Lebensmittelpunkt hat. Das macht ja auch Sinn so bei einem Baby.
Der Anwalt sagte mir man kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht einfach entziehen.
Es würde immer nur dann verhandelt, wenn ein tatsächlicher Streit um den Aufenthalt bei Gericht ausgefochten wird.
Bekannte sagten mir hingegen daß man das Aufenthaltsbestimmungsrecht einfach so abgeben muß auch ohne Streit.
Also ich verstehe nicht, was Du mit "einfach abgeben" verstehst.
Es geht um das GSR und darüber wird das Gericht befinden, aus meiner Sicht gibt es überhaupt keinen Grund gesondert über das ABR zu befinden. Dein Anwalt hat schon recht.
Was Deine Bekannten meinen ist sicher der Lebensmittelpunkt des Kindes und damit liegen die Alltagsentscheidungen natürlich auch bei der KM. Letzlich wird das GSR oftmals überbewertet, aber es enthält immer das ABR. Praktisch sind die Auswirkungen aber eher gering. Vorteile liegen darin, dass Du selbst Auskunft bei Ärzten, Kiga usw. einholen kannst ohne die KM fragen zu müssen, einen Wegzug der KM mit Kind wirst Du aber auch mit ABR nicht unbedingt verhindern können.
VG Susi
Richtig Susi64
Einen Wegzug kann man wenn er begründet erfolgt ohnehin nicht verhindern.
Mir ging es wirklich nur darum um einem das Aufenthaltsbestimmungsrecht einfach so ohne Grund aberkannt werden kann.
Also wenn die Mutter es alleine haben möchte, so bekommt sie es auch einfach zugesprochen (zum Beispiel weil es dem Kindeswohl am besten entspricht)?
>Einen Wegzug kann man wenn er begründet erfolgt ohnehin nicht verhindern.<
Wenn Du bei Gericht keinen Antrag stellst, kann sie selbstredend hinziehen wohin sie will. Fragt sich, wie dann Umgang stattfinden soll.
Wenn Du das gemeinsame Sorgerecht (GSR) beantragt hast, ist das Kind wohl nicht ehelich. GSR bedeutet nur, dass Du ein Mitspracherecht hast und bei Entscheidungen wie Umzug, Kindergartenanmeldung, Schule etc. auch deine Unterschrift erforderlich ist. Über Umzüge hat die KM dich zu informieren. Leider ist es so, dass in Streitfällen eine KM nicht im Traum dran denkt, den KV zu informieren.
>Mir ging es wirklich nur darum um einem das Aufenthaltsbestimmungsrecht einfach so ohne Grund aberkannt werden kann.<
Was das ABR betrifft, hast Du wohl was falsch verstanden. Das wurde dir nicht "aberkannt", sofern ich das jetzt richtig aus deinen Formulierungen rausgelesen habe. Du hast es garnicht gehabt. GSR ist nicht gleich ABR. Das ABR hat, sofern die Eltern nicht verheiratet sind, immer die Mutter. Sind die Eltern verheiratet, haben die Eltern GSR und ABR, wobei nach einer Trennung entschieden werden muss, bei welchem Elternteil das Kind leben soll. Althergebracht wird meist zu Gunsten der Mutter entschieden, es sei denn diese Entscheidung entspricht nicht dem Kindeswohl.
Jarod
Moin
Was das ABR betrifft, hast Du wohl was falsch verstanden. Das wurde dir nicht "aberkannt", sofern ich das jetzt richtig aus deinen Formulierungen rausgelesen habe. Du hast es garnicht gehabt. GSR ist nicht gleich ABR. Das ABR hat, sofern die Eltern nicht verheiratet sind, immer die Mutter.
Stimmt nicht. Das ABR ist Teil der Personensorge (+ Vermögenssorge = Sorgerecht). Wird das ABR entzogen, wird das SR (bzw.) GSR eingeschränkt. Laut Gesetz müssen dafür Gründe vorliegen und nur ein Gericht mit Begründung, daß das Kindeswohl dem entgegen stehen, kann dies tun.
Zumal - es kann ihm gar nicht entzogen werden, da der TO weder das ABR oder das GSR derzeit inne hat. Er hat die Erteilung des GSR gerade mal bei Gericht beantragt. §1631 BGB ist hier auch eine Empfehlung wert.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin
Stimmt nicht. Das ABR ist Teil der Personensorge (+ Vermögenssorge = Sorgerecht). Wird das ABR entzogen, wird das SR (bzw.) GSR eingeschränkt. Laut Gesetz müssen dafür Gründe vorliegen und nur ein Gericht mit Begründung, daß das Kindeswohl dem entgegen stehen, kann dies tun.
Zumal - es kann ihm gar nicht entzogen werden, da der TO weder das ABR oder das GSR derzeit inne hat. Er hat die Erteilung des GSR gerade mal bei Gericht beantragt. §1631 BGB ist hier auch eine Empfehlung wert.Gruss oldie
Offenbar hast Du nicht verstanden was ich schrieb.
Jep, habe ich. :redhead:
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo,
das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des Sorgerechts.
Was mich nun eben interessiert ist, ob die Kindesmutter einfach so das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen bekommt, ohne das wir einen Streitfall haben der das Aufenthaltsbestimmungrecht berührt.
Aus welchem Grund sollte der Richter also das Aufenthaltsbestimmungsrecht trotzdem zusprechen können?
Guten Abend, ophsei!
Guten Abend an alle,
ich habe einen Antrag auf das gemeinsame Sorgerecht gestellt.
Hast du ihn selber oder durch einen Anwalt stellen lassen?
Nun gut, die KM/Gegenseite wird befragt, ob Gründe dagegen sprechen.
Mittlerweile sind diese Verfahren aber schon Selbstläufer und bei der Erteilung des GSRs hast du das geteilte Sorgerecht und das geteilte Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR).
Nun sagte man mir, es wäre möglich, daß die Kindesmutter selbst wenn ich das Sorgerecht bekomme, das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhaltren kann.
Du wirst mit Sicherheit nicht das Sorgerecht bekommen, wenn dann das geteilte Sorgerecht.
Liegen denn Gründe vor, warum man dir das gemeinsame Sorgerecht mit hälftigem Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht zuweisen sollte?
Solange du kein Krimineller, Kinderschänder, Drogenabhängiger oder Schwerverbrecher bist, was sollte dagegen sprechen?!
Wie ist dein Verhältnis zu Ex und Kind?
Wie sieht der Umgang aus?
Also obwohl wir keinen Streit haben der das Aufenthaltsbestimmungsrcht berührt,könnte sie es trotzdem sofort zugesprochen bekommen?
Nun ja, eigentlich gibt es doch nun eine Veranlassung zu feilschen?! Mit deinem Antrag entsteht erst einmal ein Rechtsstreit, obwohl du nur das beantragst, was einem Vater zusteht.
Warte mal die Reaktion der Gegenseite ab.
Es kann sein, dass du zu einem Vergleich "überredet" wirst und man dir das GSR gibt, aber ohne Gesundheitsfürsorge.
Das nur als Beispiel.
Verwechsel bitte ABR nicht mit ständigem Wohnsitz des Kindes (Lebensmittelpunkt).
Auch mit GSR (inkl. ABR) änderst du so schnell nix am Lebensmittelpunkt des Kindes.
Und wie ich las, willst du das auch nicht.
Ich gehe einfach mal davon aus, dass du ein normaler Mensch bist.
Deshalb sehe ich erst einmal keinen Grund, warum du das GSR nicht bekommen solltest.
Genauso wenig, warum das komplette ABR bei er Mutter verbleiben sollte.
Das Gericht urteilt das wir das gemeinsame Sorgerecht haben, aber das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt sofort allein bei der Mutter?
Das ABR liegt bereits allein bei der Mutter, da sie derzeit das alleinige Sorgerecht hat.
Wie oben aufgeführt, können auch nur Teilaspekte der Sorge übertragen werden.
Das Gericht urteilt das wir das gemeinsame Sorgerecht haben. In einem zweiten Verfahren( eröffnet von der Mutter) versucht sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugespochen zu bekommen.
Muss hier nicht erst einmal ein Streitfall zugrunde liegen(Umzug,Schulwechsel usw.) ?
Beantragen kann man alles, man muss evtl. nur die Kosten selber tragen.
Gibt es ein zweites Verfahren, hast du wieder deinen Rechtsstreit.
Dies muss sie begründen.
Daher meine Frage, wie der Umgang momentan aussieht.
Die Bindung zum Kinde spielt eine entscheidende Rolle.
Steht ein Umzug der KM an?
Ich hätte ja gar nicht dagegen daß unsere Kind bei der Mutter den Lebensmittelpunkt hat. Das macht ja auch Sinn so bei einem Baby.
Wie alt ist das Baby?
Bekannte sagten mir hingegen daß man das Aufenthaltsbestimmungsrecht einfach so abgeben muß auch ohne Streit.
Abgeben MUSS? Bitte befrag deine Bekannten nicht mehr.
LG Daniel
"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)
Was mich nun eben interessiert ist, ob die Kindesmutter einfach so das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen bekommt, ohne das wir einen Streitfall haben der das Aufenthaltsbestimmungrecht berührt.
Das Familienrecht ist "flexibel". Mit deinem Antrag ist das alles möglich.
Kann, muss aber nicht.
Aus welchem Grund sollte der Richter also das Aufenthaltsbestimmungsrecht trotzdem zusprechen können?
Das wird dir bestimmt die KM verraten. Warte doch mal ihre Reaktion ab.
Gründe für den Verbleib des ABRs bei der Mutter sind meiner Meinung nur Umzug, Ausreise, dem Kindeswohl am besten entsprechend.
Verbrenn dir doch nicht jetzt schon die Finger an einen Topf, der noch nicht einmal warm ist.
Also, Stellungnahme abwarten, hier einstellen (wenn du magst) und wir schauen uns das an.
Was hältst du davon?
Gute Nacht!
D
"Wir alle aber warten auf den neuen Himmel und die neue Erde, die Gott uns zugesagt hat. Wir warten auf diese neue Welt, in der es endlich Gerechtigkeit gibt." (2. Petrus 3,13)
Was mich nun eben interessiert ist, ob die Kindesmutter einfach so das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen bekommt, ohne das wir einen Streitfall haben der das Aufenthaltsbestimmungrecht berührt.
Es ist nicht notwendig das die KM das ABR einfach so von einem Richter zugesprochen bekommt, weil sie es bereits hat, seit Geburt des Kindes und auch ohne das es einen Streitfall gibt.
Und noch was: es gibt kein "geteiltes" Sorgerecht. Es gibt nur ein gemeinsames Sorgerecht. Diesen Unterschied sollte man sich bewusst machen, denn das gemeinsame Sorgerecht ist ja nicht im Alltag interessant, sondern bei den erheblichen Entscheidungen. Und die trifft man eben nicht geteilt sondern gemeinsam. Das ist ja auch meist das Argument gegen das gemeinsame Sorgerecht: dass es eben kein "gemeinsam" mehr gibt.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Und dann hat die Mutter eben kein alleiniges ABR mehr.
Was der TO Schrieb war doch "ob die Kindesmutter einfach so das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen bekommt". Sie hat es doch seit der Geburt inne. Kein Gericht in Deutschland wird dem TO mit dem GSR auch das ABR zusprechen. Hat er das GSR, behält die KM das ABR weiter alleine, es sei denn dies entspricht nicht dem Kindeswohl.
Worum geht es hier eigentlich?
Geht es um die hypothetische Frage, ob ein Richter in der Lage ist, einem das GSR ohne ABR zuzusprechen?
Oder darum, dass der TO gerne wissen möchte ob ihm das passiert ist?
Oder passieren könnte?
Oder darum, dass es ihm passiert ist und er wissen will ob er was dagegen tun kann?
Hat das jemand verstanden und kann mich darüber aufklären?
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin Jarod
. Hat er das GSR, behält die KM das ABR weiter alleine, es sei denn dies entspricht nicht dem Kindeswohl.
Nöö, dass stimmt so nicht! Wenn er das GSR bekommt, ist auch das ABR gemeinsam. Die KM hat es nicht alleine. Dass der Lebensmittelpunkt des Kindes bei der KM verbleibt ist ja unstrittig.
Gruß vom Krümelmonster
Alle sagten: " Das kann nicht funktionieren"
Dann kam einer, der das nicht wusste und hat es einfach gemacht