Hallo liebe Leidensgenossen,
seit ein paar Wochen weiß ich von meiner Frau: Nach 10 Jahren war's das, man hätte sich auseinandergelebt, sie möchte mit den beiden Kindern (4, 6) ca. 100 km wegziehen.
Vielleicht Glück im Unglück: Der Ton ist bisher extrem zivil. Kein Hickhack, kein Überreagieren, kein Streit. Es besteht Einigkeit dabei, dass es für die Kinder weiterhin Mama und Papa geben muss und wir dem im Zweifel unsere Interessen unterzuordnen haben.
Ich bin aus dem gemeinsamen Haus bereits ausgezogen, sie wird in einigen Wochen in eine gemeinsam gefundene (und dann von ihr finanzierte) Eigentumswohnung in eine Nachbarstadt ziehen. Die Kinder sehe ich regelmäßig, sie sind bei mir zu Besuch oder ich komme sie besuchen.
Ich möchte nun die Gunst der Stunde nutzen und den wackligen Frieden in Form einer Trennungsvereinbarung "konservieren", damit zum Tag der Scheidung nicht noch einmal alles aufgerollt (und dann ggf. in Frage gestellt) wird.
Aus Beiträgen hier im Forum und etlichen Infos im Internet habe ich einen ersten Entwurf geschrieben, wie ich ihn dann einem Anwalt für den letzten Feinschliff vorlegen würde. Inhaltlich sollte aber alles, was gewollt ist, bereits in diesem Entwurf stehen - mein Vertrauen in das eigenständige Mitdenken von Anwälten ist leider nicht sonderlich ausgeprägt.
Es würde mich sehr freuen, wenn Ihr über die nachfolgende Vereinbarung rüberschauen würdet und Fallstricke / Unklarheiten benennt, damit der aktuelle Burgfrieden (auch im Sinne der Kinder) tatsächlich die nächsten Monate überdauert.
Vereinbarung
der Eheleute xXxXx und xXxXx
zur Regelung der Trennungsfolgen1. Die Eheleute leben seit dem 25.03.2014 getrennt. Das Scheidungsverfahren soll zum Ablauf der einjährigen Trennungsfrist eingeleitet werden.
Die Trennung erfolgt den Umständen entsprechend „im Guten“; es besteht eine funktionierende Kommunikation und eine lösungsorientierte Basis für die Beendigung der Ehe. Ferner besteht seitens der Eheleute Einigkeit, dass alles für das Kindeswohl getan werden und eine „Riss“ bzw. Zwiespalt im Bewusstsein der gemeinsamen Kinder im Sinne ihres seelischen Wohls vermieden werden muss. Die Kinder sollen dem gemeinsamen Wunsch der Eheleute ausdrücklich „mit Mama und Papa“ aufwachsen.
2. Herr xXxXx ist aus der bisherigen Ehewohnung, xXxXx , 12345 xXxXx ausgezogen und hat das dortige Haus seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zur alleinigen Nutzung überlassen.
Herr xXxXx ist aufgrund seines privaten sowie familiären Umfelds und der beruflichen Möglichkeiten zurück nach xXxXx (Anm.: Großstadt 25 km entfernt) gezogen.
Frau xXxXx wird mit den beiden Kindern eine Eigentumswohnung in XYZ beziehen. Dies wird voraussichtlich bis zum 01.09.2014 erfolgen. Herr xXxXx unterstützt sie dabei bereits tatkräftig und wird dies auch zukünftig tun.
Frau xXxXx ist in XYZ aufgewachsen, im dortigen Umfeld befinden sich ihr Freundeskreis und ihre eigenen Eltern, die sich mit um das Wohl der gemeinsamen Kinder kümmern können. Darüber hinaus bietet XYZ eine Vielzahl an Einrichtungen zur Kinderbetreuung und die für die Schulbildung der Kinder notwendigen Einrichtungen.
3. Die Parteien haben sich geeinigt, welche Gegenstände der Ehemann bei seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung für sich beanspruchen kann. Der Hausrat gilt spätestens ab dem Auszug von Frau xXxXx als geteilt.
Der überwiegende Teil des Hausrats und der PKW kann demnach auf Wunsch von Frau xXxXx in ihren Besitz übergehen und der Einrichtung der neuen Wohnung in xXxXx bzw. der Mobilität dienen.
Der entsprechende Zeitwert ist bei der Berechnung und Aufteilung des gemeinsam bis zur Scheidung erlangten Vermögens zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen, so dass Herrn xXxXx kein Nachteil bei der Grundsteinlegung für seinen neuen Hausstand entsteht.Die von Frau xXxXx in XYZ erworbene Eigentumswohnung wird mit Eigenkapital finanziert, welches dem gemeinsam angesparten Vermögen entstammt. Da Herr xXxXx nicht Miteigentümer der Wohnung wird, erhält er bei der Aufteilung des Barvermögens einen entsprechenden Ausgleich.
4. Die Parteien sind sich einig, dass im Mangelfall die Zahlung des Kindesunterhalts Vorrang vor der Zahlung von Trennungs- bzw. Ehegattenunterhalt hat.
Solange die gemeinsamen Kinder durch Frau xXxXx betreut werden, verpflichtet sich Herr xXxXx, ab dem Monatsersten des auf die Scheidung folgenden Monats seinen Töchtern xXxXx, geboren am XX.XX.200X, und xXxXx, geboren am XX.XX.20XX, bis zu deren jeweiligen 18. Lebensjahr Kindesunterhalt gemäß der jeweiligen Altersstufe in Höhe von 100% des jeweiligen Regelbetrages der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des anrechnungsfähigen Kindergeldes zu zahlen. Ein möglicher Anspruch auf Ehegattenunterhalt ist auf eine Übergangszeit von 2 Jahren begrenzt, die Verpflichtung zur Zahlung des Kindesunterhalts bleibt davon unberührt. Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten wird stets gewahrt, auch wenn sich die Lebens-, Einkommens- oder Arbeitssituation ändern sollte.5. Das gemeinsame Sorgerecht sowie das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht für die 2 Kinder soll beiden Parteien verbleiben. Herr und Frau xXxXx sind sich darüber einig, dass die Kinder bis auf Weiteres, mindestens jedoch bis zur Rechtsgültigkeit der Scheidung, ihren regelmäßigen Aufenthaltsort bei der Kindesmutter haben werden, soweit dem keine dem Kindeswohl widersprechenden Gründe entgegenstehen.
Die Kindesmutter ist demnach bis auf Weiteres der „betreuende Elternteil“, während der Kindesvater bis auf Weiteres der „umgangspflichtige Elternteil“ ist.
Der betreuende Elternteil sichert jedoch zu, dass sofern sich eines oder mehrere der Kinder eines Tages entschließen sollten, in den Haushalt des umgangspflichtigen Elternteils wechseln zu wollen, diesem Wunsch zu entsprechen soweit dem keine dem Kindeswohl widersprechenden Gründe entgegenstehen.6. Die Eheleute sind sich darüber einig, dass der umgangsberechtigte Elternteil das Recht hat, an 3 Wochenenden im Monat die Kinder von Freitag (während der Schulzeit erst ab Schulende) bis Sonntag (abendliche Bettzeit) zum Umgangskontakt zu sich zu nehmen. Für den Fall, dass ein Umgangswochenende beim umgangsberechtigten Elternteil nicht stattfinden kann, z. B. aus Krankheitsgründen, werden die Parteien sich zum Ausgleich auf ein Ersatzwochenende verständigen.
Von dem betreuenden Elternteil sind Termine der Kinder so zu legen, dass diese nicht mit den Umgangszeiten kollidieren. Des Weiteren besteht zwischen den Eheleuten Einigkeit, dass die Kinder jeweils die Hälfte ihrer Ferienzeiten abwechselnd mit dem umgangsberechtigten und dem betreuenden Elternteil verbringen können.
Zudem akzeptieren beide Elternteile das Recht der Kinder, zum jeweils abwesenden Elternteil jederzeit telefonischen, brieflichen oder Kontakt über andere Medien (z.B. Skype) zu pflegen.Da die Kinder ihren Wohnsitz gemeinsam mit dem betreuenden Elternteil bis auf Weiteres in XYZ haben, besteht für den umgangspflichtigen Elternteil ein erheblicher Anfahrtsweg (ca. 100 km/Strecke).
Zwischen den Eheleuten besteht Einigkeit darüber, dass der umgangspflichtige Elternteil 2/3 der Umgangswochenenden (entspricht i.d.R. 2 Wochenenden/Monat) für An-/Abfahrt der Kinder, der betreuende Elternteil 1/3 der Umgangswochenenden (entspricht i.d.R. 1 Wochenende/Monat) für An-/Abfahrt der Kinder aufkommen muss. Dies beinhaltet das Hinbringen wie Abholen der Kinder sowie die damit einhergehend entstehenden Kosten.7. Der umgangsberechtigte Elternteil erklärt sich bereit, für die Zeiten, in denen der betreuende Elternteil für die Betreuung der Kinder aus beruflichen Gründen nicht zur Verfügung steht, die Betreuung der Kinder zu übernehmen soweit er nicht selbst aus wichtigen Gründen (in erster Linie durch eigene Berufstätigkeit) daran gehindert ist. Sofern dies vom betreuenden Elternteil gewünscht ist, hat dieser seine beruflichen Einsatzzeiten dem umgangspflichtigen Elternteil frühestmöglich mitzuteilen.
8. Sofern die Eheleute hinsichtlich der weiteren Verwendung des gemeinsam in xXxXx gekauften und finanzierten Hauses nicht bis zur Scheidung einhellig etwas anderes entscheiden, wird die Immobilie binnen 4 Wochen nach erfolgter Scheidung zu einem marktgerechten Preis angeboten und zeitnah veräußert.
Der nach Abzug sämtlicher Nebenkosten, Gebühren und Steuern verbleibende Erlös wird im Sinne des Zugewinnausgleichs hälftig geteilt.9. Beide Eheleute verpflichten sich, baldmöglichst eine ihrer beruflichen Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um den Lebensunterhalt und die Versorgung der Kinder zu gewährleisten. Seitens des betreuenden Elternteils sind die im Umfeld zur Kindesbetreuung zur Verfügung stehenden Ressourcen voll zu nutzen, um zur Sicherung des Lebensunterhalts einer Erwerbstätigkeit mit höchstmöglichem Einkommen nachgehen zu können.
10. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass sie für das Jahr 2014 eine gemeinsame Steuererklärung fertigen werden.
11. Der Ehemann verpflichtet sich für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung an seine Ehefrau monatlichen Trennungsunterhalt zu zahlen, soweit diese bedürftig und er leistungsfähig ist. Grundlage dafür ist das Gehalt, welches er ab dem 01.08.2014 mit der Lohnsteuerklasse IV bezieht, abzüglich von:
- Ggf. weiter laufender Finanzierungsrate für Immobilienfinanzierung
- Versicherungskosten PKW
- Kosten für Risikolebensversicherung u. BUZ
- Haftpflicht- u. Hausratversicherung
- Medizinische Zusatzversicherung
- Ggf. berufliche Fahrtkosten12. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Abschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.
Unterschriften
Sorry wegen des langen Entwurfs, und vielen Dank an jeden, der sich hier reinliest und mir eine Rückmeldung gibt.
Noch ist etwas zu retten, hoffe ich!
Hallo,
arbeitet die KM (Kindsmutter) oder plant sie dies?
Wie sieht die Betreuung im neuen Wohnort aus?
Was passiert wenn die KM nicht mehr die Kosten für die Umgangsfahrten übernimmt oder auch auf zwei Wochenenden mit den Kindern im Monat besteht?
In meinen Augen müsstest du in dem Moment wo die KM das Kapital für die Eigentumswohnung erhält den entsprechenden Betrag in bar erhalten.
Zu 7.: Wer trägt die Fahrtkosten für die Betreung der Kinder wenn die KM nicht kann? Ich denke sie zieht in den Ort weil dort familiäre Bindungen sind und die Kinderbetreuung besser organisiert werden kann.
Zu 2.: Geht das ältere Kind zur Schule - gibt es einen Hort bzw. eine Ganztagsschule im neuen Ort und einen Ganztageskindergarten für das jüngere Kind, damit die KM möglichst schnell die Berufstätigkeit wieder aufnehmen kann?
Zu 6.: Wie ist das mit Weihnachten, Ostern, Pfingsten, Himmelfahrt etc. - Wäre es nicht sinnvoll gleich eine fixe Regelung 1. Ferienhälfte, 2. Ferienhälfte zu definieren? Oder bei den Weihnachtsferien Heiligabend im Wechsel - gerade Kalenderjahre bei der KM, ungerade beim KM?
Du hast geschrieben die KM erhält 2 Jahre Unterhalt für sich - ab wann beginnt dies, ab wann endet dies?
Was ist mit der tatkräftigen Hilfe für die Eigentumswohnung der KM gemeint?
Sophie
Hallo AnnaSophie,
danke für die Rückmeldung. Zu Deinen Fragen:
- Arbeit: Die KM war zuletzt nicht berufstätig und erhält bis 31.07. noch eine monatlich gezahlte Abfindung ihres alten Arbeitgebers.
Danach bezieht sie ALG1 (Netto ca. € 1.000), sofern sie keine neue Stelle antritt. Aber: Sie will nach dem Wegzug erneut arbeiten.
Wie hoch die Motivation tatsächlich ist, und was dann dabei rumkommt, steht allerdings in den Sternen.
- Betreuung: Im neuen Wohnort sind fußläufig mehrere Kindergärten und Schulen vorhanden, die Betreuungsmöglichkeiten sind insofern ideal.
Ihre Eltern wohnen zudem im neuen Wohnort, die Mutter arbeitet nur in geringf. Beschäftigung/Teilzeit.
- KM/Umgangsfahrten: Mehr, als die KM mit dieser Trennungsvereinbarung zur anteiligen Übernahme der Kosten für die Umgangsfahrten zu verpflichten, kann ich wohl leider kaum tun.
Kommt sie der vertraglichen Pflicht nicht nach oder reduziert gar die Umgangszeiten von 3 auf 2 Wochenenden pro Monat, wäre das ein (neuer) Streitpunkt.
Ein Lichtblick: Sie ist momentan (noch) überhaupt nicht auf dem "Anwalts-Trip" und würde die vorgelegte Trennungsvereinbarung wohl genau so unterzeichnen, was das Umgangsrecht betrifft. Dies entspricht auch momentan ihrer Intention. (Derzeit ist diese: "Du sollst im Sinne der Kinder diese so oft sehen, wie Du möchtest.")
- Eigentumswohnung/Ausgleichszahlung: Dadurch, dass ich die Anzahlung für die neue Eigentumswohnung mittrage (aus dem bisherigen Vermögen), muss ich bei Scheidung einen Ausgleich erhalten.
Da ich nicht als Miteigentümer gelten will und dann ggf. ausgezahlt werden müsste, steht im Entwurf der Trennungsvereinbarung:
Die von Frau xXxXx in XYZ erworbene Eigentumswohnung wird mit Eigenkapital finanziert, welches dem gemeinsam angesparten Vermögen entstammt.
Da Herr xXxXx nicht Miteigentümer der Wohnung wird, erhält er bei der Aufteilung des Barvermögens einen entsprechenden Ausgleich.
Dieser finanzielle Ausgleich entspricht meinem Anteil am eingebrachten Eigenkapital; sind das € 40.000, stünde mir wohl ein Ausgleich von € 20.000 aus dem verbliebenen Barvermögen zu.
Ich hoffe, das ist so ausreichend verständlich geregelt.
- Zu 7.: Wer die Fahrtkosten für die Betreuung der Kinder zu tragen hätte, ist eine gute Frage.
Am neuen Wohnort sind jedoch die Betreuungs-/Bildungseinrichtungen allesamt fußläufig erreichbar, insofern würde ich hier eigentlich von einer genaueren Definition (und damit möglichen Verkomplizierung des Textes) absehen wollen.
- Zu 2.: Ebenfalls eine gute Frage, ob ein Hort o.ä. eine Ganztagsbetreuung anbietet. Zum Thema zukünftige Berufstätigkeit steht im Entwurf:
Seitens des betreuenden Elternteils sind die im Umfeld zur Kindesbetreuung zur Verfügung stehenden Ressourcen voll zu nutzen, um zur Sicherung des Lebensunterhalts einer Erwerbstätigkeit mit höchstmöglichem Einkommen nachgehen zu können.
Die Frage ist, ob diese Definition ausreicht, um damit die Nutzung von Ganztages-Horts mit einzuschließen. (Statt "Ressourcen voll nutzen" evtl. "Ressourcen und Betreuungsmöglichkeiten vollumfänglich nutzen"?)
Wenn ich hier von Anfang an zu hart in Richtung "Ganztagsbetreuung" gehe, könnte bereits beim Lesen des Entwurfs bei der KM eine "allergische Reaktion" die Folge sein. Die Jüngste ist erst seit Kurzem im Kindergarten, wenn's jetzt zu hart nach "Kinder abschieben" klingt wird das womöglich schnell emotional.
- Zu 6.: Ja, guter Punkt, man sollte hier von Vornherein einen Rhythmus hinsichtlich der Besuchs-/Umgangszeiten festlegen, mit dem man dann starten kann. Trage ich nach.
- 2 Jahre Ehegattenunterhalt: Die 2 Jahre Ehegattenunterhalt habe ich mir einfach aus den Fingern gesogen. Sie selbst hat im Rahmen des Trennungsgesprächs (und in Form eines Briefes) gesagt, ihr gehe es nicht um das angesparte "Vermögen", dieses könne ich zum Großteil behalten.
Diese Aussage hat sicher keine besonders lange währende Gültigkeit und ich nehme sie nicht wirklich ernst. Andererseits kann ich auf dieser Grundlage wohl ganz gut argumentieren, dass ein Ehegattenunterhalt (im Gegensatz zum Kindesunterhalt) nicht auf Ewig zu zahlen ist, da sie ja selbst auf eigenen Beinen stehen möchte und mich nach eigener Aussage nicht über Gebühr belasten will.
Zur Frage: Hier sollte ich klarer definieren, dass diese (willkürlich gesetzte) Dauer von 2 Jahren ab Scheidung gilt. Denn bis dahin gilt ja ohnehin das Recht auf Trennungsunterhalt.
Ergänzend zur Beantwortung Deiner Fragen wüsste ich sehr gerne, ob es für mich sinnvoll ist, nun schnellstmöglich von Steuerklasse III (hohes Netto, sie dafür mit StKl V niedriges Netto) auf Steuerklasse IV (sie dann auch IV) zu wechseln, damit ich bei Vollziehen der Scheidung nicht als "Mr. Gutverdiener" dastehe und für die Zukunft zu hoch veranschlagt und belastet werde. (?)
Erneute danke an Dich und auch alle anderen, die sich zu dem Thema äußern!
Hallo,
Zu 7. Meinte ich wenn du ausserplanmässig die Kinder vor Ort (also 100 km von dir entfernt) betreust, wie ist das mit den Kosten ffür die Fahrten ?
Sophie
Moin,
ganz grundsätzlich: Das Ding ist zu lang. Man kann nicht jede Eventualität per Scheidungsfolgenvereinbarung regeln, aber grundsätzlich umso mehr über Auslegungen streiten, je mehr man reingeschrieben hat. Den Kindesunterhalt brauchst Du auch nicht reinschreiben; der ist gesetzlich geregelt und keine Nettigkeit Deinerseits.
Was den Unterhalt Deiner DEF angeht: Der steht so lange in den Sternen wie sie kein eigenes Einkommen hat. Die Absicht, am neuen Wohnort arbeiten zu gehen, reicht nicht aus; sobald sie nur daran denkt, ihre Hand in Richtung eines öffentlichen Geldtopfs zu strecken, kommst automatisch Du als Unterhaltszahler ins Spiel; ganz egal, was Ihr in Sachen Unterhaltsverzicht/Beschränkung vereinbart habt (Stichwort: Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich des Steuerzahlers). Und dann ist möglicherweise der gesamte Vertrag hinfällig.
Insofern könnte sie fast alles unterschreiben und sich trotzdem darauf verlassen, dass Du mit Unterhalt im Boot bist, wenn's eng wird. Ich persönlich würde das Ding erst unterschreiben, wenn sie einen Arbeitsvertrag in der Tasche hat und klar ist, dass sie sich von ihrem Einkommen wirklich selbst unterhalten kann. Alle diesbezüglichen "Verpflichtungserklärungen" Eurer Vereinbarung sind Wortgeklingel, wenn Deine Ex sagt "ich find halt nix". In diesem Fall greifen auch alle Vereinbarungen in Sachen Umgangsfinanzierung nicht; dann bezahlst Du diese Kosten allein der der Umgang findet nicht statt.
Schwierig ist allerdings, dass Du keine Beträge reinschreibst; ohne die kann man schwer rechnen. Erfahrungsgemäss ist es umso leichter, eine solche Vereinbarung (auch nachträglich) auszuhebeln, je grösser das (eheprägende) Einkommensgefälle ist.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
@ Sophie:
Zu 7. Meinte ich wenn du ausserplanmässig die Kinder vor Ort (also 100 km von dir entfernt) betreust, wie ist das mit den Kosten für die Fahrten ?
Gute Frage. Wenn ich die Kinder betreue, damit sie arbeiten kann, kann ja nicht ich auf den Fahrtkosten sitzenbleiben. Ich würde Absatz 7 ergänzen um folgenden Satz:
"Sofern der betreuende Elternteil durch den umgangsberechtigten Elternteil bei der Betreuung der Kinder auf eigenen Wunsch hin entlastet wird, trägt der betreuende Eltenrteil die Kosten für An- & Abfahrt der Kinder oder des anreisenden Elternteils."
@ Martin
ganz grundsätzlich: Das Ding ist zu lang. Man kann nicht jede Eventualität per Scheidungsfolgenvereinbarung regeln, aber grundsätzlich umso mehr über Auslegungen streiten, je mehr man reingeschrieben hat.
Damit hast Du vollkommen Recht. Jeder Satz mehr bietet auch zusätzlichen Nährboden für Missverständnisse und Reibereien.
Gleichzeitig ist die Trennungsvereinbarung ja gerade dafür da, die einem besonders wichtigen Themen zu behandeln und zu regeln, damit es später keine Auseinandersetzungen dazu gibt.
Leider ein ziemliches Vabanque-Spiel, hier den richtigen Zwischengrad zu finden.
Ich persönlich würde das Ding erst unterschreiben, wenn sie einen Arbeitsvertrag in der Tasche hat
Was bringt mir das effektiv? Eigentlich bin ich ja derjenige, der diese Trennungsvereinbarung zur Klärung hauptsächlich wünscht. Als Vater bin ich nunmal in einer schwachen Position, wenn Sorgerecht & Umgang nicht klar im Vorfeld der Scheidung geregelt sind. Die heutige, konstruktive Umgangsweise mit der KM möchte ich daher mit dieser Vereinbarung schriftlich fixieren, damit sie mir nicht in X Monaten mit ganz neuen "Ideen" kommt.
Gerade dann ist es aber doch kontraproduktiv, wenn ich die Trennungsvereinbarung erst auf den Plan rufe, wenn sie irgendwann in ferner Zukunft einen Job hat?
Schönen Gruß!
Nun,
ich stehe solchen Vereinbarungen - wie auch Eheverträgen - im allgemeinden sehr kritisch gegenüber.
Das Problem ist: Die Einzige die dadurch gewinnen kann ist deine Ex. Alles was dort drin zu deinem Vorteil steht ist jederzeit angreifbar.
Leider ist der Mindset unserer netten Rechtsprechung so, das alles was Exchen benachteiligen (z.B. Beschränkung des Unterhalts) wird ruckzuck vom Gericht mit der Begründung "das arme Hascherl konnte die Konsequenzen der Vereinbarung ja gar nicht absehen, von daher benachteiligt sie das unangemessen und ist somit hinfällig.
Umgekehrt, wenn du dich zu UH-Leistungen verpflichtest die höher sind als das was du eigentlich müsstest gilt "Sie wussten doch genau was Sie unterschreiben - da gibt es keinen Grund zur Änderung".
Ohne jetzt deinen Vorschlag Zeile für Zeile zu zerpflücken: Alle Abschnitte die den UH betreffen kannst du getrost auch gleich ganz weglassen.
Auch die Umgangsvereinbarung lässt sich sehr leicht kippen "Sehen Sie Herr Richter, der Kleine ist ja neu hier, und wenn er dreiiiiiii lange Wochenenden im Monat weg ist findet er nie Freunde. Außerdem verträgt er die viele Fahrerei so gar nicht ....".
Moin ThatsLife,
es stehen einige Punkte drin, die ohnehin rechtlich eindeutig sind (z.B. Kindesunterhalt vor Unterhalt für DEF, gemeinsame Steuererklärung, Grundsatz der Eigenverantwortung), es bestehen also - wie von Martin erwähnt - durchaus Kürzungsmöglichkeiten.
Die angesprochenen Punkte zur Vermögensaufteilung sind m.E. nicht wirklich konkret. Hinweis: Wirksam beenden lässt sich die Zugewinngemeinschaft nur mit notarieller Unterstützung.
Einige Punkte bergen absehbar Streitpotenzial (z.B. drei Umgangswochenenden hört sich zwar gut an, ob DEF das dauerhaft mitmacht ist aber durchaus fraglich).
M.E. solltet Ihr die finanziellen Dinge (Unterhalt, Zugewinn, Hausrat) in eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung meisseln und die Themen Umgang/Sorgerecht in einer Elternvereinbarung festzurren (diese hat zumindest Indizwirkung, so es doch zum Streit kommt).
Zum Thema nachehelicher Unterhalt hat Martin insofern Recht, als dass dieser nicht zu Lasten Dritter geregelt sein darf.
Dennoch spricht m.E. nichts dagegen, jetzt eine Regelung aufzusetzen, die eine zeitliche Befristung im rechtlichen Rahmen vorsieht.
Bei zehn Ehejahren sind zwei Jahre dabei etwas knapp bemessen.
Besser eventuell eine Regelung, die unter anteiliger (zur Motivation) Anrechnung ihres Einkommens eine stufenweise Absenkung vorsieht.
Das ist zwar im Zweifelsfall auch nicht sicher, aber in meinen Augen schwerer angreifbar (und wie gesagt motivationssteigernd: einen besseren Schutz als DEF in eigen Lohn und Brot zu krigen, gibt es nicht).
Gruß
United
Moin,
@ MartinDamit hast Du vollkommen Recht. Jeder Satz mehr bietet auch zusätzlichen Nährboden für Missverständnisse und Reibereien.
Gleichzeitig ist die Trennungsvereinbarung ja gerade dafür da, die einem besonders wichtigen Themen zu behandeln und zu regeln, damit es später keine Auseinandersetzungen dazu gibt.
an diesem Punkt werden Trennungsvereinbarungen oft unterschätzt. Wenn Deine Ex es in 100 Kilometern Entfernung in den Kopf kriegt, kann in dieser TV stehen, was will; es kommt nicht die Polizei und wäscht ihr den Kopf oder setzt Deine Rechte durch. Und natürlich ist sie auch frei, jederzeit eine Unterhaltsklage zu starten, wenn es Anzeichen für eine mögliche Benachteiligung bzw. Sittenwidrigkeit gibt. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Gericht so entscheiden würde, stufe ich - solange sie kein eigenes Einkommen hat und Du nach Abzug des Kindesunterhalts noch mehr als den Selbstbehalt von 1.000 EUR hast, irgendwo bei 98 Prozent ein.
Warum genau muss Deine DEF, die derzeit nicht einmal einen Job hat, ausgerechnet jetzt 100 Kilometer weit wegziehen? Und warum muss eine Wohnung gekauft werden anstatt einfach erst mal eine Mietwohnung zu suchen?
Als Vater bin ich nunmal in einer schwachen Position, wenn Sorgerecht & Umgang nicht klar im Vorfeld der Scheidung geregelt sind.
wer behauptet denn sowas? Dein Sorgerecht steht sowieso nicht zur Debatte; das hast Du und behältst Du. Und eine Umgangsregelung gilt solange, wie Deine DEF sich dran hält. Wenn wenn Du zum Umgang vor der Tür stehst und sie die Kinder nicht rausrückt, nützt Dir auch ein privates Papier nichts. Dann hat Karl-Theodor eben gerade Schnupfen, keinen Bock auf Dich, muss Mathe lernen oder "zur Ruhe kommen, weil er nach den Umgangswochenenden immer so durch den Wind ist".
Die heutige, konstruktive Umgangsweise mit der KM möchte ich daher mit dieser Vereinbarung schriftlich fixieren, damit sie mir nicht in X Monaten mit ganz neuen "Ideen" kommt.
Gerade dann ist es aber doch kontraproduktiv, wenn ich die Trennungsvereinbarung erst auf den Plan rufe, wenn sie irgendwann in ferner Zukunft einen Job hat?
wie gesagt: Im Moment ist das eine Gleichung mit einer sehr grossen Unbekannten, weil nicht klar ist, ab wann Deine DEF eigenes Geld verdient und wieviel das ist. Würdest Du einen Kaufvertrag für ein Auto oder ein Haus unterschreiben, ohne seine Grösse, seine Lage und seinen Zustand zu kennen? Falls Deine Antwort "nein" ist: Warum würdest Du das Äquivalent namens Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung unterschreiben, solange nicht alle Parameter bekannt sind?
"Ganz neue Ideen kriegen" kann Deine DEF sowieso zu jederzeit; mit oder ohne Trennungsvereinbarung. Die ist ein "nice to have", solange beide Parteien sich daran halten wollen und solange es kein grosses wirtschaftliches Gefälle zwischen beiden gibt. Ansonsten ist sie oft das Papier nicht wert, auf dem sie steht.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo,
soweit ich das verstanden habe ist ein Verzicht auf Kindesunterhalt wieder guter Sitten??? aber unwirksam. Aber gegen ein willkürliches juristisches System gegen das wohl auch der intellgenteste Jurist kein Mittel hat hilft ein guter Notar. Der kostet weit weniger als jeder Paragraphenreiter.
Ein Kindesunterhalt muss geleistet werden. Andernfalls ist eine getroffene Vereinbarung unwirksam. Cool. Aber genau das muss eine Vereinbarung enthalten
1. verzicht schriftlich, auch des KU. Ich meine dies auch als Ratschlag in dem Forum gelesen zu haben. Es sei doch ein Hinweis auf Tatsachen
2. Leistung des KU
3. Leistung einer Ausgleichszahlung in der Höhe des KU zurück (Zugewnin etc.)
Leider kann ich hier nicht mehr schreiben.
Bei einer Verhandlung hat der Anwlat meiner Ex mein gegnerischer Anwalt meine eigene Worte aus dem Forum zitiert und der Richter kannte dies auch, so war jedenfalls mein Eindruck....
Ich fühle mich hier nicht sicher
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ich schreibe ausschließlich offen und ehrlich über meine Erfahrungen.
Hi,
es gibt wenige Sachen die sich sauber und gerichtsfest regeln lassen, wie z.B. Zugewinn. Macht das vor Scheidung beim Notar, evtl. mit anwaltlichem Entwurf. Nach Abschluss des Vertrages Gütertrennung. Senkt den Streitwert bei der Scheidung! Ärgert die Anwälte :thumbup:
Wie hier schon ausführlich beschrieben, kann das meiste aus Deiner Liste ohnehin nicht zuverlässig vertraglich geregelt werden. Also konzentrier Dich auf die paar Dinge, die sich wirklich vereinbaren lassen.
Den Unterhalt erst regeln, wenn die Frau eine Arbeit gefunden hat. Vorher nach freier Vereinbarung, wenn das zwischen euch möglich ist.
Sofort Altersvorsorge für Dich abschliessen, Sparbuch oder Aktiensparplan oder für Masochisten: Riester. Rechtzeitig Steuerklasse wechseln.
Mach Dir keine Illusionen über Planbarkeit. Kannst Du für die nächsten 15 Jahre vergessen.
www.trennungsfaq.de lesen und Ratschläge befolgen.
Glück auf
a.
Hallo in die Runde,
danke für das bisherige Feedback. Wie der Zufall es will, habe ich über eine Empfehlung Kontakt zu einem Familienrechtler, der auch Mediationen bei Trennungen und Scheidungen anbietet. (und anschließend aus naheliegenden Gründen kein Mandat für eine der Seiten übernehmen darf.)
Nach einem ersten Gespräch habe ich das Gefühl, damit den richtigen Kurs zu gehen. Eine konstruktive Grundlage zwischen mir und meiner (Ex-)Frau ist nach wie vor gegeben. Eine Mediation kann nun womöglich helfen, auch erst zukünftig aufkommende Reibungspunkte in einem positiven Setting zu klären, so dass sich diese nicht im Alltag entzünden. So wie gesagt mein Eindruck nach einem ersten längeren Vorgespräch.
Dabei habe ich die hier thematisierte Trennungsvereinbarung genannt, und auch auf die von mancher Seite als negativ/pessimistisch eingeschätzte Situation hingewiesen.
Das erste Feedback dazu: Wofür als erstes mit einer Trennungsvereinbarung anrücken, wenn diese doch nur auf tönernen Füßen steht und so vieles vom Goodwill beider Seiten abhängt.
Das deckt sich - wenn auch nicht wörtlich - mit dem, was hier im Forum bereits als Rückmeldung gesagt wurde. (Zu vermeidende Regelwut, an der sich dann womöglich überhaupt erst Streit entzündet.)
Danke für die Rückmeldungen & alles Gute an alle, die in einer ähnlichen Situation sind.